Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080178/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 31. Dezember 2008 in Sachen X., ..., Beklagter und Rekurrent gegen Y., ..., Kläger und Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2008 (NL080142/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gelangte der Kläger (und Rekursgegner) mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz- richteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz), dem Beklagten (und Rekurrenten) zu befehlen, die 2½-Zimmer-Wohnung an der ____strasse 00 in Zürich unverzüg- lich zu räumen, zu reinigen und ihm in ordnungsgemässem Zustand zu überge- ben (ER act. 1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchen sie auch das vor dem Mietgericht Zürich (unter der Prozess-Nummer MD080010) hängige und das von der Schlichtungs- behörde des Bezirkes Zürich am 24. Juli 2008 entschiedene Verfahren (ML080017) miteinbezogen (ER Prot. S. 10). Gestützt darauf schrieb die Erstin- stanz das Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2008 als durch Rückzug des Ausweisungsbegehrens und im Übrigen als durch Vergleich erledigt ab (ER act. 11a = OG act. 2 = OG act. 7). Den vom Beklagten hiegegen erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 in Bestätigung der einzelrichterlichen (Ab- schreibungs-)Verfügung sowie unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten ab (OG act. 9 = KG act. 2). Der obergerichtliche Erledigungsentscheid wurde dem Be- klagten am 21. Oktober 2008 zugestellt (OG act. 10/1). 2. Mit Datum vom 18. November 2008 reichte der Beklagte beim Kassati- onsgericht ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Nichtig- keitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid bis 24. November 2008 ein, ohne die Beschwerde dabei schon formell zu erheben (KG act. 1). Da es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtägigen Beschwerdefrist – wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch – jedoch um eine grundsätzlich nicht erstreckba- re gesetzliche Frist handelt (§ 189 Abs. 1 GVG) und die (engen) Voraussetzun- gen, unter denen die Erstreckung einer gesetzlichen Frist ausnahmsweise zuläs- sig ist (vgl. § 189 Abs. 2 GVG), in casu nicht vorlagen, wurde das Fristerstrek- kungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 19. November 2008 abgewiesen (KG act. 6); zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 4).
grundsätzlicher Bedeutung stellt [Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG]. Andernfalls wäre er lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG anfechtbar.) Ferner beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Ent- scheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Erledigungsentscheids mittels ordentlicher (oder allenfalls subsidiärer Verfas- sungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.- Ziff. 6 Abs. 3). Ob diese Vorschrift allerdings auch dann Anwendung findet, wenn (aufgrund eines prozessualen Gesuchs) zwar formell ein Kassationsverfahren er- öffnet, aber letztlich gar keine Beschwerde eingereicht wurde, ist jedoch mehr als fraglich (vgl. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; ferner auch Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, AnwRev 2008, S. 158 ff.; Jent-Sørensen/ Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivil- sachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 367/368) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass innert Frist keine Nichtigkeitsbe- schwerde gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2008 (Proz.-Nr. NL080142/U) erhoben wurde. Das durch die Eingabe des Beklagten vom 18. November 2008 er- öffnete Verfahren vor Kassationsgericht wird als dadurch erledigt abge- schrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt.