Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090054/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 13. Mai 2009
in Sachen
A , c/o A communications, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Forderung / Zeugnis
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2009 (LA090003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
rismus und A communications entstanden, den ich auf CHF 60'000 beziffere. Ich fordere einen Schadenersatz in dieser Höhe, der mit den Lohnforderungen zu ver- rechnen ist.". Hierauf werden Argumente angeführt, die für eine Haftung der Be- schwerdegegnerin 1 für den Schaden sprechen sollen (KG act. 1 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 6. April 2009 wurde den Parteien sowie den Vorinstanzen der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 4). 2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nach- folgend Erwägung 3), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf ver- zichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben und von den Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort einzuholen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Die Vorinstanz hat im Beschluss vom 27. Februar 2009 hinsichtlich sämtli- cher die Beschwerdegegnerin 2 betreffender Punkte von der Rechtskraft des Ur- teils des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Dezember 2008 Vormerk genommen (KG act. 2 S. 14 f.). Da aus dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht klar hervorgeht, inwieweit sie den vorinstanzlichen Beschluss anficht und ob sich ihre Beschwerde auch gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Vormerknahme der Teil- rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts) richte, ist die Beschwerdegegnerin 2 auch im Rubrum des kassationsgerichtlichen Verfahrens aufzunehmen. 3.a) Das Kassationsverfahren stellt seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr allein, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Ak- tenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 der Zivilpro- zessordnung (ZPO) leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung insofern hin- gewiesen, als eine Nichtigkeitsbeschwerde dem § 288 ZPO zu entsprechen habe (KG act. 2 S. 16 Ziff. 7). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat der Beschwerdeführer sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid (hier: dem
obergerichtlichen Beschluss vom 27. Februar 2009, LA090003/U) und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Wiederholung früherer Vorbringen genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtig- keit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird (sog. appellatorische Kritik). In der Beschwerdebegründung sind die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Zur Begründung der Willkür-Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächli- che Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6). Wer vorbringt, es seien zu einer bestimmten Tatsache(nbehauptung) an- gerufene Beweismittel nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) und zu welchen Behauptungen er sich auf die nicht abgenommenen Beweismittel berufen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). Erfüllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann. b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vorstehend unter Ziffer 3a skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden, gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin ih- re vorstehend unter Ziffer 1 wiedergegebenen Ausführungen als Antrag. Antrag bedeutet jedoch, dass der Rechtsmittelkläger sagt, was das angerufene Gericht mit dem angefochtenen Entscheid machen solle (z.B. Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides, Rückweisung zu neuer Entscheidung). Der beschwerdeführe- rische "Antrag" beinhaltet jedoch lediglich die Kurz-Begründung für die Nichtig- keitsbeschwerde und stellt keinen Antrag im Sinne von § 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO dar. Auch fehlen konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Ent- scheid oder auf andere Aktenstellen vollends. Sodann enthält die Beschwerdebe- gründung keine Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz. So beanstandet die Beschwerdeführerin beispielsweise, es sei unverständlich, warum keine Zeugen zur Zuständigkeit von B eingeladen würden bzw. warum die Frage, ob Frau B für die Zustellung der Y-Gutscheine zuständig gewesen sei, durch das Gericht nicht weiter verfolgt werde, ohne dass die Be- schwerdeführerin angäbe, an welcher Stelle in ihrer vorinstanzlichen Rechtsschrif- ten sie sich auf die Einvernahme welcher Zeugen berufen habe, und auch ohne sich mit der Erwägung 4 im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Darin hat das Obergericht erwogen, dass die neuen Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin betreffend dem in Verletzung des Arbeitsvertrages verursachten Schaden prozessual im Berufungsstadium lediglich dann noch zulässig wären, wenn sie durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden könnten. Daraus ergibt sich auch, dass Noven dann nicht zulässig (und vom Gericht nicht zu berücksich- tigen) sind, wenn der Beweis nicht in Form von Urkunden, sondern allenfalls le- diglich durch die Einvernahme von Zeugen erbracht werden kann. Auch aus den weitern Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich keine Auseinanderset- zung mit den Erwägungen der Vorinstanz, sondern lediglich weitestgehend die Wiederholung der bereits in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 5. Februar 2009 (OG act. 35) gemachten Ausführungen (KG act. 1 S. 1-3). Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen und dass daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. § 288 ZPO und oben Ziff. 3a). 4. Das Verfahren ist, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (vgl. KG act. 2 S. 8 f.), kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Mangels erheblicher Umtriebe der
Beschwerdegegnerinnen ist davon abzusehen, ihnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 5. In arbeitsrechtlichen Fällen ist die Beschwerde ans Bundesgericht ge- mäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung inkl. Streitwertangabe (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) ist zu untersuchen, ob dieser Streitwert erreicht ist (andernfalls eine Beschwerde in Zivilsachen nur nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 BGG [Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung] zulässig wäre). Der Streitwert richtet sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Be- gehren, die vor der Vorinstanz (des Bundesgerichts) streitig geblieben waren. Darunter sind die Anträge zu verstehen, die Gegenstand des Urteilsspruchs sein sollen (Beat Rudin in: BSK Bundesgerichtsgesetz, N 25 zu Art. 51 BGG). Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin wie bereits vorstehend Erw. 2 und 3 ausgeführt, keine konkreten Rechtsmittelanträge. Jedenfalls wird man vom von der Beschwerdeführerin im "Antrag" der Nichtigkeitsbeschwerde geforderten Betrag von Fr. 60'000.-- nicht ausgehen können, denn wenn eine Wi- derklage im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig ist (vgl. KG act. 2 S. 10 mit Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 264 ZPO), ist sie im Verfah- ren der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht zulässig. Ausserdem bemisst sich der Streitwert bei arbeitsrechtlichen Verfahren - zumindest als Beurteilungskriterium hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften von Art. 343 OR - nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren (Art. 343 Abs. 2 OR) und wird auch gemäss Art. 53 Abs. 1 BGG der Betrag einer Widerkla- ge nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. Somit ist nicht klar resp. lediglich durch Auslegung eruierbar, welche Rechtsbegehren am Kassationsgericht noch streitig waren. Da die Beschwerde- führerin im "Antrag" lediglich von "Frau B" (Beschwerdegegnerin 1) spricht und auch die Nichtigkeitsbeschwerde überschreibt mit "Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 B / A des Obergerichts Zürich LA090003/U" ohne die Beschwerdegegnerin 2 zu erwähnen (KG act. 1), liegt die Vermutung
nahe, dass sich die Beschwerde nicht gegen letztere und dieser zugesprochene Forderungen resp. hinsichtlich dieser vorgemerkter Rechtskraft des erstinstanzli- chen Urteils richte. Diesfalls liegt der Streitwert bei der noch strittigen Lohnforde- rung der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 14'575.50 netto. Bei Lohnforderungen kommt es nun aber (zumindest für die Streitwertberechnung nach Art. 343 OR) auf den Bruttolohn (ohne Arbeitgeberbeiträge) an (Wolfgang Portmann in: BSK, N 12 zu Art. 343 OR; Manfred Rehbinder in: BK N 13 zu Art. 343 OR; Staehelin in: ZK, N 22 zu Art. 343 OR), sodass im vorliegenden Fall der Streitwert von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erreicht ist, demnach der Weg der Be- schwerde in Zivilsachen offensteht und mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissig- tägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen beginnt (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.08.2008, Erw. 1.2). Allerdings hatte sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - noch nie zur Berechnungsweise des für die bundesrechtlichen Rechtsmittel massgebenden Streitwerts bei Lohnforderun- gen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG (insbesondere ob auf den Brutto- oder Net- tolohn abzustellen sei) zu befassen. Die Massgeblichkeit des Bruttolohnes bezieht sich auf die Streitwertberechnung der Limite für ein einfaches und rasches sowie kostenloses Verfahren und der Anwendung der Untersuchungsmaxime/freien Beweiswürdigung bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 343 OR, während für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder anderer von Art. 343 OR nicht erfasster Gegenstände eine andere Berechnung vorgesehen werden kann (vgl. Portmann, a.a.O., N 13 zu Art. 343 OR). Da das Bundesgericht über das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen der bei ihm eingereichten Rechtsmit- tel und damit das Erreichen der Streitwertgrenzen befindet, wäre im Falle anderer Auffassung des Bundesgerichts lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesen Vorbehalten.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen für das Kassati- onsverfahren. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 15'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 27. Februar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich (Proz.-Nr. LA090003) und das Arbeitsgericht des Kantons Zürich (Proz.- Nr. AN070896), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: