Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080131/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2008 in Sachen M AG, ...., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen P, ...., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt l....h betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2008 (NE080021/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdegegner (Kläger) war Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin (Beklagten). Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 verpflichtete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y die Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner Fr. 4'832.35 abzüglich geschuldeter Sozialabgaben nebst Zins zu bezahlen und die auf dem Betrag von Fr. 4'832.35 geschuldeten Sozialabga- ben zu entrichten, dem Beschwerdegegner einen Lohnausweis für das Jahr 2006 sowie ein Arbeitszeugnis mit vom Richter vorgegebenem Wortlaut aus- und zuzu- stellen (ER act. 10 = OG act. 16). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beru- fung beim Obergericht (OG act. 17). Das Obergericht (II. Zivilkammer) merkte mit Beschluss vom 18. Juli 2008 vor, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnaus- weises für das Jahr 2006 nicht anficht. Im Übrigen bestätigte das Obergericht das einzelrichterliche Urteil (OG act. 24 = KG act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbe- schwerde, es sei der genannte obergerichtliche Beschluss aufzuheben (KG act. 1). Eine Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. 2. Das Obergericht hält im angefochtenen Beschluss unter anderem fest, die Be- schwerdeführerin erläutere, dass sie aufgrund einer aus ihrer Sicht offenbar unge- rechtfertigten Strafuntersuchung längere Zeit nicht über ihre Konti habe verfügen und daher auch den Lohn des Beschwerdegegners nicht habe bezahlen können. Weshalb sie nicht bezahlt habe, so das Obergericht, spiele allerdings keine Rolle. Der Beschwerdegegner sei zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt ge- wesen einzig aufgrund der Tatsache, dass sein Lohn ausgeblieben sei /Art. 337 und 337a OR). Das Nichtzahlen fälligen Lohnes sei ein "vertragswidriges Verhal- ten einer Vertragspartei" im Sinne von Art. 337b OR, das der anderen Partei An- spruch auf "vollen Schadenersatz" verschaffe (KG act. 2 S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde den Sachver- halt, der zur offenbar noch immer andauernden Blockierung ihrer Konti durch die Strafverfolgungsbehörden führte (KG act. 1 S. 2 - 4, Ziffern 2.1 - 2.6). Sie hält dafür, es bestehe kein Zweifel, dass ihre Zahlungsfähigkeit, basierend auf ihre blockierten Vermögenswerte zu gewährleisten sei, und dass sie den Nachweis erbringen könne, dass genügend Substanz vorhanden sei, um alle Forderungen sämtlicher Gläubiger zu begleichen. Es könne nicht sein, dass eine Gesellschaft zur Liquidation gezwungen werde trotz genügender Deckung und des Willens der Gesellschaftsorgane, mit allen Mitteln die Vermögenswerte zu schützen und nie- manden zu schädigen. Solche Bemühungen sollten seitens der Gerichte Unter- stützung finden, anstatt sie vernichten zu wollen. Bislang seien keine strafrechtli- chen und zivilrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend des gesperrten Vermögens eröffnet worden. Es seien die blockierten Vermögenswerte unverzüglich freizugeben, um die angefallenen Forderungen erledigen zu können (KG act. 1 S., 4 f. Ziffer 2.7). Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Einzelrichter und vor dem Obergericht war die Lohnforderung des Beschwerdegegners. Gegen den Bestand und den Um- fang derselben bzw. gegen die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Be- schlusses bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Eine Rechtsnorm, welche im Falle momentaner Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, beispielsweise wie vor- liegend die Blockierung von Konti gestützt auf eine strafprozessuale Anordnung, die Fälligkeit einer Lohnforderung des Arbeitnehmers aufschiebt oder zur Stun- dung führt, besteht nicht. Ob die Konti der Beschwerdeführerin zur Recht blockiert wurden und ob diese Blockierung zu Recht andauert, ist nicht Gegenstand des Lohnforderungsprozesses. Somit liegt es auch nicht in der Zuständigkeit des Zivil- richters, die Freigabe der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin anzuordnen. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Organe der Strafjustiz zu halten. Die sinngemäss gerügte Feststellung des Obergerichts, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bezahlt habe, spiele keine Rolle, ist nicht zu beanstanden. Davon, dass die Vorinstanzen die Bemühungen der Beschwer- deführerin, ihre Vermögenswerte zu schützen und niemanden zu schädigen, ver- nichten wollten, kann keine Rede sein.
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzu- weisen. 3. Gegenstand des Kassationsverfahrens ist die Lohnforderung des Beschwerde- gegners nebst Zins und die damit verbundene Entrichtung von Sozialabgaben. Der Streitwert beträgt somit Fr. 4'832.35 und liegt damit unter Fr. 30'000.--. Es sind deshalb keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Kassations- verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 4'832.35. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: