Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090002/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2009
in Sachen
M, ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
A Gesellschaft, ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Kaution
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008 (LN080059/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 und 2 vom 15. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer am 12. August 2008 beim Bezirksgericht Zürich einen Forderungsprozess anhängig. Er beantragte, die Beschwerdegegne- rin sei zu verpflichten, ihm Fr. 35'000.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (BG act. 1). Im Begleitschrieben beantragte der Beschwerdeführer, wel- cher seine Klage als adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen versteht, das Verfahren sei im Sinne von § 43 StPO zwecks Zusammenlegung mit dem dort pendenten Bussenverfahren an das Ein- zelrichteramt für Zivil- und Strafsachen zu überweisen (BG act. 2). Da der Be- schwerdeführer dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Kosten schuldet, setz- te das Bezirksgericht (3. Abteilung) ihm mit Beschluss vom 29. September 2008 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10'000.-- an (BG act. 3 = OG act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Ne- ben verschiedenen weiteren Anträgen stellte er wiederum einen solchen auf Überweisung des Verfahrens an den Einzelrichter zur Vereinigung mit dem Straf- verfahren (Antrag 6). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies den Rekurs mit Be- schluss vom 14. November 2008 ab, soweit es auf diesen eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Prozesskaution für das bezirksge- richtliche Verfahren neu an (OG act. 8 = KG act. 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhe- bung des obergerichtlichen Beschlusses vom 14. November 2008, des bezirksge- richtlichen Beschlusses vom 29. September 2008 sowie eines Beschlusses der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 24. Mai 2008. Weiter sei das Ver- fahren an den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zwecks Fort- setzung des dort hängigen Strafverfahrens zurückzuweisen (KG act. 1).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 setzte der Präsident des Kassationsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution für das Kassati- onsverfahren und der Beschwerdegegnerin eine solche zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde an. Weiter verlieh er der Nichtigkeitsbeschwerde auf- schiebende Wirkung, so dass der Beschwerdeführer die ihm für das bezirksge- richtliche Verfahren auferlegte Prozesskaution einstweilen nicht zu leisten hatte (KG act. 7). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Nichtig- keitsbeschwerde (KG act. 9). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 mit den Anträgen, es seien die genannte Verfügung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren an den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zu über- weisen (KG act. 10). Der Präsident des Kassationsgerichts nahm in der Folge, mit Verfügung vom 28. Januar 2009, den Parteien die laufenden Fristen zur Leistung der Prozesskaution bzw. zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ab (KG act. 12).
II. 1. Wer in ei ner Zivilsache Nichtigkeitsbeschwerde erhebt, hat eine Kaution zu leis- ten (§ 75 Abs. 1 ZPO). Die Kautionsauflage für das Kassationsverfahren mit Prä- sidialverfügung vom 6. Januar 2009 erfolgte somit zu Recht. Die Einsprache ge- gen die genannte Präsidialverfügung ist somit unbegründet und abzuweisen. Von einer Neuansetzung der Frist zur Leistung der Prozesskaution für das Kassati- onsverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, da das Kassationsverfahren, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht zum Erfolg führt und sogleich erledigt werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers in der Einsprache, es sei das Verfahren an den Einzelrichter in Strafsachen zu überweisen (KG act. 10 S. 2 Antrag 2), hat keine selbständige Bedeutung, da er lediglich eine Wiederholung des entspre-
chenden Antrags in der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 S. 2 Antrag 5) darstellt und dieser nicht Gegenstand der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 bildet. 2. Der Beschwerdeführer wies in seinem Rekurs darauf hin, dass er vom Einzel- richter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich auf den 7. Mai 2008 zur Haupt- verhandlung betreffend die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung vorgela- den worden sei (OG act. 2 S. 4 Ziff. 2.1.), und reichte die entsprechende Vorla- dung ein (OG act. 5/2). Darauf verweist der Beschwerdeführer auch im Kassati- onsverfahren und macht geltend, weil bereits beim Einzelrichter in Strafsachen ein Verfahren eingeleitet und pendent sei, sei eine Kautionsauflage gesetzeswid- rig. Der angefochtene Beschluss verletze den wesentlichen Verfahrensgrundsatz der verbotenen Kautionierung in Strafsachen. Hinzu komme, dass die vorsorg- licherweise zwecks Verjährungsunterbruch beim Bezirksgericht Zürich ins Recht gelegte zivilrechtliche Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 und 2 von Am- tes wegen und kautionslos gemäss § 194 GVG hätte weitergeleitet werden sollen (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3.2). Der Vorladung des Einzelrichters in Strafsachen ist zu entnehmen, dass es sich beim betreffenden Verfahren um ein solches des Stadtrichteramtes Zürich gegen den Beschwerdeführer betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften handelt (OG act. 5/2). Inwiefern die Beschwerdegegnerin in das Strafverfahren einbezo- gen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es bestand somit für die Vorin- stanzen und es besteht auch für das Kassationsgericht kein Grund, Eingaben des Beschwerdeführers oder gar das ganze Zivilverfahren an den Einzelrichter in Strafsachen zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht entsprechend den Bestim- mungen der Zivilprozessordnung (§§ 93 ff. ZPO, § 102 Abs. 1 ZPO) durch Einrei- chung der entsprechenden Weisung des Friedensrichteramtes eine Forderungs- klage. Er untersteht bezüglich dieser Klage und damit auch einer allfälligen Kauti- onsauflage den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Der Hinweis des Be- schwerdeführers auf die Kautionsfreiheit des Strafverfahrens geht somit fehl.
Gemäss Kostenschuldrapport der Obergerichtskasse vom 15. Oktober 2008 schuldet der Beschwerdeführer verschiedenen Bezirksgerichten und Staatsan- waltschaften, dem Obergericht, dem Kassationsgericht und dem Generalsekreta- riat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten in Höhe von Fr. 1'048'052.70 (OG act. 6). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Zusammenstellung als komplet- ten Lug und Trug. Er bezeichnet die gegen ihn am 14. März 1995 durch den Kon- kursrichter des Bezirkes T erfolgte Konkurseröffnung als widerrechtlich und macht geltend, er habe die Verfügungsberechtigung über seine sämtlichen Vermögens- werte wieder erlangt, was sich auch aus einem Urteil des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte ergebe. Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, der Kassationshof des Bundesgerichts wäre verpflichtet, verschiedene seiner Ent- scheide zu kassieren und diese Verfahren zwecks Revision an die zuständigen kantonalen Gerichte zwecks Neuentscheid zurückzuweisen. Habe sodann die Obergerichtskasse für sich und die anderen zürcherischen Gerichte die Buchhal- tung geführt und auf alle Forderungen gegenüber der Konkursmasse des Be- schwerdeführers verzichtet, so erweise sich der Kostenschuldrapport als akten- und tatsachenwidrige Annahme. Auch beklagt sich der Beschwerdeführer dar- über, dass das Bundesgericht sich geweigert habe, 19 von ihm eingereichte Revi- sionsbegehren zu behandeln (KG act. 1 S. 5 - 8, Ziff. 3.3 bis 3.11). Der Beschwerdeführer nennt keine Aktenstelle, aus welcher hervorgehen soll, dass die Obergerichtskasse auf alle Forderungen gegenüber der Konkursmasse des Beschwerdeführers verzichtet habe oder die Grundlagen dafür weggefallen seien. Hinzu kommt, dass die im Kostenschuldrapport der Obergerichtskasse aufgeführten rund 280 Posten Kosten aus den Jahren 1992 bis 2008 betreffen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sämtliche Posten inzwischen dahinge- fallen sind, sei es durch Bezahlung der Schulden oder durch rechtskräftiges Da- hinfallen der entsprechenden Kostenauflagen auf dem Rechtsmittel- oder Revisi- onsweg. Es ist nicht Sache der mit der Frage der Kautionsauflage befassten Ge- richte, die rechtskräftigen Kostenauflagen der früheren Verfahren auf deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Somit gingen das Bezirksgericht und das Obergericht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Kan-
ton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldet. Der entsprechende Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO ist gegeben. Die Kautionsauflage durch das Bezirksgericht und die Abweisung des Rekurses durch das Obergericht mit dem heute angefochtenen Beschluss vom 14. November 2008 erfolgten zu Recht. Diesbezüglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde unbegrün- det und abzuweisen. 4. Mit Beschluss vom 24. Mai 2008 wies die Verwaltungskommission des Oberge- richts ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich ab, soweit es auf dieses eintrat (OG act. 5/4). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dieser Beschluss aufzuheben (KG act. 1 SW. 2 Antrag 3). Die Frage des Ausstands des Einzelrichters ins Strafsachen betrifft nicht den Zivil- rechtsstreit zwischen den Parteien und ist deshalb im vorliegenden Kassations- verfahren nicht zu überprüfen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Frist zur Leis- tung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren ist neu anzusetzen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtri ebe ist der Be- schwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Einsprache des Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Kläger (Beschwerdeführer) wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich eine Kaution von Fr. 10'000.-- gemäss den in Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 29. September 2008 genannten Bedingungen und Androhungen zu leisten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.