Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080135/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der General- sekretär Viktor Lieber Sitzungsbeschluss vom 24. August 2009
in Sachen A., ..., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ...
gegen
"B." Versicherungs-Gesellschaft , ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ...
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2008 (HG040046/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 19. November 2002 hielt die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug Chrys- ler Grand Voyager in einer Kolonne vor einem Rotlicht beim Bürkliplatz in Zürich an. Während sie auf die Grünphase wartete, fuhr C. mit der Vorderfront des von D. gehaltenen Fiat Seicento auf die hintere rechte Ecke des Fahrzeuges der Be- schwerdeführerin auf. Als Folge dieses Vorfalls machte die Beschwerdeführerin mit ihrer am 29. Januar 2004 vor Handelsgericht eingereichten Klage Erwerbs- und Haushalts- schaden geltend und verlangte zunächst Bezahlung eines nach richterlichem Er- messen festzusetzenden Betrages; die Höhe der effektiv eingeklagten Ansprüche belief sich nach den bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens einge- reichten klägerischen Rechtsschriften auf insgesamt Fr. 662'524.25.-- (vgl. Urteil S. 44). Die Beschwerdegegnerin (Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Hal- ters) bestritt das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erwähn- ten Vorfall und der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Be- schwerdeführerin. 2. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 (KG act. 2) wies das Handelsgericht die Kla- ge ab. Es auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 53'000.-- zu bezah- len. 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, das an- gefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Beweisver- fahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdever- fahren, soweit die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung den Betrag von Fr. 30'406.30 übersteigen.
S. 18 ff., 41). Und schliesslich verneint das Handelsgericht – wiederum ausdrück- lich im Sinne einer (selbständig tragenden) Eventualbegründung – einen adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. November 2002 und dem geltend gemachten Schaden (Urteil S. 41 ff., 43). 1.2 Die Beschwerdeführerin geht ausdrücklich von dieser mehrfachen Be- gründung des angefochtenen Entscheides aus (Beschwerde S. 2/3) und trägt ein- leitend vor, sie fechte sämtliche Begründungen an; insbesondere betreffe die von ihr gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem biomechanischen Gutachten sämtliche drei Begründungen, weil diese im Wesentlichen auf dem Gutachten beruhten (Beschwerde S. 4, Ziff. 9). 1.3 Im Hinblick auf die Eintretensfrage ist im Übrigen nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin vorliegend sämtliche Begründungen oder nur einen Teil derselben anficht; auf eine Nichtigkeitsbeschwerde ist seit Inkrafttreten des BGG in der Regel (der Ausnahmefall von ZR 107 Nr. 76 ist vorliegend nicht aktuell) auch dann einzutreten, wenn mit ihr nicht sämtliche Begründungen des angefoch- tenen Entscheides angefochten werden (ZR 107 Nr. 21). 2. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hatte das Handelsgericht mit Schrei- ben vom 11. April 2007 (HG act. 97) bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik AGU, Dr. med. E., ein biomechanisches Gutachten in Auftrag gegeben. Beweis- thema war die Frage, ob (Beweissatz 1, Hauptbeweis der Beschwerdeführerin) die Beschwerdeführerin durch den fraglichen Unfall die in Frage stehenden Ver- letzungen (HWS-Distorsionstrauma und leichte traumatische Hirnverletzung) erlit- ten habe und es deswegen zu den geltend gemachten Beschwerden und Störun- gen gekommen sei; ferner (Beweissatz 2.1; Gegenbeweis der Beschwerde- gegnerin) ob die Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin beim Unfall (nicht) von einem Beschleunigungsmechanismus betroffen gewesen sei. Das Gutachten – unterzeichnet von Dr. med. E. und Dr. sc.techn. F. – wurde am 16. Mai 2007 er- stattet (HG act. 99). Bereits im Rahmen des Hauptverfahrens hatte die Be- schwerdegegnerin am 11. März 2003 eine von G., Ingenieur FH, erstellte Unfall- analyse zu den Akten gereicht (HG act. 14/3), welche sich zur Frage der (durch den Aufprall bewirkten) Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Be-
schwerdeführerin äussert. Diese Analyse wird vom Handelsgericht als Privatgut- achten (als solches mit der Bedeutung einer – blossen – Parteibehauptung) ge- würdigt (Urteil S. 12). In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin als erstes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 5 ff., Ziff. 10 ff.). 2.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, im Gutachtensauftrag seien die Gutachter auf ihren Antrag hin ausdrücklich dazu aufgefordert worden, bei der Beantwortung der Fragen jeweils anzugeben, wo die Antworten auf An- nahmen und Schätzungen beruhten und mit welchen Toleranzen diese Annah- men und Schätzungen behaftet seien. Nach Eingang des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht beantragt, es sei das Gutachten zur Er- gänzung zurückzuweisen, dies mit der Begründung, in der vorliegenden Form sei das Gutachten unvollständig und damit ungenügend. Einerseits lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, gestützt auf welche Überlegungen der mitunterzeich- nende Techniker zum Schluss gelange, das vorgängig eingereichte Privatgutach- ten der Beschwerdegegnerin könne als Grundlage für das gerichtliche Gutachten dienen, ohne dass der vom gerichtlichen Biomechaniker beigezogene technische Unfallanalytiker eigene Überlegungen zum Unfallhergang anstellen müsse. Zum anderen hätten es die beiden Gutachter gänzlich unterlassen, der handelsgericht- lichen Instruktion nachzukommen, wonach bei der Beantwortung der Fragen je- weils anzugeben sei, wo die Antworten auf Annahmen und Schätzungen beruhten und mit welchen Toleranzen diese behaftet seien. Weiter habe die Beschwerde- führerin festgehalten, dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, auf welchen Akten es beruhe, werde doch nicht näher aufgezählt, was unter den im Gutachten ge- nannten "Gesprächsberichten/Telefonnotizen" zu verstehen sei. Die Beschwerde- führerin habe aus diesen Gründen Rückweisung des Gutachtens beantragt und habe gleichzeitig konkrete Ergänzungsfragen an die Gutachter formuliert. Diesem Antrag – so die Beschwerdeführerin weiter – habe das Handelsge- richt nicht entsprochen, was die Beschwerdeführerin wiederum in ihrer Stellung- nahme zum Beweisergebnis beanstandet habe. Wie nunmehr das angefochtene
Urteil aufzeige, habe das Handelsgericht dem biomechanischen Gutachten indes- sen nicht nur einen entscheidrelevanten Wert beigemessen; vielmehr beruhten sämtliche Begründungen des Handelsgerichts ganz oder teilweise auf diesem Gutachten. Gemäss § 180 ZPO hätten die Parteien das Recht, zu einem Gutach- ten Stellung zu nehmen und seine Erläuterung oder Ergänzung oder aber die Be- stellung eines anderen Sachverständigen zu beantragen. Indem das Handelsge- richt die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin dem Gutachter nicht unter- breitet habe, gleichwohl aber das Urteil wesentlich auf dessen Gutachten abstütz- te, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und damit einen we- sentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Das Han- delsgericht versuche im angefochtenen Urteil zwar, sein Vorgehen zu rechtferti- gen, setze sich dabei aber lediglich mit dem Vorwurf auseinander, wonach die ge- richtlichen Gutachter ohne ausreichende Begründung die Parteibehauptungen der Beschwerdegegnerin als Grundlage für ihr Gutachten übernommen hätten. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Gutachter ihren Auf- trag nicht erfüllt hätten, indem sie die erwähnten Toleranzen nicht aufzeigten und indem sie die von ihnen benützten Akten nicht konkret nannten, gehe das Han- delsgericht aber mit keinem Wort ein. Allein damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerde S. 7 ff., Ziff. 13 ff.) ist nachfolgend, soweit erforderlich, einzugehen. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein (KG act. 11 S. 2 f.), die Rüge der Gehörsverweigerung sei ungenügend substanziiert, indem nicht dargelegt werde, inwiefern sich die Gehörsverweigerung (Nichtzulassung von Ergänzungsfragen) auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt habe. Dem kann indessen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ohne weite- res ergibt, dass das Handelsgericht entscheidend auf das biomechanische Gut- achten abstellt; andernfalls hätte es sich mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich erhobenen Beanstandungen gar nicht auseinandersetzen müssen (dazu nachfolgend).
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Rüge jedoch auch materiell als unbe- gründet. § 180 ZPO verleihe keinen unbeschränkten Anspruch auf Stellung von Ergänzungsfragen. Komme das Gericht zum Schluss, das Gutachten sei vollstän- dig und klar, also mängelfrei, könne es im Sinne antizipierter Beweiswürdigung Erläuterungs- und Ergänzungsanträge ablehnen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Weiterungen zu einer veränderten Betrachtungsweise hätten führen können; das vorliegende Gutachten sei in jeder Hinsicht mängelfrei. 2.3a) Im gerichtlichen Gutachtensauftrag vom 11. April 2007 waren die Gut- achter ersucht worden, bei der Beantwortung der Fragen jeweils anzugeben, wo ihre Antworten auf Annahmen und Schätzungen beruhen und mit welchen Tole- ranzen diese behaftet seien (HG act. 97 S. 5 oben). Nach Eingang bzw. Zustel- lung des Gutachtens an die Parteien bemängelte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 26. Juni 2007 (HG act. 102) das Gutachten in verschiedener Hinsicht, so betreffend Übernahme des Parteigutachtens der Beschwerdegegnerin, Unklar- heit der aktenmässigen Grundlagen und fehlenden Angaben über die Toleranzen. Insbesondere beantragte sie in diesem Zusammenhang die Zulassung von drei Ergänzungsfragen (HG act. 102 S. 5). In ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb- nis vom 14. März 2008 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Gutach- ten insofern, als sie davon ausging, dass diesem keine entscheidrelevante Be- deutung beigemessen werde, ansonsten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in Frage gestellt sehe (HG act. 122 S. 6). b) Im angefochtenen Urteil nimmt das Handelsgericht zur Frage der Mangel- haftigkeit des Gutachtens Stellung (Urteil S. 11 ff.). Es kommt zum Schluss (S. 13), an den fachlichen Fähigkeiten des Gutachters bzw. der von ihm zugezoge- nen Hilfsperson könne nicht gezweifelt werden; beide verfügten über das nötige medizinische und naturwissenschaftliche Wissen, um auf Fahrzeuge einwirkende Kräfte und deren Folgen beurteilen und schon anderweitig angestellte Berechnun- gen verifizieren zu können. Mit ihren Aussagen machten sie klar, dass sie die Un- fallanalyse der Beschwerdegegnerin geprüft und auf deren Richtigkeit untersucht hätten; wenn ein Gutachter Berechnungen einer Partei als richtig erkläre, sei es
auch nicht notwendig, dass er zusätzlich eigene Berechnungen anstelle. Eine Ve- rifizierung beinhalte nicht notwendigerweise eigene Kalkulationen, und es sei auch nicht notwendig, eine Prüfung in ausführlichster Weise zu begründen. Der allgemeinen Begründungspflicht seien die Gutachter nachgekommen, indem sie festhielten, dass sie die Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin mit den vorliegen- den Fotographien verglichen hätten und eine Bewertung der Fahrzeugschäden nicht zu abweichenden Resultaten führe. Zwar wären – so das Handelsgericht – eingehendere Ausführungen zu den Berechnungen informativ gewesen, doch könne aus einer vorbehaltlosen Richtigerklärung der Parteiberechnungen ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die Berechnungen des Gutachters genau gleich ausgefallen wären. Auf die Schlussfolgerungen des Gutachters, wo- nach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Be- schwerdeführerin maximal 4,5 km/h betrug und ihr Fahrzeug keine Verschiebung bzw. nur eine von wenigen Zentimetern erfahren habe, könne deshalb abgestellt werden. Diese Feststellung werde zudem durch weitere, im Urteil näher umschrie- bene aktenkundige Feststellungen bestätigt (vgl. auch Urteil S. 17, Ziff. 2.3.9). 2.4 § 180 ZPO bestimmt, dass die Parteien zum Gutachten Stellung nehmen und dabei seine Erläuterung, Ergänzung oder aber die Bestellung eines anderen Sachverständigen beantragen können. Das Gericht lässt nach § 181 ZPO ein un- vollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten ergänzen oder erläutern. Die Beschwerdeführerin hatte das Gutachten in dreierlei Hinsicht kritisiert: Ungenügend begründete Übernahme der Annahmen des Parteigutachtens der Beschwerdegegnerin, unklare aktenmässige Grundlagen des Gutachtens und fehlende Angaben über die Toleranzen (HG act. 102 S. 2 ff.). Indem sie diese Kri- tik gleichzeitig zum Inhalt ihrer Ergänzungsfragen machte (vgl. HG act. 102 S. 5), kommt letzterem Punkt keine eigenständige Bedeutung zu. a) Die Beschwerdeführerin räumt vorab zwar ein, dass sich das Handelsge- richt im angefochtenen Urteil mit dem ersten Punkt (ungenügend begründete Übernahme der Annahmen des Parteigutachtens) auseinandersetzte; sie erachtet aber die Art und Weise, wie sich der technische Gutachter mit dem Parteigutach-
ten befasste, als ungenügend. Nach eigenen Angaben habe sich die Leistung des technischen Gutachters darin erschöpft, das Parteigutachten der Beschwerdegeg- nerin durchzulesen, mit den Fotografien in den Unterlagen zu vergleichen und ei- ne überschlagsmässige Überprüfung der Resultate vorzunehmen Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der vorliegenden Begründung des Gutachters für die Übernahme der Schlussfolgerungen der Un- fallanalyse kein Mangel erblickt werden. Gleich wie eine Rechtsmittelinstanz durch beipflichtenden Verweis die Erwägungen der unteren Instanz zu ihren eige- nen machen kann (§ 161 GVG), ist es einem Gutachter nicht verwehrt, Folgerun- gen eines bereits bestehenden (hier Privat-)Gutachtens, die er für überzeugend erachtet (dazu HG act. 99 S. 3, 6. Absatz), integral zu übernehmen, ohne darüber hinaus eine zusätzliche eigene Begründung zu liefern. Dadurch werden die Par- teien auch nicht in ihren rechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt, steht es ihnen in diesem Fall doch frei, die dem Zweitgutachten zugrunde liegenden Schlussfol- gerungen des Erstgutachtens in Frage zu stellen. Dass die entsprechenden, de- taillierten Ausführungen in der Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2003 (HG act. 14/3 S. 2 ff.) ihrerseits nicht nachvollziehbar seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. b) Als Gehörsverweigerung rügt die Beschwerdeführerin sodann die unter- bliebene Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den weiteren geltend gemachten Mängeln des Gutachtens. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinwei- sen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich ge- hört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend –
als unbegründet betrachtet worden sind. Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). c) Im Sinne dieser Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, das Handels- gericht habe mit seiner Begründung den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Was zunächst die im Gutachten erwähnten medizinischen Akten betrifft, folgt aus den "medizinischen Angaben" (HG act. 99 S. 3 bis 5) mit hinreichender Klarheit, auf welche medizinischen Dokumente sich die Gutachter stützten (näm- lich diverse Klagebeilagen gemäss HG act. 4), was nunmehr auch die Beschwer- deführerin einzuräumen scheint (Beschwerde S. 7). Was ferner die im Gutachten unter dem Titel "Akten" erwähnten "Gesprächsberichte/Telefonnotizen" betrifft, ist davon auszugehen, dass es sich ebenfalls um Teile der den Gutachtern zugestell- ten Gerichtsakten (insbesondere auch des Protokolls) handelt. Im Gutachten fin- den sich keine Anhaltspunkte für die Vornahme eigener Erhebungen im Sinne von § 176 ZPO, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde Ziff. 13, S. 7); hätten die Gutachter solche Erhebungen vorgenommen, so hätten sie diese ent- weder aktenkundig gemacht, und wenn sie sie (unzulässigerweise) nicht akten- kundig gemacht hätten, wäre wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb sie sie un- ter dem Titel "Akten" hätten erwähnen sollen. Auch darin, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr weiter mit der Frage der Toleranzen befasst hat, kann – jedenfalls im Ergebnis – kein Nichtigkeitsgrund gesehen werden. Eine Analyse des Gutachtens lässt auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf Toleranzen durchaus erkennen, wo es auf An- nahmen bzw. Schätzungen beruht; so ergibt sich etwa, dass es sich bei der hier zugrunde gelegten Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerde- führerin um einen Schätzwert in dem Sinn handelt, dass diese Änderung "maxi- mal" 4.5 km/h betrug (HG act. 99 S. 6). 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das biomechanische Gutachten insgesamt nicht als mangelhaft im Sinne von § 181 ZPO bezeichnet werden kann, womit insofern auch das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist.
Rücken- und Schulterverspannungen sowie sonstigen gesundheitlichen Störun- gen und psychischen Belastungen gelitten habe (Ziff. 2.4.3.9 des angefochtenen Urteils), stelle das Handelsgericht auf Tatsachen ab, die von der Beschwerde- gegnerin zu keinem Zeitpunkt als mögliche Ursachen für die Beschwerden der Beschwerdeführerin genannt worden seien. Die Argumentation der Beschwerde- gegnerin beruhe ausdrücklich und einzig auf dem biomechanischen Gegenbe- weis, in keiner Weise aber darauf, dass andere medizinische oder sonstige Um- stände vorgelegen hätten, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin auch ohne das Unfallereignis vom 19. November 2002 erklären könnten. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Lebens- umstände der Beschwerdeführerin als berufstätige Alleinerziehende könnten die- se Beschwerden erklären (Beschwerde Ziff. 24). b) Die Rüge betrifft die zweite Begründungsvariante, nach welcher das Handelsgericht den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges (auch) auf Grund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als misslungen betrachtet (Urteil S. 18 ff.). Die Analyse dieser Begründung ergibt, dass das Han- delsgericht schon den (von der Beschwerdeführerin zu erbringenden) Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges als misslungen betrachtete (ausdrück- lich Urteil S. 41 oben), und zwar deshalb, weil deren Aussageverhalten oft wider- sprüchlich gewesen sei; es sei bezüglich diverser von ihr geltend gemachter Be- schwerden nicht rechtsgenügend erstellt, dass sie im Zeitpunkt des Auffahrunfalls bzw. im Anschluss daran tatsächlich vorlagen. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen könne auf die entsprechenden Arztberichte (mit zwei Ausnahmen) nicht abgestellt werden (Urteil S. 38). War damit nach Ansicht der Vorinstanz schon der Hauptbeweis misslungen, bedurfte es einer Erschütterung desselben durch den Gegenbeweis (d.h. den Nachweis möglicher anderer Ursachen) seitens der Be- schwerdegegnerin nicht mehr. Dass das Handelsgericht bei der Kausalitätsbeur- teilung gleichwohl solche anderen möglichen Beschwerdeursachen in die Be- weiswürdigung einbezog, ist sodann im Lichte der Verhandlungsmaxime nicht zu beanstanden, denn mit der Verneinung der Auffahrkollision als Ursache ist not- wendigerweise die Annahme verbunden, dass es für die festgestellten Beschwer-
den andere Ursachen gibt. Insofern ist die eine Annahme notwendig in der ande- ren enthalten. Unabhängig davon liegt auch deshalb keine Verletzung der Verhandlungs- maxime vor, weil sich die in Frage stehenden Annahmen einerseits auf von der Beschwerdeführerin selber eingereichte Klagebeilagen (act. 4/7, 4/9, 4/12, 4/14, 4/16, 4/16a) bzw. Rechtsschriften (HG act. 42) stützen; es ist zulässig, auf derar- tige Beilagen abzustellen, soweit darauf in der entsprechenden Rechtsschrift Be- zug genommen wird (ZR 95 Nr. 12a), was hier der Fall war (HG act. 1 S. 5, 7, 12, 16). Andererseits ergaben sich einzelne der vom Handelsgericht genannten Um- stände aus dem Beweisverfahren (zu welchem sich die Beschwerdeführerin ver- nehmen liess, HG act. 122), nämlich aus Zeugenaussagen (Zeugen Dr. K., Dr. L., Dr. M., Dr. N., vgl. Urteil S. 40 unten); die Berücksichtigung solcher durch das Beweisverfahren erwiesener Tatsachen, welche Merkmale des streitigen Sach- verhaltes darstellen, verstösst ebenfalls nicht gegen die Verhandlungsmaxime (ZR 104 Nr. 80; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 54). 4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine "Verletzung bundesrechtlicher Beweisregeln", indem das Handelsgericht davon ausgehe, gemäss § 149 Ziff. 3 ZPO seien Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Gunsten nicht beweisbildend. Dies verstosse gegen den vorliegend anwendbaren Art. 86 SVG, wonach bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeugunfällen der Richter die Tatsachen beurteile, ohne an Beweisregeln des kantonalen Rechts gebunden zu sein. Dementsprechend sei die einfache persönliche Befragung im Haftpflicht- prozess aus Verkehrsunfall ein taugliches bzw. zulässige Beweismittel (Be- schwerde S. 16 f., Ziff. 26/27). Die Beschwerdeführerin rügt somit (ausdrücklich) nicht eine falsche Anwen- dung von kantonalem Prozessrecht, sondern die Verletzung einer bundesrecht- lichen Beweisvorschrift durch Anwendung kantonalen Rechts. Insofern ist auf die Rüge im Hinblick auf § 285 ZPO (Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Verhältnis zur Beschwerde ab das Bundesgericht) nicht einzutreten. Ob es sich bei § 149 Abs. 3 ZPO um eine Beweiswürdigungsregel handelt, welcher Art. 86
SVG derogiert (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 am Ende zu § 149), kann offen bleiben. 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin willkürliche Beweiswürdigung geltend (Beschwerde S. 17 ff., Ziff. 28 ff.). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin vorab auf be- reits Vorgebrachtes und Behandeltes (vgl. Beschwerde Ziff. 29, Verweis auf Ziff. 18 und 24 ff.); darauf braucht hier nicht mehr eingegangen zu werden. Weiter macht sie geltend (Ziff. 30), von keiner der vom Handelsgericht angeführten alter- nativen Ursachen wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin just am 19. November 2002 in einen körperlichen Defektzustand geraten wäre, wel- cher – wie es tatsächlich der Fall gewesen sei – zu einer mehrmonatigen voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit (und auch Unfähigkeit, den familiären Pflichten nach- zukommen), verbunden mit erheblichen Beschwerden, geführt hätte. Das Handelsgericht geht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ge- nau am 19. November 2002 in einen "körperlichen Defektzustand" geraten sei, sondern hält es lediglich für nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die schliess- lich bei der Beschwerdeführerin festgestellten gesundheitlichen Beschwerden Fol- ge der Auffahrkollision von diesem Tag seien; vielmehr könnten andere Ursachen (vorbestehende Muskelverhärtung, enorme Drucksituation zufolge Belastung durch familiäre Situation, bevorstehende Anwaltsprüfung und Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei sowie Vorbereitung einer Lehrveranstaltungen; vgl. vorstehend Ziff. 3.2a) dafür verantwortlich sein. Diese Beweiswürdigung kann nicht als willkür- lich bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese alternativen Umstände hätten gar nicht vorgelegen; sie wendet lediglich ein, dass sie bis zum 19. November 2002 keinerlei Krankheitsabsenzen aufgewiesen und auch sonst ihr Pensum geleistet habe, was aber die Vorinstanz nirgends in Zwei- fel gezogen hat. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Mit ihren abschliessenden Ausführungen (Beschwerde S. 19 f., Ziff. 32 ff.) wiederholt die Beschwerdeführerin bereits Gesagtes, worauf nicht weiter einzutre- ten ist.
III. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen ge- mäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Mit der Zustellung des Ent- scheides beginnt sodann die Frist zur Anfechtung des handelsgerichtlichen Ent- scheides neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von RA Dr. V. Pribnow ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 24'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch im von der verbleibenden Kaution nicht gedeckten Umfang einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.-- zu ent- richten. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA Dr. Z., wird für das Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'550.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 662'524.25. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Han- delsgerichts vom 16. Juni 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, an das Handelsgericht des Kantons Zü- rich und an das Bundesamt für Privatversicherungen BPV (Schwanengasse 2, 3003 Bern), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: