Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090106-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Mai 2011
in Sachen
T* AG , ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ...
gegen
W° xyz GmbH , ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwälte ...
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2009 (HG070237/U/dz)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Die Parteien schlossen am 17. Oktober 2005 eine Vereinbarung, wonach die Klä- gerin (Beschwerdegegnerin) eine Provision von EUR 500'000.-- erhält, sobald die Liegenschaft B# Center in O / Deutschland verkauft ist. Diese Liegenschaft konn- te verkauft werden, womit unbestrittenermassen der Provisionsanspruch der Klä- gerin begründet ist. Umstritten ist allerdings der Beginn des Zinsenlaufs. Die Be- klagte stellt der Hauptforderung diverse Verrechnungsforderungen in Höhe von insgesamt EUR 3'284'278.-- zuzüglich Zins gegenüber. Auf die einzelnen Gegen- forderungen ist soweit notwendig im Rahmen der Behandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Mit Urteil vom 3. Juni 2009 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klä- gerin EUR 500'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2007 zu bezahlen (HG act. 29 = KG act. 2). Dagegen erhob die Beklagte fristgerecht kantonale Nichtig- keitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit dem Antrag, es sei das genannte Ur- teil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück- zuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbe- schwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG act. 11). Das Handelsgericht ver- zichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 8). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ver- fügung vom 14. Juli 2009 aufschiebende Wirkung (KG act. 4). Die Beklagte leiste- te die ihr mit gleicher Verfügung auferlegte Prozesskaution rechtzeitig (KG act. 9). Im Oktober 2009 erfolgte auf Seiten der Beklagten ein Anwaltswechsel (KG act. 14, 15 und 16). Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezem- ber 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.
II. 1. Provision in Höhe von EUR 263'395.--
a) Vorbemerkung: MG ist die wirtschaftliche Berechtigte der „W°-Gruppe“. Die „W°-Gruppe“ wurde ursprünglich durch BH mit Kapital von MG aufgebaut. Später lösten MG und BH ihre geschäftliche Beziehung. BH ist der Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin, obwohl „W°“ als Firmenbestandteil führend, bildet nicht Teil der (heutigen) W° Gruppe. b) Die Beschwerdeführerin machte in der Klageantwort und in der Duplik vor Han- delsgericht geltend, die Beschwerdegegnerin habe von der T-Bank ungerechtfer- tigt eine Provision von EUR 263'395.-- bezogen. Die Beschwerdegegnerin sei vom 27. Mai 2003 bis zum 1. September 2005 alleinige und einzelzeichnungsbe- rechtigte Geschäftsführerin der F“ (1) B.V. („C* Holding“) gewesen. Diese wieder- um sei seit dem 15. Mai 2004 alleinige und einzelzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin der F* (2) B.V. gewesen, welche ihrerseits seit dem 28. Januar 1998 Geschäftsführerin der C* B.V. gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die C* Holding bzw. die C* B.V. jemals über Provisionsvergütun- gen zu informieren bzw. die Provision an die Berechtigten C* Holding bzw. C* B.V. weiterzuleiten. Diese von der T-Bank ausgerichtete Provision sei zu Lasten der Darlehensnehmerinnen bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte in ih- rer Funktion als Geschäftsführerin der C* Holding und der C* B.V. sämtliche Ver-
gütungen unaufgefordert an die von ihr vertretenen C* Holding und C* B.V. he- rausgeben müssen. Sie sei oberstes Organ und faktische Geschäftsführerin aller C*-Gesellschaften gewesen bzw. habe in kaskadenförmiger Vertretungskette durch die Konzernmuttergesellschaft C* Holding für sämtliche C*-Gesellschaften alleine gezeichnet. Es stimme nicht, dass MG (Alleinaktionärin der Beschwerde- führerin) über die Bezahlung einer Vermittlungsprovision an die Beschwerdegeg- nerin informiert und damit einverstanden gewesen sei. Es sei Aufgabe und Pflicht der Beschwerdegegnerin als Geschäftsführerin der C*-Gesellschaften gewesen, bestmögliche Konditionen im Rahmen der Refinanzierung der C* mit der T-Bank auszuhandeln und nicht heimlich Vermittlungsprovisionen einzustreichen, welche hernach den von ihr geführten Gesellschaften von der T-Bank weiter belastet worden seien. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene Vermittlungsprovision hätte in jedem Fall an die Darlehensgeberinnen herausgegeben werden müssen. Es stimme nicht, dass die Provisionszahlung nicht zu Lasten einer der Gesell- schaften von MG oder ihr persönlich erfolgt sei. Keine Bank würde eine Vermitt- lungsprovision altruistisch aus der eigenen Kasse entrichten. Vielmehr habe die T-Bank die der Beschwerdegegnerin entrichtete Vermittlungsprovision mittels ent- sprechend höherer Bearbeitungsgebühren und / oder durch entsprechend höhe- ren Zinssatz auf die Darlehensnehmerinnen überwälzt. Die verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung sei rechtsgültig an die Beschwerdeführerin abgetreten worden (HG act. 8 S. 18 f. Rz 60 - 65 und S. 23 RZ 83; HG act. 20 S. 32 - 35 Rz 94 - 106). Die Beschwerdegegnerin bestritt vor Handelgericht nicht, eine Zahlung von EUR 263'395.-- erhalten zu haben. Sie wandte jedoch ein, zu keiner Zeit Geschäftsfüh- rerin der C* B.V., der F* (3) B.V., der F* (2) B.V., der C* International Holding N.V. oder der C* Holding N.V. gewesen zu sein. Sie sei einzig Geschäftsführerin der F“ (1) B.V., einer Garantin des Darlehensvertrags, gewesen. Bis mindestens 23. März 2007 sie die Geschäftsführung der Kreditnehmerin (C* B.V.) stets kollektiv ausgeübt worden. MG habe persönlich die Zustimmung für die Provisionszahlung der T-Bank erteilt. Die Provision sei von den Banken aus ihrer eigenen Kasse ausgerichtet worden. Es stimme nicht, dass Vermittlungsprovisionen von Banken dem akquirierten Kreditnehmer weiterbelastet würden. Es sei nie eine Provisions-
zahlung zu Lasten einer der Gesellschaften von MG oder ihr persönlich erfolgt. Falls die T-Bank tatsächlich zu Lasten einer der Gesellschaftern von MG Provisi- onen bezahlt hätte, so hätte sich diese Gesellschaft an die T-Bank zu halten. Wei- ter bestritt die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit der Zessionserklärungen (HG act. 12 S. 37 - 40 Rz 149 - 163). Das Handelsgericht hält fest, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtsgenügend dargelegt, dass die „Beklagte“ (recte: die Klägerin, Beschwerdegegnerin) die Pro- vision infolge bzw. bei Ausführung ihres (faktischen) Geschäftsführungsauftrags für die C* B.V. und die F“ (1) B.V. (gemäss Klageantwort) bzw. für die C* B.V. und die F* (3) B.V. (gemäss Duplik) erhalten haben soll, denn nur in diesem Fall wäre sie allenfalls zur Herausgabe des Erhaltenen verpflichtet. Nicht ausgeführt werde ausserdem, worin dieser Geschäftsführungs- bzw. Finanzierungsvermittlungsauf- trag bestanden haben soll. Zudem sei völlig unklar, welche Gesellschaft bzw. wel- che Gesellschaften Auftraggeber gewesen sein sollen: Darlehensnehmerinnen des „Loan Agreement“ seien die C* B.V. sowie die I-Aktiengesellschaft. Wenn die Beschwerdegegnerin die Provision tatsächlich im Zusammenhang mit der Finan- zierungsvermittlung des Darlehensvertrags mit der T-Bank erhalten habe, was die Beschwerdeführerin geltend mache, so müsste die Vermittlung folgerichtig im Auf- trag von sämtlichen darlehensnehmenden Gesellschaften - allenfalls auch der Garanten - erfolgt sein. Weshalb die Beschwerdegegnerin lediglich für die C* B.V. und die F“ (1) B.V. (gemäss Klageantwort) bzw. für die C* B.V. und die F* (3) B.V. (gemäss Duplik) gehandelt haben solle, führe die Beschwerdeführerin nicht aus. Unklar sei auch, ob die Beschwerdegegnerin nun im Auftrag der C* B.V. und F“ (1) B.V. oder aber im Auftrag der C* B.V. und der F* (3) B.V. tätig gewesen sein soll; die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu seien widersprüchlich. Zu- dem sei gemäss Schreiben der T-Bank vom 6. September 2007 eine weitere Ge- sellschaft, nämlich die PP Unternehmensberatung GmbH, an der Finanzierungs- vermittlung beteiligt. Deren Rolle werde von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erläutert. Dass eine weitere Gesellschaft an der Finanzierungsvermittlung beteiligt gewesen sei, deute jedoch darauf hin, dass die Vermittlungsprovision nicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten fakti- schen Geschäftsführungsauftrag im Rahmen einer Organstellung der Beschwer-
degegnerin ausgerichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin mache zudem un- einheitliche Ausführungen darüber, welche Gesellschaft ihrer Meinung nach An- spruch auf die herauszugebende Provision haben solle: Einmal führe sie aus, dass die Beschwerdegegnerin die Provision an die C* B.V. und die F“ (1) B.V. hätte herausgeben müssen (HG act. 8 S. 19 Rz 65); dann spreche sie davon, dass die Beschwerdegegnerin diese den Darlehensnehmerinnen, d.h. der C* B.V., der F* (3) B.V. sowie der I-Aktiengesellschaft, hätte weiterleiten müssen (HG act. 8 S. 19 Rz 65; HG act. 20 S. 34 Rz 102). Davon abweichend führe die Be- schwerdeführerin anderorts aus, dass die Beschwerdegegnerin die vereinnahm- ten Provisionen zu Unrecht nicht an die C*-Gesellschaften weitergeleitet habe (HG act. 20 S. 31 Rz 92), und noch an einer anderen Stelle spreche sie von ei- nem Schaden der C* B.V. (HG act. 20 S. 37 Rz 114). Es fehlten mithin genügend klare Darlegungen des behaupteten Auftragsverhältnisses, der Parteien dieses Auftragsverhältnisses und des Inhalts desselbigen sowie einheitliche Ausführun- gen dazu, welcher Gesellschaft bzw. welchen Gesellschaften der Vermittlungs- provision konkret herauszugeben sei. Aus dem Auftragsrecht könne die Be- schwerdeführerin somit keine Ansprüche für sich ableiten. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten Anspruchsgrundlagen der ungerechtfer- tigten Bereicherung bzw. unerlaubten Handlung fehlten jegliche konkrete Behaup- tungen zu den einzelnen Voraussetzungen. Solche Ansprüche seien denn auch nicht ersichtlich (KG act. 2 S. 6 - 8, Erw. II/2.1.2.3). Das Handelsgericht fährt fort, ob MG, welche die alleinige wirtschaftliche Berech- tigte der W°-Gruppe ist (vgl. HG act. 8 S. 8 Rz 22), tatsächlich die Zustimmung zur Provisionszahlung der T-Bank erteilt habe - was einen Rückzahlungsanspruch auf Grund von Art. 2 ZGB ausschliessen würde - könne an dieser Stelle offen bleiben. Ganz von der Hand zu weisen sei eine solche Zustimmung aber nicht, werde von der T-Bank im Schreiben vom 6. September 2007 doch darauf hinge- wiesen, dass MG über die erfolgten Provisionszahlungen informiert gewesen sei und diesen zugestimmt habe (HG act. 9/24; KG act. 2 S. 8 Erw. II/2.1.2.4). c/aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der Duplik (HG act. 20 S. 212 - 31, Rz 55 - 91) über neun Seiten eingehend substantiiert und mit Han-
delsregisterauszügen sowie Rechnungen, Aktennotizen und Korrespondenzen belegt, dass die Beschwerdegegnerin alleinige, einzelzeichnungsberechtigte for- melle Geschäftsführerin der Konzernmuttergesellschaft C* Holding N.V. (vormals F“ (1) N.V., davor F“ (1) B.V.) und faktische Geschäftsführerin aller übrigen C*- Gesellschaften (d.h. F* (2) B.V., F* Holding B.V., C* International Holding N.V., F* (3) B.V., C* B.V. und I-Aktiengesellschaft) gewesen sei. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin selbst ihre faktische Geschäftsführerstellung in allen C*- Gesellschaften im Zusammenhang mit der Refinanzierung in einem „Disburse- ment Request“ an die T-Bank vom 25. August 2004 unterschriftlich bestätigt, was das Handelsgericht völlig übergehe. Die Beschwerdeführerin habe das diesbe- zügliche Dokument (HG act. 21/19) auch in der Duplik (S. 26 Rz 70) zum Inhalt ih- rer Behauptungen gemacht. Die Beschwerdeführerin nennt weitere Stellen in ih- ren Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) vor Handelsgericht, in welchen sie behauptet und dargestellt habe, dass die Klägerin als Geschäftsführerin der Kon- zernmuttergesellschaft alleine über sämtliche C*-Gesellschaften verfügt habe. Im Lichte der unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemente, des unmissverständli- chen Belegs HG act. 21/19 und der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei unerklärlich, wie das Handelsgericht in Frage habe stellen können, dass die Be- schwerdegegnerin die Provision infolge bzw. bei Ausübung von Geschäftsfüh- rungsfunktionen als faktisches Organ der C*-Gesellschaften bezogen habe (KG act. 1 S. 14 - 17 Rz 38 - 48). Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht habe in seinem Urteil verneint, dass die Beschwerdegegnerin die Provision infolge bzw. bei Ausführung ihrer Ge- schäftsführungsfunktionen als faktisches Organ der C*-Gesellschaften erhalten haben soll. Damit übersehe es, dass sich dies gerade aus HG act. 21/19 sowie aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe. Die gegenteilige Schlussfolgerung beruhe auf einer aktenwidrigen und / oder willkürlichen tatsächlichen Annahme. Ferner verletze die Nichtbeachtung von HG act. 21/19 und der Grundsätze allge- meiner Lebenserfahrung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 17 Rz 49 - 51).
bb) Derjenige, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, hat diese zu beweisen (Art. 8 ZGB). Aus dieser bundesrechtlichen Bestimmung leitet sich die Behauptungs- und Substantiierungslast ab (Hans Schmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 29 und 33 zu Art. 8 ZGB). Wie weit Sachvorbringen zu substantiieren sind und ob die von einer Partei vorgebrachten Behauptungen bzw. Bestreitungen ausreichen, um ihre dem Bundesrecht unter- stehenden Rechtsstandpunkte zu beurteilen, sind dem Bundesrecht unterstehen- de Fragen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3.A., Zürich 1997, N 6 zu § 54 ZPO ZH: Hans Ulrich Walder-Richli / Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2009, S. 216, § 17 Rz 33). Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Handelsgericht zur kaska- denförmigen rechtlichen bzw. faktischen Geschäftsführerstellung der Beschwer- degegnerin im Verhältnis zu allen Unternehmungen der C*-Gesellschaften den Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast genügen, ob die vom Handelsgericht festgestellten Unklarheiten und Widersprüche in den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Behauptungs- und Substantiie- rungslast von Belang sind und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Einreichen des Schriftstücks HG act. 21/19 habe, richtet sich somit nach Bundes- recht und kann auf entsprechende Beschwerde hin vom Bundesgericht geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Diesbezüglich ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de ausgeschlossen (§ 285 ZPO ZH). Folgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zählen nicht zu den tat- sächlichen Fragen, sondern zu den Rechtsfragen (Markus Schott, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 lit. b zu Art. 95 BGG). Die Rüge der aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme infolge Nicht- beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung geht somit fehl. Ob das Handelsge- richt allgemeine Lebenserfahrung hätte beachten sollen bzw. nicht beachtet habe, ist Rechtsfrage und nicht eine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerde beim Bundesgericht gegeben und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist.
d) Die Beschwerdeführerin rügt für den Fall, dass das Kassationsgericht nicht von einer aktenwidrigen und / oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehe, die Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht. Vorliegend wäre das Handelsgericht zur Ausübung seiner richterlichen Fragepflicht verpflichtet gewesen, wenn es der Meinung gewesen sei, es sei auf- grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar geblieben, dass die Be- schwerdegegnerin die Provision infolge bzw. bei Ausführung ihres faktischen Ge- schäftsführungsauftrags für die C*-Gesellschaften erhalten habe. Während des gesamten Verfahrens habe das Handelsgericht an die Adresse der Beschwerde- führerin weder abstrakte noch konkrete Substantiierungshinweise erlassen (KG act. 1 S. 18 - 20 Rz 52 - 65). Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, ist ihr Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterli- che Befragung (§ 55 ZPO ZH). Die richterliche Fragepflicht ist eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime, tritt aber nicht an deren Stelle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien sowie die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispo- sitionsmaxime den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen der massgeblichen Behauptungen abgenommen werden soll, gebietet Zurückhal- tung in der Ausübung der richterlichen Fragepflicht. (Frank/Sträuli/Messmer, N 2 - 3 zu § 55 ZPO ZH). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in einer 43 Seiten um- fassenden Klageantwort (HG act. 8) und einer 124 Seiten umfassenden Duplik (HG act. 20) ausführlich dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Han- delsgericht machen gesamthaft gesehen keineswegs den Eindruck, unklar, un- vollständig oder unbestimmt zu sein. Es bestand für das Handelsgericht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshinweise zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. Die richterliche Fragepflicht beinhaltet auch nicht einen Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessent- scheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vorbringen hingewiesen
zu werden, um diese entsprechend ändern oder ergänzen zu können. Die Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht ist unbegründet. e/aa) Zu den Feststellungen des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, worin der Geschäftsführungs- bzw. Finanzierungsvermittlungs- auftrag bestanden haben soll, es sei unklar, welche Gesellschaft bzw. welche Ge- sellschaften Auftraggeber gewesen sein sollen, für wen bzw. in wessen Auftrag die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sein soll und sie habe uneinheitliche Aus- führungen darüber gemacht, welche Gesellschaft Anspruch auf die herauszuge- bende Provision haben soll, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor Handelsgericht konsequent geltend gemacht und belegt, dass die Beschwerde- gegnerin im relevanten Zeitraum Geschäftsführer- und Organstellung bezüglich sämtlicher C*-Gesellschaften innegehabt und ausgeführt habe. Hierzu gibt die Beschwerdeführerin zusammenfassend die entsprechenden Behauptungen in ih- ren Rechtsschriften wieder (KG act. 1 S. 20 - 23 Rz 66 - 70). Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht nehme ohne Begründung an, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, worin der Geschäftsführungs- bzw. Finanzierungsvermittlungsauftrag bestanden habe, und ignoriere damit die detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin zur faktischen Organschaft und zu den Handlungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Geschäfts- führerin der C*-Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwirken und der Ver- handlung der Refinanzierung für das C* durch die T-Bank. Diese faktische Ge- schäftsführungsposition sei durch die Bestätigung der Beschwerdegegnerin in HG act. 21/29 belegt, was das Handelsgericht übergehe, indem es annehme, dass zum Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den C*-Gesellschaften und der Be- schwerdegegnerin nichts ausgeführt worden sei bzw. dieses unklar sei (KG act. 1 S. 23 f. Rz 71 - 73). Die Beschwerdeführerin fährt fort, die Beschwerdegegnerin sei faktische Ge- schäftsführerin aller C*-Gesellschaften gewesen. Geschäftsführende Organe stünden aufgrund einer gesellschafts- und schuldrechtlichen Doppelverbindung von Gesetzes wegen sowohl in einem gesellschaftsrechtlichen als auch in einem vertraglichen Verhältnis zur Gesellschaft. Einer besonderen Auftragserteilung be-
dürfe es nicht. Geschäftsführer bzw. Direktoren stünden regelmässig in einem auftrags- bzw. arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Gesellschaft, während bei der Geschäftsführung durch aussenstehende Dritte in der Regel ein Auftragsverhält- nis angenommen werde. Der Inhalt und Umfang des Geschäftsführungsverhält- nisses ergebe sich beim formellen Organ aus den gesellschaftsrechtlichen Pflich- ten, ergänzt durch arbeits- und auftragsrechtliche Bestimmungen und bei fakti- schen Organen, soweit sie organschaftlich tätig seien, aus auftragsrechtlichen Pflichten. In jedem Fall gälten für alle formell geschäftsführenden Organe mindes- tens dieselben Sorgfalts-, Rechenschafts- und Treuepflichten wie für oberste Lei- tungsorgane. Es sei unstreitig, dass die Um- bzw. Refinanzierung des C*- Centrum von der Beschwerdegegnerin für die C*-Gesellschaften vorbereitet, ver- handelt und abgewickelt worden seien, was wiederum ihre faktische Organstel- lung in den C*-Gesellschaften zeige, weil diese Tätigkeit zum Aufgabenbereich der obersten Geschäftsleitung gehöre. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die Provision von EUR 263'395.-- infolge bzw. bei Ausführung von Geschäftsfüh- rungsfunktionen als faktisches Organ der C*-Gesellschaften erhalten (KG act. 1 S. 24 Rz 74 - 76). Nachdem die Beschwerdeführerin, so diese zusammenfassend, die formelle und faktische Organstellung der Beschwerdegegnerin eingehend ausgeführt, behaup- tet und unter anderem mit HG act. 21/19 schlüssig belegt habe, beruhten die Aus- führungen des Handelsgericht, wonach die Beschwerdeführerin keine Ausführun- gen zum Inhalt des Geschäftsführungsvertrags gemacht habe, auf einer aktenwid- rigen und / oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und / oder es verletze das Handelsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, weil es die detail- lierten Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht beachte und sich mit diesen nicht auseinandersetze (KG act. 1 S. 25 Rz. 77). bb) Wiederum ist festzuhalten, dass nicht eine Frage der Gewährung des rechtli- chen Gehörs ist, sondern sich nach Bundesrecht richtet und auf entsprechende Beschwerde hin vom Bundesgericht geprüft werden kann, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Handelsgericht zur kaskadenförmigen rechtlichen bzw. faktischen Geschäftsführerstellung der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zu al-
len Unternehmungen der C*-Gesellschaften den Anforderungen an die Behaup- tungs- und Substantiierungslast genügten, ob die vom Handelsgericht festgestell- ten Unklarheiten und Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Behauptungs- und Substantiierungslast von Belang seien und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Einreichen des Schriftstücks HG act. 21/19 habe. Ob es einer besonderen Auftragserteilung an die Beschwerdegegnerin bzw. de- ren Organe oder Mitarbeiter bedurft hätte, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche aus Provision zu begründen, richtet sich nach Bundesrecht. Dasselbe gilt - sofern die faktische Geschäftsführerschaft der Be- schwerdegegnerin für alle C*-Gesellschaften als gegeben bzw. in genügend sub- stantiierter Weise behauptet angenommen wird - für die Frage, welchen gesetzli- chen Bestimmungen die Beschwerdegegnerin und ihre Organe und Mitarbeiter in diesem Zusammenhang unterstehen, welche Sorgfalts-, Rechenschafts- und Treuepflichten gelten und ob daraus zu schliessen sei, die Beschwerdegegnerin habe die streitige Provision infolge bzw. bei Ausführung von Geschäftsführungs- funktionen als faktisches Organ der C*-Gesellschaften erhalten. Auch diesbezüg- liche Rügen können auf entsprechende Beschwerde hin vom Bundesgericht ge- prüft werden und sind deshalb im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu hören. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen betreffen somit die Anwendung von Bundesrecht, womit die Anrufung des Nich- tigkeitsgrunds der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme fehl geht. f) Die Beschwerdeführerin hält die Annahmen des Handelsgerichts, es sei unklar, für wen bzw. in wessen Auftrag die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, und es die Beschwerdeführerin habe unklar bzw. uneinheitlich ausgeführt, welche Ge- sellschaft Anspruch auf die herauszugebende Provision haben soll, für unzutref- fend und auch nicht entscheidrelevant. Sofern die besagten Umstände dennoch relevant wären, hätte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben machen können, da einzig die Beschwerdegegnerin und deren Geschäftsführer BH über ihre Tätigkeit und die Ausgestaltung des Geschäftsführungsverhältnisses im Ein-
zelnen Bescheid gewusst haben. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Ak- tionärin MG seien im relevanten Zeitraum je Geschäftsführerin einer C*- Gesellschaft gewesen. Bei einer solchen prozessualen Ausgangslage hätte das Handelsgericht im Hinblick auf die Komplimentierung des Prozessstoffs die Be- schwerdegegnerin zu substantiierten Bestreitungen anhalten und ihre richterliche Fragepflicht ausüben müssen. Indem das Handelsgericht die Verrechnungsforde- rung abweise, ohne vorher ihrer richterlichen Fragepflicht nachgekommen zu sein, verletze es einen wesentlichen Verfahrensagrundsatz (KG act. 1 S. 25 - 27 Rz 78 - 88). Die Behauptungslast nach Art. 8 ZGB schliesst auch eine Bestreitungslast mit ein (Schmid, Basler Kommentar, N 29 zu Art. 8 ZGB). Welches der Umfang der Bestreitungslast ist, ob die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall einer solchen unterliegt und ob sie gegebenenfalls mit ihren Vorbringen dieser Genüge getan hat (Substantiierungslast) sowie welche Folgen allfällig ungenügende Bestreitun- gen durch die Beschwerdegegnerin haben, richtet sich somit nach Bundesrecht. Will die Beschwerdeführerin geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei - von sich aus oder infolge Unterbleibens entsprechender Anhaltung - ihrer Bestrei- tungs- und Substantiierungslast ungenügend nachgekommen, hat sie dies mittels Beschwerde beim Bundesgericht zu tun, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht sei seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, gilt das vorne lit. d Ausgeführte, weshalb dar- auf verwiesen werden kann. Die Rüge ist unbegründet. g) In Rz 89 und 90 ihrer Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin wiederum die Verletzung des rechtlichen Gehörs und verweist hierzu auf ihre vor- angegangenen Vorbringen, ohne neue Argumente vorzubringen (KG act. 1 S. 27). Darauf ist unter Verweisung auf das bereits Ausgeführte nicht weiter einzugehen. h/aa) Die Beschwerdeführerin rügt die Erwägung des Handelsgerichts, die Betei- ligung der PP Unternehmensberatung GmbH, deren Rolle von der Beschwerde- führerin nicht erläutert werde, an der Finanzierungsvermittlung deute darauf hin,
dass die Vermittlungsprovision nicht im Zusammenhang mit dem von der Be- schwerdeführerin behaupteten faktischen Geschäftsführungsauftrag im Rahmen einer Organstellung der Beschwerdegegnerin ausgerichtet worden sei, als akten- widrig und willkürlich. Gestützt auf HG act. 9/24 (Schreiben der T-Bank an die C* Holding NV vom 6. September 2007) könne man annehmen, dass die PP Unter- nehmensberatung GmbH an der Finanzierungsvermittlung beteiligt gewesen sei und dafür von der T-Bank eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Aus diesem Aktenstück könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die an die Beschwer- degegnerin bezahlte Vermittlungsprovision nicht im Zusammenhang mit ihrer fak- tischen Geschäftsführung stehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis über den Hintergrund der Zahlung an die PP Unternehmensberatung GmbH, die vorliegend auch nicht relevant sei. Eine Provisionszahlung an die PP Unterneh- mensberatung GmbH sei jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einem faktischen Geschäftsführungsverhältnis im Rahmen einer Organstellung erfolgt, weil die PP Unternehmensberatung GmbH nie Organ einer C*-Gesellschaft gewesen sei. Daraus abzuleiten, dass eine parallele Zahlung an die Beschwerdegegnerin eben- falls nicht im Zusammenhang mit einem faktischen Geschäftsführungsverhältnis im Rahmen einer Organstellung stehen könne, sei eine nicht vertretbare Interpre- tation von HG act. 9/24, da Ungleiches (Zahlung an ein Organ und Zahlung an ein Nicht-Organ) miteinander verglichen werde. Im weiteren sei auch die tatsächliche Annahme des Handelsgerichts aktenwidrig, dass die Beschwerdeführerin die Rolle von Pasch nicht erläutert habe. Die Be- schwerdeführerin habe in Rz 100 ihrer Duplik ausgeführt, dass PP ein Gefolgs- mann von BH, dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, sei. Schliesslich verletze das Handelsgericht die Verhandlungsmaxime, indem es sei- nem Entscheid die genannte tatsächliche Annahme, welche von keiner der Par- teien behauptet worden sei, zugrunde lege (KG act. 1 S. 28 f Rz 91 - 102). bb) Die Beschwerdeführerin erwähnt in der genannten Rz 100 ihrer Duplik (HG act. 20 S. 34) einen „Gefolgsmann“ von BH namens PP, ohne allerdings näher auf diese Person einzugehen. Auch wenn vermutlich zwischen der natürlichen Person PP und der juristischen Person PP Unternehmensberatung GmbH ein Zu-
sammenhang besteht, widerlegt dies nicht die Feststellung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin habe die Rolle der PP Unternehmensberatung GmbH nicht erläutert. Das Handelsgericht stellte nicht fest, die Vermittlungsprovision sei nicht im Zu- sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten faktischen Ge- schäftsführungsauftrag im Rahmen einer Organstellung der Beschwerdegegnerin ausgerichtet worden, sondern bloss, dass eine weitere Gesellschaft (die PP Un- ternehmensberatung GmbH) an der Finanzierungsvermittlung beteiligt gewesen sei, deute darauf hin. Inwiefern die Annahme einer solchen vagen Hindeutung, nicht einer feststehenden Tatsache, willkürlich sein soll, führt die Beschwerdefüh- rerin nicht aus. Der Umstand, dass eine weitere Gesellschaft, welche (gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, KG act. 1 S. 28 Rz 97) nicht Organ einer C*-Gesellschaft war, an der Finanzierungsvermittlung betei- ligt gewesen sei, lässt immerhin schliessen, dass die Rolle derjenigen, welche an der besagten Vermittlung beteiligt waren, nicht eindeutig ist. Das Schreiben HG act. 9/24 ist eine Beilage zur Klageantwort (HG act. 8) und wurde somit von der Beschwerdeführerin in den Prozess eingeführt. Sie muss sich Zweifel, welche sich für das Handelsgericht aus diesem Schriftstück ergeben, entgegen halten lassen, auch wenn die Beschwerdegegnerin mit konkretem Bezug auf dieses Schreiben keine Behauptungen oder Bestreitungen aufgestellt hat. Die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime geht deshalb fehl. i) Die Beschwerdeführerin macht eventualiter für den Fall, dass das Kassations- gericht annehmen sollte, dass die Beteiligung bzw. Rolle der PP Unternehmens- beratung GmbH im Rahmen der Finanzierungsvermittlung entscheidrelevant sein sollte, geltend, das Handelsgericht hätte im Rahmen der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH die Beschwerdeführerin mittels Substantiierungshinweise darauf aufmerksam machen müssen, dass deren Ausführungen zur Rolle der PP Unternehmensberatung GmbH unklar, unbestimmt oder unvollständig seien, und ihr durch Stellung konkreter Fragen Gelegenheit geben müssen, den angeblichen Mangel zu beheben (KG act. 1 S. 29 f. Rz 103 f.).
Ob die Beteiligung eines weiteren Unternehmens an der Finanzierungsvermittlung sich auf die rechtliche Einordnung der Rolle der Beschwerdegegnerin und der von ihr bezogenen Provision auswirkt, untersteht im Falle entsprechender Rügen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Prüfung durch das Bundesgericht. Das Kassationsgericht trifft im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren keine Feststellung zur Relevanz der Rolle der PP Unternehmensberatung GmbH für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, weder bejaht noch verneint es eine solche. Was die richterliche Fragepflicht angeht, kann wiederum auf die ent- sprechenden Ausführungen vorne lit. d verwiesen werden und ist diese aus den gleichen Gründen zu verneinen. j) Zur Feststellung des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin habe es ver- säumt, konkrete Behauptungen zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung aufzustellen, und solche Ansprüche seien auch nicht ersichtlich, rügt die Beschwerdeführerin, das Handelsgericht verkenne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort und ihrer Duplik hinreichend konkre- te Behauptungen zu den einzelnen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen der ungerechtfertigten Bereicherung aufstelle. Indem das Handelsgericht der Be- schwerdeführerin zu Unrecht unterstelle, keine konkreten Behauptungen zu den einzelnen Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung aufgestellt zu haben, gebe das Handelsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Inhalt der Akten unrichtig wieder. Sein Entscheid beruhe deshalb auf einer akten- widrigen tatsächlichen Annahme. Eventualiter, für den Fall, dass das Kassations- gericht annehmen sollte, die Beschwerdeführerin habe zu wenig konkrete Be- hauptungen zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen der ungerechtfertigten Berei- cherung aufgestellt, hätte das Handelsgericht im Rahmen der richterlichen Frage- pflicht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen (KG act. 1 S. 30 f. Rz 105 - 111). Die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben sich aus Art. 62 ff. OR und damit aus Bundesrecht. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren Vor- bringen vor Handelsgericht ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast gemäss Art. 8 ZGB in genügender Weise nachkam, richtet sich ebenfalls nach Bundes-
recht. Entsprechende Rügen sind mit Beschwerde beim Bundesgericht anzubrin- gen, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlos- sen ist. Was die Rüge, das Handelsgericht sei seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, angeht, ist wiederum auf die entsprechenden Ausführun- gen vorne lit. d zu verweisen und das Vorliegen eines entsprechenden Nichtig- keitsgrundes zu verneinen.
a) Die Beschwerdeführerin machte vor Handelgericht geltend, die Beschwerde- gegnerin habe zu Lasten der C* B.V. ungerechtfertigt eine Kommission von EUR 336'000.-- für „Zinscap/T Hypotheken“ in Rechnung gestellt und bezogen. Die Be- schwerdeführerin sei seit dem 15. Mai 2004 indirekt Geschäftsführerin der C* B.V. gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Gegenleistung der Beschwerde- gegnerin für die in Rechnung gestellten EUR 336'000.-- bestanden haben soll. Es gebe auch keinen Beschluss eines zuständigen Organs der C* B.V., welcher die Zahlung rechtfertigen würde oder diese autorisiert hätte (HG act. 8 S. 19 f Rz 66 - 70). Die Beschwerdegegnerin wandte in der Replik ein, sie sei zu keiner Zeit Ge- schäftsführerin der C* B.V. gewesen. Diese Funktion sei kollektiv von der F* (2) B.V. sowie EB wahrgenommen worden. Die Rechnung vom 26. August 2004 sei von den bei der Rechnungsadressatin zuständigen Personen, namentlich ED (Geschäftsführer des C*-Centrums) sachlich geprüft, genehmigt und zur Zahlung freigegeben worden. Es stimme nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Rech- nung für fiktive Leistungen ausgestellt habe. Sie habe die Rechnung für ihre Aus- lagen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Finanzierung sowie einem Zins- cap für die T-Hypotheken (Derivat zur Absicherung der Zinsen), welches im Dar- lehensvertrag zu Gunsten der darlehensnehmenden Gesellschaften gegenüber der T-Bank ausbedungen worden sei, gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe die gesamte Summe einzig und allein für die genannten Zwecke verwendet (HG act. 12 S. 40 - 42 Rz. 164 - 174). Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Duplik, ED und EB hätten auf Weisung der Beschwerdegegnerin bzw. von BH gehandelt. Diese hätten den Hintergrund der Zahlung nicht gekannt und nicht ge-
wusst, ob allenfalls Gegenleistungen der Beschwerdegegnerin diese Zahlungen gerechtfertigt hätten. Es stimme nicht, dass die Beschwerdegegnerin Auslagen vorgeschossen habe, welche die Rechnungsstellung gerechtfertigt hätten. Tatsa- che sei, dass die Zinsbegrenzungsvereinbarung vom 26. August 2004 zwischen der A & H Privatbankiers und der I-Aktiengesellschaft, Vaduz, abgeschlossen worden sei. Es werde bestritten, dass die Beschwerdegegnerin irgendeine Zah- lung im Zusammenhang mit der Zinsbegrenzungsvereinbarung geleistet habe. Die Zinscap-Prämien von EUR 336'000.-- seien von der I-Aktiengesellschaft be- zahlt worden (HG act. 20 S. 41 - 44 Rz 131 - 143). Streitig zwischen Parteien ist sodann, ob diese verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung rechts- gültig an die Beschwerdeführerin abgetreten worden sei. Das Handelsgericht hält fest, bei der C* B.V. hätten im fraglichen Zeitraum ge- mäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin EB sowie die C* International Holding N.V. zusammen die Geschäftsführung mit Kollektivzeichnungsberechti- gung inne gehabt. Direkte gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegenüber der Be- schwerdegegnerin bestünden somit keine. Eine tatsächliche Auftragserteilung sowie den konkreten Inhalt eines solchen (indirekten) Auftrags habe die Be- schwerdeführerin nicht hinreichend behauptet. Zu prüfen bleibe somit, ob Ansprü- che aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus unerlaubter Handlung vorlägen (KG act. 2 S. 10 Erw. II/2.2.2.1). Das Handelsgericht fährt fort, die Beschwerdeführerin führe aus, dass die C* B.V. den Betrag von EUR 336'000.-- ohne rechtlichen Grund an die Beschwerdegeg- nerin geleistet habe. Die Beschwerdeführerin mache in ihren Ausführungen in keiner Weise geltend, dass die C* B.V. das Bestehen einer Verbindlichkeit irrtüm- lich angenommen habe. Auch aus den Akten sei ein solcher Irrtum nicht ersicht- lich; vielmehr sei die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2004 in- tern bei der C* B.V. geprüft worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Dar- legungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Feh- lens eines Rechtsgrundes, nicht genügend nachgekommen. Die blosse Behaup- tung, dass es keinen Beschluss eines zuständigen Organs der C* B.V. gebe bzw. keine Belege für angeblich vorgeschossene Auslagen vorlägen, reiche hierfür
nicht aus. Ebenso unbehelflich sei der Hinweis, dass eine Zinsbegrenzungsver- einbarung zwischen der A & H Privatbankier und der I-Aktiengesellschaft abge- schlossen worden sei und die Prämien in Wahrheit von der I-Aktiengesellschaft bezahlt worden seien. Aus dieser Behauptung resultiere nicht ohne Weiteres die mangelnde Rechtfertigung der Bezahlung der EUR 336'000.-- von der C* B.V. an die Beschwerdeführerin. Gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei BH im relevanten Zeitraum sowohl Geschäftsführer der Immobilien- Aktiengesellschaft als auch der Beschwerdegegnerin gewesen, womit eine per- sonelle Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehe. Zudem sei die Überweisung auf ein Konto bei der Bank A & H (zu Gunsten der Beschwerde- gegnerin) zu tätigen. Die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, weshalb die Immobilien-Aktiengesellschaft - von deren Konto die Zinscap-Prämien jeweils ab- gebucht worden seien - als einzige ausserhalb der C*-Struktur stehende Gesell- schaft diese Prämien alleine hätte tragen sollen (KG act. 2 S. 10 - 12 Erw, II/2.2.2.2). Sodann hält das Handelsgericht fest, die Beschwerdeführerin mache ausserdem geltend, die Beschwerdegegnerin habe gegen Strafnormen (Vermögens- und Ur- kundendelikte) verstossen, indem der für die Beschwerdegegnerin handelnde BH vorsätzlich und böswillig gehandelt und seine Machenschaften durch Unterlas- sung der Buchführung bewusst und raffiniert - unter anderem durch Ausstellen von „pro forma“-Rechnungen - verschleiert habe, weshalb der Bezug der EUR 336'000 auch eine unerlaubte Handlung darstelle. Wie oben (betreffend unge- rechtfertigte Bereicherung) ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin ihrer Darle- gungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Fehlens eines Rechtsgrund es, nicht genügend nachgekommen, womit auch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. ihres für sie handelnden Organs so- wie damit zusammenhängend die Tatsache eines Schadens nicht als erstellt an- genommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Ausfüh- rungen dazu gemacht, welche haftpflichtrechtlich relevante Schutznorm konkret verletzt sein soll. Das blosse Aufzählen von Strafnormen genüge der Darlegungs- last nicht (KG act. 2 S. 12 Erw. II/2.2.2.3). Das Handelsgericht schliesst, aus die- sen Gründen könne die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verrechungs-
einrede von EUR 336'000 der Hauptforderung der Beschwerdegegnerin nicht entgegenstellen (Erw. II/2.2.3). b) Die Beschwerdeführerin zählt ihre vor Handelsgericht vorgetragenen und aus ihrer Sicht relevanten Behauptungen auf (KG act. 1 S. 35 - 37 Rz 119). Soweit die Beschwerdeführerin damit und in den nachfolgenden Vorbringen ihrer Beschwer- de geltend macht, sie sei ihrer Behauptungslast nachgekommen und das Han- delsgericht habe ihre Behauptungen nicht beachtet bzw. dadurch der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör verweigert, geht die Beschwerdeführerin im Kas- sationsverfahren fehl. Wie bereits vorne (Erw. II/1/c/bb) mit Bezug auf die geltend gemachte Verrechnungsforderung aus Provision in Höhe von EUR 263'395.-- dargelegt, richten sich Art und Umfang der Behauptungs- und Substantiierungs- last nach Bundesrecht (Art. 8 ZGB), womit die Rüge, das Handelsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin habe die relevanten Tatsachen nicht oder in ungenügender Weise dargelegt bzw. behauptet, mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG) und diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO). c) Mit Bezug auf die Feststellung des Handelsgerichts, bei der C* B.V. hätten im fraglichen Zeitraum gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin EB so- wie die C* International Holding N.V. zusammen die Geschäftsführung mit Kollek- tivzeichnungsberechtigung inne gehabt, direkte gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin bestünden somit keine und eine tatsächliche Auftragserteilung sowie den konkreten Inhalt eines solchen (indirekten) Auftrags habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet, rügt die Beschwerde- führerin, das Handelsgericht verkenne, dass die Beschwerdeführerin die behaup- teten gesellschafts- bzw. auftragsrechtlichen Ansprüche nicht aus formeller, son- dern aus einer faktischen Geschäftsführerstellung der Beschwerdeführerin bei der C* B.V. ableite. Damit habe sich das Handelsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin legt ihren diesbezüglichen Standpunkt erneut dar. Nach- dem die Beschwerdeführerin die faktische Organstellung der Beschwerdegegne- rin eingehend ausgeführt habe, beruhten die Ausführungen des Handelsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin keine bzw. keine hinreichenden Ausführungen
zum Inhalt des Geschäftsführungsvertrags gemacht habe, auf einer aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme. Indem das Handelsgericht sich mit den entscheidrelevanten und detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg- lich der faktischen Geschäftsführer- und Organstellung der Beschwerdegegnerin bei der C* B.V. nicht auseinandersetze, verletze es den Anspruch der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 37 - 39 Rz 121 - 129). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei fakti- sche Geschäftsführerin sämtlicher C*-Unternehmungen (und damit auch der C* B.V.) gewesen, setzte sich das Handelsgericht bereits im Zusammenhang mit der verrechnungsweise geltend gemachten Provisionsforderung auseinander. Ob ei- ne faktische Geschäftsführungsstellung ausreicht, um die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Rechtsfolgen eintreten zu lassen, oder ob mit dem Handelsgericht davon auszugehen sei, da EB und die C* International Holding N.V. zusammen die Geschäftsführung inne gehabt hätten, bestünden keine direk- ten gesellschaftsrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin, ist eine Rechtsfrage, die, soweit sie Bundesrecht angeht, vom Bundesgericht auf Beschwerde hin geprüft werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Ob und wie weit auf diese Frage nach schweizerischem internationalem Privatrecht schweizerisches Recht oder holländisches Recht anwendbar sei, unterliegt ebenfalls der Prüfung durch das Bundesgericht (Art. 96 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin rügt im vor- liegenden Kassationsverfahren nicht, das Handelsgericht habe klares materielles holländisches Recht falsch angewandt, was allenfalls, da der Rechtsstreit vermö- gensrechtlich ist, vom Kassationsgericht hätte geprüft werden können (§ 281 Ziff. 3 ZPO ZH, Art. 96 lit. b BGG). d) Das Handelsgericht hält fest, bei der C* B.V. hätten im fraglichen Zeitraum ge- mäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin EB sowie die C* International Holding N.V. zusammen die Geschäftsführung mit Kollektivzeichnungsberechti- gung inne, und verweist auf die Randziffern 65 und 96 der Duplik (HG act. 20 S. 24 und 32 f.; KG act. 2 S. 10 Erw. II/2.2.2.1). Die Beschwerdeführerin macht hier- zu geltend, sie habe in diesen Randziffern ihrer Duplik eine grafische Übersicht wiedergegeben, welche die „jederzeitige, formelle bzw. faktische Organstellung
der Beschwerdegegnerin in sämtlichen C*-Gesellschaften zwischen Mai 2003 und September 2005“ darstelle. In Randziffer 129 ihrer Duplik (S. 40 f.) habe die Be- schwerdeführerin ausgeführt, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgescho- bene EB im relevanten Zeitpunkt am 11. Oktober 2004 (Überweisungsdatum ge- mäss HG act. 9/26) weder Geschäftsführer noch Finanzdirektor noch Bevollmäch- tigter gewesen sei und auch nicht die erforderliche Bankunterschriftsberechtigung inne gehabt habe, um die fragliche Zahlung auszulösen. EB sei vielmehr bereits am oder vor dem 9. September 2004 von sämtlichen Funktionen im C* zurückge- treten, was im Handelsregister entsprechend eingetragen worden sei. Die An- nahme des Handelsgerichts, dass EB gemäss Darstellung der Beschwerdeführe- rin im relevanten Zeitpunkt (m.a.W. bei der Prüfung bzw. Bezahlung der fraglichen Rechnung im Oktober 2004 zusammen mit der C* International Holding N.V. kol- lektiv zeichnungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei, erweise sich damit als aktenwidriger, blanker Irrtum (KG act. 1 S. 39 - 41 Rz 130 - 137). In der grafischen Darstellung in Randziffer 65 der Duplik, welche gemäss Be- schwerdeführerin „die jederzeitige, formelle bzw. faktische Organstellung der Klä- gerin in sämtlichen C*-Gesellschaften zwischen Mai 2003 und September 2005“ wiedergibt, findet sich zuunterst links ein mit „C* B.V.“ beschriftetes rechteckiges Feld. Zu diesem Feld führen vier Pfeile, wovon einer von einem ovalen Feld mit der Aufschrift „EB“ und ein anderer von einem ovalen Feld mit der Aufschrift „C* International Holding N.V.“ ausgeht. Beide Pfeile sind beschriftet mit „GF KU“, was gemäss der Legende unter der Darstellung „Geschäftsführer (Bestuurder)“ bzw. „Kollektivunterschriftsberechtigung“ bedeutet (HG act. 20 S. 24). Dasselbe findet sich auch in der grafischen Darstellung in Randziffer 96 der Duplik (S. 32 f), wobei an dieser Stelle kein Hinweis besteht, welcher Zeitraum durch die Darstel- lung abgedeckt sein soll. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in Randziffer 129 ihrer Duplik (HG act. 20 S. 40 f.) festhält, EB sei „im relevanten Zeitpunkt am 1. Oktober 2004“ weder Geschäftsführer noch Finanzdirektor noch Bevollmächtig- ter gewesen und habe nicht über die erforderliche Bankunterschriftsberechtigung verfügt, um die fragliche Zahlung auszulösen, sondern sei bereits am oder vor dem 9. September 2004 von sämtlichen Funktionen im C* zurückgetreten. Das Handelsgericht spricht jedoch in der gerügten Erwägung nicht von einem „rele-
vanten Zeitpunkt“, sondern von einem „fraglichen Zeitraum“. Es scheint also die Geschehnisse um die fragliche Zahlung als einen sich über eine gewisse Zeit- dauer erstreckenden Prozess und nicht als auf den unmittelbaren Zeitpunkt der Zahlung beschränktes Einzelereignis verstanden zu haben. In dem Sinn stellt die Annahme des Handelsgerichts, gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in den beiden genannten Randziffern ihrer Duplik hätten bei der C* B.V. im fragli- chen Zeitraum EB sowie die C* International Holding N.V. zusammen die Ge- schäftsführung mit Kollektivzeichnungsberechtigung inne gehabt, keinen offen- sichtlichen, blanken Irrtum dar, womit die entsprechende Rüge unbegründet ist. Eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und deshalb nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen ist, ob das Handelsgericht zu Recht einen Zeit- raum und nicht bloss den Zeitpunkt der Zahlung als relevant erachtet. e) Unmittelbar anschliessend an die Feststellung, bei der C* B.V. hätten im fragli- chen Zeitraum gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin EB sowie die C* International Holding N.V. zusammen die Geschäftsführung mit Kollektivzeich- nungsberechtigung inne, hält das Handelsgericht fest, direkte gesellschaftsrechtli- che Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin bestünden „somit“ keine (HG act. 20 S. 24 und 32 f.; KG act. 2 S. 10 Erw. II/2.2.2.1). Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht bleibe eine Begründung dafür schuldig, insbesondere auf welche Rechtsordnung es sich dafür stütze. Es könne nicht beurteilt werden, ob die betreffende falsche rechtliche Feststellung des Handelsgerichts mittels Nichtigkeitsbeschwerde (wegen Verletzung klaren materiellen ausländischen Rechts) oder Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgerichts (wegen Verletzung materiellen inländischen Rechts bzw. Nichtanwendung ausländischen Rechts) zu rügen sei. Indem es das Handelsgericht unterlasse zu erklären, gestützt auf wel- che Rechtsordnung und Normen es zur genannten Feststellung gelange, verletze es seine Begründungpflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin (KG act. 1 S. 41 Rz 138 - 141). Die gerügte Feststellung des Handelsgerichts stützt sich auf die Annahme, die Beschwerdegegnerin sei nicht Geschäftsführerin der C* B.V. gewesen, sondern EB und die C* International Holding N.V., weshalb eben keine direkten gesell-
schaftsrechtlichen Ansprüche gegen der Beschwerdegegnerin (als Geschäftsfüh- rerin) bestünden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie vor Handelsge- richt geltend gemacht habe, die Beschwerdegegnerin sei formell (nach den Be- stimmungen des holländischen Gesellschaftsrechts) als Geschäftsführerin der C* B.V. eingesetzt worden. Das Handelsgerichts setzte sich bereits im Zusammen- hang mit der geltend gemachten Forderung aus Provision mit der Ansicht der Be- schwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei faktische Geschäftsführerin der C* B.V. gewesen, auseinander und hielt fest, der von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte (faktische) Geschäftsführungsauftrag sei nach Schweizer Recht zu beurteilen (KG act. 2 S. 6 Erw. II/2.1.2.2). Es äusserte sich somit bereits dort zum auf den behaupteten Geschäftsführungsauftrag anwendbaren Recht. Eine Wiederholung dieser rechtlichen Feststellung nun mit Bezug auf die geltend ge- machte Forderung aus Kommission erübrigt sich. Im übrigen hält das Handelsge- richt in der gerügten Erwägung ergänzend fest, eine tatsächliche Auftragsertei- lung sowie den konkreten Inhalt eines solchen (indirekten Auftrags) habe die Be- schwerdeführerin nicht hinreichend behauptet, und verweist hierzu auf Erwägung II/2.1.2.3 des angefochtenen Urteils und damit auf seine Ausführungen zur gel- tend gemachten Forderung aus Provision. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Eine allfällige Rüge, das Handelsgericht habe in diesem Zusammenhang Bundes- recht falsch angewandt bzw. habe zu Unrecht schweizerisches und nicht auslän- disches (holländisches) Recht angewandt, hätte die Beschwerdeführerin, wie sie selbst erkannt hat, mit Beschwerde beim Bundesgericht anzubringen (Art. 95 lit. a BGG, Art. 96 lit. a BGG). f) Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht habe Ansprüche aus unge- rechtfertigter Bereicherung in Anwendung von Schweizer Recht ausschliesslich unter dem Aspekt der irrtümlichen, aber freiwilligen Leistung einer Nichtschuld (condictio indebiti) geprüft und sei zum Schluss gekommen, solche Ansprüche bestünden nicht, weil die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2004 nicht irrtümlich, sondern vielmehr nach interner Prüfung bezahlt worden sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) ihrer Darle-
gungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Fehlens eines Rechtsgrundes, nicht genügend nachgekommen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Erw. II/2.2.2.2). Die Beschwerdeführerin habe aber in Randziffer 79 der Klageantwort (HG act. 8 S. 22) und Randziffer 156 der Duplik (HG act. 20 S. 46) eine Eingriffskondiktion geltend gemacht und detailliert behauptet, dass die Beschwerdegegnerin selber unberechtigt in das Vermögen der C* B.V. eingegrif- fen und sich dadurch ungerechtfertigt bereichert habe, indem sie selbst bzw. durch ihren Prokuristen ED die Zahlung vom 11. Oktober 2004 über EUR 336'000.-- an sich selbst zu Lasten der C* B.V. veranlasst habe. Mit dieser Argu- mentation und den diesbezüglichen Parteivorbringen setze sich das Handelsge- richt in der genannten Erwägung nicht auseinander. Es verletze damit den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Entgegen der Ansicht des Handelsgerichts habe die Beschwerdeführerin auch in rechtsgenügender Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ohne jeden Grund die EUR 336'000.-- der C* B.V. in Rechnung gestellt von dieser bezogen habe. Eventuali- ter für den Fall, dass das Kassationsgericht annehmen sollte, die Beschwerdefüh- rerin sei ihrer Darlegungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung nicht genügend nachgekommen, hätte das Handelsgericht im Rahmen der richter- lichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO ZH die Beschwerdeführerin mittels Substan- tiierungshinweisen darauf aufmerksam machen müssen, dass die diesbezügli- chen Ausführungen der Beschwerdeführerin unklar, unbestimmt oder unvollstän- dig seien, und ihr durch Stellung konkreter Fragen Gelegenheit geben müssen, den angeblichen Mangel zu beheben (KG act. 1 S. 42 f. Rz. 142 - 148). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Be- hörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls
stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Das Handelsgericht setzt sich in der gerügten Erwägung II/2.2.2.2 eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die C* B.V. den Betrag von EUR 336'000.-- ohne rechtlichen Grund an die Beschwerdegegnerin geleistet ha- be, auseinander (KG act. 2 S. 10 - 12). Es zeigt damit auch auf, welche tatsächli- chen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin es als entscheidrelevant erachtet. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. Ist die Beschwerde- führerin der Ansicht, das Handelsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer Eingriffskondiktion (wie in Rz 79 der Klageantwort und Rz 156 der Duplik jeweils mit einem Satz vorgebracht) verneint bzw. sei zu Unrecht nicht gesondert auf die- ses Vorbringen eingegangen, so kann sie dies mit Beschwerde beim Bundesge- richt wegen Verletzung von Bundesrecht geltend machen, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Wie bereits vorne (Erw. II/1/c/bb) dargelegt, richten sich Art und Umfang der Be- hauptungs- und Substantiierungslast nach Bundesrecht (Art. 8 ZGB), womit die Rüge, das Handelsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführe- rin habe die relevanten Tatsachen nicht oder in ungenügender Weise dargelegt bzw. behauptet, mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden kann und diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Was die eventualiter vorgebrachte Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fra- gepflicht gemäss § 55 ZPO ZH angeht, ist wiederum auf die entsprechenden Aus- führungen vorne in Erw. II/1/d dieses Beschlusses zu verweisen. Die Rüge ist un- begründet. g) Das Handelsgericht hält in Erwägung II/2.2.2.3 des angefochtenen Urteils fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Darlegungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Fehlens eines Rechtsgrundes, nicht genügend nach-
gekommen, womit auch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. ihres für sie handelnden Organs sowie damit zusammenhängend die Tatsache eines Schadens nicht als erstellt angenommen werden könnten. Die Beschwerde- führerin mache auch keine Ausführungen dazu, welche haftpflichtrelevante Schutznorm konkret verletzt sein solle. Das blosse Aufzählen von Strafnormen genüge der Darlegungslast nicht. Aus Art. 41 ff. OR könne sie somit keine Rechte für sich ableiten (KG act. 2 S. 12). Die Beschwerdeführerin macht wiederum geltend, sie sie ihrer Darlegungslast genügend nachgekommen, und rügt eventualiter, dass das Handelsgericht seiner richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei (KG act. 1 S., 43 f. Rz. 149 - 152). Auch hier kann auf die vorangegangenen Erwägungen zur Behauptungs- und Substantiierungslast als sich aus Bundesrecht ergebend und zur richterlichen Fragepflicht verwiesen werden. Es liegt kein im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfender Nichtigkeitsgrund vor. h) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Randziffer 142 ihrer Duplik (HG act. 20 S. 43) explizit ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe keine Zah- lungen im Zusammenhang mit der Zinsbegrenzungsvereinbarung geleistet, weder für die I-Aktiengesellschaft (als Primärverpflichtete) noch sonst für eine C*- Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin fährt fort, Tatsache sei, dass die Be- schwerdegegnerin eine Entschädigung für Auslagen beansprucht habe, welche nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die I-Aktiengesellschaft bezahlt habe, dass die Beschwerdegegnerin keinen Nachweis erbracht habe, dass sie Auslagen von EUR 336'000.-- für „Abschlusskosten Zinscap / T Hypotheken“ gehabt habe, und dass nicht einmal die Beschwerdegegnerin behauptet habe, dass sie EUR 336'000.-- an die I-Aktiengesellschaft vergütet habe, weswegen ihr ein Anspruch gegenüber der C* B.V. zustehen würde. Das Handelsgericht werfe der Beschwer- deführerin in diesem Zusammenhang vor (KG act. 2 S. 12 Erw. II/2.2.2.2), nicht dargelegt zu haben, weshalb die I-Aktiengesellschaft - von deren Konto die Zins- cap-Prämien jeweils abgebucht worden seien - als einzige ausserhalb der C*- Struktur stehende Gesellschaft diese Prämien allein hätte tragen sollen. Die Be-
schwerdeführerin rügt, es bleibe unklar, was genau das Handelsgericht aus dieser Feststellung ableiten wolle. Damit verletze das Handelsgericht seine Begrün- dungspflicht. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Fakt sei, dass weder die Beschwerde- führerin noch die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Handelsgericht behaup- tet hätten, dass die I-Aktiengesellschaft die Zinscap-Prämien alleine hätte tragen sollen. Die Beschwerdeführerin habe in Randziffer 141 ff. ihrer Duplik (HG act. 20 S. 43) lediglich ausgeführt, dass die entsprechenden Prämien von einem Konto der I-Aktiengesellschaft abgebucht worden seien. Ob die Zinscap-Prämien her- nach anteilmässig auf sämtliche Darlehensnehmerinnen hätten überwälzt werden oder nach einem anderen Schlüssel hätten aufgeteilt werden sollen, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin als Aussenstehender. Vielmehr hätte das Handelsgericht diesbezüglich die Beschwerdegegnerin als faktische Geschäfts- führerin sämtlicher C*-Gesellschaften zu substantiierten Bestreitungen anhalten sollen. Indem das Handelsgericht einfach annehme, dass die I-Aktiengesellschaft die Zinscap-Prämien allein hätte tragen sollen, lege es seinem Entscheid eine ak- tenwidrige tatsächliche Annahme zugrunde. Indem das Handelsgericht ferner auf Tatsachen (nämlich, dass die I-Aktiengesellschaft die Zinscap-Prämien allein zu tragen habe) abstelle, welche von keiner der beiden Parteien behauptet worden seien, verletze es die Verhandlungsmaxime (KG act. 1 S. 44 f. Rz 153 - 160). Das Handelsgericht setzt sich in Erwägung II/2.2.2.2 des angefochtenen Ent- scheids mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die C* B.V. den Be- trag von EUR 336'000.-- ohne rechtlichen Grund an die Beschwerdegegnerin ge- leistet habe, auseinander und geht auf die einzelnen Ausführungen der Be- schwerdeführerin ein bzw. zeigt auf, zu welchen möglichen Elementen, die allen- falls eine rückerstattungspflichtige Bereicherung begründen könnten, die Be- schwerdeführerin keine oder ungenügende Ausführungen machte (KG act. 2 S. 10 - 12). Ganz am Ende dieser Erwägung hält das Handelsgericht fest, die Be- schwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb die I-Aktiengesellschaft - von deren Konto die Zinscap-Prämien jeweils abgebucht worden seien - als einzi-
ge ausserhalb der C*-Struktur stehende Gesellschaft diese Prämien allein hätte tragen sollen (S. 12). Ob die I-Aktiengesellschaft die fraglichen Prämien allein hätte tragen sollen, ist eine Rechtsfrage. Das Handelsgericht hält mit der gerügten Erwägung nicht fest, es sei auf Tatsachen abzustellen bzw. aus einem der Vorbringen der Parteien auf eine Tatsachenbehauptung zu schliessen, welche die Verpflichtung der I- Aktiengesellschaft, die fraglichen Prämien allein zu tragen, zur Folge habe. Im Gegenteil hält eben das Handelsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine solchen Gründe dargelegt habe. Das Zitat des Handelsgerichts in der gerügten Erwägung - HG act. 20 Rz 141 - bezieht sich lediglich auf das Vorbringen der Be- schwerdeführerin in der Duplik, wonach die Zinscap-Prämien jeweils vom Konto der I-Aktiengesellschaft abgebucht worden seien. Eine aktenwidrige tatsächliche Annahme ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Ebenfalls stellt das Han- delsgericht auf keine Tatsache ab, welche keine der Parteien behauptet hat, wo- mit die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime unbegründet ist. Ob für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung von Bedeutung sei, ob die I-Aktiengesellschaft allein zur Tragung der Zinscap-Prämien verpflichtet sei und ob somit die gerügte Feststellung des Handelsgerichts überhaupt entscheid- relevant ist, kann das Bundesgericht auf Rüge der Verletzung von materiellem Bundesrecht prüfen (Art. 95 lit. a BGG), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO). Dasselbe gilt für die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Bestreitungslast der Beschwerdegeg- nerin, welche sich aus Art. 8 ZGB ergäbe, bestehe. Das Kassationsgericht hat somit auch nicht zu prüfen, ob das Handelsgericht die Beschwerdegegnerin zu substantiierten Bestreitungen hätte anhalten sollen. i) Im gleichen Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, das Handelsge- richt habe in Erwägung II/2.2.2.2 auf Seite 12 seines Urteils festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht ungerechtfertigt bereichert sei, weil aufgrund der per- sonellen Verbindung ihres Geschäftsführers BH mit der I-Aktiengesellschaft nicht davon auszugehen sei, dass die I-Aktiengesellschaft als einzige ausserhalb der C*-Struktur stehende Gesellschaft diese Prämien allein hätte tragen sollen. Ohne
dies explizit festzuhalten, nehme das Handelsgericht damit an, dass die von der I- Aktiengesellschaft bezahlten Zinscap-Prämien von der Beschwerdegegnerin er- stattet worden seien. Wenn das Handelsgericht diese Feststellung ohne Durch- führung eines Beweisverfahrens treffe, bringe es damit zum Ausdruck, dass es keine Beweismittel gebe, welche an seiner diesbezüglichen Überzeugung etwas zu ändern vermöchten. Dies könne aber das Handelsgericht nicht beurteilen, weil ein entsprechender Beweisauflagebeschluss den Parteien erst die Möglichkeit gebe, ihre diesbezüglichen Beweis- und Gegenbeweismittel abschliessend zu nennen. Mit dem Verzicht auf einen entsprechenden Beweisauflagebeschluss verletze das Handelsgericht die Beweisvorschriften von §§ 133 ff. ZPO ZH und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Eventualiter, für den Fall dass das Kassationsgericht nicht von einer implizite vorgenommenen verfrühten antizipier- ten Beweiswürdigung ausgehe, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung und Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht (KG act. 1 S. 45 - 48 Rz 161 - 177). Das Handelsgericht hält an der gerügten Stelle fest, gemäss den eigenen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin sei BH im relevanten Zeitraum sowohl Geschäfts- führer der I-Aktiengesellschaft als auch der Beschwerdegegnerin gewesen, womit eine personelle Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehe. Zu- dem sei die Überweisung auf ein Konto bei der Bank A & H, Frankfurt, zugunsten der Beschwerdegegnerin zu tätigen gewesen. Die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, weshalb die I-Aktiengesellschaft - von deren Konto die Zinscap-Prämien jeweils abgebucht worden seien - als einzige ausserhalb der C*-Struktur stehende Gesellschaft diese Prämien allein hätte tragen sollen (KG act. 2 S. 12). Eine Fest- stellung des Handelsgerichts, die Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht unge- rechtfertigt bereichert, weil aufgrund der personellen Verbindung ihres Geschäfts- führers BH mit der I-Aktiengesellschaft nicht davon auszugehen sei, dass die I- Aktiengesellschaft als einzige ausserhalb der C*-Struktur stehende Gesellschaft diese Prämien allein hätte tragen sollen, findet sich an der gerügten Stelle nicht, womit den darauf beruhenden Interpretationen der Beschwerdeführerin über im- plizite tatsächliche Annahmen des Handelsgerichts und den in diesem Zusam- menhang erhobenen Rügen der Boden entzogen ist. Ob der vom Handelsgericht
genannte Umstand, dass BH Geschäftsführer sowohl der I-Aktiengesellschaft wie auch der Beschwerdegegnerin war, für die Beurteilung, ob eine ungerechtfertigte, eine Rückerstattungspflicht auslösende Bereicherung anzunehmen sei, relevant sei, ist eine nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfende Frage der An- wendung von Bundesrecht.
a) Die Beschwerdeführerin machte vor Handelsgericht geltend, dass die Be- schwerdegegnerin am 11. bzw. 18. April 2005 mit der X Ltd. mit Sitz in Grossbri- tannien eine Finanzierungsvermittlungsvereinbarung geschlossen habe. Am 27. Februar 2006 hätten die CAV B.V. als Kreditnehmerin mit der Y-Bank als Kredit- geberin, Arrangeurin und Kreditagentin, und mit der D Limited als Si- cherheitstreuhänderin einen Darlehensvertrag über EUR 117 Mio. geschlossen. Trotz erfolgreichem Abschluss der Finanzierung sei der X Ltd. das unter der Ver- mittlungsvereinbarung geschuldete Honorar von 2% des gewährten Darlehens nicht bezahlt worden. Am 20. April 2006 habe die X Ltd. vor dem Gericht des Ge- richtsbezirks Amsterdam gegen die Beschwerdegegnerin sowie ED persönlich und die CAV Klage eingeleitet. Diese Klage samt deutscher Übersetzung sei der Beschwerdegegnerin am 20. April 2006 per Flugpost und Einschreiben zugestellt worden. Mit Urteil vom 18. Mai 2006 habe das Gericht des Gerichtsbezirks Ams- terdam die Klage gegen ED und die CAV im Eilverfahren abgewiesen und die säumige Beschwerdegegnerin zur Zahlung von EUR 2'340'000.-- zuzüglich Zin- sen verurteilt. Als der X Ltd. die ihr zugesprochene Honorarforderung weiterhin nicht bezahlt worden sei, habe die X Ltd. das C*-Centrum und die CAV mit Be- schlag / Arrest belegen lassen. Zwecks rascher Abwendung des Beschlags / Ar- restes hätten die CAV und die X Ltd. eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen die X Ltd. am 21. Juli 2006 sämtliche ihr gegenüber der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ansprüche an die Beschwerdeführerin abgetre- ten habe. Die Beschwerdegegnerin schulde der Beschwerdeführerin somit auf Grund des Urteils des Gerichts des Gerichtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 EUR 2'340'000.-- zuzüglich Verzugszins. Diese von der X Ltd. an die Beschwer-
deführerin abgetretene Forderung sei bereits gerichtlich beurteilt worden und voll- streckbar. Zudem sei die Forderung materiell ausgewiesen. Die X Ltd. habe mit Erfolg die Y-Bank AG als neue Kreditgeberin des C*-Centrum vermittelt und die Transaktion bis zur Vertragsunterzeichnung am 27. Februar 2006 begleitet, unter- stützt und gefördert (Klageantwort HG act. 8 S. 23 ff., Rz 85 ff.). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sie den Vertrag vom 18. April 2005 zur Vermittlung einer Re-Finanzierung des C*-Centrum rein treuhänderisch abgeschlossen habe. Nachdem sich BH und MG im Juli 2005 getrennt hätten, sei die Beschwerdegegnerin von all ihren Funktionen in den Gesellschaften von MG zurückgetreten. BH bzw. die Beschwerdegegnerin hätten diverse Verträge mit MG und ihren Gesellschaften geschlossen, um ihre geschäftliche Entflechtung festzu- halten und zu vollziehen. Im Zuge der geschäftlichen Trennung sei die Beschwer- degegnerin von ihren Auftraggebern vollumfänglich entlastet worden. Die Be- schwerdegegnerin sei aus der Finanzierungsvermittlungsvereinbarung ausge- schieden und entlassen worden, nachdem sie jedes Interesse an Leistungen der X Ltd. verloren habe. Die Klage der X Ltd. vor dem „Voorzieningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amsterdam habe sich in erster Linie gegen die Darlehensnehme- rin, die C*AV B.V. und ED gerichtet. Die Forderung der X Ltd. habe sich auf den klar ersichtlichen Willen sowie den branchenüblichen Brauch gestützt, dass das Finanzierungsvermittlungshonorar von der für das zu finanzierende Projekt ge- gründeten Gesellschaft zu bezahlen sein werde. Die Beschwerdegegnerin habe nie eine Vorladung zum Gerichtsverfahren in Amsterdam erhalten und sei an der Verhandlung auch nicht anwesend gewesen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, dem Gericht darzulegen, wie sich die Dinge tatsächlich verhalten hätten. Das Ge- richt habe den Sachverhalt auch nicht abschliessend geprüft; beim Entscheid handle es sich nur um eine vorsorgliche Massnahme. Der Entscheid sei deshalb wegen Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 Nr. 2 LugÜ nicht vollstreckbar. Der Darlehensvertrag vom 27. Februar 2006 sei auch keineswegs auf Bemühungen der X Ltd. zustande gekommen; eigentlicher „Dealmaker“ sei FR resp. die FR Vastgoed B.V. gewesen. Es stimme, dass im Sommer 2006 ein Vergleich geschlossen worden sei, in welchem die Beschwer- degegnerin jedoch nicht Partei gewesen sei. Sie sei damals überhaupt nicht über
den entstandenen Streit und die Verhandlungen informiert worden. Es sei sämtli- chen involvierten Personen klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem C*-Centrum nichts mehr zu tun gehabt, keinerlei Leistungen empfangen und dar- um auch keinerlei Zahlung geschuldet habe (Replik, HG act. 12 S. 44 ff. Rz. 189 ff.). Das Handelsgericht prüft im angefochtenen Entscheid, ob die vorläufige Verfü- gung des „Voorzieningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 als vollstreckbares Urteil anzuerkennen sei und verneint dies. Es hält dafür, das Schriftstück, welches das Verfahren in Amsterdam eingeleitet habe, sei der Beschwerdegegnerin nicht auf dem vorgeschriebenen Rechtshilfeweg und damit nicht ordnungsgemäss im Sinne von Art. 27 Nr. 2 LugÜ zugestellt worden (KG act. 2 S. 15 - 17 Erw. II/2.3.2.1). Das Handelsgericht verneint weiter die Zulässig- keit der materiellen Überprüfung der gemäss vorläufiger Verfügung des „Voorzie- ningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 der X Ltd. zu- gesprochenen Forderung. Eine ausländische Entscheidung dürfe gemäss Art. 29 LugÜ keineswegs in der Sache selbst nachgeprüft werden. Dies gelte auch im Zusammenhang mit einer später, nach Ergehen der ausländischen Entscheidung, ergangene Verrechnungseinrede. Die Beschwerdeführerin könne deshalb die gel- tend gemachte Verrechnungsforderung von EUR 2'340'000.-- der Hauptforderung der Beschwerdegegnerin nicht entgegenstellen (KG act. 2 S. 17 - 19 Erw. II/2.3.2.2). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für den Fall, dass die vorläufi- ge Verfügung des „Voorzieningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 nicht anerkenn- und vollstreckbar sei, in den Randziffern 98 - 140 der Klageantwort (HG act. 8 S. 26 - 34) und 181 - 250 der Duplik (HG act. 20 S. 52 - 66) über insgesamt 21 Seiten ausführlich dargelegt und mit umfangreichen Belegen und Beweisofferten unterlegt, dass die X Ltd. die Finanzierungsvermitt- lungsvereinbarung unter Beizug von FR bzw. FR Vastgoed B.V. erfüllt habe und dass die Beschwerdegegnerin dafür der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfol- gerin der X Ltd.) das vertraglich vereinbarte Vermittlungshonorar von 2% auf dem Finanzierungsdarlehen der Y-Bank von EUR 117 Mio. - mithin die verrechnungs-
weise geltend gemachten EUR 2'340'000.-- schulde. Es sei reine Willkür und blanke Rechtsverweigerung, wenn das Handelsgericht die Klage ohne jede mate- rielle Prüfung dieser Verrechnungsforderung vollumfänglich gutheisse, jedoch gleichzeitig festhalte, dass der Entscheid des „Voorzieningenrechter“ des Ge- richtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 nicht anerkennungsfähig sei. Die Be- schwerdeführerin macht eine Verletzung von § 51 ZPO ZH (Eintreten auf die Kla- ge, soweit ein rechtliches Interesse an der Beurteilung besteht) und § 56 ZPO ZH (rechtliches Gehör), Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 29a BV (Verfahrensgaran- tien, rechtliches Gehör, Rechtswegsgarantie) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf faires Verfahren) geltend (KG act. 1 S. 51 - 53 Rz 185 - 193). Weiter verkenne und verletze das Handelsgericht mit seiner Ansicht, es bestünde die Gefahr wi- dersprechender Urteile, wenn die Verrechnungsforderung materiell geprüft werde (KG act. 2 S. 18), § 191 Abs. 1 ZPO ZH (betreffend materielle Rechtskraft). Im vorliegenden Fall habe der „Voorzieningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amster- dam die Verrechnungsforderung mit einstweiliger Verfügung vom 18. Mai 2006 gutgeheissen. Bei erneuter Gutheissung käme es nicht zu einem widersprüchli- chen Entscheid. Im Fall eines abweisenden Entscheids über die Verrechnungs- forderung würde dieser gemäss Zürcher Praxis nicht rechtskräftig (KG act. 1 S. 53 Rz 194 - 197). Mit dem Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe nicht genügend darüber aufgeklärt, dass bzw. ob das Verfahren in Amsterdam eine Fortsetzung gefunden habe und welche Auswirkungen die Vergleichsvereinbarung zwischen der C*AV und der X Ltd. auf jenes Verfahren gehabt habe (KG act. 2 S. 18 unten), verletze das Handelsgericht sodann die Verhandlungsmaxime und die richterliche Fragepflicht (KG act. 1 S. 54 - 56 Rz 198 - 210). c) Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gege- ben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufe- nen Gerichts für unzuständig zu erklären (Art. 29 des Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, SR 0.275.12, Luga- no-Übereinkommen, LugÜ). Das Handelsgericht stützt seine Ansicht, eine mate- rielle Überprüfung der gemäss vorläufiger Verfügung des „Voorzieningenrechter“ des Gerichtsbezirks Amsterdam vom 18. Mai 2006 der X Ltd. zugesprochenen
Forderung sei unzulässig, auf diese Bestimmung. Das Lugano-Übereinkommen ist ein Staatsvertrag, bildet also Völkerrecht. Ob das Handelsgericht das Lugano- Übereinkommen vorliegend richtig angewandt hat, wie weit kantonale und eidge- nössische Verfahrensgarantien hinter die Anwendung von Staatsvertragsrecht zu- rückzutreten haben und wie bei einem allfälligen Konflikt zwischen Verfahrensga- rantien der EMRK und Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens zu ent- scheiden wäre, kann das Bundesgericht auf Beschwerde wegen Verletzung von Völkerrecht hin prüfen (Art. 95 lit. b BGG). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist diesbezüglich ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO).
ne entsprechende Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der F# I B.V. bzw. der F# VIII B.V. identifiziert werden können und es gäbe auch keinen Beschluss eines zuständigen Organs, welcher die Zahlungen rechtfertigen würde oder diese autorisiert hätte. Beide Rechnungen vom 28. April 2005 seien für fikti- ve, angebliche Leistungen ausgestellt worden. Die F# I B.V. und die F# VIII B.V. hätten für ihre Zahlungen keine Gegenleistung erhalten. Es sei davon auszuge- hen, dass BH, dessen Verhalten der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sei, vor- sätzlich und bösgläubig gehandelt und sich zu Lasten der Gesellschaften berei- chert habe. Er habe darauf gezählt, dass MG ihm aufgrund der privaten Lebens- gemeinschaft vertraut habe und ihn habe gewähren lassen. Das Rechtsverhältnis zwischen der F# I B.V. bzw. der F# VIII B.V. und der Beschwerdegegnerin sei ein Geschäftsführungsauftrag, welcher auf dem zwischen MG und BH abgeschlos- senen Vertrag basiere. Die Bezüge der Beschwerdegegnerin hätten gegen die getroffene Vereinbarung verstossen, wonach BH erfolgsabhängig entschädigt werden sollte. Mit Abtretungserklärung vom 11. Januar 2008 hätten die F# I B.V. und die F# VIII B.V. ihre Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin an die Be- schwerdeführerin abgetreten (Klageantwort, HG act. 8 S. 37 - 42 Rz 155 - 179). Die Beschwerdegegnerin wendete ein, es habe sich bei der F# I B.V. und der F# VIII B.V. um Objektgesellschaften gehandelt, über welche die Liegenschaft IXI in G (Deutschland) angekauft worden seien. Beide Rechnungen der Beschwerde- gegnerin vom 28. April 2005 seien von den zuständigen Personen bei der F# I B.V. und der F# VIII B.V. geprüft, genehmigt und zur Zahlung frei gegeben wor- den. Ihre Bezahlung sei noch einmal von einer anderen Person mit dem Benut- zernamen „R2°“ ausgelöst worden. Die Beschwerdegegnerin habe auf die finan- ziellen Vorgänge bei der F# I B.V. und der F# VIII B.V. keinen Einfluss gehabt. Jede Zahlung habe von MG rsp. SH autorisiert werden müssen. Mit den Zahlun- gen seien vereinbarungsgemäss vorgeschossene Auslagen im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Betreuung der Liegenschaft IXI in G vergütet worden. Es stimme nicht, dass die fraglichen Rechnungen für fiktive Leistungen ausgestellt worden seien. Die Rechnungsstellung wie auch deren Bezahlung sei vielmehr auf ausdrückliche Anweisung und Genehmigung von SH erfolgt. Der von der Be- schwerdeführerin angerufene Gewinnbeteiligungsvertrag zwischen MG und BH
sei in diesem Kontext irrelevant. Keine jener beiden Personen sei am hier zu be- urteilenden Sachverhalt direkt beteiligt und keine Rechte und Pflichten aus jenem Vertrag seien auf die Beschwerdegegnerin und die F# I B.V. resp. die F# VIII B.V. übertragen. Zudem werde die Gültigkeit der Zessionserklärungen bestritten. Der Beschwerdeführerin mangle es für ihre angeblichen Forderungen an der Aktivlegi- timation. Auch sei jede Verrechnung dieser angeblichen Forderungen mit der be- rechtigten Forderung der Beschwerdegegnerin mangels Gegenseitigkeit unzuläs- sig. Die F# I B.V. sowie die F# VIII B.V. hätten nämlich sämtliche angeblichen und allfälligen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin zuvor an MG abgetreten, welche diese bereit in eigenem Namen im Prozess gegen BH vor Bezirksgericht Zürich zu Verrechnung gestellt habe (Replik, HG act. 12 S. 58 - 61 Rz. 270 - 288). b) Das Handelsgericht prüft zunächst, ob eine Rückerstattungspflicht der Be- schwerdegegnerin gemäss Art. 678 OR vorliege und verneint dies. Eine Rücker- stattungspflicht hinsichtlich ungerechtfertigt und in bösem Glauben bezogenen Di- videnden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Bauzinsen oder anderen Leistun- gen, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stünden, sehe Art. 678 OR lediglich mit Bezug auf Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrats sowie diesen naheste- henden Personen vor. Die Beschwerdegegnerin sei zwar im Zeitraum vom 13. Februar 2003 bis zum 1. März 2006 im niederländischen Handelsregister als Al- leinzeichnungsberechtigte der F# I B.V. und der F# VIII B.V. eingetragen; dass sie Verwaltungsrätin, Aktionärin oder eine diesen nahestehende Person gewesen sein soll, werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behaupten (KG act. 2 S. 27 f. Erw. II/2.6.2.1). Die Beschwerdeführerin hält dafür, wenn das Handelsgericht feststelle, die Be- schwerdeführerin habe nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin Verwal- tungsrätin, Aktionärin oder eine diesen nahestehende Person gewesen sei, wi- derspreche es sich selbst. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2003 bis im Juli 2005 (bzw. for- mell bis zur Löschung im niederländischen Handelsregister am 1. März 2006) al- leinige und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin („Bestuurder“) der F# I
B.V. und der F# VIII B.V. gewesen sei (Klageantwort HG act. 8 S. 38 Rz 159, Duplik HG act. 20 S. 67 Rz 257 erster Punkt). Diesen Sachverhalt erachte das Handelsgericht zu Recht als erstellt, wenn es zutreffend festhalte, die Beschwer- degegnerin sei im Zeitraum vom 13. Februar 2003 bis zum 1. März 2006 im nie- derländischen Handelsregister als Alleinzeichnungsberechtigte der F# I B.V. und der F# VIII B.V. eingetragen gewesen. Die F# I B.V. und der F# VIII B.V. seien niederländische „Besloten vennootschap“ („B.V.“), das heisse Gesellschaften mit beschränkter Haftung gewesen, was die Beschwerdeführerin in der Duplik (HG act. 8 S. 24 Rz 64) ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Be- schwerdeantwort (HG act. 8 S. 38 Rz 159 Fussnote 16 auch dargelegt, dass der in den hierzu eingereichten Handelsregisterauszügen (HG act. 9/56 und 57) ver- wendete holländische Begriff „Bestuurder“ für „Führer“, „Vorsitzender“, „Anführer“, „Geschäftsführer“, „Manager“ und „Verwalter“ stehe. nach Art. 800 OR seien für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Art. 800 OR verweise somit auf Art. 678 OR, der daher sinngemäss auch für die GmbH gelte. Passivlegitimiert seien die Gesellschafter und Geschäftsführer und diesen nahestehende Perso- nen, die ungerechtfertigt Gewinnanteile bezogen hätten. Die falsche Annahme des Handelsgerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, die Be- schwerdegegnerin sei „Verwaltungsrätin“, d.h. im vorliegenden Fall Geschäftsfüh- rerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gewesen, erweise sich als blanker Irrtum, stelle eine willkürliche tatsächliche Annahme dar, verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und verletze klares materielles Recht. Das Handelsge- richt habe deswegen Ansprüche aus Art. 678 OR zu Unrecht nicht weiter geprüft (KG act. 1 S. 59 f. Rz 218 - 228). Die Frage, ob das Handelsgericht eine aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Feststellung getroffen habe, stellt sich nicht. Welche Tragweite Art. 800 OR und die darin enthaltende Verweisung auf das Aktienrecht sowie Art. 678 OR für den vorliegenden Fall haben, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und untersteht deshalb der Prüfung durch das Bundesgericht (Art. 95 Ziff. 1 BGG). Entsprechend richtet sich auch nach Bundesrecht, ob die von der Beschwerde-
führerin vor Handelsgericht behauptete und von diesem als gegeben angenom- mene Geschäftsführerschaft der Beschwerdegegnerin bei der F# I B.V. und der F# VIII B.V. im vorliegenden Zusammenhang der Stellung einer Verwaltungsrätin gleichzusetzen sei und ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, die Be- schwerdegegnerin sei Geschäftsführerin der beiden genannten Gesellschaften gewesen, ihrer Behauptungslast gemäss Art. 8 OR im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch rechtsgenügend nachgekommen sei. Entsprechende Rügen sind im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu hören (§ 285 ZPO). c/aa) Das Handelsgericht hält weiter fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die nicht autorisierten Bezüge gegen die Sorgfalts- und Treuepflichten der Beschwerdegegnerin gegenüber der F# I B.V. und der F# VIII B.V. verstossen hätten bzw. dass sie die getroffene Vereinbarung wie auch Rechenschafts- und Abrechnungspflichten der Beschwerdegegnerin verletzten. Wer Ansprüche aus Vertrag geltend mache, habe das Vorliegen eines solchen rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen. Vorliegend führe die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise aus, worin konkret der Auftrag der Beschwerdegegnerin gegenüber der F# I B.V. und der F# VIII B.V. bestanden haben solle und welche Vereinba- rung mit welchem Inhalt zwischen diesen Parteien getroffen worden seien. Zum Auftragsverhältnis mache die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass zwi- schen der Beschwerdegegnerin und der F# I B.V. und der F# VIII B.V. ein Ge- schäftsführungsauftrag bestanden habe. Als dessen Grundlage nenne sie eine zwischen MG und BH abgeschlossene Vereinbarung. Hieraus könne die Be- schwerdeführerin nichts für sich ableiten. Am betreffenden „Gewinnbeteiligungs- vertrag“ vom 12. Mai 1997 seien beide Parteien des vorliegenden Verfahrens we- der als berechtigte noch als Verpflichtete beteiligt. Es würden darin in keiner Art und Weise auftragsrechtliche Pflichten der Beschwerdegegnerin erwähnt. Diese werde im gesamten Vertragstext auch nicht namentlich genannt. Dass bzw. ob al- lenfalls MG Ansprüche aus Geschäftsführung gegenüber BH geltend machen könne, sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, würden doch keine Abtretun- gen solcher Ansprüche geltend gemacht (KG act. 2 S. 28 f. Erw. II/2.6.2.2).
bb) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Die Parteien hätten zwar einen unterschiedlichen Standpunkt vertreten, was die Ent- schädigungsregelung für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) betroffen habe. Sie seien jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine direkte Geschäftsführungsvereinbarung zwischen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. [einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits] bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich in Randziffer 284 der Replik (HG act. 12 S. 60) nur dagegen zur Wehr gesetzt, dass die zwischen MG und BH vereinbarte Entschädigungsregelung auch auf sie als Geschäftsführerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V. angewendet werde, wie dies die Beschwerdeführerin in den Randziffern 170 und 171 der Klageantwort (HG act. 8 S. 41) geltend gemacht habe. Wie sich aus Randziffer 278 der Replik (HG act. 12 S. 59) ergebe, sei die Beschwerdegegnerin ansonsten ebenfalls davon ausgegangen, dass mit den ins- gesamt verrechneten und vergüteten EUR 200'000.-- „vereinbarungsgemäss ihre vorgeschossenen und laufenden Auslagen im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Betreuung der Liegenschaft IXI in G vergütet“ worden seien. Von der Be- schwerdegegnerin nie bestritten und urkundlich belegt sei ferner, dass die Be- schwerdegegnerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V. Rechnung für angebliche Leistungen gestellt habe, welche sie selber als „Management 2005“ bezeichnet habe. Dies sei ein weiterer Beleg dafür, dass auch die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) von einem entsprechenden Management- /Geschäftsführungsauftrag ausgegangen sei. Welche Aufgaben der Beschwerde- führerin (recte: Beschwerdegegnerin) als einzige und alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin und Organ der F# I B.V. und der F# VIII B.V. zugefallen seien, bestimmten die einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Es habe für die Entstehung eines Verhältnisses deshalb hierzu keiner Behauptungen über eine besondere Auftragserteilung oder eine konkrete vertragliche Festlegung des Inhalts bedurft. Nur weil die Parteistandpunkte bei der Entschädigungsregelung nicht übereingestimmt hätten, habe das Handelsgericht nicht annehmen dürfen, dass ein Geschäftsführungsauftrag zwischen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits nicht behauptet sei oder nicht bestanden habe. Diese Lücke könne auf der Basis des hypothetischen Par-
teiwillens oder durch dispositives Recht gefüllt werden. Bei dieser Sachlage hätte das Handelsgericht aufgrund der Verhandlungsmaxime als richtig hinnehmen müssen, dass zwischen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. einerseits und der Be- schwerdegegnerin andererseits eine Geschäftsführungsvereinbarung bestanden habe. Dies habe das Handelsgericht nicht getan und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt (KG act. 1 S. 61 f. Rz 234 - 243). Die Beschwerdeführerin bringt im gleichen Zusammenhang vor, es sei unbestrit- ten und belegt und werde auch vom Handelsgericht ausgeführt, dass die Be- schwerdegegnerin im relevanten Zeitraum (April / Mai 2005) einzelzeichnungsbe- rechtigte formelle Geschäftsführerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gewesen sei. Mit der Beanstandung, die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, worin konkret der Auftrag der Beschwerdegegnerin bestanden haben soll, übergehe und ignoriere das Handelsgericht nicht nur die diesbezüglichen übereinstimmen- den Ausführungen der Parteien, sondern auch die unbestrittene und formelle Or- ganstellung der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) als Geschäfts- führerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V.. Geschäftsführende Organe stünden aufgrund einer gesellschafts- und schuldrechtlichen Doppelverbindung von Ge- setzes wegen sowohl in einem gesellschaftsrechtlichen als auch in einem vertrag- lichen Verhältnis zur Gesellschaft. Einer besonderen Auftragserteilung bedürfe die Begründung der damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen und auftragsrechtli- chen bzw. arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht.. Die vertragliche Be- ziehung bestehe unabhängig davon, ob in Ergänzung zur Organstellung ein expli- ziter Vertrag abgeschlossen worden sei. Der Inhalt und Umfang des Geschäfts- führungsverhältnisses ergebe sich beim formellen Organ - was die Beschwerde- gegnerin mit Bezug auf die F# I B.V. und die F# VIII B.V. unstreitig gewesen sei - aus den gesellschaftsrechtlichen Pflichten, ergänzt durch arbeits- und auftrags- rechtliche Bestimmungen. In jedem Fall würden für alle formell geschäftsführen- den Organe mindestens dieselben Sorgfalts-, Rechenschafts- und Treuepflichten wie für oberste Leitungsorgane gelten. Es sei unbestritten und belegt, dass die Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin für Organtätigkeiten erfolgt sei und dass die Beschwerdegegnerin formelles geschäftsführendes Organ der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gewesen sei. Indem das Handelsgericht dessen ungeachtet
ein Vertragsverhältnis und daraus fliessende vertragliche Ansprüche der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gegenüber der Beschwerdegegnerin verneine, beruhe der angefochtene Entscheid auf einer aktenwidrigen und / oder willkürlichen tatsächli- chen Annahme und verletze das Handelsgericht das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin(KG act. 1 S. 63 f. Rz 244 - 251). Die Beschwerdeführerin hält sodann fest, wie aufgezeigt sei unbestritten und be- legt, dass die Beschwerdegegnerin einzige und alleinzeichnungsberechtigte Ge- schäftsführerin der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gewesen sei und beide Parteien von einem vertraglichen Geschäftsführungsverhältnis ausgegangen seien. Even- tuell sei dies für das Handelsgericht wegen der Bezugnahme der Beschwerdefüh- rerin auf den Gewinnbeteiligungsvertrag zwischen MG und BH nicht klar gewe- sen. Das Handelsgericht führe nämlich aus, zum Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der F# I B.V. sowie der F# VIII B.V. habe die Be- schwerdeführerin lediglich einen Geschäftsführungsauftrag geltend gemacht und als dessen Grundlage habe sie eine zwischen MG und BH abgeschlossene Ver- einbarung genannt (KG act. 2 S. 28). Die Beschwerdeführerin erläutert in der Fol- ge, was sie mit ihrem Vorbringen in der Klageantwort, auf welches das Handels- gericht Bezug nimmt, gemeint habe, und rügt sodann, indem das Handelsgericht ein direktes vertragliches Geschäftsführungsverhältnis der Beschwerdegegnerin mit der F# I B.V. und der F# VIII B.V. und daraus fliessende Ansprüche verneine, ohne seiner richterlichen Fragepflicht nachzukommen und mit konkreten Fragen klar zu erkennen zu geben, welche Vorbringen in welcher Hinsicht zu klären und zu vervollständigen seien, oder der Beschwerdeführerin sonst wie Gelegenheit einzuräumen, ihre Vorbringen besser zu substantiieren oder zu klären, was sie mit der Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen MG und BH habe geltend machen wollen, habe das Handelsgericht einen wesentlichen Verfahrensgrund- satz verletzt (KG act. 1 S. 64 - 66 Rz 252 - 262). cc) Welche Handlungs- und Sorgfaltspflichten sich aus dem behaupteten Ge- schäftsführungsverhältnis zwischen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. einerseits und der Beschwerdegegnerin ergeben, ob gesellschafts-, auftrags- und arbeits- rechtliche Bestimmungen im von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn zur
Anwendung gelangen und ob daraus auf einen Anspruch auf Rückerstattung der erfolgten Zahlungen zu schliessen sei, sind Rechtsfragen. Entsprechende Rügen, soweit sie Bundesrecht betreffen, können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden und sind deshalb im kantonalen Kassationsverfahren ausge- schlossen. Eine der Überprüfung durch das Kassationsgericht offen stehende Verletzung ausländischen (holländischen) Rechts macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und zeigt sie insbesondere nicht auf. Nach Art. 8 ZGB und damit nach nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prü- fendem Bundesrecht richtet sich, wie weit die Beschwerdeführerin den Inhalt des Geschäftsführungsauftrags zu behaupten habe und somit auch ob die Beschwer- deführerin ihrer Behauptungslast in genügender Weise nachgekommen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Geschäftsführungs- verhältnisses grundsätzlich bestätigt, insofern also eine übereinstimmende Sach- verhaltsdarstellung vorliegt, ändert daran nichts, weshalb die Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime fehl geht. Mit seinen Feststellungen, wer Ansprüche aus Vertrag geltend mache, habe das Vorliegen eines solchen rechtsgenügend zu behaupten und zu beweisen, sowie vorliegend führe die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise aus, worin kon- kret der Auftrag der Beschwerdegegnerin gegenüber der F# I B.V. und der F# VIII B.V. bestanden haben solle und welche Vereinbarung mit welchem Inhalt zwi- schen diesen Parteien getroffen worden seien, verneint das Handelsgericht nicht das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses, sondern hält lediglich fest, dieses sei ungenügend umschrieben. Eine aktenwidrige oder eine willkürliche tatsächliche Feststellung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Ob das Vertragsver- hältnis genügend umschrieben sei, beurteilt sich wie dargelegt nach Bundesrecht. Was die Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht angeht, gilt es wieder festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in einer um- fangreichen Klageantwort (HG act. 8) und einer noch umfangreicheren Duplik (HG act. 20) ausführlich darstellt und dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Handelsgericht gesamthaft gesehen keineswegs den Eindruck machen, unklar, unvollständig oder unbestimmt zu sein. Es bestand deshalb für das Handelsge-
richt keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshinwei- se zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. Ein genereller Anspruch der Parteien, vor Urteilsfällung auf allfällig prozessentscheidende Schwachstellen ihres Standpunkts bzw. ihrer Vorbringen hingewiesen zu werden, um diese ent- sprechend ändern oder ergänzen zu können, besteht nicht und lässt sich auch nicht aus der richterlichen Fragepflicht ableiten. d/aa) Weiter hält das Handelsgericht fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beschwerdegegnerin sei für die bezogenen Beträge auch wegen ungerecht- fertigter Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin bzw. der für sie handelnde BH auch gegen Strafnormen (Ver- mögens- und Urkundendelikte) verstossen. Er habe vorsätzlich und bösgläubig gehandelt und die Beschwerdegegnerin bzw. indirekt sich selbst zu Lasten der der F# I B.V. und der F# VIII B.V. bereichert. Ihre Machenschaften habe die Be- schwerdegegnerin bzw. der für sie handelnde BH durch Unterlassung einer ord- nungsgemässen Buchführung - u.a. durch Ausstellung von „pro forma“- Rechnungen - bewusst und raffiniert verschleiert. Das Handelsgericht fährt fort, vorliegend handle es sich um eine freiwillige Leistung einer Nichtschuld, da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, die F# I B.V. und die F# VIII B.V. hätten die Rechnungsbeträge auf Grund einer widerrechtlichen Drohung oder auf Grund einer Notlage an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Wer eine Nichtschuld frei- willig bezahle, könne das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuwei- sen vermöge, dass er sich über die Schuldpflicht in einem Irrtum befunden habe (sogenannte condictio indebiti; Art. 63 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin ma- che in ihren Ausführungen in keiner Art und Weise geltend, dass die F# I B.V. oder die F# VIII B.V. das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich angenommen hätten. Auch aus den Akten sei ein solcher Irrtum nicht ersichtlich; vielmehr seien die Rechnungen der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2005 intern bei der F# I B.V. und der F# VIII B.V. geprüft und zur Zahlung freigegeben worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Fehlens eines Rechtsgrundes, nicht genügend nach- gekommen. Die blosse Behauptung, dass es keinen Beschluss eines zuständigen Organs gebe bzw. keine Belege vorlägen, reiche nicht aus. Ein Anspruch aus Art.
62 ff. OR stehe der Beschwerdeführerin somit nicht zu. Da die Beschwerdeführe- rin ihrer Darlegungslast des Nachweises der mangelnden Rechtfertigung, nämlich des Fehlens eines Rechtsgrundes, nicht genügend nachgekommen sei, könne auch ein allfälliges Verschulden der Beschwerdegegnerin bzw. des für sie han- delnden Organs sowie damit zusammenhängend die Tatsache eines Schadens nicht als erstellt angenommen werden. Die Beschwerdeführerin mache keinerlei Ausführungen dazu, welche haftpflichtrelevante Schutznorm konkret verletzt sein soll. Das blosse Aufzählen von Strafnormen genüge der Darlegungslast nicht. Auch aus Art. 41 ff. OR könne sie somit keine Rechte für sich ableiten (KG act. 2 S. 29 f. Erw. II/2.6.2.3). bb) Die Beschwerdeführerin rügt mit Bezug auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, dass Handelsgericht übergehe vollständig, dass sie in der Klage- antwort (HG act. 8 S. 41 Rz 175 f.) und in der Duplik (HG act. 20 S. 72 Rz 281) explizit eine Eingriffskondiktion geltend gemacht und detailliert behauptet und dargelegt habe, dass die Beschwerdegegnerin selber in das für sie fremde Ver- mögen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. eingegriffen und insgesamt EUR 200'000.-- in die eigene Tasche gesteckt habe. Die Beschwerdeführerin zählt in der Folge auf, in welchen Randziffern der Duplik welche entsprechenden Behaup- tungen sie aufgestellt habe, und hält dafür, indem das Handelsgericht aus- schliesslich Ansprüche aus irrtümlicher, freiwilliger Leistung einer Nichtschuld prü- fe, und sich mit den Behauptungen und Argumenten der Beschwerdeführerin zur Eingriffskondiktion nicht auseinandersetze, verletze es den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 67 f. Rz 265 - 271). Im gleichen Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der Klageantwort (HG act. 8 S. 40 Rz 166 letzter Bullet und S. 42 Rz 178 letzter Bul- let) sowie in der Duplik (HG act. 20 S. 67 f. Rz. 257 und 259, S. 70 f. Rz 271 und 273 je letzter Bullet) geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin keine Aus- lagen und keine Leistungen für die F# I B.V. und die F# VIII B.V. erbracht und fik- tive Rechnungen gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe dies in der Replik (HG act. 12 S. 59 Rz 278) nur pauschal bestritten. Aufgrund der in § 54 Abs. 1 ZPO ZH statuierten Verhandlungsmaxime hätte das Handelsgericht die von der
Beschwerdeführerin behauptete fehlende Erbringung von Managementleistungen mangels substantiierter Bestreitung ihrem Entscheid als zugestanden zugrunde legen müssen (KG act. 1 S. 68 f. Rz 272 - 277). Sofern das Kassationsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass die Ungerechtfertigkeit der Zahlungen aufgrund der Verhandlungsmaxime nicht als gegeben erachtet werden müsse, so müsse die Ungerechtfertigkeit der Zah- lungen zumindest als geltend gemacht aber bestritten gelten. Seien erhebliche Tatsachenbehauptungen bestritten, sei darüber Beweis abzunehmen. Mit dem Verzicht auf einen entsprechenden Beweisauflagebeschluss verletze das Han- delsgericht Beweisvorschriften und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (KG act. 1 S. 69 ff. Rz 278 - 288). Eventualiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der richterlichen Frage- pflicht (KG act. 71 f. Rz 289 - 292). Eine entsprechende Rüge bringt die Be- schwerdeführerin auch mit Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor (KG act. 1 S. 72 f Rz. 293 - 300). cc) In der Tat machte die Beschwerdeführerin in Randziffer 175 ihrer Klageant- wort (HG act. 8 S. 41) und Randziffer 281 ihrer Duplik (HG act. 20 S. 72) vor Handelsgericht geltend, es liege ein Fall der sogenannten Eingriffskondiktion vor, wonach derjenige, der unberechtigt in fremdes Vermögen eingreife und sich da- durch bereichere, zur Rückerstattung verpflichtet sei. Ob die Beschwerdeführerin damit und mit den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen in rechtsge- nügender Weise ihrer Behauptungslast gemäss Art. 8 ZGB nachgekommen sei, ergibt sich aus dem Bundesrecht, unterliegt der Prüfung durch das Bundesgericht und ist deshalb im kantonalen Kassationsverfahren nicht zu prüfen (Art. 95 lit. a BGG; § 285 ZPO ZH). Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Handelsgericht in der ihr obliegenden Behauptungslast genügender Weise gel- tend gemacht habe, dass die Beschwerdegegnerin keine Auslagen und keine Leistungen für die F# I B.V. und die F# VIII B.V. erbracht und fiktive Rechnungen gestellt habe. Wenn dies zu bejahen wäre, so würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Bestreitungslast in genügender Weise nachgekommen sei. Auch dies richtet sich nach Bundesrecht. Die Rüge der Ver-
letzung der Verhandlungsmaxime und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gehen fehl. Nur über in rechtsgenügender Weise vorgebrachte Tatsachenbehaup- tungen, sofern sie bestritten sind, ist nach § 133 ZPO ZH Beweis abzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht, es liege eine Eingriffskondiktion vor, zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie überhaupt rechtlich relevant sind, was wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts ist, nicht derart konkret behauptet, dass sie zum Beweis verstellt werden können, hat das Handelsgericht kein Beweisverfahren durchzuführen. Was die Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht angeht, gilt es wiederum festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in einer umfangreichen Klageantwort (HG act. 8) und einer noch umfangreicheren Duplik (HG act. 20) ausführlich darstellt und dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Handelsgericht gesamthaft gesehen keineswegs den Eindruck machen, un- klar, unvollständig oder unbestimmt zu sein. Es bestand deshalb für das Handels- gericht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin durch Substantiierungshin- weise zu einer Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten. e/aa) In Beilage zur Klageantwort reichte die Beschwerdeführerin dem Handels- gericht eine Erklärung vom 11. Januar 2008 ein, wonach die Tochtergesellschaf- ten der W° Holdung N.V., so auch die F# I B.V. und die F# VIII B.V., ihre Forde- rungen gegen die Beschwerdegegnerin an die MG abtraten (HG act. 9/17, ur- sprüngliche Beilage). Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 an das Handelsgericht er- klärte die Beschwerdeführerin, sie habe als Klageantwortbeilage 17 versehentlich eine im parallel vor Bezirksgericht Zürich laufenden Prozess zwischen Bernhard Höss und MG eingereichte Zession der W° Holding N.V. und deren Tochterge- sellschaften an MG betreffend eine Kontokorrentforderung gegen Bernhard Höss über einen anderen Betrag eingereicht und sie korrigiere dieses offensichtliche Versehen durch Nachreichen der in der Klageantwortschrift vom 21. Januar 2008 erwähnten und im Beilagenverzeichnis als Klageantwortbeilage 17 aufgeführten Zession der W° Holdung N.V. und deren Tochtergesellschaften vom 11. Januar 2008 an die Beschwerdeführerin betreffend eine Kontokorrentforderung gegen die Beschwerdegegnerin über rund EUR 122'000.-- (HG act. 14). Diese nachgereich-
te Zessionserklärung wurde vom Handelsgericht ebenfalls als HG act. 9/17 zu den Akten genommen, wobei die ursprüngliche Urkunde mit einem handschriftli- chen Hinweis auf HG act. 14 versehen in den Akten belassen wurde. Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Replik unter Bezugnahme auf die ur- sprüngliche Klageantwortbeilage 17 die Rechtsgültigkeit der Abtretung der streiti- gen Forderung an die Beschwerdeführerin durch die F# I B.V. und die F# VIII B.V., da diese gemäss Wortlaut der ursprünglichen Klagenantwortbeilage 17 sämtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin bereits zuvor an MG ab- getreten und zudem diese Forderungen bereits am 14. Januar 2008, also eine Woche vor der Erstattung der Klageantwort, im bezirksgerichtlichen Verfahren gegen BH zur Verrechnung gestellt habe (HG act. 12 S.61 Rz 287 f.). Das Handelsgericht prüft im angefochtenen Urteil, ob die nachgereichte Zession der F# I B.V. und F# VIII B.V. vom 11. Januar 2008 gültig sei. Es hält fest, beide eingereichten Zessionserklärungen datierten vom 11. Januar 2008 und mit beiden würden sämtliche Forderungen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gegen die Be- schwerdegegnerin und / oder gegen BH an die Beschwerdeführerin (gemäss nachgereichten Zessionsurkunde) bzw. an MG (gemäss ursprünglich eingereich- ter Zessionsurkunde) abgetreten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die F# I B.V. und die F# VIII B.V. ihre Schadenersatz- und Rückforderungsan- sprüche gegen die Beschwerdegegnerin als ihre Geschäftsführerin an die Be- schwerdeführerin, abgetreten hätten, welche im vorliegenden Verfahren zur Ver- rechnung gestellt würden; demgegenüber hätten die F# I B.V. und die F# VIII B.V. ihre Schadenersatzforderungen gegen BH persönlich, als schuldhaftes Organ der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB an MG abgetreten, welche von dieser im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich zur Verrechnung gestellt worden seien (Duplik HG act. 20 S. 70 Rz 267). Diese Darstellung, so das Handelsge- richt, lasse sich mit den beiden Zessionserklärungen nicht vereinbaren. Gemäss der ursprünglich eingereichten Zessionserklärung seien sämtliche Forderungen jedwelcher Natur, welche der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gegenüber der Be- schwerdegegnerin und / oder BH zum Zeitpunkt des 11. Januar 2008 zugestan- den seien, an MG abgetreten worden. Die entsprechende Formulierung umfasse
klar sämtliche Ansprüche der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gegen die Beschwer- degegnerin und / oder BH, mithin auch Schadenersatz- und Rückforderungsan- sprüche. Aus der Zessionserklärung sei unzweifelhaft ersichtlich, dass diese An- sprüche an MG abgetreten worden seien und nun dieser zustünden. Nachdem die F# I B.V. und die F# VIII B.V. sämtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegne- rin und/oder BH an MG abgetreten hätten, könne sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, die Zessionserklärung betreffe entgegen dem klaren Wort- laut nur einen Teil der Ansprüche. Daran ändere der Hinweis der Beschwerde- gegnerin, dass die selbständige, auf Art. 55 Abs. 3 ZGB basierende Forderung gegen BH selbständig abgetreten werden könne, nichts, da vorliegend eben ge- rade keine Abtretung von selbständigen Forderungen, sondern eine Globalzessi- on vorliege. Genau so unbehelflich sei der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Solidarität zwischen der Beschwerdegegnerin und BH. Bei Solidarschuldner- schaft bestünden mehrere gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderun- gen, über welche der Gläubiger einzeln verfügen könne. Mit der Globalzession an MG hätten die F# I B.V. und die F# VIII B.V. nun aber sämtliche Ansprüche ge- genüber der Beschwerdegegnerin und BH an MG abgetreten und damit über bei- de Solidarforderungen verfügt. Die nachgereichte Zessionserklärung, gemäss welcher von der F# I B.V. und der F# VIII B.V. wiederum sämtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin und / oder BH an eine andere Person, nämlich an die Beschwerdeführerin, abgetreten würden, sei deshalb ungültig. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen der F# I B.V. und der F# VIII B.V. gegen die Be- schwerdegegnerin und / oder BH an die Beschwerdeführerin und MG zusammen, das heisst als Solidargläubiger, zediert worden seien, bestünden kleine. Solidari- tät unter mehreren Gläubigern entstehe nämlich nur, wenn der Schuldner erkläre, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen (Art. 150 OR). Dies sei vorliegend nicht der Fall (KG act. 2 S. 32 - 34 Erw. III/2.6.2.4/b). Das Handelsgericht fährt fort, die Beschwerdeführerin mache nun geltend, dass MG durch Unterabtretung alle ihr am 11. Januar 2008 von der W° Holding N.V. und ihren Tochtergesellschaften gegen die Beschwerdegegnerin zustehenden Ansprüche an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Durch diese Unterabtre- tung sei die Beschwerdegegnerin in jedem Fall und mit Bezug auf alle gegen die
Beschwerdegegnerin gerichteten Forderungen der W° Holding N.V. und / oder de- ren Tochtergesellschaften allein legitimiert und allein verfügungsberechtigt (Duplik HG act. 20 S. 18 Rz 43 f.). Zudem hätten die W° Holding N.V. und deren Tochter- gesellschaften sowie die Beschwerdeführerin und MG mit Vereinbarung vom 3./4. September 2008 (HG act. 21/15) in deren Ziffer 2 nur für den Fall und unter der Bedingung, dass die am 11. Januar 2008 seitens der W° Holding N.V. und de- ren Tochtergesellschaften erfolgte Abtretung der Forderungen an die Beschwer- deführerin und die Unterabtretung der Forderungen gegen die Beschwerdegegne- rin durch MG an die Beschwerdeführerin wider Erwarten für ungültig erklärt wer- den sollten, alle in diesem Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin ver- rechnungsweise geltend gemachten Forderungen erneut an die Beschwerdefüh- rerin abgetreten (Duplik HG act. 20 S. 19 f. Rz 47). Das Handelsgericht hält auch diese Zessionserklärungen für ungültig, da gemäss eigenen Vorbringen der Be- schwerdeführerin die Schadenersatzforderungen, welche sich gegen BH als schuldhaft handelndes Organ der Beschwerdegegnerin persönlich richteten, im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich zur Verrechnung gestellt worden seien und bei Solidarschuldnerschaft, welche im Fall von Art. 55 Abs. 3 ZGB bestehe, die übrigen Solidarschuldner befreit seien, soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt habe (Art. 147 Abs. 1 OR). Die von ei- nem Solidarschuldner vorgenommene Verrechnung mit einer Gegenforderung wirke als Befriedigung des Gläubigers und daher als Befreiung der Mitschuldner. Dass die Gegenforderung allenfalls bestritten sei, ändere an der Verrechnungsbe- fugnis und -wirkung nichts (Art. 120 Abs. 2 OR). Indem nun gemäss eigener Dar- stellung der Beschwerdeführerin MG die gegen BH gerichtete Forderung als schuldhaft handelndes Organ der Beschwerdegegnerin aus Art. 55 Abs. 3 ZGB zur Verrechnung gestellt habe, sei die Forderung rückwirkend auf den Zeitpunkt, an welchem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet ge- genübergestanden seien, getilgt und somit die übrige Solidarschuldnerin, die Be- schwerdegegnerin, befreit. Ob und in welcher Höhe die Verrechnungswirkung (rückwirkend) eingetreten sei, könne und müsse im vorliegenden Verfahren vor Handelsgericht nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei Angaben mache. Durch die rückwirkende Verrechnungswirkung sei jedoch jegli-
che weitere Zession - da die Existenz der Forderung bzw. deren Höhe vor Ab- schluss des Prozesses vor Bezirksgericht Zürich nicht bestimmbar sei - ungültig. Die Unterabtretung wie auch die bedingte Zessionserklärung vom 3./4. Septem- ber 2008 seien nach Erhebung der Verrechnungseinrede im Verfahren vor Be- zirksgericht Zürich gegen BH erfolgt (KG act. 2 S. 34 - 36 Erw. III/2.6.2.4/c). bb) Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Annahme des Handelsgerichts, es be- stünden keine Anhaltspunkte für eine Solidargläubigerschaft (der Beschwerdefüh- rerin und von MG), treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe in der Duplik ausgeführt, dass die Abtretung identischer Forderungen durch denselben Zeden- ten an mehrere Zessionare zulässig sei und dass letztere dadurch gemeinschaft- lich berechtigt werden. Sodann habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass durch die gleichzeitige Abtretung gleicher Forderungen an MG und die Beschwer- deführerin diese beiden Personen mit Bezug auf solche, identische Forderungen solidarisch berechtigt seien. Im Weiteren sei in der Duplik ausgeführt und Beweis dafür angeboten worden, dass beide Zessionserklärungen vom 11. Januar 2008 von Urs Meisterhans, dem einzigen Verwaltungsrat der als Geschäftsführerin („Bestuurder“) für diese Gesellschaften tätigen N* International Limited unter- zeichnet worden seien. Dies seien klare Anhaltspunkte dafür, dass die für die F# I B.V. und die F# VIII B.V. handelnde gleiche Person die diesen Gesellschaften zu- stehenden Forderungen gegenüber BH und / oder die Beschwerdegegnerin an MG und die Beschwerdeführerin gemeinschaftlich habe abtreten wollen. Die ge- genteilige Annahme des Handelsgerichts stelle eine aktenwidrige bzw. willkürliche tatsächliche Annahme dar. Die beiden Abtretungserklärungen vom 11. Januar 2008 (HG act. 9/17, ursprüng- lich eingereichte und nachträglich eingereichte Urkunden) tragen je 18, also total 36 gleiche unleserliche Unterschriften (pro Abtretungserklärung je eine für jede Zedentin). Diese Tatsache wird vom Handelsgericht nicht in Frage gestellt, wes- halb sich diesbezüglich auch nicht die Frage des Vorliegens einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme stellt. Eine andere Frage ist, welche Bedeutung dem Wortlaut der beiden Abtretungser- klärungen und auch der Tatsache zukommt, dass in den beiden von der gleichen
Person unterzeichneten Erklärungen jeweils nur eine Zessionarin genannt wird, ohne Hinweis auf die jeweils andere Abtretungserklärung und auf eine angestreb- te Solidarberechtigung der Beschwerdeführerin und von MG. Es geht somit um die Auslegung von Willenserklärungen, auch ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt das Verhalten des Unterzeichners der beiden Abtretungserklärungen als stillschweigende oder konkludente Willensäusserung zu verstehen sei. Welche rechtliche Bedeutung einer Erklärung oder Willensäusserung nach den Rechts- grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zukommt, ist Rechtsfra- ge. Rechtsfrage ist ebenfalls, ob es bei der Auslegung auf den inneren Willen des Erklärenden und auf die konkrete Deutung des Adressaten ankommt (Max Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 481). Die Verletzung von Bundesrecht, welches vom Handelsgericht vorliegend ange- wandt wird (vgl. KG act. 2 S. 32 Erw. II/2.6.2.4/a), kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), weshalb diesbezüglich die kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO). cc) Die Beschwerdeführerin hält fest, wie das Handelsgericht richtig feststelle, könne eine bereits abgetretene Forderung vom gleichen Zedenten nicht nochmals abgetreten werden und es sei nur die erste Abtretung wirksam. Sollte keine gleichzeitige Abtretung zur gemeinschaftlichen Berechtigung vorliegen, sei die Frage entscheidend, welche der beiden Zessionen vom 11. Januar 2008 zuerst ausgestellt worden sei. Wie das Handelsgericht im angefochtenen Entscheid dazu komme anzunehmen, dass die Abtretungserklärung an MG vor jener an die Be- schwerdeführerin ausgestellt worden sei, werde im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung des Anspruchs auf Begründung und damit des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und Verletzung von Beweisvor- schriften (KG act. 1 S. 76 - 78 Rz 315 - 323). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie vor Handelsgericht geltend ge- macht habe, dass die zu ihren Gunsten erfolgte Abtretungserklärung vor derjeni- gen zu Gunsten von MG erfolgt sei. Welches Verhältnis zwischen zwei Abtre- tungserklärungen desselben Tages an verschiedene Personen über dieselbe
Forderung besteht, wenn nicht feststeht, ob eine der beiden Erklärungen vor der anderen abgegeben wurde und gegebenenfalls welche dies ist, und wenn diesbe- züglich auch keine entsprechende Behauptung derjenigen Partei vorliegt, welche aus der einen Erklärung Rechte ableiten will, ist eine Frage des Bundesrechts, nämlich des materiellen Zessionsrechts (Art. 164 ff. OR) wie auch der Behaup- tungslast (Art. 8 ZGB). Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bun- desgericht vorgebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Be- hörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 [1982] Nr. 88 Erw. 2). Das Handelsgericht erachtet die Zessionserklärung vom 11. Januar 2008 zu Gunsten der Beschwer- deführerin für ungültig oder unwirksam, weil eine Zessionserklärung desselben Tages über die gleiche Forderung zu Gunsten von MG vorliege. Dies ist für die Beschwerdeführerin aus der Urteilsbegründung ersichtlich, weshalb die Rüge der fehlenden Begründung unbegründet ist. Ob das Handelsgericht mit seiner An- nahme richtig liege und ob es alle rechtlich relevanten Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen habe, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu prüfen.
Da die Beschwerdeführerin vor Handelsgericht nicht behauptete oder jedenfalls im Kassationsverfahren nicht aufzeigt, dass sie dies behauptet habe, die zu ihren Gunsten lautende Abtretungserklärung sei vor derjenigen zu Gunsten von MG abgegeben worden, bestand für das Handelsgericht auch keine Veranlassung, darüber Beweise abzunehmen und hierzu eine (antizipierte) Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Rüge der Verletzung von Beweisrecht geht fehl. dd) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Handelsgericht gehe im angefochte- nen Urteil von der Wirksamkeit der Abtretungserklärung der F# I B.V. und der F# VIII B.V. vom 11. Januar 2008 an MG aus. Trotzdem erachte es die Unterabtre- tungen von MG und die bedingte Zession vom 3./4. September 2008 seitens von MG sowie seitens der F# I B.V. und der F# VIII B.V. für unwirksam, weil im Paral- lelprozess zwischen MG und BH bereits Verrechnung mit Bezug auf den gleichen mit diesen Verrechnungsforderungen geltend gemachten Schaden erklärt worden sei. Das Handelsgericht halte fest, ob und in welcher Höhe die Verrechnungswir- kung eingetreten sei, könne und müsse im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin hierzu keine Angaben gemacht habe. Dies sei in zweierlei Hinsicht falsch. Ersten habe die Beschwerdeführerin dazu Anga- ben gemacht und die gegenteilige Feststellung des Handelsgerichts erweise sich als aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahme. Die Beschwerdeführerin habe in der Duplik ausgeführt, die Geltendmachung desselben Schadens gegen- über zwei verschiedenen Ersatzpflichtigen (BH und die Beschwerdegegnerin) sei ohne weiteres zulässig und bis zum vollständigen Ausgleich des Schadens hafte bei Anspruchskonkurrenz jeder Ersatzpflichtige für den vollen Schaden. Dieser Schaden sei aber noch nicht ersetzt (HG act. 20 S. 20 Rz 49). Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Duplik ausgeführt, dass es sich bei den Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin einerseits und denen gegen BH persönlich ande- rerseits nicht um die gleichen Forderungen handle. Art. 55 Abs. 3 ZGB begründe eine selbständige, zu der gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Forderung hinzukommende Forderung gegen BH als einziges schuldhaft handelndes Organ der Beschwerdegegnerin (HG act. 20 S. 20 Rz 51). Sodann habe die Beschwer- deführerin in der Duplik geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin. solida- risch hafte und dass die Verrechnung im Verfahren vor Bezirksgericht bestritten
und der Schaden nicht gedeckt sei; von einer doppelten Geltendmachung könne nicht die Rede sein, solange die Verrechnung bestritten und der Schaden nicht gedeckt sei (HG act. 20 S. 21 Rz 52 f.). Zweitens, so die Beschwerdeführerin weiter, entspreche es Zürcher Praxis, dass der Entscheid über die Verrechnungsforderungen erst dann und nur dann an der Rechtskraft eines Gerichtsentscheid teil habe, wenn und soweit eine Verrech- nungseinrede gutgeheissen werde. Es gehe deshalb nicht an, dass das Handels- gericht eine Verrechnungsforderung ohne Prüfung abweise bzw. eine Abtretung derselben mit dem Hinweis auf die unsichere Höhe einer solchen für ungültig er- kläre, weil in einem anderen Prozess zwischen anderen Parteien eine (bestritte- ne) Verrechnungseinrede erhoben worden sei. Sollte das Handelsgericht die tat- sächlichen Angaben der Beschwerdeführerin als zu unklar, unbestimmt oder un- vollständig erachten, müsste es seiner richterlichen Fragepflicht nachkommen, was das Handelsgericht nicht getan habe (KG act. 1 S. 78 - 81 Rz 324 - 344). Der gerügten Feststellung des Handelsgerichts, ob und in welcher Höhe die Ver- rechnungswirkung (rückwirkend) eingetreten sei, könne und müsse im Verfahren vor Handelsgericht nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin hierzu kei- nerlei Angaben mache, setzt die Beschwerdeführerin rechtliche und nicht tatsäch- lichen Vorbringen entgegen, weshalb die Rüge der aktenwidrigen und willkürli- chen tatsächlichen Annahme fehl geht. Wie bereits oben wiedergegeben, hält das Handelsgericht die Abtretungserklä- rungen vom 3./4. September 2008 für ungültig, weil die Schadenersatzforderun- gen, welche sich gegen BH als schuldhaft handelndes Organ der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB persönlich richteten, im Verfahren vor Be- zirksgericht Zürich durch MG zur Verrechnung gestellt worden seien und die For- derung rückwirkend auf den Zeitpunkt, an welchem sich Forderung und Gegen- forderung zur Verrechnung geeignet gegenübergestanden seien, getilgt sei und somit die übrige Solidarschuldnerin, die Beschwerdegegnerin, befreit sei, und weil an der Verrechnungsbefugnis und -wirkung nichts ändere, dass die Gegenforde- rung allenfalls bestritten sei (Art. 120 Abs. 2 OR). Ob und unter welchen Voraus- setzungen eine Verrechnungseinrede gegenüber einem Solidarschuldner eine
nachfolgende Verrechnungseinrede gegenüber einem anderen Solidarschuldner ausschliesst, selbst wenn die erste Verrechnungseinrede bestritten wurde und über deren Wirksamkeit noch nicht entschieden ist, richtet sich nach Bundesrecht. Dasselbe gilt im konkreten Fall für die Frage, ob und wie weit die zweite, im han- delsgerichtlichen Verfahren erfolgte Verrechnungseinrede den Bestand derselben Forderung betrifft wie die erste, im bezirksgerichtlichen Verfahren erhobene, und was gilt, sollten sich die Forderungen, gegen welche die Verrechnungseinreden gerichtet sind, nicht vollumfänglich decken. Ebenfalls nach Bundesrecht richtet sich, ob und wie weit ein Gläubiger nach erfolgter Verrechnungseinrede bzw. Bestreitung einer solchen mittels (Unter-) Abtretung über die Verrechnungsforde- rung noch verfügen könne, wie weit sich ein Schuldner eine solche (Unter-) Abtre- tung entgegenhalten lassen müsse und ob und wie weit von Belang sei, ob über die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der zuerst erhobenen Verrechnungseinrede bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden und sind deshalb im kanto- nalen Kassationsverfahren nicht zu hören. Mit Bezug auf die Rüge der Nichtausübung der richterlichen Fragepflicht ist wie- derum darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in um- fangreichen Rechtsschriften und keineswegs den Eindruck erweckend, unklar, unvollständig oder unbestimmt zu sein, darlegt, so dass für das Handelsgericht keine Veranlassung bestand, die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Vor- bringen anzuhalten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit auf sie eingetreten werden kann.
III. Da die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren unterliegt, wird sie für dieses kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH).
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 30'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- zu ent- richten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt EUR 500'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 3. Juni 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: