Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090014/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristi- sche Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Erledigungs-Verfügung vom 14. Juli 2010
in Sachen
F (Stiftung) , ... vertreten durch Rechtsanwalt ...
gegen
H , ..., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ...
betreffend Eigentums- und Forderungsansprache
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008 (NF070006/U)
Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gaben die Parteien folgende Erklärung ab (KG act. 23): „Der Beschwerdegegner H reduziert seine Forderung gegenüber dem Betreibungsschuldner M generell und im Speziellen auch in der Betrei- bung Nr. 13'540 beim Betreibungsamt X (einschliesslich aufgelaufener Zinsen und Betreibungskosten) auf USD 4'500'000.-- bzw. den ent- sprechenden Betrag in Schweizer Franken. Im Gegenzug erklärt die Beschwerdeführerin F hiermit gegenüber dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, ihre Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. Januar 2009 (Verfahren Nr. AA090014) zurückzuziehen. Die Parteien verzichten im Verfahren Nr. AA090014 gegenseitig auf Prozessentschädigungen.“ Das Kassationsverfahren ist somit als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abzuschreiben. Da das Kassationsverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrich- ter darstellt und in diesem nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid unter einem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leide, ist ein gerichtlicher Vergleich im Kassationsverfahren ausgeschlossen. Da- mit kann auch von der Einigung der Parteien gemäss dem ersten Absatz ihrer oben wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung und gemäss ihrem dieser beige- legten aussergerichtlichen Vergleich (KG act. 24) nicht formell Vormerk genom- men werden. 2. Da die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückzieht, ist sie die unterliegende Partei im Kassationsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist von einem Streitwert von Fr. 8'967'693.-- auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, KG act. 2, S. 60 Erw. 5). Das Kassationsgericht hat über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht mate- riell zu entscheiden, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist (§ 10 Abs. 1 Gerichtsgebühren-Verordnung). Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Parteien erst in einem späten Stadium des Kassationsverfahrens das Kassationsgericht darüber orientierten, dass sie in Vergleichsverhandlungen stünden und ein Be-
schwerderückzug im Bereich des Möglichen liege. Die kassationsgerichtliche Re- ferentin hatte deshalb einen umfangreichen und angesichts des internationalen Prozessgegenstandes anspruchsvollen Entscheidantrag auszuarbeiten, der zu- dem bereits bei einem Teil der für den Entscheid ordentlicherweise eingesetzten Richter zirkulierte. Die genannte Reduktion der Gerichtsgebühr ist deshalb auf 15 % der ursprünglich vorgesehenen Gerichtsgebühr zu beschränken, womit sich ei- ne Gerichtsgebühr von Fr. 170'000.-- anstatt einer solchen von Fr. 200'000.-- er- gibt. Vom Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen im Kassationsverfahren ist Vormerk zu nehmen 3. Die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens kann durch den Präsidenten mittels Verfügung erfolgen (§ 122 Abs. 3 GVG). Gegen diese Verfügung ist die Einsprache an das Kassationsgericht als Kollegialgericht innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet zulässig (§ 122 Abs. 4 GVG). Da es sich somit bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Endent- scheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt, ist die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht gegen diese Verfügung nicht zulässig. und verfügt:
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 170'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren wird Vormerk genommen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht X, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: