Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090122/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 11. November 2009
in Sachen
X. ,
Kläger, Appellant und Beschwerdeführer
gegen
Z. , Rechtsanwalt,
Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2009 (NE090012/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer hatte einen Arbeitsvertrag mit der A. AG. Diese kündigte den Vertrag im Januar 2007 auf einen nicht näher bekannten Termin. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden und beauftragte den Beschwerdegegner als Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Im Oktober 2007 entzog er dem Beschwerdegegner das Mandat (angefochtenes Urteil = KG act. 2 S. 3). Am 18. Februar 2008 schloss der Beschwerdeführer beim Friedensrichter der Gemeinde _______________ mit der A. AG eine Verein- barung. Demnach verpflichtete sich die A. AG, dem Beschwerdeführer Fr. 25'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen und ihm ein an der Sühn- verhandlung formuliertes Arbeitszeugnis auszustellen (ER act. 3/9). Am 11. April 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Zürich eine Klage gegen den Beschwerdegegner ein mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'000.-- für Provisionsentschädigung sowie Fr. 8'600.-- "für nicht geforderte Arbeitsbestäti- gung, Zwischen- oder Arbeitszeugnis" zu bezahlen (ER act. 1 und 2). Mit Urteil vom 11. November 2008 wies der Einzelrichter die Klage ab (OG act. 27). Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein (ER act. 23, OG act. 30). Mit Urteil vom 5. August 2009 wies auch das Obergericht (II. Zivilkammer) die Klage ab (KG act. 2). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1) mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung seiner Klage (KG act. 1 S. 8). 3. Der Vorinstanz und den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 9. September 2009 angezeigt (KG act. 5). Da sich sofort zeigt, dass die Beschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und dem Beschwerde-
gegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer behaupte, er habe (gegenüber der A. AG) für den Monat Juli 2007 einen Anspruch auf eine Provision von Fr. 2'000.-- gehabt. Sollte das zutreffen, sei er dieses Anspruchs nicht wegen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerde- gegners verlustig gegangen. Dieser habe nicht (namens des Beschwerdeführers) auf Ansprüche des Beschwerdeführers für den Juli 2007 verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre gemäss Art. 341 OR auch nicht gültig gewesen. Sollte der Frie- densrichter tatsächlich der irrigen Meinung gewesen sein (wie der Beschwerde- führer behaupte), der Beschwerdegegner habe zulasten des Beschwerdeführers rechtsgültig auf den Anspruch verzichtet, sollte der Friedensrichter aus diesem Grund den Parteien in seinem Verfahren geraten haben, diesen Punkt nicht in die Vergleichszahlungen einzubeziehen, und sollte der Beschwerdeführer diesem irrigen Rat gefolgt sein, hätte das nicht der Beschwerdegegner zu verantworten. Unter diesem Titel habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner (KG act. 2 S. 4 f.). Selbst wenn der Beschwerdegegner auf- tragsrechtlich die Pflicht gehabt hätte, sich bezüglich Arbeitszeugnis für den Beschwerdeführer zu verwenden und das schuldhaft unterlassen hätte, begründe- te das nicht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz (KG act. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer habe nicht in einer einem Beweisverfahren zugänglichen Weise dargelegt, was die konkreten Kon- sequenzen davon gewesen seien, dass er nicht über ein Arbeitszeugnis (nach seinen Wünschen) verfügt habe. Insbesondere habe er nicht dargelegt, wie er die geforderten Fr. 8'600.-- als Differenz zwischen seinen tatsächlichen Lohnbezügen und dem begründe, was er mit einem seiner Meinung nach genügenden Zeugnis hätte erzielen können. Seine Klagebegründung müsse so verstanden werden, dass ihm ein ganzer Monatslohn entgangen sei, er also mangels eines genügend guten Zeugnisses einen Monat lang ohne das erzielbare Salär von Fr. 8'666.-- gewesen sei. Er sage aber nicht, wo er für diesen Lohn hätte arbeiten können. Wenn sich seine neue Darstellung so verstehen lasse, er habe eine Stelle mit einem tieferen als dem mit einem guten Zeugnis erzielbaren Lohn annehmen
müssen, bleibe er die konkrete Angabe seiner tatsächlichen Bezüge schuldig. Diese Berechnung könnte genau vorgenommen werden. Eine Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR sei daher nicht zulässig, und mit einer blossen Grös- senordnung ("ca. Fr. 700.-- bis Fr. 1'000.--") sei die effektive Einbusse nicht aus- reichend substanziert. Die Klage sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen (KG act. 2 S. 6). 5. Zusammengefasst wies die Vorinstanz die Klage mithin deshalb ab, weil der Beschwerdegegner gegenüber der a. AG gar nicht rechtsgültig auf die behauptete Provision von Fr. 2'000.-- verzichtet habe und weil der Beschwerde- führer den behaupteten Schaden aus dem seitens des Beschwerdegegners nicht erwirkten Arbeitszeugnis nicht genügend substantiiert habe. 6. Der Beschwerdeführer erklärt vorab, er bemängle den häufigen Richter- wechsel (KG act. 1 S. 1). Sodann äussert er sich dazu, dass er gezwungen gewesen sei, einen Rechtsberater zu beauftragen, dass der Beschwerdegegner den Vertrag nicht erfüllt habe, dass die durch den Beschwerdegegner von der A. AG verlangte Schlussabrechung die Provision für den Juli 2007 nicht enthalten habe, dass der Anspruch auf diese Provision klar gegeben sei, dass der Beschwerdegegner die Abrechnung nicht korrekt verlangt habe, dass er an einer Schlussabrechnung per Ende Juni 2007 festgehalten habe, damit die A. AG schütze und den Beschwerdeführer an der Durchsetzung seiner Forderungen auf Provision und wegen mutwilliger Kündigung hindere, dass der Beschwerdegegner durch seine Handlung für die Differenz der finanziellen Forderungen beim Friedensrichter verantwortlich sei, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Provisi- on für den Juli 2007 zu Unrecht in Frage stelle, dass der Beschwerdegegner auch betreffend Arbeitszeugnis vertragswidrig keinen Kontakt mit der A. AG auf- genommen habe, dass der Beschwerdeführer beim neuen Arbeitgeber Fr. 22'995.-- weniger Lohn im Jahr erhalte, dass er wegen des fehlenden Arbeits- zeugnisses eine interessante Stelle nicht erhalten habe, dass die Vorinstanz den aus dem fehlenden Arbeitszeugnis entstandenen Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR hätte schätzen müssen (KG act. 1 S. 2 - 8).
abzuweisen sei. Ebensowenig setzt er sich mit den Erwägungen auseinander, er habe vor Vorinstanz keine ausreichenden und einem Beweisverfahren zugäng- lichen Behauptungen dazu aufgestellt, wie er die geforderten Fr. 8'600.-- als Diffe- renz zwischen seinen tatsächlichen Lohnbezügen und dem begründe, was er mit einem seiner Meinung nach genügenden Zeugnis hätte erzielen können, wo (konkret) er für einen Monatslohn von Fr. 8'666.-- hätte arbeiten können und was für tatsächliche Bezüge er konkret hatte. Mit den Behauptungen in der Beschwer- de dazu (KG act. 1 S. 6) zeigt er nicht auf, dass er diese Behauptungen bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Abgesehen davon sind diese Behaup- tungen als solche auch mangels Hinweisen, aus welchen Akten sich deren Richtigkeit ergebe, ungenügend substantiiert und behaupten nicht in nach- vollziehbarer Weise einen konkreten, wegen fehlenden Arbeitszeugnisses entstandenen Erwerbsausfall bzw. Verlust bzw. Schaden. Auch beim blossen Postulat, der Richter habe den Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (KG act. 1 S. 8), setzt der Beschwerdeführer sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung dafür auseinander, weshalb im vorliegenden Fall eine Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nicht zulässig sei (nämlich weil die Schadens- berechnung grundsätzlich genau vorgenommen werden könnte [KG act. 2 S. 6 unten]). Mit der blossen Behauptung des Gegenteils kann kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen werden. Ebenfalls völlig unsubstantiiert und nicht verständlich ist die Rüge des "häufigen Richterwechsels" (KG act. 1 S. 1). Die Rügen gehen fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'600.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: