Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090029/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2009 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft Z., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Nichteintreten Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 (LN080068/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im April 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (BG act. 2). Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 setzte ihm das Bezirksgericht Frist zur Leistung einer Prozess- kaution an unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (BG act. 5). Ein darauf vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 8) wies das Bezirks- gericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 ab und setzte ihm eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution an (BG act. 24). Mit Beschluss vom 26. November 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs gegen den letzt- genannten bezirksgerichtlichen Beschluss ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution an (BG act. 27). Eine gegen den obergerichtlichen Beschluss eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2008 ab und setzte dem Beschwer- deführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution an, unter Hinweis auf die bezirksgerichtliche Säumnisandrohung (KG act. 29). Auf eine gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht trat dieses mit Urteil vom 28. August 2008 nicht ein (BG act. 34). Der Beschwerdeführer leistete die Prozesskaution nicht (BG act. 31). An- drohungsgemäss trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 auf seine Klage nicht ein (BG act. 35). Gegen diesen bezirksgerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht einen Rekurs ein (OG act. 2). Dieses (dessen I. Zivilkammer) wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 16. Oktober 2008 (KG act. 2). Gegen diesen am 9. Dezember 2008 versandten (OG act. 7 S. 5 unten, act. 8/2 und 8/3) und vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 in Empfang genommenen (OG act. 8/1) obergerichtlichen Beschluss reichte er datiert mit 12. Februar 2009 (Poststempel 14.2.2009) eine Nichtigkeitsbeschwer- de ein (KG act. 1). Der Vorinstanz und den Parteien wurde der Eingang dieser Beschwerde mit Schreiben vom 16. Februar 2009 angezeigt (KG act. 5).
Mittellosigkeit war bereits Gegenstand des dem vorinstanzlichen Entscheid vorangehenden Verfahrens bis vor Bundesgericht gewesen (KG act. 2 S. 2), war im angefochtenen Entscheid nicht mehr zu prüfen und wurde auch nicht mehr geprüft und kann somit vom Beschwerdeführer auch nicht als Nichtigkeitsgrund angerufen werden, sondern geht am angefochtenen Beschluss vorbei. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht auch deshalb fehl, wenn und soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 5. Überdies kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass die vorinstanzlichen Vorgehensweisen sehr klar korrekt waren und die Nichtig- keitsbeschwerde abzuweisen wäre, auch wenn darauf einzutreten wäre. Die Vo- rinstanzen (wie auch das Kassationsgericht) setzten dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution an unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. Diese Androhung hielt im Rechtsmittel- verfahren bis vor Bundesgericht stand. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution nicht. Er war mithin säumig. Androhungsgemäss und ohne dass ersichtlich wäre, was daran auszusetzen wäre, trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein (§ 80 ZPO). Die gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Entscheides ge- richtete Beschwerde ist unbegründet. Auch aus diesem Grund wäre sie abzuwei- sen, wenn und soweit darauf eingetreten werden könnte. 6. Obwohl der Ausführung des Beschwerdeführers, er habe nicht annehmen müssen, dass das Bezirksgericht Monate nach dem Bundesgerichtsentscheid und nach Einreichung einer neuen Klage noch in der ursprünglichen Sache ent- scheide (KG act. 1 S. 2 Ziff. 4), im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zukommt, ist dem Beschwerdeführer zu erklären, dass er sehr wohl damit rechnen musste. Er leitete eine Klage beim Bezirksgericht ein. Selbstverständlich musste er damit rechnen, dass das Bezirksgericht dieses Verfahren irgendwann formell erledigen würde. Solches forderte er ja selber mit seinem Antrag, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Schliesslich steht zwar in § 108 ZPO nicht explizit, dass die rechtzeitige Leistung einer Prozesskaution eine Eintretensvoraussetzung ist (KG act. 1 S. 2 Ziff. 5). Aber § 80 ZPO hält explizit fest, dass auf die Klage nicht eingetreten wird,
wenn der Kläger die ihm auferlegte Kaution nicht festgerecht leistet. Damit stellt, wie die Vorinstanz zutreffend und unter Hinweis auf die einschlägige Literatur- stelle erwog (KG act. 2 S. 4 zweiter Absatz), die rechtzeitige Leistung einer Prozesskaution eine Eintretensvoraussetzung im Sinne von § 108 ZPO dar, nämlich als zur darin explizit genannten gehörigen Einleitung des Prozesses gehörend. 8. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund dar. Auf seine Beschwerde ist vorab mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. KG act. 1 S. 1 unten) nicht geprüft zu werden. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert kann auf Fr. 27'500.-- beziffert werden (BG act. 2 S. 2 Ziff. 4 des Rechtsbegehrens; vgl. auch OG act. 3 S. 2). Die daraus resultierende Gerichtsgebühr von Fr. 3'750.- (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren [GGebV]) kann in Anwendung von § 4 Abs. 2 GGebV auf Fr. 2'500.-- ermässigt werden (wie dies offenbar auch die Vorinstanz getan hat; KG act. 2 S. 4 Dispositiv Ziffer 2). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwandes im Beschwerde- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsent- schädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 27'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich und an die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: