Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090118/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2009
in Sachen
A , Dr., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
B , Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ...
betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Prozesskostenvorschuss, Edition etc.)
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2009 (LQ090030/Z04)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. In dem vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksge- richts _______ zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsverfahren stellte der Beklagte, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte ei- ne Erhöhung der von der Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihn zu leistenden persönlichen sowie der Kinder-Unterhaltsbeiträge und die Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses, ferner dass einem allfälligen Rekurs gegen den Massnahmeentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Mit Verfügung vom 11. März 2009 hiess der Einzelrichter den Antrag betreffend Erhöhung der persönlichen Unterhaltsbei- träge teilweise gut, wies aber im Übrigen die Abänderungsbegehren wie auch das Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (angefochtener Beschluss, KG act. 2 S. 2). Dagegen reichte der nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) einen Rekurs ein. Dieses trat mit Beschluss vom 23. Juli 2009 auf die Anträge 6, 8 und 12 der Rekursschrift vom 23. März 2009 nicht ein, auf das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wir- kung des Rekurses des Beschwerdeführers trat es zur Zeit nicht ein, wies den An- trag in der Rekursschrift vom 23. März 2009 betreffend die Formulierung von Ge- richtsentscheiden (Antrags-Ziffer 11) ab, trat auf die Anträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 nicht ein, wies die Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 ab, trat auf die Anträge 8 und 17 der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein, wies Antrag 16 der ergänzen- den Rekursschrift vom 22. Juni 2009 um superprovisorische Anordnung einer Prozessbeistandschaft für seine Kinder ab, trat auf die Revisionsbegehren in der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 nicht ein und setzte der Erstinstanz
sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Vernehmlassung bzw. Rekursantwort (KG act. 2). Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG Nr. LQ090030 act. 21, KG act. 1) eine Nichtig- keitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er in erster Linie, der angefochtene obergerichtliche Beschluss vom 23. Juli 2009 sei bezüglich Revision zurückzu- weisen (KG act. 1 Ziff. 1). Am 27. August 2009 wurde den Parteien sowie den Vorinstanzen der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 5). 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nach- folgend Erw. 3 und 4), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf ver- zichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einzuholen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 3. a) Vorliegend stehen vorsorgliche Massnahmen resp. die Abänderung derselben im Streit. Das Obergericht hat den angefochtenen Entscheid auf Re- kurs des Beschwerdeführers hin erlassen (vgl. KG act. 2). Es stellt sich daher vor- ab die Frage, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde im Lichte von § 284 Ziff. 7 ZPO überhaupt zulässig sei. Gemäss dieser Bestimmung ist die Nichtigkeitsbeschwer- de nicht zulässig gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Frage, inwieweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde schon deshalb nicht einge- treten werden kann, kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Nichtigkeits- beschwerde (auch) aus andern Gründen sofort als unzulässig erweist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen werden. b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat der
Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem obergerichtlichen Beschluss vom 23. Juli 2009, LQ090030/Z04) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Wiederholung früherer Vorbringen oder – wie es der Beschwerdeführer vorliegend macht (vgl. KG act. 1 S. 3 RZ 2) – die Erklärung früherer Rechtsschrif- ten zum integrierenden Bestandteil der Nichtigkeitsbeschwerde genügen hiefür nicht, denn es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Ak- ten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenüngend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und die- ser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird (sog. appel- latorische Kritik). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an- zugeben. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefoch- tenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Ak- tenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsa- chen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin er- hobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. 4. a) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vorstehend unter Ziffer 3 skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden, gesetz-
lichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So ist in formeller Hinsicht zunächst unklar, welche Dispositiv- Ziffern im angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer mit seiner Nichtig- keitsbeschwerde anficht. Klar ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten Antrag sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides auf sei- ne Revisionsbegehren (Dispositiv-Ziffer 8 in KG act. 2) bezweckt (KG act. 1 An- trag 1). Nicht zu beanstanden scheint er die Nichteintretens- resp. Abweisungs- entscheide hinsichtlich seiner Anträge 6, 8, 12, 4 und 11 seiner Rekursschrift vom 23. März 2009 (entsprechend Dispositiv-Ziffern 1-3 des angefochtenenen Ent- scheides, KG act. 2); zumindest stellt er diesbezüglich keinen Antrag (KG act. 1 S. 2, vgl. aber demgegenüber die Ausführungen in KG act. 1 S. 4 f.). Was jedoch der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht beantragt hinsichtlich der Disposi- tiv-Ziffern 4-7 im angefochtenen Entscheid (Nichteintretens- resp. Abweisungs- entscheide bezüglich beschwerdeführerischer Anträge 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18) mit seinem Antrag 3 („Der Entscheid des OGZ betref- fend Nicht-eintreten und Abweisung der Anträge vom 22. Juni 2009 ist den Ver- hältnissen gemäss zu relativieren. Die Anträge sind doch noch zu gestatten. Dies zumindest für die Revision“, KG act. 1 Antrag 3), ist nicht verständlich. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss (auch) die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4-7 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 23. Juli 2009, fehlen konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid vollends und abgesehen von zwei Ausnahmen (KG act. 1 S. 8 enthält einen Verweis auf Seite 9 Abs. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts ______ vom 11. März 2009 und auf S. 13 der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf „z.B. S. 57 ff.“ [dazu je hinten Erw. 4.b/ee]) auch solche auf andere Aktenstellen. Auch zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht auf, dass und in- wiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO (Ziff. 1: Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsat- zes, Ziff. 2: aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme oder Ziff. 3: Ver- letzung klaren materiellen Rechts) leide. In der nachfolgenden Erw. 4b) wird ge- zeigt, weshalb die Begründungen des Beschwerdeführers (soweit inhaltlich über- haupt seinen Anträgen 1 und 3 zuordenbar) den vorstehend (Erw. 3) dargestellten
Anforderungen nicht genügen. Anschliessend wird kurz auf die Begründungen des Beschwerdeführers zu seinen prozessualen Anträgen (KG act. 1 Anträge 2 und 4) eingegangen (Erw. 4c)-f). b) aa) Unter „3. Begründungen“ macht der Beschwerdeführer unter dem Ti- tel „3.1 Anwaltliche Vertretung, Prozesskostenvorschuss und Zahlungsunfähigkeit des Beklagten“ zunächst Ausführungen zur Strategie der Klägerin, den Beklagten in den finanziellen Ruin zu treiben (KG act. 1 S. 4). Bei seinen Ausführungen zu „3.2 Gesundheitliche Einschränkungen des Beklagten“ erwähnt der Beschwerde- führer, seiner Ex-Frau sei sein Leiden wohl bekannt, denn die Anfälle hätten be- reits während der Ehe begonnen. Sie wolle offenbar sein Leben durch die Rechtsverfahren erschweren und sein Leiden noch intensivieren, was zeige, wie ernst sie ihr Eheversprechen gemeint habe (KG act. 1 S. 7). Weiter führt der Be- schwerdeführer in Ziff. 3.4 aus, dass er bereits seit vier Jahren immer wieder dar- auf hingewiesen habe, dass die Beschwerdegegnerin das wahre Vermögen und Einkommen zum Zweck der Scheidung und Steueroptimierung verschleiere und tatenlos zugeschaut werde, wie er und die in seiner Obhut lebenden Kinder betrogen würden und viele Entbehrungen erleiden müssten durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin, während diese alleine in der Villa in _______ mit Haus- halthilfe und Gärtner wohne, ein neues Auto, Boot auf dem ______see und Ferien an allen möglichen Orten geniesse. Der Beschwerdeführer will auch daran erin- nern, dass er beim Verlassen der Villa sämtliche Unterlagen betreffend Einkom- men und Vermögen zurückgelassen habe und er aufgrund des seitens der Be- schwerdegegnerin ausgesprochenen Betretungsverbotes und um weitere falsche Anschuldigungen vor Strafgericht zu verhindern, keine Möglichkeit habe, über die Unterlagen zu verfügen, weshalb es sich erübrige, ihn zur Herausgabe solcher Unterlagen zu verpflichten (KG act. 1 S. 9 f. und S. 14). Unter „4. Sklave der Klä- gerin und der Gerichtsverfahren“ wirft er der Beschwerdegegnerin vor, dass sie das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen wolle, um das durch seine harte Ar- beit erwirtschaftete Vermögen zu usurpieren und die Gerichte dazu bringe, mit ihr zu sympathisieren und ihn ungleich zu behandeln. Er sei seit ca. 4 Jahren zum Sklaven der Beschwerdegegnerin und der zahlreichen von ihr angestrebten Rechtsverfahren gemacht worden. Davor sei er bereitwillig Sklave für seine Kin-
der und Ehefrau gewesen und eigentlich würde es fair sein, grobe Fehler und Un- gleichbehandlung in einer effizienten Weise zu korrigieren, da es nicht einsehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer aufgebürdet werde, die Fehler des Bezirks- gerichts Meilen, zu welchen sich dieses durch die Beschwerdegegnerin habe hin- reissen lassen, auszubügeln (KG act. 1 S. 15). Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Verhalten der Be- schwerdegegnerin. Der Beschwerde zugänglich sind aber nur solche Rügen, die sich gegen Verfahrens- oder Rechtsverletzungen richten, welche die Vorinstanz begangen hat. Hingegen kann eine Prozesspartei durch ihr Verhalten keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO setzen (vgl. Kass-Nr. AA080110, Be- schluss des Kassationsgerichts Zürich vom 24. April 2009, Erw. II.3). Auf die Be- schwerde ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten. bb) Der Beschwerdeführer moniert, es dürfe nicht sein, dass der Beklagte in der wichtigen Phase des Rekurses am Anfang Fehler mache, die durch den zu bestellenden Anwalt dann nicht mehr oder nur mit grosser Mühe korrigiert werden könnten. Dies betreffe bereits die Formulierung der Anträge im Rekursschreiben vom 23. März 2009. Das Nicht-Eintreten sowie die Ablehnung dieser Anträge sei nicht den gegebenen Verhältnissen (seine stark eingeschränkte Arbeits- und Ver- handlungsfähigkeit, welche er unter „3.2 Gesundheitliche Einschränkung des Be- klagten“ erläutert) angepasst und die Anträge gemäss Rekursschreiben vom 22. Juni 2009 seien deswegen doch noch zu behandeln und dem Anwalt müsse Gelegenheit gegeben werden, Anträge zu stellen und die Anfangsfehler des Be- schwerdeführers zu korrigieren. Es könne bei ihm als Rechtsunkundigem und durch neurologische Symptome stark Behinderten nicht derselbe Massstab zug- runde gelegt werden wie bei einer Partei, die anwaltlich vertreten sei, was weder das Bezirksgericht Meilen noch das Obergericht gebührend berücksichtigt hätten. So sei beispielsweise keine Rechtsmittelbelehrung gegeben worden (KG act. 1 S. 4 unten und S. 5 ff.). Dabei setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich dem Nichteintreten auf seine Rekursanträge 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 (Erw. 3.1) resp. der Abweisung des Rekursantrags 11
betreffend Formulierung von Gerichtsentscheiden (Erw. 3.3) und auch weder mit den Erwägungen für das Nichteintreten auf die modifizierten bzw. neuen Rekurs- anträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (Erw. 4.1) resp. die Abweisung der darin enthaltenen Antrags-Ziffern 11, 12, 13, 14, 15 und 18 (Erw. 4.2.2) noch den Begründungen für das Nichteintreten (Erw. 4.3.1) resp. die Abweisung (Erw. 4.3.2) seiner superprovisorisch gestellten Anträge auseinander, weshalb seine Begründung den Anforderungen nicht gerecht wird und auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne Erw. 3). Die Vorinstanz erwog nämlich, dass Thema des Rekurses nur sein könne, was durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides geregelt werde und dies bei den Rekursanträgen 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 nicht der Fall sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. KG act. 2 S. 2 f. Erw. 3.1) bzw. dass angesichts der Regelung der Form der Gerichtsentscheide im Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG), an welche die Gerichte gebunden sind, kein Raum für die Wünsche des Beschwerdeführers hinsichtlich Formulierung von Gerichtsent- scheiden bleibe (vgl. KG act. 2 S. 3 Erw. 3.3). Daran hätte im Übrigen auch die Bestellung eines Anwaltes mit der Möglichkeit, „die Anfangsfehler des Beklagten zu korrigieren (inkl. Stellung von Anträgen)“ (KG act. 1 S. 5 sowie S. 8) nichts ge- ändert, denn ein sorgfältiger Anwalt würde gar keine Rekursanträge stellen, die mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides nichts zu tun haben oder die Form des Entscheides betreffen, weshalb dem Beschwerdeführer durch das Nichteintreten auf die Anträge 6, 8 und 12 vom 23. März 2009 und die Anträge 8 und 17 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 resp. die Abwei- sung seines Antrages 11 vom 23. März 2009 bzw. der Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 vom 22. Juni 2009 gar kein Nachteil entstanden ist, was aber ebenfalls Voraussetzung für das Eintreten auf eine Nichtigkeitsbeschwerde ist (vgl. § 281 ZPO). Bezüglich den modifizierten bzw. neuen Rekursanträgen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Rekursschrift vom 22. Juni 2009 begründete die Vorinstanz ihr Nichteintre- ten auf dieselben damit, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstre- ckung zur Ergänzung der Begründung gewährt worden sei, er bereits in der Ein- gabe vom 23. März 2009 Rekursanträge gestellt habe und eine Änderung der Re- kursanträge nicht mehr zulässig sei (unter Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer,
a.a.O., N 4a zu § 276 und ZR 79 Nr. 107, vgl. KG act. 2 S. 3 f. Erw. 4.1). Der Be- schwerdeführer ist hinsichtlich des an anderer Stelle gemachten Einwandes, die Fristerstreckungen sowohl für Anträge als auch für Begründungen verstanden zu haben (vgl. KG act. 1 S. 14 erster Abschnitt), darauf hinzuweisen, dass dies nichts daran ändert, dass das Gesetz Fristerstreckung aus zureichenden Gründen ausschliesslich zur Ergänzung der Begründung vorsieht (§ 276 Abs. 3 ZPO). Ab- gesehen davon spricht der klare Wortlaut der entsprechenden Fristerstreckungs- Verfügungen („Ergänzung der Rekursbegründung“, vgl. Prot. OG) gegen diese Argumentation. In Erwägung 4.2.2 begründete die Vorinstanz die Abweisung der Anträge 11, 12, 13, 14, 15 und 18 vom 22. Juni 2009 damit, dass die für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens relevanten Bestimmungen von GVG und ZPO für eine Gutheissung der Anträge keinen Raum liessen und insbesonde- re dem Beschwerdeführer für die Ergänzung der Rekursbegründung nahezu drei Monate zur Verfügung gestanden seien und daher auch keine weitere Fristerstre- ckung zu gewähren sei (KG act. 2 S. 4 Erw. 4.2.2). Auf die Antrags-Ziffern 8 und 17 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 trat die Vorinstanz nicht ein, weil diese sich in materieller Hinsicht auf Sachbereiche bezögen, die nicht Thema des vorliegenden Rekursverfahrens seien (KG act. 2 Erw. 4.3.1). Den sinngemässen beschwerdeführerischen Antrag 16 betreffend superprovisori- scher Ernennung eines Prozessbeistandes im Sinne von Art. 146 f. ZGB für die Kinder der Parteien wies die Vorinstanz schliesslich ab mit der Begründung, im vorliegenden Verfahren seien die Kinderbelange ausschliesslich im Zusammen- hang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen betroffen; in diesem Bereich habe jedoch ein Prozessbeistand keinerlei Kompetenzen (mit Verweis auf Daniel Steck, AJP 1999, S. 1562, vgl. KG act. 2 S. 5 Erw. 4.3.2). Auf diese Erwägungen des Ober- gerichts zum Nichteintreten auf einige Rekursanträge vom 23. März 2009 und 22. Juni 2009 bzw. zur Abweisung einiger Rekursanträge geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, sodass auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen nicht eingetreten werden kann (vgl. oben Ziff. 3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei keine Rechtsmittelbelehrung er- teilt worden, ist nicht zutreffend. Diese ist in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochte-
nen Entscheides enthalten (KG act. 2 S. 7 Ziff. 12). Daher geht seine Beschwerde diesbezüglich schon am angefochtenen Entscheid vorbei. cc) Auf die seitenweisen Beanstandungen hinsichtlich dem Entscheid des Bezirksgerichts _______ (KG act. 1 S. 5 f. sowie S. 10 ff.) ist nicht einzugehen, bildet doch Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde am Kassationsgericht einzig der Entscheid des Obergerichts und können am Kassationsgericht nicht Mängel, welche sich auf das Verfahren vor Bezirksgericht beziehen, geltend ge- macht werden (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürche- rischem Recht, Zürich 1942, S. 81 f.), zumal der Beschwerdeführer sich überwie- gend (KG act. 1 S. 10 ff.) nicht einmal auf den dem Rekurs ans Obergericht zugrundeliegenden Entscheid des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht _________ vom 11. März 2009 bezieht, sondern auf einen Ent- scheid aus dem Jahre 2005. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund, an dem der angefochtene Entscheid des Obergerichts leiden würde, auf, weshalb auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. dd) Unter „3.3 Pauschale Abweisungen und Nicht-Eintretens“ erklärt der Be- schwerdeführer, die Abweisungen und Nicht-Eintretensentscheide des Oberge- richts auf seine Anträge würden ihm pauschal und oberflächlich erscheinen, ob- wohl er sich bei diesem Eindruck auch getäuscht haben könnte. Es sei ihm nicht klar, welche Anträge noch behandelt würden. Gemäss seiner Kontrolle seien dies die Anträge 1-3 vom 23. März 2009, immerhin die wichtigsten Anträge. Um dies genau zu verstehen, benötige er anwaltliche Hilfe. Ob die Abweisungen und Nichteintretensentscheide mit dem geltenden Recht und Rechtspraxis konform seien, könne er nicht selbst beurteilen, wozu er ebenfalls einen Anwalt benötige und das Kassationsgericht bitte, dies selbst zu überprüfen (KG act. 1 S. 7 f.). Da der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen, mit denen er die Abweisungen resp. Nichteintretensentscheide des Obergerichts beanstandet, wiederum nicht mit den entsprechenden Begründungen desselben (vgl. dazu vor- ne Ziff. 4.b/bb) auch nur annähernd auseinandersetzt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vorne Ziff. 3).
ee) Zum in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltenen Nichteintreten der Vorinstanz auf die Revisionsbegehren in der ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (KG act. 2 S. 6 Ziff. 8) führt der Beschwerdeführer unter „3.4 Spezifische Gründe für Revisionen und Rekurse“ aus, die Ablehnung der Revision werde nicht weiter be- gründet als mit den Worten „die Revisionsbegehren vermögen indes den formel- len Anforderungen von § 296 ZPO nicht zu genügen, zumal nicht zwischen Re- kursanträgen und Revisionsanträgen unterschieden wird“, wobei letztere Bemer- kung des Obergerichts kein Grund für eine Ablehnung sei, weil es nicht notwendig sei, unterschiedliche Anträge zu stellen oder die Gründe ordentlich nach Rekurs und Revision sortiert vorzulegen. Nach Auskunft der juristischen Sekretärin X vom Obergericht sei es unwesentlich, ob die Begründung unter dem gehörigen Titel aufgeführt werde, es sei lediglich erforderlich, dass die Begründung irgendwo aufgeführt werde. Ausserdem würden Rekurs und Revision im vorliegenden Fall zu den gleichen oder ähnlichen Anträgen führen. Dabei verkennt der Beschwer- deführer, dass er mit Rekurs und Revision nicht dieselben Gerichtsentscheide an- ficht resp. in Revision ziehen möchte und die Anträge (zu unterscheiden von der Begründung dazu) an ein Gericht so formuliert sein müssen, dass das Gericht weiss, was der Rechtsmittelkläger überhaupt will. Der Beschwerdeführer führt un- ter Verweis auf die Ausführungen auf Seite 9 Abs. 2 der Verfügung des Bezirks- gerichts _________ vom 11. März 2009 (welche er zitiert) aus, damit sei gar mit einem gerichtlichen Dokument bewiesen, dass das Obergericht in seinem Ent- scheid vom 16. Juli 2007 von falschen Voraussetzungen ausgegangen und ein Revisionsgrund gegeben sei. Er unterlässt es jedoch, aufzuzeigen, dass und an welcher Stelle er dies bereits dem Obergericht vorgetragen hätte. In Betracht zu ziehen sei insbesondere – so der Beschwerdeführer weiter – dass die durch die Beschwerdegegnerin durch Steueroptimierungen erschummelten Beträge nicht durch Abänderungsbegehren wettgemacht werden könnten, da dieses ab dem Zeitpunkt, in dem es gestellt werde, und nicht rückwirkend, gelte. Für den rückwir- kenden Unterhalt sei das Instrument der Revision da und zwingend im vorliegen- den Fall, d.h. nicht nur rechtmässig, sondern nur fair ihm sowie den Kindern ge- genüber, die in seiner Wohnung ein Zimmer teilen müssten, wo sie als Kinder ei- ne ganze Etage mit vier Zimmern für sich alleine gehabt hätten. Den Antrag auf
Revision habe er gestellt und in den eingereichten Schriften (z.B. S. 57 ff.) be- gründet (KG act. 1 S. 8 ff. sowie S. 13 f.). Das Obergericht ist auf die Revisionsanträge des Beschwerdeführers man- gels Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 296 ZPO nicht eingetreten (KG act. 2 S. 5 Erw. 6). Wenn diese nicht erfüllt sind, z.B. wegen Verspätung des Begehrens, ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 297 ZPO). Mit seinen vorstehenden Aus- führungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er entgegen der Feststel- lung der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 22. Juni 2009 die Eintretensvoraus- setzungen gemäss § 296 ZPO erfüllt hätte, d.h. darin den mit der Revision ange- fochtenen Entscheid genau bezeichnet hätte (§ 296 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, was aller- dings angesichts der Tatsache, dass das Obergericht in Erw. 6 den Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2007 im Rekursverfahren LP060105 nennt [KG act. 2 S. 5 Erw. 6], angenommen werden kann), weiter dass er den bestimmten (und von den Rekursanträgen unterschiedlichen) Antrag, in welchem Umfang der mit Revi- sion angefochtene Entscheid aufzuheben und wie stattdessen zu entscheiden sei (§ 296 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), gestellt hätte, dass er darin die einzelnen Revisions- gründe und entsprechenden Beweismittel bezeichnet hätte (§ 296 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und er schliesslich dem Obergericht den Nachweis erbracht hätte, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 30 Tage verflossen sind (§ 296 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i.V.m. § 299 ZPO, da die verlangte Revision einen Rekursent- scheid des Obergerichts in einem summarischen Verfahren betrifft). Gegenteils scheint der Beschwerdeführer der irrigen Auffassung zu sein, dass seine Revisi- onsanträge vom 22. Juni 2009 nicht wegen der Nicht-Einhaltung der 30-tägigen Frist „abgewiesen“ werden dürften (vgl. KG act. 1 S. 13). Obwohl es nicht Sache der Kassationsinstanz wäre, zu eruieren, welche Rechtsschrift der Beschwerde- führer mit seinem Verweis auf „z.B. S. 57 ff.“ (KG act. 1 S. 13) meinen könnte (vgl. dazu oben Ziff. 3), finden sich auf Seiten 57 ff. seiner ergänzenden Rekursschrift vom 22. Juni 2009 (OG act. 16) keine Ausführungen resp. Nachweise zu allen vier der eben genannten, kumulativ zu erfüllenden Eintretensvoraussetzungen gemäss § 296 ZPO. Den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde wird der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch hier nicht ge-
recht, weshalb auf seine Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. oben Erw. 3). c) Der Antrag, der Entscheid des Obergerichts bezüglich Prozesskostenvor- schuss / unentgeltlichem Rechtsvertreter sei umgehend zu entscheiden (KG act. 1 Ziff. 2) betrifft nicht das Kassationsgericht und da dieses nicht Aufsichtsbe- hörde über das Obergericht ist, kann das Kassationsgericht diesem keine Wei- sungen betreffend Zeitpunkt über den ausstehenden Entscheid über die beim Obergericht hängigen Begehren des Beschwerdeführers betreffend Prozesskos- tenvorschuss resp. unentgeltlichem Rechtsvertreter erteilen. Darauf ist nicht wei- ter einzugehen. d) Der Antrag, auf eine Vorauszahlung (Kaution) für die Anhandnahme der Beschwerde zu verzichten (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 1 sowie Begründung auf S. 6), ist angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kaution auferlegt wurde, obsolet. e) Der Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einem Prozess- kostenvorschuss für das Kassationsverfahren (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 erster Teil) erübrigt sich aufgrund des vorliegenden Beschlusses und damit auch eine Über- weisung des Antrages an das Obergericht gestützt auf § 286 Abs. 2 ZPO. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die Klägerin sei zu verpflich- ten, die „Gerichtskosten und übrigen Aufwendungen vollumfänglich zu überneh- men. (...) Dies auch im Sinne der ehelichen Beistandspflicht“ (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 erster Teil sowie KG act. 1 S. 16) geltend machen wollen, dass die Be- schwerdegegnerin auch die ihm ausgangsgemäss gestützt auf § 64 Abs. 2 ZPO aufzuerlegenden Kosten (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5) zu übernehmen habe, resp. dass die Kosten trotz seinem Unterliegen vorliegend gestützt auf die eheli- che Beistandspflicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien, so wäre dieser Antrag abzuweisen, kann es doch nicht Sinn und Zweck der ehelichen Beistands- pflicht sein, aussichtslose Gerichtsverfahren des Ehepartners zu finanzieren.
f) Der Eventualantrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 Ziff. 4 Abs. 2 letzter Teil und Begründung auf S. 7 unten f.) ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 87 ZPO i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umgehend bei Stellung seines Gesuches ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden wäre, wäre ein solcher nicht in der Lage gewesen, innert der am selben Tag, an dem der Beschwerdeführer das Gesuch stellte, ablaufenden Beschwerdefrist eine den prozessualen Anforderungen genügende Beschwerde und Anträge zu ver- fassen. Ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch würde voraussichtlich am groben Verschulden des Beschwerdeführers scheitern. Nach Durchsicht des vorinstanzli- chen Entscheides (KG act. 2) ist auch nicht ersichtlich, welche andern oder wei- tern Anträge ein Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren hätte stellen können. g) Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen „OGZ Geschäft Nr. LQ090029 / LQ090030“ richtet (vgl. KG act. 1 S. 1 f.) und mit der Beschwerde nebst dem Beschluss Z04 der I. Zivilkammer vom 23. Juli 2009 im Geschäft LQ090030 (KG act. 2) auch eine Präsidialverfügung Z02 vom 23. Juli 2009 im Geschäft Nr. LQ090029 einreicht (KG act. 3/1), dürfte er angesichts dessen, dass sich seine Anträge in der Beschwerde ausschliesslich gegen mit dem Beschluss gefasste Entscheidungen richten (vgl. KG act. 1 S. 2), ausschliesslich letzteren (Z04, KG act. 2) zum Anfechtungsobjekt der Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch gegen die Präsidialverfü- gung (Z02, KG act. 3/1) gerichtet verstanden haben wollen, wäre auf eine solche Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da diese (nebst der Vernehmlassungsfrist an die Erstinstanz, bezüglich welcher der Beschwerde- führer nicht beschwert ist) lediglich die Fristansetzung zur Rekursantwort an den Beschwerdeführer betrifft (KG act. 3/1) und dieser seine Rekursantwort dem Obergericht bereits eingereicht hat (vgl. KG act. 3/2; OG Nr. LQ090029 act. 18). Es erübrigt sich auch, zu prüfen, ob die Beschwerde diesbezüglich allenfalls ans Obergericht zu überweisen sei zwecks Prüfung, ob der Beschwerdeführer Ein- sprache gegen die Präsidialverfügung erheben wollte, da die 10-tägige Einspra- chefrist (vgl. § 122 Abs. 4 GVG) im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am
Kassationsgericht am 26. August 2009 längst abgelaufen war (OG Nr. LQ090029 act. 13). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Umtrieben ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin abzuse- hen. Das Gericht beschliesst:
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. Juli 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (LQ090029 sowie LQ090030) und an den Einzel- richter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Meilen (FE070183), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: