Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090105/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 3. September 2010
in Sachen
X. AG , ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin ... ...
gegen
Y. , ..., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... ...,
sowie
Kanton Zürich , Streitberufener vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 (HG090028/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdegegner klagte vor Handelsgericht des Kantons Zürich ge- gen die Beschwerdeführerin auf Feststellung der Anfechtbarkeit und Ungültigkeit einer Direktzahlung gemäss Abtretung/Anweisung der Z. AG in Konkurs im Um- fang von Fr. 66'370.95 sowie auf Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner diesen Betrag zu bezahlen. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2009 (KG act. 2) wies das Handelsge- richt einerseits ein Gesuch des Beschwerdegegners um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 292 SchKG und gleichzeitig die Klage ab. Die Kosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Beschwerde- führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4) 2. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich allein gegen Disposi- tiv-Ziffer 4 des Urteils; die Beschwerdeführerin beantragt deren Aufhebung und die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 3'750.-- zu zahlen (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragt die Abwei- sung der Beschwerde (KG act. 10); die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung ver- zichtet (KG act. 14). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 1. Als erstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungs- pflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 3 f., Ziff. II/1). 1.1 Zur Begründung der Rüge beruft sich die Beschwerdeführerin auf § 281 Ziff. 1 ZPO und macht geltend, es stelle einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz
dar und folge aus § 157 lit. b Ziff. 9 GVG, dass das Gericht seinen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen begründe, soweit es von der gesetzlichen Regel abweiche. Subsidiär beruft sie sich auf Art. 29 Abs. 2 BV. 1.2 Abgesehen vom Hinweis auf den Streitwert enthält der angefochtene Entscheid keine Ausführungen zur Bemessung der Prozessentschädigung. Ge- mäss dem von der Beschwerdeführerin angerufenen § 157 lit. b Ziff. 9 GVG hat das Gericht seinen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen insoweit zu begründen, als er von der gesetzlichen Regel abweicht. Mit der ge- setzlichen Regel ist in diesem Zusammenhang in erster Linie § 64 Abs. 2 ZPO angesprochen (vgl. ZR 106 Nr. 78, S. 293 r.Sp.), wonach die Verlegung der Kos- ten (und insoweit auch der Prozessentschädigung, § 68 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens erfolgt. Die Verlegung der Kosten und Entschädigung erfolgte vorliegend entsprechend dem Obsiegen der Beschwerde- führerin und ist nicht Thema der Beschwerde. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Bemessung der Prozess- entschädigung näher zu begründen (ZR 108 Nr. 6 Erw. II.3, m.H.; vgl. schon BGE 111 Ia 1). Ob die Höhe der Prozessentschädigung immerhin insoweit, als damit (zufolge Kürzung nach § 2 Abs. 3 Anwaltsgebührenverordnung [AnwGebV] vom 21.6.2006) von der "normalen" Berechnungsweise abgewichen wird, zu begrün- den ist, kann offen bleiben, da vorerst zu prüfen ist, ob überhaupt eine solche Ab- weichung vorliegt (nachfolgend Ziff. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei ihr bzw. ihrer Rechtsvertre- terin nie Gelegenheit geboten worden, ihre Honorarnote mit den entsprechenden (auch aussergerichtlichen) Aufwendungen einzureichen. Bis zur Zustellung des Endentscheides sei ihr der Verfahrensstand nicht bekannt gewesen, weshalb sie es auch nicht als notwendig erachtet habe, umgehend ihre Honorarnote einzurei- chen. Indem ihr keine Möglichkeit zur Substantiierung ihres Aufwandes einge- räumt worden sei, sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. Gemäss § 69 Satz 2 ZPO können die Parteien dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen. Grundsätzlich trifft das Gericht dabei
aber keine Pflicht, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote anzuhalten, es sei denn, diese stellten einen entsprechenden Antrag (RB 1998 Nr. 76). Die Be- schwerdeführerin behauptet nicht, sie habe einen solchen Antrag gestellt. Sie kann auch nicht geltend machen, sie sei durch den angefochtenen Entscheid überrascht worden. Die Vorinstanz hatte nach Eingang der Klageschrift dem Be- schwerdegegner Frist angesetzt, um zur Frage der Einhaltung der Verwirkungs- frist von Art. 292 SchKG Stellung zu nehmen, und sie setzte in der Folge der Be- schwerdeführerin ihrerseits Frist an, um zur Eingabe des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (Prot. HG S. 2 f.). Insofern war klar, dass sich als erstes die Frage nach der Einhaltung dieser Frist stellen würde und für den Fall, dass das Gericht die Frist als verwirkt erachten sollte, sogleich ein Urteil in der Sache erge- hen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch mit ihrer Eingabe vom 20. März 2009 ausdrücklich Nichteintreten zufolge Verwirkung beantragt (HG act. 10). Damit hätte für sie bzw. deren Rechtsvertreterin damals Anlass bestanden, ihre Kostennote einzureichen bzw. zu beantragen, es sei ihr gegebenfalls eine ent- sprechende Frist anzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. 2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 5 f., Ziff. II/2), die ihr zugesprochene Parteientschädigung halte sich nicht im Rahmen des Zulässigen bzw. sei offensichtlich zu tief bemessen, was den Nichtigkeits- grund von § 281 Ziff. 3 ZPO erfülle. 2.1 Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf die anwendbaren Bestimmungen der AnwGebV. Danach setze sich die Vergütung aus der streit- wertabhängigen Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr könne gemäss § 3 Abs. 2 AnwGebV um höchstens einen Drittel unterschritten werden. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, dass das Gericht zunächst die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- bei zwei Drittel des Grundbetrages angesetzt habe, was bei analogem Vorgehen hinsichtlich der Prozessentschädigung einen Betrag von Fr. 5'627.-- ergebe. Vorliegend handle es sich um ein ordentliches Verfahren, welches materiell vom Handelsgericht beurteilt worden sei, da der Be- schwerdegegner trotz abgelaufener Verwirkungsfrist nicht gewillt gewesen sei, die Klage zurückzuziehen. Gegenteils habe dieser noch ein Gesuch um Wiederher-
stellung gestellt und dem Kanton Zürich den Streit verkündet. Sowohl unter Be- rücksichtigung der Verantwortung sowie der Schwierigkeit des Falles, wie auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen erscheine eine (weitere) Reduktion der Gebühr um maximal einen Drittel als angemessen, womit noch immer eine Prozessentschädigung von (abgerundet) Fr. 3'750.-- geschuldet sei. Mit der Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- habe die Vorinstanz somit klares materielles Recht verletzt. 2.2 Die gemäss § 69 ZPO geschuldete Prozessentschädigung wird vom Ge- richt nach freiem Ermessen festgesetzt. Ist jedoch eine Partei anwaltlich vertreten, ist das richterliche Ermessen in dem Sinn beschränkt, dass die Entschädigung im Rahmen der Ansätze der AnwGebV festzusetzen ist (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 69). Bei einem Streitwert von Fr. 66'370.95 beträgt die ungekürzte Anwaltsge- bühr 8'440.-- (gerundet), zwei Drittel davon Fr. 5'627.--. Die Vorinstanz hat die Gebühr auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, was einer Kürzung um ca. 88% entspricht. Nach § 3 Abs. 2 AnwGebV kommt eine Kürzung um höchstens einen Drittel in Frage, soweit es um die Bemessungskriterien von § 2 Abs. 2 AnwGebV, also auch um den notwendigen Zeitaufwand, geht. Darüber hinaus können nach § 2 Abs. 3 AnwGebV "offensichtliche Missverhältnisse" zwischen dem notwendigen Zeitaufwand und dem Streitwert ausgeglichen werden, wobei in diesem Zusam- menhang offenbar eine weitere (über einen Drittel hinausgehende) Reduktion möglich ist. Eine Kürzung auf lediglich noch 12% des vollen Betrages überschrei- tet jedoch offensichtlich das zulässige Mass. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend gemachten Umstandes, dass der Zeit- aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der Ausarbeitung einer kurzen Stellungnahme zuhanden des Friedensrichters und einer zweiseitigen Ein- gabe an die Vorinstanz bescheiden gewesen sein mag, ist eine derart massive Kürzung mit der Rechtslage unvereinbar; dies unabhängig davon, dass bei einem derartigen Vorgehen im Sinne des oben Gesagten (Ziff. 1.2) eine Begründung er-
forderlich gewesen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO begründet. 3. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Im Lichte des Gesagten rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung ge- mäss § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV angemessen zu kürzen und antragsgemäss auf Fr. 3'750.-- festzusetzen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert des Beschwerdever- fahrens beträgt Fr. 2'750.-- (Differenz zwischen der vorinstanzlich zugesproche- nen und der beantragten Prozessentschädigung). 5. Der Streitwert für ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht wird vor- liegend nicht erreicht. Unter der Annahme, dass es sich nicht um eine Rechtsfra- ge von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) handelt, ist damit gegen diesen Entscheid allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'750.-- zu bezahlen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner auf- erlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Be- schwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 2'750.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: