Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090094/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sek- retär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2009
in Sachen 1. EP , ...., 2. AP , ..., Kläger, Rekurrenten und Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse der B AG, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt C, ...
betreffend Kollokationsklage (Prozessvereinigung / Verfahrenseinstellung)
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2009 (NK090017/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht C wies mit Verfügung vom 10. März 2009 Anträge der Beschwerdeführer, es seien die Ver-
fahren FB060007 (die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin) und FB060006 (P & Co. und AP gegen die Beschwerdegegnerin) zu vereinigen und einstweilen zu sistieren, ab (OG act. 2). Das Obergericht (II. Zivilkammer) trat mit Beschluss vom 7. Mai 2009 auf den dagegen von den Beschwerdeführern erho- benen Rekurs nicht ein, da der den Vereinigungs- und Sistierungsantrag der Be- schwerdeführer abweisende Entscheid nicht rekursfähig sei (OG act. 5 = KG act. 2 S. 3 oben). Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhe- bung des genannten obergerichtlichen Beschlusses (KG act. 5). Das Kassations- gericht holte keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Ver- nehmlassung des Obergerichts ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wies der Präsident des Kassationsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei ihrer Nichtigkeitsbeschwerde aufschieben- de Wirkung zu verleihen, ab und auferlegte ihnen für das Kassationsverfahren ei- ne Prozesskaution von Fr. 800.-- (KG act. 7). Diese Kaution leisteten die Be- schwerdeführer fristgerecht (KG act. 11). 2. Die Beschwerdeführer beantragen, es sollten am vorliegenden Kassationsver- fahren nur absolut neutrale Personen (Richter und juristische Mitarbeiter) mitwir- ken (KG act. 5 S. 1 Antrag 3). Sie bezeichnen jedoch keine Richter und Justizbe- amte im Sinne von § 95 f. GVG, gegen welche Ausschluss- oder Ablehnungs- gründe bestehen sollen und begründen auch nicht, inwiefern solche gegeben sein sollen. Es ist deshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen. 3. Die Beschwerdeführer begründen in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb ih- ren vor der ersten Instanz gestellten Begehren um Vereinigung und Sistierung von Verfahren hätte stattgegeben werden sollen und äussern sich allgemein zum Prozessthema (KG act. 5 S. 2 - 10). Was den angefochtenen Entscheid des Obergerichts angeht, halten die Beschwerdeführer fest, das Obergericht mache Ausführungen zum Inhalt der Rekursschrift und füge am Schluss an: "1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten." Dabei handle es sich um eine willkürliche akten- widrige Annahme. Der angefochtene Entscheid sei nichtig. Weiter sei die Anord-
nung gemäss Dispositiv Ziffer 2 nichtig. (Das Obergericht setzte den Beschwerde- führern eine neue Frist an, um gegenüber der Einzelrichterin den Streitwert zu beziffern.). Sodann fechten sie die Höhe der vom Obergericht festgesetzten Ge- richtsgebühr des Rekursverfahrens an (KG act. 5 S. 10, untere Hälfte). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen, welche das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid geführt haben (KG act. 2 S. 2 f. Erw. II/2), nicht auseinander und zeigen damit nicht auf, dass diesbezüglich ein Nichtig- keitsgrund vorliegt. Soweit ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Im übrigen ist der Nichteintretensentscheid des Obergerichts nicht zu beanstanden: Bei der Verfügung der Einzelrichterin handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Mit Rekurs anfechtbar sind prozessleitende Entscheide der Bezirksge- richte, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte und der Einzelrichter, mit denen eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verwei- gert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO (Ein- weisung einer Person in eine psychiatrische Klinik zwecks Begutachtung im Rahmen eines Beweisverfahrens) getroffen wird oder welche Prozess- und Ar- restkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen (§ 271 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO). Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Abweisung von Anträgen auf Ver- einigung und auf Sistierung von Verfahren wird in der genannten Bestimmung nicht aufgeführt, weshalb das Obergericht zu Recht feststellt, der betreffende Ent- scheid der Einzelrichterin sei nicht rekursfähig. Die Beschwerdeführer begründen weiter nicht, inwiefern die Ansetzung einer neu- en Frist durch das Obergericht zur Bezifferung des Streitwerts im Sinne von Dispositiv Ziff. 5 der einzelrichterlichen Verfügung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein soll, weshalb auch diesbezüglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinne von § 201 Ziff. 1 GVG ist eine Ver- waltungssache. Sie unterliegt nicht der Kassationsbeschwerde, sondern der Kos- tenbeschwerde gemäss § 206 GVG in Verbindung mit § 108 ff. GVG bei der Auf- sichtsbehörde. Auch in diesem Punkt kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (§ 284 Ziff. 2 ZPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht C, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: