Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090044/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie die juristische Sekretärin Michaela Sauer Zirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2009
in Sachen
Sandra Meier , ...
Reto Meier , ... Gesuchsteller, Rekurrenten und Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Berichtigung des Zivilstandsregisters
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2009 (NL080198/U)
Anmerkung: Alle Namen geändert
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 20. August 2008 stellten die Gesuchsteller (nachfolgend Be- schwerdeführer) beim Bezirksgericht CH – ______ ein Begehren um Berichtigung ihrer Zivilstandsregistereinträge in "Sandra Mayer" (statt "Meier") und "Reto May- er" (statt "Meier") (ER act. 1 S. 2). Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes CH – ______ wies das Berichtigungsbegehren mit Verfügung vom 18. November 2008 ab (ER act. 12 = OG act. 2). Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs (OG act. 1). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz) verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Gemeindeamts des Kantons Zürich als Aufsichtsbe- hörde im Sinne von Art. 42 ZGB, da dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zum Berichtigungsbegehren eingereicht hatte (ER act. 6). Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs ab und bestä- tigte die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (OG act. 8 = KG act. 2 S. 7). 2. a) Gegen diesen den Beschwerdeführern am 16. Februar 2009 zuge- stellten (OG act. 9/1) obergerichtlichen Entscheid richtet sich die vorliegende, in- nert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 18. März 2009 (KG act. 1). Die Beschwerdeführer beantragen damit, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse (KG act. 1 S. 2). b) Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2009 wurden die vorinstanzli- chen Akten beigezogen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.– ging fristgerecht ein (KG act. 10). Damit ist die Sache spruchreif.
II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spüh- ler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.). 2. a) Gegen den angefochtenen Entscheid ist neben der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG; BSK BGG-Klett/ Escher, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 10 zu Art. 72; zum früheren Recht ZR 105 Nr. 61, Erw. 9.1 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde]). b) Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verlet- zung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG), wobei dem Bundesgericht insoweit freie Kognition zukommt. Gemäss § 285 Abs. 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit das Bundesgericht frei überprü- fen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Auf Rügen betreffend die Ver- letzung von Bundesrecht ist daher im Folgenden nicht einzutreten.
III. 1. a) Die Vorinstanz führte aus was folgt: Die Berichtigung von streitigen Angaben über den Personenstand gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB setze eine feh- lerhaften Eintag voraus. Ein solcher Fehler könne darin bestehen, dass der Ein- trag falsch, ungenau oder lückenhaft sei, sei es infolge eines Versehens des Zi- vilstandsbeamtens, sei es, dass dieser durch falsche Angaben oder Belege irre- geführt wurde (KG act. 2 S. 2). Öffentliche Register und Urkunden würden für durch sie bezeugte Tat- sachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei an keine besondere Form gebunden. Ei- nem Zivilstandsregistereintrag komme erhöhte Beweiskraft zu, dementsprechend sei das Beweismass für den Gegenbeweis hoch anzusetzen. Die Berichtigung im Sinne von Art. 42 ZGB falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Un- richtigkeit zweifelsfrei feststehe; blosse Glaubhaftmachung genüge nicht. Gelinge den Rekurrenten der Nachweis der Unrichtigkeit nicht, sei ihr Berichtigungsbegeh- ren abzuweisen (KG act. 2 S. 2 f.). b) Es stehe fest, dass gewisse Vorfahren der Rekurrenten ursprünglich den Nachnamen "Mayer" getragen hätten. In der Schweiz seien aber sowohl Ka- terina (Ururgrossmutter der Beschwerdeführer) als auch ihr unehelicher Sohn Le- opold William (Urgrossvater der Beschwerdeführer) seit jeher mit "Meier" einge- tragen. Im Gegensatz dazu ergäben sich bei einer Betrachtung der deutschen Register bezüglich der Namensführung bei den Vorfahren der Beschwerdeführer Doppelspurigkeiten. So seien z.B. die bereits genannten Katerina und Leopold William einmal mit "Mayer" eingetragen, hingegen werde Leopold William in der Heiratsurkunde seines Sohnes Theo William (Grossvater der Beschwerdeführer) unter dem Namen "Meier" geführt. Ebenfalls mit "Meier" genannt werde Theo Wil- liam in der Geburtsanzeige seines Sohnes Theo (Vater der Beschwerdeführer). Schliesslich zeige die im Recht liegende "Ahnentafel Theo William Meier", in wel- cher Katerina mit "Mayer" und ihr Sohn Leopold William mit "Meier" eingetragen seien, auf, dass offenbar bewusst beide Schreibweisen des Familiennamens ver-
wendet wurden. Aufgrund der sofort aufscheinenden Diskrepanz könne schwer- lich von einem Versehen ausgegangen werden (KG act. 2 S. 4 f.). Weshalb es zu dieser Doppelspurigkeit in den deutschen Registeraus- zügen und Bestätigungen gekommen sei, bleibe verborgen. Damit könne aber auch nicht gesagt werden, dass sich die jeweiligen [Anmerkung des Kassations- gericht: gemeint ist "schweizerischen"] Registerführer im Irrtum befunden oder ei- nen Fehler gemacht hätten bzw. die den zu berichtigenden Einträgen zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Mangels Hinweisen müsse vielmehr offen bleiben, wie sich der Eintragungsvorgang in der Schweiz tatsächlich abge- spielt habe; dies zu eruieren sei aufgrund des Zeitablaufs wohl auch nicht mehr möglich; es könne lediglich spekuliert werden. Solche Spekulationen würden je- doch aufzeigen, dass die Eintragungen im Familienregister der Gemeinde CH – ______ keineswegs ohne jeden Zweifel auf einem Fehler oder Irrtum des Regis- terbeamten beruhen würden. Damit gelinge den Beschwerdeführern der Nach- weis, dass die den Eintragungen der Beschwerdeführer zugrunde liegenden Be- lege unrichtig seien, nicht. Allein der Umstand, dass teilweise in deutschen Regis- tern ein abweichender Name geführt werde, vermöge die Fehlerhaftigkeit der schweizerischen Registereinträge jedenfalls nicht zu belegen (KG act. 2 S. 5 f.). c) Zudem sei mit der Erstinstanz davon auszugehen, dass bei der Ein- führung der von weltlichen Beamten geführten Registern gemäss dem Bundesge- setz vom 24. Christmonat 1874 betreffend die Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (ZEG) für die Eintragung in die weltlichen Register die letzte, beim Inkraft- treten des ZEG geltende Namensfassung massgebend war. Es sei der unver- kennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass die Namen in derjenigen Fassung fest- gelegt seien, wie sie eben im Zeitpunkt der Einführung der neuen Zivilstandsregis- ter amtlich gemäss den Kirchbüchern anerkannt waren. Weil sowohl Leopold Wil- liam als auch dessen Mutter Katerina seit dem 6. Juni 1853 (Heirat von Katerina) in den schweizerischen Zivilstandsakten mit "Meier" eingetragen gewesen waren, sei diese Schreibweise nach dem Gesagten bei der Einführung der weltlichen Register zu Recht übernommen worden, und zwar unabhängig von der Richtigkeit der Namensfassung (KG act. 2 S. 6).
Somit seien auch die Beschwerdeführer im Familienregister der Ge- meinde CH – ______ formell richtig eingetragen, nämlich lautend auf den Famili- ennamen ihres Vaters, Theo Meier (dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihres Grossvaters Theo William Meier, dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihres Urgrossvaters Leopold William Meier und dessen Eintrag wiederum gestützt auf den Eintrag ihrer Ururgrossmutter Katerina Meier, formell richtig sei). Damit sei es rechtlich nicht mehr von Belang, ob die seinerzeit ge- wählte Schreibweise beim Urgrossvater Leopold William respektive der Ururgrossmutter Katerina rechtmässig gewesen sei (KG act. 2 S. 6 f.). 2. a) Als erstes rügen die Beschwerdeführer die Feststellung der Vorin- stanz in Ziffer 3.b des angefochtenen Beschlusses, wonach Theo William in sämt- lichen bekannten Registern (D – ______, CH – ______) nur mit dem Nachnamen "Meier" erscheine, als aktenwidrig. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, da Theo William gemäss "Bescheinigung" des Justizoberinspek- tors des Amtsgerichts D – ______ vom 24. Juni 1942 (ER act. 10/16 bzw. act. 3/8) in deutschen Registern mit dem Nachnamen "Mayer" geführt wurde (KG act. 1 S. 3 f.). b) Während eine tatsächliche Annahme dann aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO ist, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wieder- gibt (z.B. wenn das Gericht Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat), ist die Beweiswürdigung willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO ("willkürliche tatsächliche Annahme"), wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Willkür in der Beweiswürdigung liegt allerdings nur vor, wenn der (richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell an- ders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer
Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). c) Mit dem Hinweis der Beschwerdeführer, aufgrund der genannten Bescheinigung dürfte es erstellt sein, dass Theo William in deutschen Registern mit dem Nachnamen "Mayer" geführt wurde und dessen Vater Leopold William "Mayer" hiess, lässt sich im Hinblick auf die gerügte, vorinstanzliche Erwägung jedoch weder eine aktenwidrige noch eine willkürliche Feststellung belegen. Der Bescheinigung vom 24. Juni 1942 kann lediglich entnommen werden, dass dem Kaufmann Theo William Mayer vom Justizoberinspektor des Amtsgerichts D – ______ bescheinigt wurde, dass "die Vormundschaftsakten keinen Aufschluss über den unehelichen Erzeuger seines Vaters [...] Leopold William Mayer" geben würden. Der Bescheinigung lässt sich aber nichts dazu entnehmen, mit welchem Namen Theo William und Leopold William in den deutschen Registern geführt wurden. So könnte es durchaus sein, dass der Justizoberinspektor des Amtsge- richts D – ______ den Namen "Mayer" und nicht "Meier" aufgrund von eigenen Angaben seitens Theo William Mayers niederschrieb, und nicht, weil er den Na- men "Mayer" einem deutschen Register oder sonstigen Akten entnommen hatte. Dies ist umso denkbarer, als die Vormundschaftsakten ja eben gerade keinen Aufschluss über Leopold William "Mayer" gaben. Die Annahme der Vorinstanz, Theo William, geboren am 19. Mai 1895, erscheine in sämtlichen bekannten Re- gistern (D – ______, CH – ______) nur mit dem Nachnamen Meier, muss somit auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung vom 24. Juni 1942 (ER act. 10/16 bzw. act. 3/8) weder als aktenwidrig noch als willkürlich bzw. unhaltbar erachtet werden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer geht fehl. 3. a) Sodann rügen die Beschwerdeführer was folgt (KG act. 1 S. 4 f.): Die Vorinstanz führe in Ziffer 3.c des angefochtenen Beschlusses aus, Katerina Mayer/ Meier sei anlässlich der Heirat mit Adolf Berger am 6. Juni 1853 – vermutlich erstmals – in ein schweizerisches Register, nämlich das Familienre- gister der Gemeinde CH – ______, eingetragen worden. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf ER act. 10/31. Letzterem könne jedoch lediglich entnom- men werden, dass eine Klaudia Meier oder allenfalls eine Klaudia Katerina Meier,
geboren am "21 VI 1820", die Ehe mit einem Adolf Berger, geboren am "29 V 1815", eingegangen sei. Gemäss "Auszug aus dem Taufregister" des katholischen Pfarramtes D – ______ (ER act. 10/13) wie auch nach den Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 3.b ihres Beschlusses (KG act. 2) sei indessen erstellt, dass die von der Vorinstanz bezeichnete Tochter des Balthasar Mayer und der Marianne, geb. Spahn, bei ihrer Geburt den Namen "Katerina Mayer" getragen habe und am 14. Juli 1830 in D – ______ geboren wurde. Die Vorinstanz stütze sich folglich auf eine willkürliche tatsächliche An- nahme, wenn sie behaupte, Katerina Mayer/ Meier sei mit der im Familienregister der Gemeinde CH – ______ eingetragenen Person identisch. Sowohl der Name ("Klaudia Meier" oder allenfalls "Klaudia Katerina Meier") als auch das Geburtsda- tum (21. Juni 1820) stimmten nicht überein. Die massgebende Person sei aber als "Katerina Mayer" am 14. Juni 1830 geboren worden. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt leide folglich an einem entscheidenden Mangel und sei – zusammen mit ER act. 10/31 – aus dem Recht zu weisen. b) Die Vorinstanz ging – ohne sich dazu explizit zu äussern – davon aus, dass es sich bei der in ER act. 10/31 verzeichneten Klaudia Katr. Meier, geb. "21 VI 1820", um die gleiche Person handelte, welche in ER act. 10/13 als "Kate- rina Mayer", geboren am 14. Juli 1830 in D – ______, Tochter des Baltasar Mayer und der Marianne, geb. Spahn, bezeichnet wird. In ER act. 10/31 ist als Geburtsdatum der Klaudia Katr. Meier der 21. Juni 1820 festgehalten. Auf den ersten Blick erscheint es somit in der Tat als widersprüchlich, dass die Vorinstanz eine Seite weiter vorne (KG act. 2 S. 3) in ih- rem Beschluss festhielt, Katerina Mayer sei am 14. Juli 1830 geboren, gleichzeitig aber diese Person trotz nicht gleichlautendem Namen und abweichendem Ge- burtstag implizit mit Klaudia Katr. Meier gleichsetzte. Analysiert man die Akten genauer, wird jedoch klar, dass kein unlösbarer Widerspruch besteht. Dies insbe- sondere, wenn man ER act. 10/18 und ER act. 10/31 miteinander vergleicht.
So findet sich mit ER act. 10/18 auf der einen Seite eine Kopie aus dem Ehebuch der katholischen Pfarrei D – ______ bei den Akten. Dieser Kopie ist zu entnehmen, dass die Eheleute Meier Balthasar und Mariann Spahn sechs Kin- der hatten, unter anderem Katerina, geboren am 14. Juli 1830. Sodann geht aus dem Dokument hervor, dass Katerina am 2. März 1861 einen Sohn namens Leo- pold Wiliam gebar. ER act. 10/31 ist auf der andern Seite zu entnehmen, dass die Eltern der darin verzeichneten Klaudia Katr. Meier "Balthasar Meier" und "Marian- ne Spahn" hiessen. Sodann ist darin der am 2. März 1861 ausserehelich gebore- ne Sohn Leopold William verzeichnet. Gestützt auf diese Angaben kann folgender Schluss gezogen werden: Jene Katerina in ER act. 10/18, geboren am 14. Juli 1830 (welche Angaben wie- derum mit jenen in ER act. 10/13 übereinstimmen), ist trotz anderslautender Schreibweise des Vornamens und nicht identischem Geburtsdatum die gleiche Person wie jene, die in ER act. 10/31 als "Klaudia Katr. Meier", geboren am 21. Juni 1820, eingetragen ist. Wäre dem nicht so, würde dies bedeuten, dass zwei unterschiedliche Personen mit ähnlichem Namen von den gleichen Eltern abstammten und am selben Tag einen Sohn namens Leopold William geboren hätten. Dies aber ist umso mehr ausgeschlossen, als sich ER act. 10/18 nicht entnehmen lässt, dass die Eheleute Balthasar Mayer und Mariann Spahn eine Tochter namens Klaudia oder Klaudia Katerina, geboren am 21. Juni 1820, ge- habt hätten (in welchem Falle es sich bei der in ER act. 10/31 eingetragenen Klaudia Katr. um eine Schwester der Katerina handeln könnte, die beide jeweils am 2. März 1861 einen Sohn namens Leopold William geboren hätten [was im- mer noch äusserst unwahrscheinlich wäre]). Damit durfte die Vorinstanz – ohne dass es unhaltbar wäre oder dass sie in Willkür verfallen wäre – davon ausgehen, dass Katerina Mayer/ Meier, ge- boren am 14. Juli 1830 (die Ururgrossmutter der Beschwerdeführer), mit jener gemäss Familienregister der Gemeinde CH – ______ am 21. Juni 1820 gebore- nen Klaudia Katr. Meier identisch war. Die Rüge der Beschwerdeführer geht folg- lich fehl.
c) Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Rüge machen die Be- schwerdeführer geltend was folgt: In Anbetracht dessen, dass zwischen der im Familienregister der Gemeinde CH – ______ aufgeführten Klaudia Meier und der fraglichen Person Katerina Mayer/ Meier keine Identität bestehe, sei auch die Feststellung der Vorinstanz in KG act. 2 S. 4, wonach Sohn Leopold William im gleichen Familienregister der Gemeinde CH – ______ aufgeführt sei, eine reine Spekulation, mithin eine willkürliche tatsächliche Annahme (KG act. 1 S. 5). Nachdem in lit. b aufgezeigt wurde, dass die im Familienregister der Gemeinde CH – ______ aufgeführte Klaudia Meier bzw. Klaudia Katr. Meier durchaus mit der Ururgrossmutter der Beschwerdeführer, Katerina Mayer/ Meier, identisch ist, durfte die Vorinstanz ohne Zweifel auch davon ausgehen, dass im Familienregister der Gemeinde CH – ______ auch deren Sohn Leopold William (identisch also mit dem Urgrossvater der Beschwerdeführer) verzeichnet ist. Folg- lich geht auch diese Willkürrüge der Beschwerdeführer fehl. 4. a) Weiter rügen die Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung kla- ren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO)", die Vorinstanz habe in Ziffer 3.d (KG act. 2) nicht berücksichtigt, dass die deutschen Urkunden, in welchen statt von "Mayer" von "Meier" die Rede sei, zeitlich den in der Schweiz vorgenommenen Registereinträgen, in welchen immer der Name "Meier" verwendet werde, nach- gehen würden. Es erstaune aber angesichts der Tatsache, dass damals wie heute die Heirat nach Vorlage (schweizerischer) Zivilstandsurkunden bewilligt und standes- amtlich durchgeführt worden war, nicht, dass die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang den Namen "Meier" aus den schweizerischen Registerauszügen übernommen hätten. Dem von der Vorinstanz bezeichneten Heiratsschein von Theo William (ER act. 10/8) sei z.B. zu entnehmen, dass der Ehemann, eben Theo William, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitze. Bezüglich dieser Angabe habe sich der deutsche Standesbeamte, der den Heiratsschein ausstell- te, offensichtlich auf Dokumente aus dem Bezirk CH – ______ und der Gemeinde CH – ______, also auf schweizerische Dokumente, abgestützt.
Dieses Vorgehen dürfte auch für die vom selben Standesamt verfasste Geburtsanzeige seines Sohnes Theo (ER act. 10/7) zutreffen. Hier habe der Standesbeamte den Familiennamen "Meier" wohl aus dem – gestützt auf schwei- zerische Angaben erstellten – Heiratsschein des Vaters Theo William bezogen. Ausserdem habe sich der Vater Theo William mit seinem Wehrpass ausgewiesen, der aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit von Theo William wohl von Schweizer Behörden ausgestellt worden war und sich damit ebenfalls auf Perso- nenangaben aus Schweizer Registern stützte, die den Namen "Meier" verwende- ten. Es könne demnach nicht gesagt werden, dass sich bei einer Betrach- tung der Einträge in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen uner- klärliche Doppelspurigkeiten finden würden. Ebenso wenig könne daraus ge- schlossen werden, dass die jeweiligen Registerführer [Anmerkung des Kassati- onsgerichts: in der Schweiz], die den Namen "Meier" verwendeten, sich nicht im Irrtum befanden oder einen Fehler gemacht hätten, mithin könne nicht gesagt werden, dass die den Einträgen in der Schweiz zugrunde liegende Unrichtigkeit nicht zweifelsfrei erstellt sei (KG act. 1 S. 6 f.). b) Soweit die Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sich bei einer Betrachtung der Einträge in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen Doppelspurigkeiten finden würden, rügen wollen, rügen sie der Sache nach nicht wie geltend gemacht die Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 2 ZPO), sondern dass die Vorinstanz eine willkürliche tatsächliche An- nahme getroffen habe (§ 281 Ziff. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsgründe jedoch nur hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlage in der Beschwerdeschrift anzugeben sind und die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO Sache des Gerichts ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288), schadet es den Beschwerdeführern nicht, dass sie diesbezüglich eine Verletzung von § 281 Ziff. 3 ZPO gerügt haben. Allerdings liegt keinesfalls eine willkürliche tatsächliche Annahme vor. So liegt z.B. mit ER act. 10/17 ("Ahnentafel") gar ein deutsches Dokument bei den
Akten, in welchem die Namen "Mayer" und "Meier" sogar in ein und demselben Papier verwendet werden. Nur schon gestützt auf dieses Aktenstück durfte die Vorinstanz frei von Willkür davon ausgehen und feststellen, es würden sich in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen bezüglich Namensführung "Mayer/ Meier" Doppelspurigkeiten finden. c) Die Beschwerdeführer rügen jedoch auch "die von der Vorinstanz bezeichnete Rechtsfolge", diese Doppelspurigkeiten seien "unerklärlich". Eine sol- che Schlussfolgerung verletze materielles Recht insoweit, als keine Würdigung al- ler Umstände erfolgt sei. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die deutschen Behörden sich bei ihren Registereinträgen offensichtlich auf Angaben in Schweizer Dokumenten gestützt hätten, was im Zeitalter fehlender Register- vernetzung ohne Weiteres zu unterschiedlichen deutschen Registereinträgen füh- ren musste. Damit sei die in deutschen Registern abweichende Namensführung ein klares Indiz für die Fehlerhaftigkeit der schweizerischen Registereinträge. Der Ursprung, der zur Änderung der Schreibweise geführt habe, sei damit klar lokali- siert (KG act. 1 S. 7 f.). Sinngemäss beanstanden die Beschwerdeführer damit wohl die An- nahme der Vorinstanz, es bleibe verborgen, weshalb es zu den Doppelspurigkei- ten in den deutschen Registerauszügen und Bestätigungen gekommen sei (KG act. 2 S. 5), als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Für die Beschwerdefüh- rer selbst ist es eindeutig, dass die deutschen Behörden die Schreibweise des Nachnamens aus den Schweizer Registern übernommen hatten, weshalb es eben klar sei und gerade eben nicht verborgen bleibe, warum es zu der Doppel- spurigkeit gekommen sei. Es genügt allerdings nicht, lediglich die eigene Sicht der Dinge darzu- legen und zu behaupten, die Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Zwar verweisen die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Willkürrüge auf diverse Aktenstücke. Daraus mag in der Tat hervorgehen, dass sämtliche bei den Akten liegenden deutschen Urkunden, die den Namen "Meier" aufweisen, dem erstmali- gen Eintrag der Meiers in der Schweiz vom Datum her nachgehen. Doch liegt damit für die Annahmen der Beschwerdeführer, dass sich die deutschen Behör-
den ab der Registrierung der Meiers in der Schweiz tatsächlich immer auf Schweizer Dokumente gestützt hätten, kein genügender Nachweis bei den Akten. Somit scheint der Schluss der Vorinstanz, es bleibe verborgen, weshalb es zu Doppelspurigkeiten in Deutschland gekommen sei, als nicht unhaltbar, und die Rüge der Beschwerdeführer geht fehl. Soweit die Beschwerdeführer aber die rechtliche Würdigung der Vorin- stanz kritisieren (nämlich insofern, als die Vorinstanz aus dem Umstand, dass es verborgen bleibe, weshalb es zu den Doppelspurigkeiten in den deutschen Regis- terauszügen und Bestätigungen gekommen war, schloss, es könne nicht gesagt werden, dass sich die jeweiligen Schweizer Registerführer im Irrtum befunden oder einen Fehler gemacht hätten, bzw. die den zu berichtigenden Einträgen zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe; vgl. KG act. 2 S. 5) sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage der Überprüfung im vorliegenden Verfah- ren entzogen ist (vgl. oben Ziff. II.2.b). d) Ebenfalls unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz verstricke sich in unzulässigen Spe- kulationen, wenn sie ihrer Begründung denkbare Möglichkeiten zugrunde lege, wie damals die Anpassung des Namens von der englischen an die deutsche Schreibweise (von "Mayer" zu "Meier") ohne formelles Verfahren hätte erfolgt sein können. Die Vorinstanz verwende gar selber die Bezeichnung "Spekulationen", verfalle dabei in Willkür und lenke mit diesen Ausführungen von den massgeben- den, den Sachverhalt bestimmenden Faktoren ab. Auch unterlasse sie es, sich mit allen Umständen und Sachverhaltselementen auseinander zu setzen. Sie ver- letze damit materielles Recht des Bundes (Art. 4 ZGB) und gleichzeitig kantonales Verfahrensrecht (§ 57 ZPO), wonach das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei (KG act. 1 S. 8 untere Hälfte). Soweit die Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung durch die Vor- instanz rügen und es um die Anwendung von Bundesrecht geht, kann im vorlie- genden Verfahren auch an dieser Stelle nicht auf ihre Rügen eingetreten werden (vgl. oben Ziff. II.2.b).
Im Übrigen handelt es sich um eine Interpretation der Beschwerdefüh- rer, wenn diese rügen, die Vorinstanz verstricke sich in unzulässigen Spekulatio- nen, wenn sie ihrer Begründung denkbare Möglichkeiten zugrunde lege, wie da- mals die Anpassung des Namens von der englischen an die deutsche Schreib- weise (von "Mayer" zu "Meier") ohne formelles Verfahren hätte erfolgt sein kön- nen. Die Vorinstanz führte explizit aus, dass mangels Hinweisen offen bleiben müsse, wie sich der Eintragungsvorgang in der Schweiz tatsächlich abgespielt habe. Dass sie hernach zwei Möglichkeiten aufführte, wie der Eintragungsvor- gang allenfalls vor sich gegangen sei, tut nichts zur Sache. Sie zeigte damit ledig- lich auf, dass sich die Frage nicht beantworten lasse (woraus sie wiederum recht- lich würdigend [was darum hier nicht zu prüfen ist] schloss, dass die Eintragungen im Familienregister der Gemeinde CH – ______ keineswegs ohne jeden Zweifel auf einem Fehler oder Irrtum des Registerbeamten beruhen würden, und den Be- schwerdeführern damit der Nachweis, dass die den Eintragungen zugrunde lie- genden Belege unrichtig seien, nicht gelinge). 5. a) Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass durch die Vorgehenswei- se der Vorinstanz der Anspruch der Beschwerdeführer auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Auf die gerügte Verletzung dieser beiden Artikel wür- den die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6 der Beschwerdeschrift (betref- fend "Verletzung klaren materiellen Rechts") vollumfänglich Anwendung finden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren eine Reflexwirkung auf den Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK habe. Dieser Artikel garantiere gemäss ständiger, langjähriger Praxis den Anspruch auf Achtung der Identität, mithin auf Achtung des Namens (KG act. 1 S. 9 oben). b) Die Anrufung verschiedener Verfassungs- und Konventionsvorschrif- ten, welche die Vorinstanz verletzt haben soll, ersetzt eine genügende Sub- stanziierung nicht. Folglich ist auf diese Ausführungen der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
des ZEG geltende Namensfassung massgebend gewesen sei. Es sei der unver- kennbare Sinn der Art. 7 und 9 ZEG, dass die Namen in derjenigen Fassung fest- gelegt werden sollten, wie sie eben im Zeitpunkt der Einführung der neuen Zi- vilstandsregister amtlich gemäss den Kirchenbüchern anerkannt waren. Gemäss dem Familienregistereintrag anlässlich der Heirat von Katerina Meier seien so- wohl Leopold William als auch seine Mutter Katerina seit dem 6. Juni 1853 in den schweizerischen Zivilstandsakten mit "Meier" eingetragen. Zu Recht sei diese Schreibweise nach dem Gesagten bei der Einführung der weltlichen Register übernommen worden, unabhängig von der Richtigkeit der Namensfassung. Die Beschwerdeführer fechten diese Eventualbegründung nun aber mit keinem Wort an. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere Begründungen, so kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden (Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; ZR 106 Nr. 67, Erw. II.2.5; Kass.-Nr. AA050176 vom 16. Dezember 2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2.c). Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argu- mentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfah- ren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich (wie hier) nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet. 8. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer kei- nen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermögen. Damit ist die Nichtigkeitsbe- schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassations- verfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren ist in Anwendung von § 11 Abs. 1 und § 13 GGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 12. Februar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, sowie an den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht CH – ______ (ad EP080022), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: