Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090084/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010
in Sachen A. A. , geboren ..., von ..., ..., whft. ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C. und Rechtsanwältin D.
sowie B. A. , geboren ..., von ..., ..., whft. ..., Nebenintervenient gegen 1. Staat und Stadt Zürich , Werdstr. 75, 8022 Zürich,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. Bruno Fässler, Werdstr. 75, Postfach, 8022 Zürich 2. Kanton Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, z.Hd. lic. iur. Gregor Frischknecht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich 3. E. AG, in ..., vertreten durch Dr. F. 4. G. AG, in ..., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. H. 5. I. K., Dr. iur., geboren ..., von ..., ..., in ..., Kläger, Appellaten und Beschwerdegegner
betreffend Anfechtung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2009 (LB070012/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 8. Februar 1994 schenkte B. A. (Nebenintervenient) seiner Ehefrau A. A. (Beklagte und Be- schwerdeführerin) zwei Grundstücke an der L. strasse x und y in M. (Kat. Nr. xxxx und yyyy). Es handelt sich dabei um zwei Wohnhäuser mit Garagen, Hofraum und Garten, wobei jenes an der L.strasse x von der Beklagten bewohnt wird. Die fünf auf den beiden Liegenschaften lastenden und unbelasteten Schuldbriefe wurden gleichentags der Beklagten zu Eigentum übertragen. Gleichzeitig mit der Schen- kung der Liegenschaften liess sich B. A. ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den beiden Liegenschaften, zu Lebzeiten der Beklagten mit dieser gemein- sam, einräumen, wobei der Unterhalt etc. zu Lasten des Nutzniessungsberechtig- ten B. A. gehe. Die Eigentumsübertragung wurde am gleichen Tag beim Grund- buchamt M. angemeldet und der Besitzesantritt erfolgte mit der Eigentumsüber- tragung (BG act. 4/3). 1.2 Am 14. März 1995 wurde mit Wirkung ab 14. März 1995, 11.00 Uhr, über B. A. der Konkurs eröffnet. Das Begehren stellte die N. AG bezüglich einer in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 2'800.-- zuzüglich Zins. Alle gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (BG act. 35). Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 wurde das Konkursverfahren gestützt auf den Schlussbericht des Konkursamtes O. vom 14. Juni 2001 als geschlossen erklärt; gemäss dem Schlussbericht resultierte ein Gesamtverlust von Fr. 23'123'435.75 (BG act. 245A), was einer Konkursdividende von rund 30% entsprach (BG act. 98, S. 21, act. 144, S. 14, act. 334, S. 10, act. 339, S. 126). Die Konkursverwal- tung trat bereits mit Schreiben vom 29. Januar 1997 den Anfechtungsanspruch gemäss Art. 285 ff. SchKG gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Schen- kungsvertrages vom 8. Februar 1994 an die Kläger 1 bis 3 und 5 sowie an die P. AG (ursprüngliche Klägerin 4) und H. sowie Q. ab (BG act. 4/2), wobei die letzte- ren beiden auf die Geltendmachung des Anspruches am 6. September 1997 ver- zichteten (BG act. 4/4.1 und 4/4.2).
1.3 Am 15. September 1997 gingen beim Bezirksgericht R. die Klageschrift sowie die Weisungen des Friedensrichteramtes M. ein, womit verlangt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaften L.strasse x und y in M. im Sinne von Art. 291 SchKG zurückzugeben, damit diese im Konkurs ihres Ehemannes B. A. verwertet werden könnten und das Grundbuchamt sei demgemäss anzuwei- sen, im Grundbuch von M. das Eigentum an den Liegenschaften zurück zu über- tragen sowie das auf den beiden Liegenschaften lastende Nutzniessungsrecht sei zu löschen (BG act. 2). Nach einer während dem Verfahren erlassenen Verfü- gungsbeschränkung über die beiden Grundstücke am 17. September 1997, der Zulassung B. A.s als Nebenintervenient am 21. Juni 1999, dem Parteiwechsel der Klägerin 4 zufolge Abtretung des Anspruches an die G. AG und der persönlichen Befragung der Beklagten im November 2003 fällte das Bezirksgericht R., I. Abtei- lung, am 15. Dezember 2006 das Urteil: Es wurde festgestellt, dass die im Eigen- tum der Beklagten stehenden Liegenschaften L.strasse x und y in M. ohne das zugunsten von B. A. auf beiden Liegenschaften lastende lebenslängliche Nutz- niessungsrecht im Konkursverfahren gegen B. A. zur Verwertung herangezogen werden könnten und demzufolge wurde die Beklagte verpflichtet, die Admassie- rung und Verwertung der Liegenschaften ohne das zugunsten von B. A. auf bei- den Liegenschaften lastende Nutzniessungsrecht durch das Konkursamt O. zu dulden. Das Konkursamt O. wurde angewiesen, die im Eigentum der Beklagten stehenden obgenannten Liegenschaften im Konkursverfahren gegen B. A. ohne das zu seinen Gunsten lautende Nutzniessungsrecht zu admassieren und zu verwerten (BG act. 305). 2.1 Im Januar 2007 erklärten sowohl der Nebenintervenient wie auch die Beklagte die Berufung (OG act. 306 und 306A), welche von der Beklagten mit Eingabe vom 25. April 2007 begründet wurde (OG act. 314). Das zweitinstanzli- che Verfahren wurde schriftlich durchgeführt, wobei zuletzt die Kläger 1 und 3 bis 5 zu einer Noveneingabe der Beklagten vom 27. Oktober 2008 (OG act. 368) mit Eingabe vom 3. November 2008 Stellung nahmen (OG act. 372). Die Hauptpar- teien haben auf öffentliche Urteilsberatung und öffentliche / mündliche Urteilser- öffnung verzichtet (OG Prot. S. 21; OG act. 377). 2.2 Die Vorinstanz hat verschiedene Eingaben, Einsprachen, Ausstandsbe- gehren und prozessuale Anträge des Nebenintervenienten mit Beschlüssen vom
ihm eingereichte Einsprachen gegen die Kautionsverfügung vom 10. Juli 2009, 20. Juli 2009 und 14. August 2009 (KG act. 16, 17 und 22) wurden vom Kassati- onsgericht mit Beschluss vom 9. September 2009 abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde (KG act. 27). Auf weitere vom Nebenintervenienten gestellte Aus- standsbegehren und Anträge vom 12. Oktober 2009 (KG act. 33) und vom 15. Oktober 2009 (KG act. 35) wurde mit Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 nicht eingetreten (KG act. 36). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. De- zember 2009 auf eine gegen letzteren Beschluss erhobene Beschwerde des Ne- benintervenienten nicht ein (KG act. 39).
II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei von willkürlichen tatsächlichen Annahmen bzw. von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdi- gung ausgegangen, indem sie zum Schluss gekommen sei, es lägen genügend Indizien zur Annahme vor, dass B. A. bei der Schenkung der zwei Grundstücke eine Schädigungsabsicht gehabt habe bzw. eine Schädigung der Gläubiger zu- mindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe die wesentlichen Beweise dazu nicht abgenommen – insbesondere B. A. nie befragt – und damit den An- spruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zudem sei sie von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen, indem sie die angebote- nen Beweise bezüglich der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht abgenommen habe (KG act. 1, S. 5 ff.). 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Anfechtung einer Rechts- handlung gemäss Art. 288 SchKG allgemein aus, die Eventualabsicht des Schuldners, seine Gläubiger in deren Gesamtheit zu schädigen genüge. Sodann werde nicht eine bereits zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung vorliegende Überschuldung gefordert, sondern es genüge ein drohender Vermögenszusam- menbruch (KG act. 2, S. 17 f.). a) Daraufhin untersuchte die Vorinstanz die finanzielle Situation des Schuld- ners B. A. im Zeitpunkt der angefochtenen Schenkung der beiden Liegenschaften
an der L.strasse in M. an die Beschwerdeführerin am 8. Februar 1994. Es sei un- bestritten, dass B. A. zum Schenkungszeitpunkt über Wertschriften und Guthaben von Fr. 246'288.80 verfügt habe. Weiter hätten ihm verschiedene Grundstücke gehört (L.strasse x und y in M.; S.strasse 7 und T.strasse xx/U.strasse yy in V., drei Grundstücke mit Gewerbeland im Gebiet "W." in X. sowie diverse unüberbau- te Grundstücke in M. und Z.. Gemäss eigenen Angaben in einer Eingabe vom 8. März 1994 gegenüber der III. Zivilkammer des Obergerichts habe er neben der AHV-Rente von Fr. 1'410.-- im Monat über keine weiteren Einkünfte verfügt (BG act. 4/10). Diesen Vermögenswerten stellte die Vorinstanz verschiedene Schul- den gegenüber. Ausser den von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten, in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 118'000.-- (enthaltend eine Forderung der E. AG über Fr. 36'553.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 9.8.1984, bis 8.2.1994 al- so Fr. 53'929.5) ging die Vorinstanz auch davon aus, B. A. seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin am Stichtag auch bereits die Steuerforderungen im Betrag von Fr. 675'697.45 bekannt gewesen, auch wenn das Rechtsmittelver- fahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Am 29. Juni 1992 sei das Han- delsgerichtsurteil in Sachen P. AG gefällt worden, wonach B. A. zur Bezahlung von Fr. 140'944.-- zuzüglich Zins, d.h. Fr. 257'817.20 verpflichtet worden sei; die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 17. September 1993 ab- gewiesen; das Urteil wurde allerdings erst am 27. April 1994 rechtskräftig. Daneben habe die P. AG am 13. Juli 1994 gegenüber B. A. Prozessentschädi- gungen von insgesamt Fr. 97'090.-- aus 31 verschiedenen, zwischen 1986 und dem 17. September 1993 abgeschlossenen Gerichtsverfahren geltend gemacht. Zudem habe B. A. dem Kanton Zürich am 8. Februar 1994 Fr. 40'096.-- Gerichts- kosten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 150'976.-- Gerichtsge- bühren und Bussen geschuldet. B. A. habe damit im Zeitpunkt der Schenkung umgehend liquide Mittel von Fr. 1'217'206.80 benötigt, um seinen laufenden Schuldverpflichtungen nachzukommen. Dabei seien die seit 1981 aufgelaufenen Schulden gegenüber dem EWZ noch nicht einmal berücksichtigt. Zur Deckung hätten ihm aber nur Fr. 246'288.80 an Wertschriften und Guthaben zur Verfügung gestanden und es wäre eine weitere hypothekarische Belastung der Liegenschaf- ten oder eine teilweise Veräusserung nötig gewesen. Allerdings hätten B. A. noch weitere Zahlungsverpflichtungen gedroht, insbesondere Schuldzinsen für das Jahr 1994 von insgesamt 1'270'000.-- auf Grund der per 31.12.1993 aufgelaufe-
nen Grundpfandschulden in der Höhe von Fr. 18'309'264.-- gegenüber der Y. Kantonalbank (KG act. 2, S. 21), sowie weitere Steuerforderungen für die Jahre 1985 bis 1992, deren Steuereinschätzung im Zeitpunkt der Schenkung unmittel- bar bevor gestanden habe, was B. A. bekannt gewesen sei. Im Konkurs seien für Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 1985 bis 1992 schliesslich Fr. 3'595'514.50 angemeldet worden. Weiter habe im Januar 1994 das Schieds- gericht im seit 1980 hängigen Verfahren gegen die E. AG, welche eine Widerkla- ge von Fr. 249'198.-- erhoben hatte, das Hauptverfahren für geschlossen erklärt (KG act. 2, S. 22). b) Die Vorinstanz verwarf weiter den Einwand der Beschwerdeführerin, B. A. sei jederzeit in der Lage gewesen, sich zu refinanzieren. Sie ging davon aus, die unbelasteten Liegenschaften an der L.strasse x und y in M. könnten nicht berück- sichtigt werden, da diese gerade Gegenstand der Schenkung waren und so B. A. nicht mehr zur Begleichung von Schulden zur Verfügung standen (KG act. 2, S. 23). Weiter seien die Liegenschaften T.strasse/U.strasse und S.strasse z in V. mit Grundpfandschulden per 31. Dezember 1993 von insgesamt Fr. 18'309'263.-- be- lastet gewesen; die Beschwerdeführerin habe den Liegenschaften den Wert von Fr. 18'950'000.-- beigemessen, der Überschuss, welcher erst zu realisieren ge- wesen wäre, hätte somit Fr. 640'737.-- betragen, wäre jedoch bereits per 30. Juni 1994 mit den quartalsweise fällig werdenden Zinsen von jeweils Fr. 317'500.-- praktisch erreicht gewesen. Die drei Grundstücke im Gebiet "W." in X. seien im Konkursverfahren von der Grundpfandgläubigerin, der Y. Kantonalbank, zu den darauf lastenden Grundpfandschulden von Fr. 1,96 Mio. übernommen worden, was einem Preis von gut Fr. 75.--/m2 entsprochen habe, nachdem die Konkurs- verwaltung bei einer öffentlichen Versteigerung mit nur Fr. 50.-/m2 gerechnet ha- be. Vorgängige Ausschreibungen der Konkursverwaltung zum Quadratmeterpreis von Fr. 100.-- hätten keine valablen Angebote gebracht. Diese Liegenschaften hätten somit nichts zur Liquidität von B. A. beigetragen. Bezüglich dem Wiesland in M. und Z. führte die Vorinstanz aus, dieses Land habe zum Zeitpunkt der Schenkung nicht in der Bauzone, sondern in der Reservezone gelegen. 43'859 m2 seien 1997, nachdem sie bereits 1995 in die Landwirtschaftszone zugeteilt worden seien, zum gemäss BGBB zulässigen Höchstpreis von total Fr. 435'961.30 an die Gemeinden Z. und M. verkauft worden. Die restlichen
10'513 m2 seien im September 1995 der Bauzone zugewiesen worden, wobei die Einzonung erst 1997 rechtskräftig geworden sei; das Land sei im Oktober 1997 durch freihändigen Verkauf im Konkursverfahren für Fr. 11,7 Mio. verkauft wor- den; zum Zeitpunkt der Schenkung sei es zum Ertragswert von Fr. 34'312.- ver- steuert worden (BG act. 4/19). Die Vorinstanz verwarf sodann die Ansicht der Be- schwerdeführerin, es wäre der theoretische Verkehrswert nach fachspezifischen Bewertungsregeln zu ermitteln gewesen, da damit nicht belegt werde, dass sich tatsächlich ein Käufer gefunden hätte, welcher bereit gewesen wäre, das in der Reservezone gelegene Land für diesen theoretischen Wert zu übernehmen; zu- dem wäre eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur notwendig gewe- sen, die Belastungsgrenze für eine Belehnung hätte nur 35% über dem Ertrags- wert gelegen und es wäre zu zeitlichen Verzögerungen gekommen (KG act. 2, S. 26 ff.). c) Die Vorinstanz schloss daraus, dass B. A. im Schenkungszeitpunkt nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt habe, um seine fälligen Schulden zu bezahlen; seine Liquidität sei zu jenem Zeitpunkt äusserst kritisch gewesen und das Auflaufen weiterer Verbindlichkeiten absehbar. Es habe die begründete Be- sorgnis ernsthafter Liquiditätsprobleme bestanden, ohne dass die Steuerbetreff- nisse für die Jahre 1985 bis 1992 beigezogen werden müssten. Wer in dieser an- gespannten Lage die am leichtesten realisierbaren einzig frei veräusserlichen Ak- tiven, über die er verfüge, der Ehefrau verschenke und sich dadurch Vermögens- werte von Fr. 3 Mio. entäussere, müsse den finanziellen Zusammenbruch als um- so drohender betrachten und nehme in Kauf, dass auf Grund dieser Handlung Gläubiger zu Schaden kommen (KG act. 2, S. 29). 2.2 Weiter führte die Vorinstanz sodann aus, die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass B. A. zum Zeitpunkt der Schenkung überschuldet ge- wesen sei und dies auch gewusst habe. Die verschenkten Liegenschaften könn- ten bei der Bewertung der Aktiven nicht berücksichtigt werden, da er sich dieser gerade eben entäussert habe. Sodann könne beim Land in der Reservezone in M. und Z. selbst bei einer Höherbewertung durch eine Expertise nicht vom allfälli- gen künftigen Baulandpreis, sondern höchstens vom Preis für Bauerwartungsland ausgegangen werden, womit man nicht höher komme als die erste Instanz, wel- che jeweils vom im Konkurs erzielten Erlös (ca. Fr. 435'000.– für Landwirtschafts-
land und ca. Fr. 11,7 Mio. für das später eingezonte Bauland) ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien für die Frage der Überschul- dung auch die nicht fälligen Schulden und damit nebst der eigentlichen Darle- hensschuld gegenüber der F. auch eine Zinsschuld von Fr. 16,8 Mio. zu berück- sichtigen (KG act. 2, S. 29 - 35). 2.3 Schliesslich führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, B. A. selber habe seine prekäre Vermögenslage seit längerer Zeit als äusserst gravierend dargestellt und in den Steuerjahren 1985 bis 1992 immer eine Überschuldung deklariert, welche sich jedes Jahr vergrössert habe, sowie im Jahr 1994 in einem Verfahren vor der III. Zivilkammer des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin, B. A. habe nicht mit einem Konkurs rechnen müs- sen, da die meisten seiner Schulden aus öffentlichem Recht herrührten, gehe fehl, da eine einzige Forderung nicht öffentlicher Natur zur Herbeiführung des Konkurses genüge und dieser im Übrigen nicht Voraussetzung einer Anfech- tungsklage gemäss Art. 285 SchKG sei, sondern auch Gläubiger mit einem Pfän- dungsverlustschein zur Anfechtung berechtigt seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe die Liegenschaften von ihrem Ehemann zum 63. Geburtstag und zum 40-jährigen Ehejubiläum erhal- ten; zudem habe er vor einem langwierigen chirurgischen Eingriff gestanden und habe sich ihr gegenüber erkenntlich zeigen und seinen Lebensabend sichern wol- len, monierte sie im Berufungsverfahren, B. A. sei nie zu seinen mit der Schen- kung verfolgten Absichten befragt worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, B. A. könne als Nebenpartei nicht als Zeuge befragt werden und allfällige in der persön- lichen Befragung zu Gunsten der befragten Partei und damit indirekt zu Gunsten der Beschwerdeführerin getätigte Aussagen könnten nicht beweisbildend sein, weshalb der Antrag schon aus formellen Gründen abzulehnen sei. Am zuvor fest- gestellten Ergebnis würde sich jedoch auch nichts ändern, wenn B. A. mittels Be- weisaussage zu Protokoll geben würde, er habe seine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Schenkung für kerngesund gehalten und der Beschwerdeführerin an deren Geburtstag lediglich das zukommen lassen, was ihr faktisch schon lange gehört habe, um sich zu bedanken und seinen Lebensabend zu sichern. Die Vor- instanz führt dazu weiter aus, für die Annahme der Schädigungsabsicht genüge
Eventualvorsatz und die indirekte Schädigungsabsicht könne durch Schlussfolge- rungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus den äusse- ren Umständen bewiesen werden, wenn eine Beweisaussage den Beweis nicht zulasse. Man löse sich damit von der tatsächlichen Absicht des Schuldners und beschränke sich auf die Prüfung, ob - objektiv - das schädigende Resultat als na- türliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse. Deshalb müsse auch nicht abgeklärt werden, ob B. A. tatsächlich vor einem chirurgischen Eingriff gestanden und eine angeschlagene Gesundheit gehabt habe bzw. ob er sich bei der Beschwerdeführerin habe bedanken wollen (KG act. 2, S. 35 - 38). B. A. habe somit nebst seinen akuten Liquiditätsproblemen zum Schenkungszeitpunkt auch mit einem Passivenüberschuss zu kämpfen ge- habt. Über das Ausmass seiner finanziellen Schwierigkeiten hätte sich B. A. Re- chenschaft geben können und müssen; seine Schädigungsabsicht sei daher zu bejahen (KG act. 2, S. 39). 2.4 a) Als weitere Voraussetzung einer Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG betrachtete die Vorinstanz die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners für den Dritten (in casu die Beschwerdeführerin). Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gelte als erkennbar alles, was bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrläs- sigkeit erkannt werden könne. Es genüge, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Aufmerksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte voraussehen können und müssen. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür bestünden, dass eine Schädigung beabsichtigt sei, dürfe vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht, indem der Schuldner zu befragen und Erkun- digungen einzuziehen seien. Es sei in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt (Tatfrage) oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (unter Hinweis auf BGE 114 III 456 f; KG act. 2, S. 40). b) Nach der Zusammenfassung der Standpunkte und Vorbringen der Partei- en führte die Vorinstanz weiter aus, die durch die konkreten Umstände geforderte Aufmerksamkeit entscheide, ob die schuldnerische Benachteiligungsabsicht für
den Begünstigten erkennbar sei oder nicht bzw. es sei danach zu fragen, ob der Anfechtungsbeklagte gutgläubig sei. Der Gutgläubige könne sich jedoch nicht in jedem Fall auf seinen guten Glauben berufen, nämlich dann nicht, wenn er bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit bestimme sich dabei nach einem Durchschnittsmass, das der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflege; nicht geschützt werde derjenige, der unerfahren, ungebildet, schlecht eingerichtet oder in seinen eigenen Geschäften allgemein sorglos sei. Die Vorinstanz ging demgemäss davon aus, es sei für die Beurteilung nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin an einer Legastehnie oder an Multipler Sklerose leide oder eine weit unter dem Durchschnitt liegende Allge- meinbildung und bescheidene intellektuelle Fähigkeiten habe oder ob sie im Schenkungszeitpunkt Furcht vor ihrem Ehemann gehabt habe. Die von der Be- schwerdeführerin zum Nachweis ihrer persönlichen Umstände und subjektiven Befindlichkeiten angerufenen Beweismittel seien daher nicht abzunehmen. Zu- dem stelle die im Berufungsverfahren erfolgte Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Einschränkung der Willensfreiheit (Furcht vor dem Ehemann) ein unzu- lässiges Novum dar (KG act. 2 S. 44 - 46). c) Schliesslich erwog die Vorinstanz unter Aufführung der konkreten Um- stände (hoher Wert der Schenkung, selbst bei Berücksichtigung, dass Ge- burtstagsgeschenk; Aussage B. A.s, er mache damit auch sich ein Geschenk; Trennung der Eheleute seit 1975; keine besondere Grosszügigkeit B. A.s gegen- über der Beschwerdeführerin nach der Trennung, sondern gegenteils knappe Haushaltsmittel gegen Belege; keine Aufschlüsse über die finanziellen Verhältnis- se von B. A. in den letzten 19 Jahren, aber Unterschrift unter Steuererklärung 1987 und Entgegennahme der [Verluste und eine Überschuldung deklarierenden] Steuererklärungen 1988 bis 1992 vom Steueramt zur Erstattung der Zweitunter- schrift im November 1993; Kenntnis von Problemen mit Mietern, Bezeichnung B. A.s als "Mieterschreck", Prozesswut des Ehemannes; Aussage der Beschwerde- führerin, es habe sich bei ihm immer alles um Geld gedreht; Kenntnis vom Entzug der Unterstützung an die Tochter; Überschreibung beider Liegenschaften an der L.strasse, obwohl sie nur eine davon bewohnte; lebenslängliches Nutzniessungs- recht zu Gunsten von B. A.), die Beschwerdeführerin habe bei objektiver Betrach-
tung auch am 8. Februar 1994 nicht blauäugig davon ausgehen können, B. A. sei frei von finanzieller Berechnung und kümmere sich nun um seine nahen Angehö- rigen aus lauter Dankbarkeit; vielmehr habe die Beschwerdeführerin den Schluss ziehen müssen, es gehe auch diesmal ums Geld und sie hätte angesichts der vie- len Prozesse ohne Weiteres folgern müssen, mit der Schenkung sei auch die Ab- sicht verbunden, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (KG act. 2, S. 46 - 51). Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht dadurch entlas- ten, dass sie über die finanziellen Verhältnisse nicht Bescheid gewusst habe und ihr Mann Fragen nicht beantwortet habe oder in Wutausbrüche verfallen sei; dies hätte sie noch misstrauischer machen müssen und sie hätte zudem die besonde- ren Informationsmöglichkeiten gemäss Art. 170 ZGB zur Verfügung gehabt. Der von B. A. erzeugte zeitliche und ein allenfalls psychischer Druck vermöge die Be- schwerdeführerin nicht zu entlasten; von einem redlichen Begünstigten werde ge- fordert, dass er sich bei den hier vorliegenden verdächtigen Umständen näher über die Absichten des Schuldners vergewissere. Der willfährige oder willenlose Begünstigte werde durch Art. 288 SchKG nicht geschützt. Der Schenkungsvertrag vom 8. Februar 1994 stelle damit eine anfechtbare Rechtshandlung dar (KG act. 2, S. 52 ff.). 3. In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde legt die Beschwerdeführerin vorerst in ei- ner "Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes" (KG act. 1, Rz 13 bis 20, S. 7 f.) ihre Sicht des Sachverhaltes dar und widerspricht damit mehrmals den von der Vorinstanz getroffenen Annahmen. Damit allein legt sie jedoch noch keine Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 ZPO dar. Insbesondere kann sie mit ihrer – oh- ne Bezugnahme auf Aktenstellen gemachten – eigenen Aufstellung und Gegen- überstellung von Aktiven und Passiven am Stichtag keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen; diese Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass B. A. mit der Schenkung an die Beschwerdeführerin seine Gläubiger habe schädigen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe und dass er im Moment der Schenkung in finanzieller Bedrängnis und überschuldet gewesen sei. Sie habe diesbezüglich eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorge- nommen sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör
verletzt, indem B. A. im ganzen Verfahren nie befragt worden sei (KG act. 1, Rz 21 bis 24, S. 9). In der Berufungsschrift vom 25. April 2007 habe die Beschwerde- führerin beantragt, dass B. A. zu den folgenden Punkten befragt werde: Ab- sicht/Gründe B. A.s bei der Vornahme der Schenkung (OG act. 314, S. 38); eige- ne Einschätzung B. A.s zu seiner finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung (OG act. 314, S. 38); Befragung zum Gesundheitszustand B. A.s und zu seinen Motiven der Schenkung (OG act. 314, S. 7 und 10). Die Vorinstanz habe die offe- rierten Beweismittel nicht abgenommen und habe antizipierte willkürliche tatsäch- liche Annahmen zur Vermögenslage von B. A. getroffen (KG act. 1, Rz 25 - 30, S. 9 ff.). Sodann habe die Vorinstanz auch hinsichtlich der angeblich vorliegenden Schädigungsabsicht B. A.s eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorge- nommen und eine Befragung B. A.s abgelehnt. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, B. A. werde zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen, und greife damit einer allfälligen Beweisaussage unzulässigerweise vor. Der für die Schädi- gungsabsicht erforderliche Eventualvorsatz sei ein innerer Vorgang. Erst wenn gar keine Äusserung des Schuldners vorliege, könne auf Grund der äusseren Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden (KG act. 1, Rz 31 - 37, S. 11 f.). Im selben Zusammenhang macht die Beschwerdefüh- rerin auch die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, indem B. A. entgegen ihrem Antrag nie persönlich befragt bzw. entgegen ihrem Antrag nicht zur Beweisaussage zugelassen worden sei; damit sei auch § 133 ZPO und somit ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden (KG act. 1, Rz 46 - 49, S. 14 f.). 4.2 Zum von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten An- trag, B. A. sei zu seinen mit der Schenkung verfolgten Absichten und seiner eige- nen Einschätzung seiner finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung zu be- fragen, führte die Vorinstanz vorerst aus, B. A. sei Nebenpartei. In dieser Eigen- schaft könne er nicht Zeuge sein, sondern nur persönlich befragt werden. Jedoch seien gemäss § 149 Abs. 3 ZPO Aussagen, die zugunsten der befragten Partei lauten, nicht beweisbildend. Da er die Beschwerdeführerin im Prozess unterstüt- ze, könnten zu seinen Gunsten und damit indirekt zu Gunsten der Beschwerde- führerin lautende Aussagen nicht zum Nachweis der fehlenden Schädigungsab-
sicht herangezogen werden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin aus die- sem formellen Grund abzuweisen sei (KG act. 2, S. 37). Die Vorinstanz hat mit dieser Begründung nicht eine antizipierte Beweiswür- digung vorgenommen, sondern den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil sie die Beweisregel gemäss § 149 Abs. 3 ZPO anwendete. Sie hat damit nicht angenommen, B. A. werde (sicher) zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen, sondern wendete die Beweisregel an und führte aus, dass allfällige zu Gunsten der befragten Partei und damit – wie vorliegend – auch zu Gunsten der von der befragten (Neben-)Partei unterstützten Partei lautende Aussagen nicht beweisbildend sein könnten. Implizit ist in dieser Beweisregel auch enthalten, dass allfällige zu Ungunsten der befragten Partei lautende Aussagen dieser Partei im Beweisverfahren selbstverständlich ebenfalls nichts nützen würden. Eine anti- zipierte Beweiswürdigung an sich wurde jedoch nicht vorgenommen. Die Be- schwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dieser (ersten) Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander und macht insbesondere bezüglich dieser Begründung keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Die Beanstan- dung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ohne Befragung von B. A. an- genommen, dieser werde zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen und da- mit eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG act. 1, RZ 32, S. 11), geht daher an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Im Hinblick auf die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils beim Bundes- gericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen ist im Folgenden jedoch auch die An- fechtung der zweiten Begründung der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin zu überprüfen. 4.3 a) Eventualiter erwog die Vorinstanz sodann, selbst wenn B. A. in einer Beweisaussage zu Protokoll erklären würde, dass er seine finanzielle Situation im Zeitpunkt der Schenkung für kerngesund gehalten habe und der Beschwerdefüh- rerin aus persönlichen Gründen an ihrem Geburtstag nur habe zukommen lassen, was faktisch schon lange ihr gehört habe, um sich bei ihr zu bedanken und seinen Lebensabend zu sichern, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da für die Schä- digungsabsicht Eventualvorsatz genüge und die indirekte Schädigungsabsicht durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person
und aus den äusseren Umständen bewiesen werden könne, wenn eine Partei- aussage den Beweis nicht zulasse. So müsse auch nicht abgeklärt werden, ob B. A. tatsächlich vor einer Operation gestanden habe oder eine angeschlagene Ge- sundheit gehabt habe oder sich bedanken wollte. Selbst wenn der eigentliche Zweck des Geschäfts der eigene oder fremde Vorteil sein sollte, sei es dem Schuldner verwehrt, über seine letzten Aktiven zum Nachteil der Gläubigerge- samtheit zu verfügen, wenn ihm klar sein müsse, dass das Geschäft deren Inte- ressen zuwiderlaufe (KG act. 2, S. 37 f.). b) Es stellt sich vorerst die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin erho- bene Rüge im Hinblick auf § 285 ZPO zulässig ist. Gemäss dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Vorauszuschi- cken ist diesbezüglich, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b. BGG mit vor Vorinstanz strittigen Fr. 3'060'000.-- bei weitem überschritten wird. Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt andererseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter unbewiesene Par- teibehauptungen unbekümmert darum, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen über- haupt nicht Beweis führen lässt (ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3.b). Nach § 133 ZPO wird (unter anderem) Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene, durch die genannte Vorschrift gewährte und bei bundesprivatrechtlichen Ansprüchen bereits aus Art. 8 ZGB fliessende Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 56 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 56 ZPO und N 1 vor §§ 133 ff. ZPO). Es gibt der be- weisbelasteten Partei einen Anspruch auf Abnahme form- und fristgerecht aner- botener Beweise zu rechtlich erheblichen strittigen Behauptungen (vorab tatsäch- licher Natur).
Allerdings ist es unzulässig, vor der kantonalen Kassationsinstanz zu rügen, durch die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften sei indirekt auch eine (inhaltlich nicht weiterreichende) kantonal-rechtliche Vorschrift (insbesondere § 57 ZPO, Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen) verletzt worden (M. Kuhn/ M. Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Per- spektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, in ZZZ 2008/09, S. 297 ff., insbes. S. 302). Art. 8 ZGB ist immer dann verletzt, wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt kei- nen Beweis führen lässt und diese als richtig hinnimmt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweise, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft. c) Die Vorinstanz ging in ihrer Begründung davon aus, für die Annahme der Schädigungsabsicht des Schuldners genüge der Nachweis eines Eventualvorsat- zes und die indirekte Schädigungsabsicht könne durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus den äusseren Um- ständen bewiesen werden, wenn eine Parteiaussage den Beweis nicht zulasse. Sie schloss daraus, dass man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners lösen und sich auf die Prüfung beschränken könne, ob – objektiv – das schädi- gende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse. Infolgedessen sah es die Vorinstanz als (rechtlich) nicht relevant an, welche persönlichen Gründe B. A. allenfalls für die Schenkung an die Beschwerdeführerin gehabt hatte und ob er selbst davon ausgegangen sei, seine finanzielle Lage im Zeitpunkt der Schenkung sei kernge- sund gewesen. Auch könne offen bleiben, ob B. A. tatsächlich vor einem chirurgi- schen Eingriff gestanden habe bzw. eine angeschlagene Gesundheit gehabt habe oder sich bei der Beschwerdeführerin habe bedanken wollen (KG act. 2, S. 37 f.). Die Vorinstanz hat somit die Tatsachenbehauptungen (Absicht von B. A. bei Vor- nahme der Schenkung bzw. Gründe der Schenkung; eigene Einschätzung der fi- nanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung durch B. A.; Gesundheitszustand von B. A. und weitere Motive der Schenkung), zu welchen die Beschwerdeführe- rin rügt, es seien Beweise nicht abgenommen worden (insbesondere es sei B. A.
nicht befragt bzw. nicht zur Beweisaussage zugelassen worden), als rechtlich nicht relevant angesehen und die Beweisabnahme auch aus diesem Grund abge- lehnt. Es liegt also auch diesbezüglich keine antizipierte Beweiswürdigung vor, da die Vorinstanz nicht den Ausgang der Befragung vorwegnimmt und daraus ihre Schlüsse bezüglich der zu beweisenden Tatsachen zieht, sondern vielmehr die fraglichen Tatsachenbehauptungen für den Ausgang des Verfahrens als nicht re- levant befindet. Ob sich dies so verhält, wäre im vorliegenden Kontext allenfalls vor Bundesgericht zu klären, kann im kantonalen Beschwerdeverfahren jedoch nicht überprüft werden (§ 285 ZPO). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorin- stanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, geht demnach hinsichtlich der (eventualvorsätzlichen) Schädigungsabsicht von B. A. an der Sache vorbei. d) Dasselbe gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in Bezug auf die Vermögenslage von B. A. zum Zeitpunkt der Schenkung von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung ausgegangen, da sie B. A. zu seiner eigenen Einschätzung der finanziellen Lage nicht befragt habe (KG act. 1, S. 10). Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz ausgeführt, da für die Annahme der Schädigungsabsicht Eventualvorsatz genüge, löse man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners und man beschränke sich auf die Prüfung, ob objektiv das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefoch- tenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse (KG act. 2, S. 38 oben). Auch hier geht demnach die Vorinstanz davon aus, dass es gar nicht auf die eigene – subjektive – Einschätzung der Vermögenslage durch den Schuldner selber an- kommt, wenn objektiv das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Handlung betrachtet werden müsse. Ob dies in rechtli- cher Hinsicht zutrifft, ist vorliegend nicht zu prüfen, sondern wäre allenfalls im Ver- fahren vor Bundesgericht geltend zu machen. e) In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung getroffen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass B. A. im Schenkungszeitpunkt nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt habe, um seine fälligen Schulden zu bezahlen und mit einem Passivenüberschuss habe kämpfen müssen (KG act. 1, S. 10). Insoweit sie damit auch die von der Vorinstanz bezüglich der objektiv zum
Zeitpunkt der Schenkung gegebenen Vermögenslage B. A.s getroffenen Erwä- gungen (KG act. 2, S. 18 - 29) als willkürlich anfechten will, weil B. A. dazu nicht befragt worden sei, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigener Darstellung in ihrer Beschwer- deschrift im Berufungsverfahren die Einvernahme von B. A. nur zur eigenen Ein- schätzung [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] seiner finanziellen Lage im Zeitpunkt der Schenkung, nicht aber zur objektiv bestehenden finanziellen La- ge verlangt (OG act. 314, S. 38). Eine solche eigene Einschätzung wurde jedoch – wie gezeigt – von der Vorinstanz als irrelevant angesehen. Dass und wo die Beschwerdeführerin allenfalls die Befragung von B. A. zur objektiv gegebenen Vermögenslage am 8. Februar 1994 verlangt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ein Nichtigkeitsgrund kann daher auch diesbezüglich nicht nachgewie- sen werden, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann. Insoweit die Beschwerdeführerin damit die Erwägung der Vorinstanz anfech- ten wollte, wonach es bezüglich Schädigungsabsicht beim Ergebnis der Beweis- würdigung bleiben würde, selbst wenn B. A. angebe, er sei von einer gesunden finanziellen Lage ausgegangen, ist auf die nachfolgende Erwägung 4.4. zu ver- weisen. f) Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schädigungsabsicht von B. A. schliesslich rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass auf die di- rekte oder indirekte Schädigungsabsicht durch blosse Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten ge- schlossen werden könne, wenn sie sich nicht durch Parteiaussage beweisen las- se, und dass man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners lösen könne; der für die Schädigungsabsicht erforderliche Eventualvorsatz sei ein innerer Vor- gang und erst wenn gar keine Äusserung des Schuldners vorhanden sei, müsse auf Grund äusserer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes ent- schieden werden (KG act. 1, Rz 33-36, S. 11 f.), kann auf die vorstehenden Er- wägungen verweisen werden. Es handelt sich ebenfalls um eine Frage des mate- riellen Bundesrechts, ob (allein) aus den äusseren Umständen und dem Verhal- ten einer Person auf die Schädigungsabsicht geschlossen werden kann.
4.4 a) Die Beschwerdeführerin macht zwar vorliegend immer wieder geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der Schädigungsabsicht von B. A. vorgenommen, begründet dies jedoch einzig mit der fehlenden Befragung von B. A.. Die an sich von der Vorinstanz getroffene an- tizipierte Beweiswürdigdung, dass sich nämlich am Ergebnis der Beweiswürdi- gung bezüglich Schädigungsabsicht auch nichts ändern würde, wenn B. A. in ei- ner Beweisaussage erklären würde, dass er seine finanzielle Situation für kernge- sund gehalten habe und einzig aus persönlichen Gründen der Beschwerdeführe- rin am Geburtstag habe zukommen lassen wollen was ihr faktisch schon längst gehört habe und um sich zu bedanken (KG act. 2, Erw. 4.c/dd, S. 37), ficht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht in genügender Weise sub- stanziiert an. Diese Beanstandung würde vorliegend aus den nachfolgend darge- legten Gründen aber auch fehl gehen. b) Eine antizipierte Beweiswürdigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend ge- klärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdi- gung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unter- bleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der rich- terlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77, RB 1999 Nr. 87). c). Die Annahme der Gewissheit, dass sich am Ergebnis der Beweiswürdi- gung bezüglich der – zumindest eventualvorsätzlichen – Schädigungsabsicht B. A.s nichts ändern würde, wenn er die von der Beschwerdeführerin aufgestellten
Behauptungen stützen würde, erscheint vorliegend nicht willkürlich. Die Vorin- stanz hat erwogen, dass es dem Schuldner verwehrt ist, über seine letzten Akti- ven zum Nachteil der Gläubiger zu verfügen, wenn ihm klar sein müsse, dass das Geschäft den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderlaufe, selbst wenn der eigentliche Zweck des Geschäfts der eigene oder fremde Vorteil sein sollte (KG act. 2, S. 38 oben). Die Vorinstanz ging damit einerseits davon aus, dass dem Schuldner B. A. habe klar sein müssen, dass das Geschäft den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderlaufen werde (weshalb B. A. nicht zu seiner eigenen Einschätzung seiner finanziellen Situation zu befragen war) und andererseits da- von, dass es dann nicht auf die vom Schuldner B. A. mit der Schenkung (primär) verfolgte Absicht ankommen kann (weshalb B. A. nicht zu seinen Absichten be- züglich Schenkung und zu seinem Gesundheitszustand zu befragen war). Letzte- res betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine willkürli- che Beweiswürdigung treffen konnte, sondern lediglich eine willkürliche Rechts- anwendung beim Bundesgericht gerügt werden könnte. Die andere Feststellung, dass es dem Schuldner B. A. habe klar sein müssen, dass er mit der in Frage stehenden Schenkung der zwei (unbelasteten) Liegenschaften an die Beschwer- deführerin den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderhandeln werde, er- scheint in casu nicht willkürlich: Selbst wenn B. A. angeben würde, seine finan- zielle Lage für kerngesund gehalten zu haben, stünden dem so viele Indizien ent- gegen, dass die Aussage völlig unglaubwürdig erschiene und damit die Annahme der Vorinstanz, diese Aussage würde nichts am Ergebnis ändern, nicht willkürlich ist. So war B. A. mit hohen Steuerforderungen im Betrag von Fr. 675'697.45 für weit zurückliegende Jahre (1983 und 1984) konfrontiert und hatte weitere Steuer- einschätzungen und entsprechende Steuerrechnungen für die Folgejahre (1985 bis 1992) zu gewärtigen (KG act. 2, S. 19 f.). Weiter erging im Juni 1992 ein Urteil des Handelsgerichts in Sachen B. A. gegen die P. AG, in welchem er zur Bezah- lung von 140'944.-- zuzüglich Zins (d.h. insgesamt Fr. 257'817.20) verpflichtet wurde (KG act. 2, S. 20) und die P. AG machte im Juli 1994 verschiedene Pro- zessentschädigungen in der Höhe von total Fr. 97'090.-- geltend. Verschiedene aufgelaufene Gerichtskosten gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 40'096.-- und Gerichtsgebühren und Bussen gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 150'976.-- waren im Februar 1994 eben- falls geschuldet (KG act. 2, S. 20 f., unter Hinweis auf BG act. 100/13-22). Im Ge-
gensatz zu den Steuerforderungen, welche auf höheren Einkommen und Vermö- gen basierten, hat B. A. selbst über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ei- ne Überschuldung geltend gemacht (BG act. 4/27). Schliesslich hat B. A. selbst im Rechtsstreit mit der E. AG in einem Verfahren vor dem Obergericht des Kan- tons Zürich am 9. März 1994 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- stellt (BG act. 4/10). Mit anderen Worten standen dem von der Beschwerdeführe- rin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Guthaben B. A.s aus Wert- schriften etc. in der Höhe von Fr. 246'288.80 zum Zeitpunkt der Schenkung un- gleich höhere Forderungen verschiedener Gläubiger von insgesamt über einer Million Franken gegenüber und das Verhalten B. A.s (Gesuch um unentgeltliche Prozessführung; Angaben in den Steuererklärungen) würde einer Aussage, wo- nach seine Lage finanziell völlig gesund gewesen sei, diametral entgegen stehen. Zudem kann auf die weiteren, unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vor- instanz zum Wert und die fehlenden Refinanzierungsmöglichkeiten über die Lie- genschaften von B. A. verweisen werden (KG act. 2, Erw. 2.d/bb, S. 23 - 28). Der Vorinstanz kann somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgewor- fen werden. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz sei zu Un- recht davon ausgegangen, die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (In- tellekt, bescheidene Allgemeinbildung, Legasthenie und Multiple Sklerose) seien für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht nicht relevant, weil sich der Grad der Aufmerksamkeit nach einem objektiven Durchschnittsmass bestimme. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Punkte seien sehr wohl relevant und daher wäre bei einer richtigen rechtlichen Würdigung darüber Be- weis zu erheben gewesen. Indem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht ab- genommen habe und zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin hätte die Schädigungsabsicht B. A.s erkennen müssen, sei sie von einer antizipierten willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen (§ 281 Ziff. 2 ZPO). Zudem sei durch die unterbliebene Beweisabnahme ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden (§ 281 Ziff. 1 ZPO; KG act. 1, Rz 38 - 41, S. 12 f.). 5.2 Wie bereits ausgeführt wurde (oben Erw. 4.3/b), ist Art. 8 ZGB dann ver- letzt, wenn der Richter über rechterhebliche Tatsachen überhaupt keinen Beweis erheben lässt. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Tat-
sachenbehauptungen im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sind, be- antwortet sich sodann ebenfalls nach Bundesrecht. Die Vorinstanz hat nämlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, da sie nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Schädigungsabsicht von B. A. erkannt (Tatfrage), sondern sie ging in rechtlicher Würdigung der konkreten Umstände (vgl. KG act. 2, S. 46 - 53: Rechtshandlung war unentgeltliche Zuwendung; Wert der geschenkten Sache rund Fr. 3 Mio.; langjährige Trennung der Ehegatten; bisher keine besondere Grosszügigkeit B. A.s; Persönlichkeit des Schuldners; Ausgestaltung und Durchführung der Schen- kung) – welche von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht weiter beanstandet werden – davon aus, die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Schädigungsabsicht erkennen können und müssen (KG act. 2, S. 39 ff., insbesondere Erw. 5.d und 5.e, S. 44 ff.). Dabei führte sie aus, bei der pflichtgemässen Aufmerksamkeit sei von einem objektivier- ten Massstab auszugehen, d.h. davon, welche Aufmerksamkeit eine durchschnitt- liche, redliche Person unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflege (KG act. 2, S. 45). Die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung geht da- her an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von dieser objektivierten Sichtweise ausgegangen, wäre sodann vor Bundesgericht zu erheben. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Rüge der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör, da diese in der Rüge der Verletzung von (einfachem) Bundesrecht aufgeht (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). 6. Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin in casu keinen Nich- tigkeitsgrund nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
III.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Bei der Festle- gung der Prozessentschädigung an die Gegenparteien ist zu beachten, dass die- se zusammen eine Beschwerdeantwort eingereicht haben. Das Gericht beschliesst:
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: