Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080116/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 12. August 2008 in Sachen X., ..., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Staat und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, ... betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2008 (PN080080/U/Wi)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich erteilte mit drei Verfügungen vom 30. Januar 2008 den Beschwerdegegnern in den Betrei- bungen gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'248.25 und zweimal Fr. 3'703.50, zusammen also Fr. 17'655.25, nebst Zins und Betrei- bungskosten (OG act. 2, 4/1 und 4/2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 26. April 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung ab und trat auf die Nichtig- keitsbeschwerde gegen die drei genannten Verfügungen des Einzelrichters nicht ein (OG act. 9 = KG act. 2). Mit Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Obergericht erhob der Beschwerdeführer "Einsprache - Widerspruch" gegen den genannten Beschluss (OG act. 11 = KG act. 1). Mit weiterer Eingabe vom 8. Juli 2008 an das Obergericht verlangte der Beschwerdeführer die Überweisung seiner Eingabe vom 22. Juni 2008 an das Kassationsgericht (OG act. 13). Diesem Begehren kam das Obergericht mit Schreiben vom 10. Juli 2008 nach (KG act. 3). Das Obergericht entschied im angefochtenen Beschluss über eine Nichtigkeitsbe- schwerde. Es handelte also als Kassationsinstanz. Gegen Entscheide einer Kas- sationsinstanz ist eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer vorinstanzlichen Ver- nehmlassung erübrigt sich somit. Es ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.