Cassation complaint inadmissible for lack of jurisdiction

AA080193Kassationsgericht02.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

In a marital protection case, the wife filed a nullity complaint against a district court single judge's order regulating separation, child contact and child support. The Zurich Cassation Court held that it had no jurisdiction over such a complaint because it is not a review instance for district court single judges. It therefore did not enter into the complaint, denied free legal aid for lack of prospects of success, imposed CHF 200 in court fees on the appellant, and granted a ten-day period to request transfer of the filing to the Obergericht.

Regest

§ 69a GVG; jurisdiction of the Zurich Cassation Court in civil nullity complaints: the court is not competent to review decisions of district court single judges. A filing lodged within time but addressed to an incompetent cantonal court is, in principle, to be forwarded ex officio; however, where counsel has been expressly informed of the lack of jurisdiction and the ordinary appeal period before the competent court is still running, the court may provisionally refrain from forwarding and set a short deadline for a transfer request. Free legal aid under § 84 Abs. 1 and § 88 Abs. 1 ZPO is unavailable where the complaint is manifestly devoid of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080193/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 2. Februar 2009 in Sachen St.-B., ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen St., ..., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Eheschutz/Getrenntleben Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der 5. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2008 (EE080491/Z2)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Vor der Einzelrichterin an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ist ein Eheschutzverfahren hängig. Die Einzelrichterin bewilligte den Parteien mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Ge- trenntleben und regelte dessen Nebenfolgen (KG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Bezug auf die Modalitäten des Kinderbesuchsrechts und die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas- sationsgericht (KG act. 1a). Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies ein Gesuch der Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 4). Eine Beschwerdeantwort des Klägers und eine Vernehmlassung der Einzelrichterin wurden nicht eingeholt. 2. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a GVG). Es ist nicht Rechtsmittelin- stanz gegen Entscheide der bezirksgerichtlichen Einzelrichter. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit ist auch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Frist zur ergänzenden Beschwerde- begründung offen zu halten (KG act. 1a S. 2 Antrag 4), zu befinden. Unter den Voraussetzungen von § 282 ZPO ist gegen die angefochtene Verfü- gung möglicherweise die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgen, aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen und sind grund- sätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 194 GVG). Nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassati- onsgerichts vom 29. Dezember 2008 auf die Unzuständigkeit des Kassationsge- richts hingewiesen wurde (KG act. 4) und ihr Rechtsvertreter diese Verfügung am 30. Dezember 2008 in Empfang nahm, war es der Beschwerdeführerin noch im- mer möglich, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 287 ZPO) eine allfällige Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht zu erheben. Von einer Überweisung

der vorliegenden Beschwerde an das Obergericht kann deshalb vorläufig abge- sehen werden, doch ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, eine solche Überweisung zu verlangen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsbeschwerde infolge Unzuständigkeit des Gerichts zum vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht gegeben (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 88 Abs. 1 ZPO), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin (KG act. 1a S. 2 Antrag 5) abzuweisen ist. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht.

Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von zehn Tagen ab Empfang dieses Beschlusses angesetzt, um eine allfällige Überweisung ihrer Nichtigkeitsbe- schwerde an das Obergericht zu verlangen. Stellt die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keinen solchen Antrag, so unterbleibt eine solche Über- weisung. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.-- 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Einzelrichterin an der 5. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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