Late cassation complaint against probate safeguard measure

AA090026Kassationsgericht06.03.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Zurich High Court’s decision concerning the opening of two wills in Z.’s estate and sought reinstatement of the appeal deadline and legal aid. The Kassation Court held that the complaint had been filed one day late and that no excusable reason was shown for missing the deadline. It further found the complaint inadmissible because it related, at least in substance, to an estate administration measure qualifying as a protective measure excluded from cassation review. Legal aid was denied as the case was hopeless. Due to an incorrect remedy instruction by the lower court, the costs were borne by the court treasury.

Omnilex-Regeste

§ 287 ZPO; § 284 Ziff. 7 ZPO; § 199 GVG; § 84 Abs. 1 ZPO: A cassation complaint must be filed within 30 days of written notification; a filing dispatched one day late is inadmissible. Reinstatement requires a precisely stated and substantiated excusable reason for the default; a mere chronic illness does not suffice absent a concrete causal explanation for the missed deadline. Legal aid is excluded where the remedy is manifestly hopeless. Decisions concerning protective measures, including estate administration measures, are not subject to cassation review. An erroneous remedy instruction may justify charging costs to the court treasury so that the party suffers no prejudice.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090026/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der ju- ristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 6. März 2009 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von Z., Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 (NL080194/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 eröffnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach zwei Testamente. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) mit Beschluss vom 9. Januar 2009 ab und beschloss, die Rekursschrift der Erstinstanz zum Entscheid über das Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zu überweisen (KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 zugestellt (OG act. 10/1, KG act. 1 S. 2 Ziff. I). Mit einer Eingabe, die er mit 11. Februar 2009 datierte, reichte dieser beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 9. Januar 2009 ein und beantragt dessen Aufhebung, ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 1). Sodann stellt er mit einer separaten Eingabe, die er ebenfalls mit 11. Februar 2009 datierte und mit gleicher Post einreichte, ein Fristwiederherstellungsgesuch (KG act. 4). 2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 wurde den Vorinstanzen Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 6). Da sich diese sofort als verspätet erweist (nachfolgend Erw. 3), kann - nach bereits er- folgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). 3. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheids bei der Kassationsinstanz zu erheben (§ 287 ZPO; so lautet auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 5 Ziff. 7). Die Frist für eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 zugestellten angefochtenen Entscheid lief demnach am 11. Februar 2009 ab. Entgegen der Datierung der Beschwerde gab der Beschwerdeführer diese erst am 12. Februar 2009 zur Post (Stempel auf dem Postcouvert KG act. 7). Sie ist demnach verspätet.

  1. Mit gleichzeitiger Eingabe stellte der Beschwerdeführer ein Fristwieder- herstellungsgesuch gemäss § 199 GVG (KG act. 4). In einem solchen Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich durch entsprechende Nachweise zu belegen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 87 zu § 199). Der Beschwer- deführer macht geltend, er sei chronisch krank (KG act. 4). Dazu reicht er ein Arztzeugnis von Dr.med. Y. vom 13.1.2009 ein, wonach er an einem chronischen Morbus Crohn und an einem Diabetes mellitus leide (Artzeugnis angeheftet an KG act. 4). Weder wird indes vom Beschwerdeführer behauptet, dass und weshalb ihn diese chronischen Krankheiten daran gehindert hätten, die mit 11. Februar 2009 datierte Beschwerde spätestens am letzten Tag dieser Frist aufzugeben, noch ergibt sich solches aus der ärztlichen Bestätigung der chroni- schen Krankheiten. Ebensowenig wird behauptet, ist ersichtlich oder folgt aus dem ärztlichen Zeugnis, dass und weshalb ihn diese chronischen Krankheiten an der Begründung der Beschwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist gehindert haben sollten. Weder ein chronischer Morbus Crohn noch ein Diabetes mellitus verhindern das. Für das Nichteinhalten der Beschwerdefrist wird ein ent- schuldbarer Grund weder genannt noch belegt. Das Fristwiederherstellungs- gesuch ist abzuweisen. Auf die verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bereits aufgrund dieser Verspätung (aber auch wegen der Ausschluss- norm von § 284 Ziff. 7 ZPO; vgl. nachfolgend Erw. 5) ist die Beschwerde aus- sichtslos. Unentgeltliche Rechtspflege kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung fehlt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen. 5. Abgesehen davon scheint sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zu beziehen (KG act. 1 S. 2). Dabei handelt es sich um eine Sicherungsmassregel (Art. 551 ZGB) und damit um eine vorsorgliche Massnahme im weiteren bzw. materiellen Sinne (vgl. dazu ZR 105 [2006] Nr. 18). Gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 7 ZPO). Auf die Nichtig-

keitsbeschwerde könnte aus diesem Grund, soweit sie sich auf die Thematik der Anordnung der Erbschaftsverwaltung bezieht, auch nicht eingetreten werden, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden oder das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen wäre. 6. Die Vorinstanz wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht hin (KG act. 2 S. 5 Ziff. 7). Offen- bar deswegen reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Nichtigkeits- beschwerde beim Kassationsgericht ein. Die Rechtsmittelbelehrung ist aber, zumindest betreffend der Frage der Anordnung der Erbschaftsverwaltung (KG act. 2 S. 5 Dispositiv Ziff. 3), unzutreffend (vorstehend Erw. 5). Aus einer unzu- treffenden Rechtsmittelbelehrung darf die Partei keinen Schaden erleiden. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind deshalb nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewie- sen. 2. Des Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or-

dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Bülach, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

cassation appealtime limitreinstatementlegal aidestate administrationprotective measureinadmissibilitycost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the time limit for filing the cassation complaint should be reinstated

Extrahierter Entscheid

No excusable reason for missing the deadline was shown; the medical condition alleged did not explain the late filing or drafting of the complaint.

Extrahierte Begründung

The appellant had to state and substantiate the grounds precisely. The medical certificate only confirmed chronic Crohn's disease and diabetes, but did not show why these illnesses prevented timely mailing or filing.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was hopeless due to lateness and, in any event, inadmissible against a decision on a safeguard measure.

Extrahierte Begründung

Legal aid under the applicable procedural rule requires the proceeding not to be manifestly without prospects of success.

Kernrechtsfrage

Whether the cassation complaint is admissible

Extrahierter Entscheid

No, because it was filed after the 30-day deadline; additionally, the challenged point concerned an estate administration measure, which is a protective measure and thus excluded from cassation review.

Extrahierte Begründung

The filing deadline expired on 11 February 2009; the complaint was mailed only on 12 February 2009. Decisions on precautionary/protective measures are not subject to cassation.

Kernrechtsfrage

How the costs of the cassation proceedings should be allocated

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the court treasury, because the lower court's remedy instruction was incorrect and the appellant should not suffer prejudice from it.

Extrahierte Begründung

An erroneous appellate instruction misled the appellant into filing the complaint before the cassation court; therefore, cost allocation against the losing party was inappropriate.

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