Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080176/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2009
in Sachen X. , ... ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... ...
gegen Y. , ... ..., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... ...
betreffend Aberkennung einer Forderung / Prozesskaution / unentgeltliche Rechtspflege
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2008 (NK080012/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Zur Vorgeschichte kann vorab auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden. Am 2. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer beim Einzelrich- ter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Affoltern eine Aberkennungsklage betreffend eine Forderung über Fr. 17'500.-- nebst Zins und Kosten anhängig; dabei geht es um die Rückzahlung eines Restbetrages aus zwei Darlehen vom Dezember 1992. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdefüh- rer wegen ausstehender Gerichtskosten gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO aufgegeben, eine Kaution in der Höhe von Fr. 7'100.-- zu leisten. Nachdem dem Beschwerde- führer die Frist zur Leistung der Kaution auf Gesuch hin abgenommen und in der Folge unter gleichzeitiger Erhöhung der Kaution auf Fr. 8'400.-- neu angesetzt worden war, stellte er am 15. Februar 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Einzel- richter trug darauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2008 auf, seine finanziellen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs zu verdeutlichen, worauf dieser innert Frist Auskunft erteilte und weitere Belege einreichte (ER act. 24, 25). Mit Verfügung vom 17. April 2008 wies der Einzelrichter das Begehren des Beschwerdeführers wegen fehlender Mittellosigkeit (und in diesem Zusammen- hang namentlich unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen sei) ab und setzte erneut Frist zur Leistung der Kaution. 2. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht mit Beschluss vom 3. November 2008 den erstinstanzlichen Entscheid, unter Neuan- setzung der Frist zur Kautionsleistung (KG act. 2).
II. 1. Dem erstinstanzlichen Entscheid folgend hat das Obergericht im Wesent- lichen darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender richter- licher Auforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur teilweise nachgekom- men sei. Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Be- schwerdeführer sämtliche drei Nichtigkeitsgründe von § 281 ZPO anruft. 2. Der Beschwerdeführer macht als erstes geltend (Beschwerde Ziff. II.1, S. 5 ff.), das Obergericht habe durch die Verneinung der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO den Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes erfüllt. 2.1 Das Obergericht hat erwogen (Beschluss S. 7/8), der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse nicht hinreichend nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer entsprechenden Aufforderungen nicht nachgekommen sei, sei zu seinen Unguns- ten zu werten. Die vom Beschwerdeführer angeführte höchstrichterliche Recht- sprechung und Literatur betreffend Ermittlung des Ertrages bei Fehlen einer Buchhaltung durch vergleichende Schätzung stehe im Zusammenhang mit der Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG und verfange bei der hier in Frage stehenden unentgeltlichen Prozessführung nicht. Die erste Instanz sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei nicht gehalten sei, ein Gutachten betreffend die Einkom- mensverhältnisse einzuholen. Gleichermassen könne nicht einfach auf ein durch- schnittliches Einkommen abgestellt werden. Die fehlende Mitwirkung – so die Vorinstanz weiter – zeige sich auch in der ungenügenden Offenlegung der Vermögensverhältnisse, wo die Angabe eines im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden unbelasteten Grundstücks unterblie- ben sei. Unrichtig seien auch die Angaben hinsichtlich einer (mittlerweile teilweise getilgten) Darlehensschuld über der Fr. 70'000.-- gewesen. Zwar bildeten die im Recht liegenden Betreibungs- und sonstigen Akten Indizien dafür, dass der Be- schwerdeführer möglicherweise nicht über die Mittel zur Leistung der Prozesskau- tion verfüge; umgekehrt verblieben aber erhebliche Ungewissheiten hinsichtlich Einkommen und Vermögen. Deshalb sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Gewinne mache und über Mittel verfüge. Klarheit darüber brächten nur vollständige nachprüfbare Auskünfte, die der Beschwerde- führer nicht erteilt habe. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. 5 und 6), er ha- be mit seinem Gesuch vom 15. Februar 2008 umfassend über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse Auskunft erteilt. Als Beweismittel habe er u.a. 23 Urkunden, die Erstellung eines Gutachtens sowie die Parteibefragung offeriert. Mit seiner weiteren Eingabe vom 31. März 2008 habe er die ihm mit Verfügung vom 17. März 2008 gestellten Fragen beantwortet und weitere Urkunden einge- reicht und damit seine früheren Vorbringen präzisiert und vervollständigt.
Weder die erste noch die zweite Instanz hätten sich – so der Beschwerde- führer – die Mühe genommen, sich mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen oder ihn persönlich zu befragen. Unterblieben sei auch die Ermittlung des Ein- kommens mittels Schätzung oder Gutachten. Damit hätten beide Instanzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 2.3a) Dem Beschwerdeführer war mit einzelrichterlicher Verfügung vom 17. März 2008 (ER act. 18) aufgegeben worden, im Hinblick auf sein Armenrechtsge- such Erläuterungen bzw. Unterlagen zu insgesamt 15 konkreten Fragen betref- fend seine finanzielle Situation einzureichen. In seiner entsprechenden Eingabe vom 31. März 2008 (ER act. 24) nahm der Beschwerdeführer auf 15 Seiten Stel- lung und reichte 17 Belege ein (ER act. 25/1-17). Dabei ergibt sich folgendes Bild: Konkret äusserte sich der Beschwerdeführer (unter Einreichung zahlreicher Belege) zum sog. Deckungsbeitrag als Grundlage für die Einkommensberech- nung und zu dessen Berechnung (act. 24 S. 1 f., 5 f., zu den Fragen 1 und 4), zu seinen Einnahmen aus der Landwirtschaft (act. 24 S. 3 f., zu Frage 2), zu anderen Auszahlungen (act. 24 S. 5, zu Frage 3), zum Beitragsgesuch für Direktzahlungen (act. 24 S. 7, zu Frage 5), zu den Steuerrechnungen 2005 und 2006 (act. 24 S. 7, zu Frage 6), zum Grundstück in ______ (act. 24 S. 7 f., zu Frage 7), zur Erhöhung der Hypothek (act. 24 S. 8, zu Frage 8), zum Pachtvertrag bzw. Pachtzins (act. 24 S. 9, zu Frage 9 f.), zum Zahlungsnachweis für geleistete Pachtzinse (act. 24 S. 10 f., zu Frage 10), zu den effektiven Wohnkosten (act. 24 S. 11, zu Frage 11), zum Grundstück in _______ (act. 24 S. 11, zu Fragen 12 und 13), zur Verpflich- tung der Unterstützung der Mutter (act. 24 S. 12, zu Fragen 14 und 15). Weitere Bemerkungen beziehen sich auf den Umfang der möglichen Bewirtschaftung des Pachtbetriebes und zur veränderten Situation des Grundstückes in _______. In diesem Zusammenhang enthält die Eingabe abschliessend eine Zusammenstel- lung der einzelnen Bedarfspositionen sowie der Aktiven und Passiven, verbunden mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner prekären Situ- ation im März 2008 gezwungen gesehen habe, um Sozialhilfe nachzusuchen (ER act. 24 S. 12 ff.).
b) Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage eine (zumindest teilweise) Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäss § 84 Abs. 2 ZPO vorwirft und schon gestützt darauf das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung abweist, erfüllt sie den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO. Zunächst ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten, dass der Beschwerde- führer zu sämtlichen der mit Verfügung vom 17. März 2008 aufgeworfenen Fra- gen Stellung genommen und Belege eingereicht hat. In diesem Zusammenhang geht es namentlich nicht an, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, er habe in seinem Gesuch vom 15. Februar 2008 die Angabe des Grundstückes in ________ unterlassen. Zwar trifft letzteres zu, doch hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. März 2008 auf Aufforderung hin auch zu diesem Punkt Ausführungen gemacht; eine solche Aufforderung zur nachträglichen Substantiie- rung des Armenrechtsgesuchs wäre aber sinnlos, wenn in der Folge der Gesuch- steller gleichwohl dabei behaftet werden könnte, dass er sich nicht von Anfang dazu geäussert hatte. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers soll es sich um ein Grundstück mit einem Wert von zwischen Fr. 40'000.-- und 62'000.-- han- deln, welches sich wegen des Nationalstrassenbaus in der Landumlegung befinde und einer Verfügungsbeschränkung unterliege (ER act. 24 S. 8). Wie es sich da- mit im Einzelnen verhält, kann hier einstweilen offen bleiben. c) Der angefochtene Entscheid beruht im Weiteren auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Buchhaltung geführt und beruft sich deshalb für die Ermittlung seiner Ein- kommensverhältnisse auf Schätzungen und Durchschnittszahlen, namentlich un- ter Berücksichtigung der sog. Deckungsbeiträge (vgl. ER act. 24 S. 2 unten). Das Obergericht lehnt in diesem Zusammenhang die Berufung des Beschwerdefüh- rers auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und Lehre zur Frage des Vorge- hens bei Fehlen einer Buchhaltung ab und führt aus, diese Grundsätze kämen (nur) bei der Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG zur Anwendung und verfingen bei der hier in Frage stehenden unentgeltlichen Prozessführung nicht. Dabei ver- wechselt das Obergericht die Frage des Vorgehens bei der Sachverhaltsermitt- lung mit derjenigen nach den massgeblichen rechtlichen Kriterien im Hinblick auf
die Annahme von Bedürftigkeit. Das Bundesgericht und auch die Lehre lehnen es zwar ab, Bedürftigkeit im Sinne des Armenrechts schematisch anhand des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu berechnen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a m.H.; M EICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 m.w.H. in Fn 32; vgl. immerhin noch F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 84 N 12), gehen also von unterschiedlichen Rechtsbegriffen der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit aus. Hingegen ist es keineswegs unzulässig, sondern gegebenen- falls geboten, im Falle eines Selbständigerwerbenden mit unregelmässigem Er- werbseinkommen, der zudem keine Buchhaltung führt, im Hinblick auf die Frage der unentgeltlichen Prozessführung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse anhand von Schätzungen und Vergleichs- bzw. Durchschnittszahlen zu ermitteln, wie dies auch im Lohnpfändungsverfahren nach Art. 93 SchKG der Fall ist (BGE 112 III 21; vgl. SchKG-V ONDER MÜHLL, Art. 93 N 16, 52; KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.]), Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 93 N 10). Dem steht die hier geltende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht entgegen. Hat die- ser, wie vorliegend, keine Buchhaltung geführt, darf dies nicht dazu führen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von vornherein ausser Be- tracht fällt; vielmehr hat der Gesuchsteller die ihm vorliegenden Unterlagen oder Hinweise zu liefern, anhand welcher eine solche Schätzung vorgenommen wer- den kann. Dies hat der Beschwerdeführer namentlich mit seinen Ausführungen zu den Deckungsbeiträgen denn auch getan. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Zweifelsfall die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen bzw. nur dann zu verweigern ist, wenn der Gesuchstel- ler seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (M EICHSSNER, a.a.O., S. 78). Die Vorinstanz räumt selbst ein, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht teilweise nachgekommen ist und dass durchaus Indizien dafür vorliegen, dass er mittellos ist (Beschluss S. 8/9). Ein Hinweis darauf, dass es der Beschwerdeführer heute zu vertreten habe, dass er wegen seinerzeitiger Nichtführung der Buchhal- tung eine solche gar nicht einreichen kann, lässt sich dem von der Vorinstanz zi- tierten Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2006 (Beschluss S. 7) nicht ent- nehmen; vielmehr hält das Bundesgericht hier fest, Unterlagen seien "soweit mög-
lich" einzureichen (a.a.O., E. 3). Eine nicht existierende Buchhaltung kann aber nicht eingereicht werden. Damit geht es insoweit auch nicht an, dem Beschwerde- führer das Fehlen einer Buchhaltung anzulasten. d) Unter den genannten Umständen kommt es einer Gehörsverweigerung gleich, dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit vorzuwerfen und sein Gesuch abzuweisen, ohne näher auf die einzelnen Vorbrin- gen einzugehen. Die Rüge erweist sich als begründet im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. 2.4 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid weiter aus (Be- schluss S. 8), der Beschwerdegegner weise in seiner Rekursantwort zurecht dar- auf hin, dass das Darlehen der Erbengemeinschaft Z. in der Höhe von Fr. 70'000.-- mit der Zwischenverteilung des Betreibungsamtes Affoltern vom 6. De- zember 2007 im Umfang von Fr. 50'699.50 getilgt worden sei; in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2008 habe dieses Darlehen demgegenüber immer noch in der ursprünglichen Höhe figuriert. Der Beschwerdeführer bean- standet in diesem Zusammenhang (Beschwerde Ziff. 7, S. 7), die Vorinstanz habe übersehen, dass er mit Beschwerde vom 29. Februar 2008 die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Pfändungsverfügungen (und damit auch der darauf be- ruhenden Zwischenverteilung) beantragte gehabt habe und dass er vor Einzel- richter auch beantragt habe, die Akten jenes Verfahrens beizuziehen. Ausgehend vom damaligen Stand der Dinge habe er das fragliche Darlehen korrekt ausge- wiesen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 31. März 2008 unter den Schulden das Darlehen an die Erbengemeinschaft Z. in der Höhe von Fr. 70'000.- - erwähnt (ER act. 24 S. 14). In der gleichen Eingabe hatte er (an anderer Stelle) auch die Edition seiner Beschwerde vom 29. Februar 2008 beantragt (ER act. 24 S. 4). Man kann sich fragen, ob er in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungs- pflicht vollumfänglich nachgekommen ist oder nicht. Da die Beschwerde ohnehin aus einem anderen Grund gutzuheissen ist, braucht darüber nicht entschieden zu werden.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2008 (Geschäfts.-Nr. NK080012/U) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Affoltern (FO070038), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: