Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080186/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2009
in Sachen
X. , ..., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____
gegen
Y., ..., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2008 (LA080005/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beklagte, Appellant und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwer- deführer) betrieb seit dem Frühjahr 2005 (zunächst zusammen mit einem Mitge- sellschafter und ab Oktober 2005 alleine) die Bar Z. in Q. Die Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) wohnt als alleinerziehen- de Mutter in Q. Etwa im Mai 2005 kam sie als Gast der Bar Z. in Kontakt mit dem Beschwerdeführer. In der Folge hielt sie sich regelmässig in besagtem Lokal auf. Währenddem der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, sie sei dabei immer (nur) als Stammgast dort gewesen, der gelegentlich mal einen Aschenbecher ge- leert habe, behauptet die Beschwerdegegnerin, im September und Oktober 2005 für den Beschwerdeführer Arbeiten verrichtet sowie ab November 2005 in einem Arbeitsverhältnis mit ihm gestanden und regelmässig als Serviceangestellte gear- beitet zu haben. Ab 21. Januar 2006 war die Beschwerdegegnerin nicht mehr in der Bar Z., weil sie gemäss ihrer eigenen Auffassung vom Beschwerdeführer frist- los entlassen worden sei; nach dessen Version wurde sie fortgeschickt, weil sie "schlechte Sachen" über ihn erzählt habe. 2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 machte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Erstinstanz), gegen den Beschwerdeführer ei- ne Forderungsklage über Fr. 38'304.-- anhängig (AG act. 1). Damit verlangte sie Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden sowie eine Entschädigung wegen unge- rechtfertigter Entlassung (Art. 337c OR). Zugleich stellte sie das prozessuale Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (AG act. 3). Der Beschwerdeführer bestritt die eingeklagten Ansprüche und beantragte Abweisung der Klage, wobei auch er um Gewährung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) ersuchte (AG Prot. S. 3 i.V.m. AG act. 8). Mit erstinstanzlichem Beschluss vom 19. Juni 2006 bzw. obergerichlichem Rekursentscheid vom 11. Mai 2007 wurde zunächst der Beschwerdegegnerin und
hernach auch dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person ihres Rechtsvertreters je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (AG act. 26 und AG act. 60). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweis- verfahren (vgl. AG Prot. S. 3 ff.), anlässlich welchem ein stattliche Zahl von Zeu- gen einvernommen worden war, fällte die Erstinstanz am 15. Januar 2008 ihr Ur- teil (AG act. 113 = OG act. 117). Damit verpflichtete sie den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'829.30 netto zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. 3. Der Beschwerdeführer focht das arbeitsgerichtliche Erkenntnis rechtzeitig mit Berufung an (OG act. 118), die er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. OG act. 129) Rechtsschrift vom 10. März 2008 begründete (OG act. 122). Dabei beantrag- te er, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzu- weisen (OG act. 122 S. 2). Nach Eingang der Berufungsantwortschrift vom 7. Juni 2008 (OG act. 130) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils fand am 30. Oktober 2008 die Berufungsverhandlung statt (OG act. 116 S. 8 ff.). Am 31. Oktober 2008 erging der Berufungs(end)ent- scheid (OG act. 134 = KG act. 2). Darin merkte die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (Vorinstanz) (mit Beschluss) zunächst vor, dass der erstinstanzliche Entscheid, die Klage im Fr. 15'829.30 netto übersteigenden Um- fang abzuweisen, rechtskräftig geworden sei. Sodann verpflichtete (auch) sie den Beschwerdeführer (mit Urteil) zur Bezahlung von Fr. 15'829.30 netto an die Be- schwerdegegnerin. Ferner bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzliche Neben- folgenregelung, auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, dem Beschwerdeführer und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu. 4. Gegen das den Parteien am 5. November 2008 zugestellte (OG act. 135/1-2), als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerde- fähige Berufungsurteil (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Frank/Sträu-
li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü- rich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) richtet sich die vorliegende, vom 5. Dezem- ber 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Er- kenntnisses und die vollumfängliche Abweisung der Klage; zudem stellt er den prozessualen Antrag, ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) auf- schiebende Wirkung verliehen (KG act. 4; s.a. KG act. 3 und 6). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 8), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtzeitig erstatteten (vgl. KG act. 4 und 5/2; s.a. § 140 Abs. 1 GVG) Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2009, die dem Beschwerdeführer unter dem 16. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 10 und 11/1), beantragen, die Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; eventualiter sei auf die Beschwerde wegen Formmangels gar nicht einzutreten. Überdies ersucht auch sie um Bewilligung des prozessualen Armenrechts im Kassationsverfahren (KG act. 9, insbes. S. 2). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
II. 1.a) Die Erstinstanz bejahte in ihrer Entscheidbegründung zunächst die Pas- sivlegitimation des Beschwerdeführers (AG act. 113 S. 9 ff., Erw. 4). Im Anschluss daran widmete sie sich der strittigen Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeits- verhältnis bestanden habe (AG act. 113 S. 11 ff., Erw. 5-7). Dabei kam sie in ein- lässlicher Würdigung der Aktenlage, insbesondere der Aussagen der einander teilweise widersprechenden Zeugen, einerseits zum Schluss, dass die Beschwer- degegnerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, im Zeitraum Sep-
tember und Oktober 2005 insgesamt 168 Stunden für den Beschwerdeführer ge- arbeitet und mit diesem hiefür einen Stundenlohn von Fr. 18.-- vereinbart zu ha- ben (AG act. 113 S. 25 ff., Erw. 7.2). Hingegen sei der Beschwerdegegnerin der Beweis gelungen, dass sie ab Anfang November 2005 bis zu ihrer Entlassung im Januar 2006 in der Bar Z. Tätigkeiten verrichtet habe, die normalerweise Gegens- tand eines Arbeitsvertrages seien und die den Rahmen einer Gefälligkeitshand- lung weit überstiegen. Deshalb hätten die Parteien in dieser Zeit in einer arbeits- vertraglichen Beziehung gestanden (AG act. 113 S. 27 ff., Erw. 7.3-7.8), wobei bezüglich der Arbeitsbedingungen unter den gegebenen Umständen der Landes- gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) anzuwenden sei (AG act. 113 S. 33, Erw. 8.1). Es sei demnach als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerde- gegnerin ab 1. November 2005 für den Beschwerdeführer in einem Vollzeitar- beitsverhältnis gestanden und bei einer Arbeitszeit von 41 Wochenstunden An- spruch auf einen Stundenlohn von Fr. 18.-- gehabt habe (AG act. 113 S. 33 f., Erw. 8). Am 22. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis in ungerechtfertigter Weise fristlos gekündigt. Er habe der Beschwerdegegnerin da- her den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ende Februar 2006) sowie – gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR – eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Akonto- zahlungen (von insgesamt Fr. 1'500.--) und dem von der Beschwerdegegnerin einbehaltenen Stockgeld (Fr. 300.--) resultiere daraus eine klägerische Forderung von Fr. 15'829.30 (AG act. 113 S. 34 ff., Erw. 9-10). b) Die Vorinstanz ihrerseits pflichtete (mit Bezug auf die im Berufungsverfah- ren strittige Zeit ab November 2005) der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche in Anwendung von § 161 GVG verwiesen wurde, vollumfänglich bei (KG act. 2 S. 8). Zudem hob sie insbesondere die gegen den beklagtischen Stand- punkt sprechenden Aussagen der Zeugin A., die mit dem Beschwerdeführer nä- her befreundet sei als mit der Beschwerdegegnerin, sowie der Zeugin B. hervor. Deren Aussagen hätten deshalb am meisten Gewicht, weil sie gleichzeitig mit der Beschwerdegegnerin in der Bar gearbeitet habe und daher am besten habe beur- teilen können, ob und wie oft die Beschwerdegegnerin anwesend gewesen sei und ob sie gearbeitet habe. Ferner würdigte die Vorinstanz explizit auch die Aus-
sagen weiterer Zeugen, um zusammenfassend zum Schluss zu gelangen, dass in Übereinstimmung mit der Erstinstanz davon auszugehen sei, dass durch das Be- weisverfahren erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Anfang November 2005 bis zu ihrer Entlassung im Januar 2006 in der Bar Z. Tätigkeiten verrichtet habe, die üblicherweise nur entgeltlich im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges erbracht und Gefälligkeiten weit übersteigen würden. Ein weiteres Indiz hiefür bilde auch der vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte Umstand, dass er der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 1'500.-- bezahlt habe, wofür er keine an- dere plausible Begründung habe vorbringen können. Demzufolge sei davon aus- zugehen, dass zwischen den Parteien eine arbeitsvertragliche Beziehung bestan- den habe (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. II/3). Alsdann befasste sich die Vorinstanz mit weiteren beklagtischen Einwänden, und sie begründete im Einzelnen, weshalb auch diese unbehelflich seien (KG act. 2 S. 13 ff., Erw. II/4). Schliesslich folgte die Vorinstanz auch den erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich Arbeitszeit, Lohn und Ungerechtfertigtheit der fristlosen Kündigung, wobei sie auch in diesem Zu- sammenhang in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen der Erstinstanz verwies (KG act. 2 S. 15 f.; Erw. II/5). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil verletze insbesondere Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wah- rung von Treu und Glauben) und Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) (KG act. 1 S. 3, Ziff. 6). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerde- führer zunächst auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassati- onsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nich- tigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst
nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen) Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander- zusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht daher auch nicht an, solche zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz lediglich zu bestreiten oder der vorinstanz- lichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwid- rigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt wor- den, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; RB 2002 Nr. 11). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforde-
rungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Im Weiteren rechtfertigt sich vorweg ein Hinweis zum Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine sol- che liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststel- lung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassations- instanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhalt- bar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezo- gene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). c) Schliesslich ist vorauszuschicken, dass gemäss § 285 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition über- prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiari- tät der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Gegen das vorinstanzliche Urteil steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivil- sachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten, Erw. V). Im
Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was beim vorliegenden Prozess um Bestand und Wirkungen ei- nes Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 319 ff. OR zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbeson- dere auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR gehören, in beschwerde- fähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Be- schwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Dasselbe gilt für die Rüge, der ange- fochtene Entscheid enthalte nicht alle unter (materiell)rechtlichen Gesichtspunk- ten massgeblichen Entscheidgründe bzw. sei bezüglich der Anwendung bun- des(privat)rechtlicher Bestimmungen ungenügend begründet, bestimmen sich die Anforderungen an die Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Anwendung bundesrechtlicher Normen doch ebenfalls nach Bundesrecht (RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4/b). Daran ändert auch die (in diesem Umfang neben Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG rein deklaratorische) Vorschrift von § 157 Ziff. 9 GVG nichts. Denn nach gefestigter Praxis geht es nicht an, vor Kas- sationsgericht zu rügen, durch die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften sei indirekt auch eine kantonalrechtliche Vorschrift verletzt worden (RB 1980 Nr. 29; 1999 Nr. 64; Kass.-Nr. AA070079 vom 27.2.2008 i.S. Z.c.S., Erw. II/2/b/aa; s.a. ZR 107 Nr. 17). 4.1. Soweit der Beschwerdeführer einleitend (pauschal) auf seine Ausfüh- rungen vor den Vorinstanzen verweist und erklärt, an diesen festzuhalten und die klägerischen Ausführungen zu bestreiten (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Darauf ist nicht näher einzu- gehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a). 4.2. In seiner eigentlichen Beschwerdebegründung (KG act. 1 S. 3 ff., Ziff. III) kritisiert der Beschwerdeführer zunächst (und hauptsächlich) die vorinstanzli-
che Auffassung, wonach aufgrund der erhobenen Beweise erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2005 in der Bar Z. Tätigkeiten ausgeübt habe, die üblicherweise nur gegen Entgelt im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht würden und blosse Gefälligkeiten weit überstiegen, weshalb vom Bestehen eines Arbeitsvertrages auszugehen sei. Dabei unterscheidet er allerdings nicht klar zwi- schen Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts und Einwänden gegen die darauf beruhende Rechtsanwendung. a) Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Entgegennahme der von der Beschwerdegegnerin tatsächlich verrichteten Arbeiten durch den Beschwer- deführer, deren Umfang im Übrigen nicht mehr bestritten wird (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3), ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR begründet habe (vgl. KG act. 1 S. 3 f., Ziff. 3), könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn bei der Frage, ob unter den vorliegenden Umständen, wie sie die Vorinstanz in Würdigung der abgenommenen Beweise für erstellt erachtet hat, ein Arbeitsver- trag zustande gekommen sei (welcher eine Lohnzahlungspflicht des Beschwerde- führers begründet), handelt es sich um eine vom Bundesrecht (insbes. Art. 320 OR) geregelte Rechtsfrage, die im Rahmen der gegen das angefochtene Urteil of- fenstehenden Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist sie der kassationsgerichtli- chen Beurteilung entzogen (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/c). Insoweit ist die Beschwerde unzulässig. b) Was sodann die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände betrifft (KG act. 1 S. 4 ff., Ziff. 4), vermag die Beschwerde den formel- len Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. Zwar zeigt der Beschwerdeführer – von einer Ausnahme (C.) abgesehen – jeweilen unter Angabe der betreffenden Stellen im erstinstanzlichen Protokoll auf, welche fünf Zeuginnen und Zeugen ausgesagt hätten, dass die Beschwerdegegnerin unent- geltlich in der Bar gearbeitet habe, bzw. aufgrund welcher Zeugenaussagen der (rechtliche) Schluss zu ziehen sei, dass zwischen den Prozessparteien kein Ar- beitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR bestanden habe. Dabei bezieht er
sich aber nicht auf bestimmte Stellen im vorinstanzlichen Entscheid, d.h. er legt nicht dar, welche Erwägungen im angefochtenen Urteil resp. welche konkreten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz er damit (als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) beanstandet. Zudem lässt die Beschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den einlässli- chen, kraft Verweisung im Sinne von § 161 GVG zum Bestandteil der vorinstanz- lichen Entscheidbegründung gewordenen Erwägungen der Erstinstanz und den (ergänzenden) Ausführungen der Vorinstanz vermissen, mit denen die Aktenlage eingehend gewürdigt und die daraus getroffenen tatsächlichen Annahmen be- gründet wurden. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auf diejenigen (fünf) Zeugenaussagen hinzuweisen, die seiner Meinung nach sei- ne eigene, von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende Sicht der Dinge stützen, und (pauschal) geltend zu machen, dass die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdegegnerin in Zweifel gezogen werde und dass diese sich in Widersprüch- lichkeiten verstrickt habe (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3 a.E.). Dabei legt er aber nicht rechtsgenügend dar, dass und inwiefern die Würdigung der gesamten Beweislage durch die Vorinstanz, bei der (mitunter durch Verweisung im Sinne von § 161 GVG) auch die in der Beschwerde zitierten Zeugenaussagen mitberücksichtigt und gewertet wurden (ohne dass ihnen allerdings dieselbe Überzeugungskraft beigemessen wurde; vgl. insbes. AG act. 113 S. 27 ff.; KG act. 2 S. 10 und 12 f.), als geradezu unvertretbar erscheinen sollte. Vielmehr stellt er der Sache nach le- diglich seine eigene, subjektive Würdigung der aktenkundigen Beweise (insbe- sondere der von ihm erwähnten Zeugenaussagen) derjenigen der Vorinstanz ge- genüber, wobei er sämtliche nach vorinstanzlicher Ansicht gegen seinen Stand- punkt sprechenden Zeugenaussagen und Indizien gleichsam ausblendet und sich auch mit denjenigen Erwägungen nicht auseinandersetzt, mit denen begründet wurde, weshalb die Aussagen der in der Beschwerde genannten Zeugen nicht ohne weiteres zu überzeugen vermöchten. Insofern erschöpfen sich seine Ein- wände in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an der vor- instanzlichen Beweiswürdigung, weshalb diesbezüglich mangels rechtsgenügen- der Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden Erwägun-
gen der Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verken- nen, dass sich Bestreitungen bezüglich des Sachverhalts – wie aus § 113 Satz 2 ZPO hervorgeht – auf Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei (im Hauptverfah- ren) und nicht auf Aussagen von Zeugen (im Beweisverfahren) beziehen müssen. Deshalb kann er aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin eine Aussage der Zeugin D. (wonach Erstere einer Drittperson [E.] angeboten habe, unentgeltlich für diese zu arbeiten) nicht bestritten habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. KG act. 1 S. 5 unten/6 oben). Bloss nebenbei sei angemerkt, dass sich die bemängelte (Gesamt-)Wür- digung der erhobenen Beweise gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Argumente allemal nachvollziehen und vertreten lässt; sie erscheint jedenfalls nicht als unhaltbar. Damit ist sie aber nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (vgl. vorne, Erw. II/3/b), und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der ange- fochtene Entscheid gegen Art. 8, 9 oder 29 BV verstossen sollte. (Ob das Kassa- tionsgericht als Sachrichter ebenso entschieden oder ob es aufgrund der Akten- lage andere tatsächliche Schlüsse bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdegegne- rin in der fraglichen Zeitspanne gezogen hätte, ist wegen der auf Willkür be- schränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfragen [nach § 281 Ziff. 2 ZPO] ohne Belang.) c) Weiter rügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext (als Verlet- zung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs), die Vorinstanzen hät- ten sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Beschwerdegegnerin ha- be zwar in der Bar tätig sein wollen, dafür aber kein Entgelt verlangen wollen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4). Er legt aber nicht anhand von Hinweisen auf konkrete Akten- stellen dar, wo er diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen ha- be. Deshalb kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wer- den (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a), soweit damit nicht ohnehin die (im Kassa- tionsverfahren nicht zulässige, sondern vor Bundesgericht zu erhebende) Rüge der Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht erhoben wird (vgl. vor- ne, Erw. II/3/c).
4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner (unter Hinweis auf AG Prot. S. 9) gegen die vorinstanzliche Ansicht, wonach sein Einwand, die Beschwerde- gegnerin habe ihm allfällige Lohnforderungen gestundet, als unzulässiges Novum nicht zu hören und die Lohnforderung ausserdem spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei; insbesondere verstosse der unzu- treffende Vorhalt, er habe unzulässige Noven eingebracht, gegen Art. 9 und 29 BV (KG act. 1 S. 6 f., Ziff. 5). Dabei zeigt der Beschwerdeführer indessen wieder- um nicht unter Angabe der betreffenden Stelle im angefochtenen Urteil auf, wo die Vorinstanz die beanstandete Auffassung vertreten hat bzw. gegen welche vor- instanzlichen Erwägungen sich seine Kritik richtet. Auch in diesem Punkt muss die Beschwerde somit mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand ge- wiesen werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a). Überdies beurteilt sich die damit zur Prüfung gestellte Frage, ob und gege- benenfalls inwieweit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gestunde- te Forderungen fällig werden oder – wie der Beschwerdeführer meint – gerade nicht, nach Art. 339 OR und damit nach bundesrechtlichen Vorschriften. Folglich kann sie mittels Beschwerde in Zivilsachen der freien bundesgerichtlichen Beur- teilung unterbreitet werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG), womit sich die Beschwerde in- soweit auch unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO als unzulässig erweist (vgl. vorne, Erw. II/3/c). 4.4. Unbehelflich sind die beschwerdeführerischen Vorbringen auch inso- weit, als sie sich gegen die Festsetzung des geschuldeten Stundenlohns richten und damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich in Verletzung von "zu- mindest" Art. 29 BV nie mit den widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerde- gegnerin zu diesem Punkt auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 7, Ziff. 6). Auch in diesem Zusammenhang nennt der Beschwerdeführer nämlich weder die Erwä- gung im angefochtenen Entscheid, in der sich die Vorinstanz mit dem massgebli- chen Stundenlohn befasst hat, noch verweist er (genügend präzis) auf jene Ak- tenstellen, in denen sich die Beschwerdegegnerin in widersprüchlicher Weise zum vereinbarten Stundenansatz geäussert haben soll. Da es jedoch nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen
des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen, kann auch diesbezüglich – wiederum unter Hinweis auf § 288 ZPO – nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. vorne, Erw. II/3/a). 4.5. Mit seinen Ausführungen zum seiner Meinung nach unvernünftigen Handeln der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 7 f., Ziff. 7) vermag der Be- schwerdeführer ebenfalls keinen Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO darzu- tun: Abgesehen davon, dass auch diese Vorbringen nur unzureichend mit Hinwei- sen auf konkrete Aktenstellen untermauert werden und auch nicht klar wird, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen sie sich beziehen, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten beabsichtigt. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a). 4.6. Schliesslich will der Beschwerdeführer noch geprüft haben, ob die Be- schwerdegegnerin überhaupt noch aktivlegitimiert sei. Zur Begründung bringt er vor, dass diese nach deren eigenen Aussagen vor Vorinstanz Sozialhilfe beziehe. Da sich die Sozialhilfebehörde üblicherweise sämtliche Ansprüche gegenüber Dritten abtreten lasse, sei davon auszugehen, dass auch die klägerischen Lohn- ansprüche an die Sozialhilfebehörde zediert worden seien, was der Beschwerde- führer bzw. sein Rechtsvertreter aufgrund des Amtsgeheimnisses nicht in Erfah- rung bringen könne. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, hierüber Auskunft zu geben (KG act. 1 S. 8, Ziff. 8). a) Aufgrund des hier herrschenden Novenverbots (vgl. vorne, Erw. II/3/a a.E.) bleibt im Kassationsverfahren von vornherein kein Raum für die Abnahme zusätzlicher Beweise und anderweitige Ergänzungen des Prozessstoffes. Folglich besteht auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Erteilung von Auskünften bezüglich einer allfälligen Zession der im Streit liegenden Forderung anzuhalten. b) Sodann wird die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Aktivlegitimation (als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Rechts), d.h. der materiellen Berechtigung der klagenden Partei zur Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs, bei Rechtsstreitigkeiten, die – wie die vorliegende – dem Bundesprivatrecht unterstehen, vom (materiellen) Bundesrecht geregelt (vgl. Pra
2000 Nr. 117, Erw. 1/a; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 81 zu §§ 27/28 ZPO und N 13 zu § 108 ZPO). Dementsprechend kann das Bundesgericht sie im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG mit freier Kognition prüfen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie im kantonalen Kassationsverfah- ren nicht beurteilt werden kann (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/c; s.a. Kass.-Nr. AA070069 vom 20.9.2007 i.S. M.c.H. et al., Erw. III/4.2). Insoweit ist die Be- schwerde unzulässig und daher von der Hand zu weisen. 4.7. Nachdem das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst einer kassati- onsgerichtlichen Überprüfung standhält (bzw. hinsichtlich desselben kein Nichtig- keitsgrund nachgewiesen ist), ist kein Grund ersichtlich, die darin festgesetzten und formell mitangefochtenen (KG act. 1 S. 2, Antrag 1), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO entsprechenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben, soweit diese unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt überprüfbar wären (was hinsichtlich der Festset- zung der Kostenhöhe, deren Anfechtung mittels Kostenbeschwerde nach § 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen hätte, nicht zutrifft; vgl. ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4 und 29 zu § 206 GVG). Im Übrigen werden in der Beschwerde auch keine diesbezüglichen Rügen erhoben. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass das vorinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2008 an einem der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 288 und § 285 ZPO überhaupt auf sie eingetre- ten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.
III. 1. Wie bereits erwähnt, wurde beiden Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (AG act. 26 und AG act. 60) und bislang auch nicht wieder entzogen (vgl. KG act. 2 S. 16, Erw. III). Zwar gilt eine einmal erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmittelverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids bedürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO). 2. Letzteres trifft auf Seiten des Beschwerdeführers zu: Nachdem die vorlie- gende Beschwerde aus den vorstehend genannten Gründen als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden muss (vgl. dazu RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; ferner auch BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO), fehlt(e) es bezüglich des Be- schwerdeverfahrens am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechts- mittels und damit an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhaltung des prozes- sualen Armenrechts unabdingbaren Grundvoraussetzung. Deshalb ist dem Be- schwerdeführer – unabhängig von dessen finanzieller Situation – für das Kassati- onsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung zu entziehen (s.a. ZR 97 Nr. 28; 98 Nr. 12; BGer 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1). 3. Demgegenüber sind die Voraussetzungen von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV bei der Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Kassationsverfahrens zu bejahen. Es besteht daher kein Anlass, auf die ihr erteilte Bewilligung des pro- zessualen Armenrechts zurückzukommen, womit dieselbe ohne weiteres auch im
Beschwerdeverfahren gilt. Eines besonderen Antrags (vgl. KG act. 9 S. 2, Antrag 3) oder Entscheids bedarf es dazu nicht.
IV. 1. Weil der (ursprünglich) eingeklagte Forderungsbetrag über Fr. 30'000.-- liegt, ist das vorliegende Verfahren nicht kostenlos (vgl. Art. 343 OR; BGE 115 II 41). Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV) Gerichtsgebühr, deren Höhe sich – bei einem massgeblichen Streitwert von Fr. 15'829.30 – nach § 4 Abs. 1 GGebV richtet (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelantrag (auf Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils) unterliegt, ist er für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. 2. Zudem hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdefüh- rer ist deshalb zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) für die im Zusammenhang mit der Be- antwortung der Beschwerde verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessent- schädigung auszurichten, deren Höhe im Rahmen der §§ 3 ff. AnwGebV (insbes. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 3 AnwGebV) nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO [und N 13 zu § 68 ZPO]). Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre die Entschädigung aus der Gerichts- kasse zu leisten (§ 89 Abs. 2 ZPO), und der Anspruch ginge an die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO).
V. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst ent- schieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht of- fen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesge- richt wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 17 f., Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2).
Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. iur. ____, für das Kassationsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt Dr. iur. ____ die Ent- schädigung aus der Gerichtskasse entrichtet. 6. Gegen diesen Beschluss kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 15'829.30. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids des Obergerichtes vom 31. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Proz.-Nr. AN060109), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: