Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080092/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Sekre- tärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 12. August 2009
in Sachen
gegen
..., ..., Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ...
betreffend Genugtuung etc.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2008 (LB060020/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am Morgen des 5. Juli 2000, ca. um 07.25 Uhr, kam es im Bereich der Bushaltestelle "Aubrigstrasse" an der Alten Landstrasse in Thalwil zu einer Kolli- sion zwischen dem vom Beschwerdeführer 2 (Beklagter und Appellat 2) gelenkten Personenwagen "Audi A4 Avant" (ZH ...) einerseits und der Beschwerdegegnerin (geb. 1982) als Fussgängerin anderseits. Während sich der Beschwerdeführer 2 auf dem Weg zu seinem Arbeitsort Jona befand, war die Beschwerdegegnerin, welche sich ins Gymnasium nach Zürich begeben wollte, - zwecks Einstieg in den an der genannten Haltestelle wartenden Bus - gerade im Begriff, die Alte Landstrasse zu überqueren. Sie erlitt bei der Kollision schwere Verletzungen, ins- besondere am Kopf sowie an der Schulter, am Thorax und am Bauch. Unmittelbar zugegen waren (u.a.) sodann einerseits A, die mit ihrem Fahrzeug "VW Sharan" (ZH ...) Richtung Zürich fahrend hinter dem Ortsbus hergefahren war, diesen dann zunächst überholen wollte, hinter dem Bus aber letztlich wartete. Ebenfalls zugegen war schliesslich der damalige Freund der Beschwerdegegnerin, B, der sich in Erwartung der Beschwerdegegnerin beim wartenden Bus befand (vgl. da- zu KG act. 2 S. 5 ff.). Die Kantonspolizei verzeigte im Zusammenhang mit dem Unfall die Be- schwerdegegnerin (BG act. 20/1), nicht aber den Beschwerdeführer 2, weil dieser "offensichtlich langsam" gefahren sei und die Beschwerdegegnerin "direkt vor das Fahrzeug rannte" (BG act. 20/1 S. 6). Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 stellte die Bezirksanwaltschaft Horgen alsdann das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (BG act. 20/8). Dem- gegenüber wurde die Beschwerdegegnerin am 14. August 2000 von der Sicher- heitskommission der Gemeinde Thalwil der Übertretung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG für schuldig befunden, weil "sie die Fahrbahn unvorsichtig betreten hat". Wegen besonders geringen Verschuldens im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SVG wurde indessen von einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin Umgang ge- nommen (BG act. 18/2). 2. Mit Eingabe vom 16./18. Dezember 2004 reichte die Beschwerdegegnerin (neben ihren Eltern, welche mittlerweile zufolge Rückzugs ihrer Klagen aus dem Prozess ausgeschieden sind; vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 [KG act. 2 S. 3]) beim Bezirksgericht Horgen eine (Teil-)Klage gegen den Be- schwerdeführer 2 und dessen Haftpflichtversicherer (Beschwerdeführerin 1) ein. Damit beantragte sie (unter Vorbehalt eines Nachklagerechts), die Beschwerde- führer solidarisch zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- und Schadenersatzbeträge von Fr. 9'131.60 und Fr. 2'177.50 (je zuzüglich Zins) zu bezahlen und die Friedensrichterkosten (Fr. 565.--) zu ersetzen (BG act. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 wies das Bezirksgericht Horgen einen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle ab, ordnete den Beizug der Akten der Bezirksanwaltschaft Horgen und der Si- cherheitskommission Thalwil an und beschloss schliesslich, anlässlich der münd- lichen Replik/Duplik die Zeugen B und A einzuvernehmen (BG act. 13). An der Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden diese beiden Zeugen einvernommen (BG Prot. S. 4 - 25) und die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 persönlich befragt (BG Prot. S. 25 - 32). Nach Erstattung von Replik/Duplik wies das Bezirksgericht Horgen die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2005 ab (BG act. 38 = OG act. 45). Gegen dieses erstinstanzliche Urteil erklärte die Beschwer- degegnerin kantonale Berufung (BG act. 40 = OG act. 46). 3. a) Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 wurden die Parteien seitens der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Rückweisung der Sache an die Erstin- stanz wohl voraussehbar sei, da diese Beweiswürdigung "betrieben" habe, ohne zuvor einen Beweisauflagebeschluss erlassen zu haben. Den Parteien wurde die Möglichkeit präsentiert, der Berufungsinstanz - zwecks Eröffnung eines förmlichen Beweisverfahrens im Sinne von § 136 ZPO - den übereinstimmenden Antrag zu stellen, die Sache ohne Durchführung eines Schriftenwechsels vor Vorinstanz un- ter Aufhebung des Urteils vom 20. Dezember 2005 an die Erstinstanz zurückzu- weisen. Bei Vorliegen einer solchen Erklärung könnte - so der vorinstanzliche Re-
ferent - der Rückweisungsentscheid sofort ergehen und das erstinstanzliche Ver- fahren könnte wenigstens sogleich seinen Fortgang nehmen (OG act. 48). Beide Parteien erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (OG act. 52 S. 3 Ziff. 3 und OG act. 54). b) Die Parteien wurden in der Folge seitens der Vorinstanz auf den 15. Mai 2006 zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorgeladen, wobei sie vorgängig darauf hingewiesen wurden, dass sie bei dieser Gelegenheit im Sinne von § 118 ZPO ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorläufig bekanntzugeben hätten (OG act. 55 und 58). Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung einigten sich die Parteien (zwecks Ersparnis einer medizinischen Begutachtung der Beschwer- degegnerin über ihren Gesundheitszustand) auf eine "Basis-Genugtuung" von Fr. 120'000.-- (nebst Zins) für den Fall einer Haftung der Beschwerdeführer (OG Prot. S. 6). c) Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 erliess die Berufungsinstanz einen Be- weisauflagebeschluss und setzte den Parteien Frist an, um ihre Haupt- bzw. Ge- genbeweismittel zu nennen (OG act. 59). In der Folge erstatteten die Parteien ihre Beweisantretungsschriften (OG act. 66 und 70). In der Begründung zu ihrem Be- weisauflagebeschluss erwog die Vorinstanz, entgegen dem ursprünglichen Plan des obergerichtlichen Referenten rechtfertige es sich, auf eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zu verzichten und das von dieser unterlassene förmliche Beweisverfahren vor zweiter Instanz nachzuholen. Sobald die Akten in diesem Sinne vervollständigt sein würden, werde der Beschwerdegegnerin Frist zur förm- lichen Begründung ihrer Berufung anzusetzen sein (OG act. 59 S. 3 Ziff. III). Gegen diesen Beweisauflagebeschluss erhoben die Beschwerdeführer kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 60/1), auf welche die hiesige Instanz ge- stützt auf § 282 Abs. 1 ZPO mangels gegebener Voraussetzungen für die Anfech- tung eines prozessleitenden Entscheides mit Beschluss vom 29. März 2007 in- dessen nicht eintrat (OG act. 74: Kass.-Nr. AA060096, Zirkulationsbeschluss vom 29. März 2007).
d) Die Vorinstanz erliess in der Folge mit Beschluss vom 17. April 2007 den Beweisabnahmebeschluss (OG act. 76; ergänzt durch OG act. 82 und act. 140 Disp.-Ziff. 6) und führte ein Beweisverfahren durch (vgl. dazu KG act. 2 S. 12-14 Erw. 3.4-3.9). In diesem Rahmen nahm sie am 15. November 2007 auf der Un- fallstelle einen Augenschein vor (OG Prot. S. 26 ff.). Diesbezüglich stellten die Beschwerdeführer in der Folge ein Protokollberichtigungsbegehren (OG act. 133; vgl. dazu Beschluss vom 21. Dezember 2007 [OG act. 140]). e) Nachdem die Parteien (zwecks Förderung des Prozesses) ihre ersten bei- den Vorträge im Berufungsverfahren parallel zum Gang des Beweisverfahrens zu erstatten hatten (OG act. 76 S. 4 unten und S. 6 Disp.-Ziff. 2; OG act. 80 und 107), nahmen sie mit Erstattung von Berufungsreplik (OG act. 142) und -duplik (OG act. 147) zudem Stellung zum gesamten Beweisergebnis (vgl. KG act. 2 S. 14 Erw. 3.10). Mit Beschluss vom 22. April 2008 trat die Vorinstanz auf die Beru- fungsanträge Ziff. 2 und 3 insoweit nicht ein, als mit ihnen die Zusprechung eines Betrages von mehr als insgesamt Fr. 91'309.10 (nebst Zins) verlangt wurde. Auf den Berufungsantrag Ziff. 2 trat die Vorinstanz insoweit nicht ein, als damit die Festsetzung einer Haftungsquote verlangt wurde. Schliesslich trat die Vorinstanz mit besagtem Beschluss auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 und den Berufungsantrag Ziff. 4 (Vormerk eines Nachklagerechts) nicht ein (KG act. 2 S. 50 Disp.-Ziff. 1-3). Sodann verpflichtete sie mit gleichentags (22. April 2008) ergangenem Urteil in Gutheissung der Klage die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 91'309.10 (nebst Zins) zu bezahlen (KG act. 2 S. 51 Disp.-Ziff. 1). 4. Die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde vom 29. Mai 2008 richtet sich gegen das besagte Urteil der Vorinstanz. Die Beschwerde- führer beantragen damit dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2008 wurde der Beschwerde - antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) - aufschie- bende Wirkung verliehen (KG act. 5 Disp.-Ziff. 5). Die den Beschwerdeführern gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 14'000.-- ging rechtzeitig
ein (KG act. 10 und 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit (recht- zeitig eingereichter) Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008 Abweisung der Be- schwerde soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdeführer, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (KG act. 12 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). II. 1. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde wird zum Einen (erneut) die Frage der Rechtmässigkeit des durch die Berufungsinstanz durchgeführten Beweisver- fahrens aufgeworfen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ih- rem Rückweisungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Dadurch habe sie den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 Rz 8). Abschliessend lässt sich der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang das folgende Vorbringen entnehmen: "... Durch die Fortsetzung des Prozesses durch das Obergericht ist jedoch inso- fern eine missliche Situation entstanden, als die nachfolgend beanstandeten Ver- fahrensmängel zweckmässiger Weise durch das Obergericht selber behoben werden müssen und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie das Bezirksgericht Horgen dies beim gegebenen Verfahrensstand zweckmässiger Weise vornehmen kann. Aus diesem Grund sehen die Beklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde von einem formellen Rückweisungsantrag an das Bezirksgericht Horgen ab. Sie ge- hen davon aus, dass eine Behebung der beanstandeten Mängel zu einer Korrek- tur der Sachverhaltsfeststellung und des Urteils der Vorinstanz führen muss" (KG act. 1 Rz 8 a.E.). Dieses Vorbringen ist dahingehend zu interpretieren, als dass die Beschwerde- führer in der Nichtrückweisung des Verfahrens an die Erstinstanz zwar einen Nichtigkeitsgrund sehen, nunmehr aber darauf verzichten, aus diesem Grund die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Jedenfalls kann der Beschwerdeschrift (aufgrund des zitierten Vorbringens) ein genügend bestimmter
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides zufolge Nichtrückweisung des Verfahrens (durch die Berufungsinstanz) an die Erstinstanz nicht entnommen werden (vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 25). Angesichts dessen braucht auf die Fra- ge der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 14 ff. Erw. 4) nicht eingegangen zu werden. Es erübrigt sich im Weiteren, auf den Antrag auf Beizug der Akten des Kassationsverfahrens AA060096 einzutre- ten (vgl. KG act. 1 Rz 4; der Beschluss des Kassationsgerichts vom 29. März 2007 ist ohnehin Bestandteil der vorinstanzlichen Akten [OG act. 74]). 2.1. Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift betrifft (KG act. 1 Rz 9 ff.) ist einleitend auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen: Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerde- begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru- fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Auf das beschwerdeführerische Vorbringen ist lediglich - aber immerhin - insoweit einzutreten, als es den obgenannten Anforderungen an die Substantiierungs- pflicht im Kassationsverfahren genügt. Auf rein appellatorische Kritik ist nicht ein- zutreten. 2.2. Die Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ist nur am Platz, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde beispielsweise nicht mit dem richtigen Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als blanker Irrtum erweist. Eine der Partei ungünstige Auslegung einer in ihrem richti- gen Text dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Urkunde kann nicht mit der Rüge der Aktenwidrigkeit angefochten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu § 281 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die vorinstanz- liche Beweiswürdigung als willkürlich rügen, sei vorab zusätzlich Folgendes fest- gehalten: Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als un- haltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkür- lich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). 3. Die Vorinstanz verwies einleitend auf den Umstand, dass Art. 58 SVG eine strenge Kausalhaftung für den Fahrzeughalter vorsehe. Nur wenn der Kausalzu- sammenhang durch einen der drei Entlastungsgründe (höhere Gewalt, Selbst- bzw. Drittverschulden) unterbrochen sei, müsse der Halter für die Unfallfolgen nicht einstehen, aber auch nur dann, wenn ihn keinerlei Verschulden treffe (KG act. 2 S. 21 Erw. 5.3). Nur grobes Selbstverschulden - so die Vorinstanz weiter - habe indessen jene Intensität, die dazu geeignet sei, den primär als gegeben vermuteten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Betrieb abzubrechen (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.4). Dementsprechend setzte sich die Vorinstanz in der Folge mit den Fragen des Verschuldens der Beschwerdegegnerin einerseits (KG act. 2 S. 22 ff. Erw. 6) sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers 2 ander- seits (KG act. 2 S. 37 ff. Erw. 7) auseinander.
aa) Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe übergangen, dass sie auf die fehlende Sichtmöglichkeit der Beschwerde- gegnerin nach links hingewiesen hätten (KG act. 1 Rz 13). Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1 und S. 35 Erw. 6.3.6) und legte ihrem Entscheid eine gewisse Unübersichtlichkeit der Situation aus Sicht der Beschwer- degegnerin (zufolge der vorhandenen Hecke und des herabhängenden Laub- werks der Bäume) zugrunde, welche - so die Vorinstanz - für die Beschwerde- gegnerin in der Tat ein hohes Alarmzeichen hätte darstellen müssen (KG act. 2 S. 32 oben und S. 35 f. Erw. 6.3.6). Insoweit ist daher eine Verletzung des An- spruchs auf Beweisführung zu verneinen. Die Beschwerdeführer legen in der Be- schwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) dar, dass und in- wieweit darüber hinaus im Zusammenhang mit der Frage der Sicht der Be- schwerdegegnerin ein Anspruch auf Beweisführung bestanden hätte. Ein Nichtig- keitsgrund ist daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan. bb) Übergangen habe die Vorinstanz auch das Vorbringen, dass die Beschwer- degegnerin plötzlich und mit beträchtlicher Geschwindigkeit hinter der Hecke her- vorgerannt sei, direkt vor das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 (KG act. 1 Rz 13). Auch dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1). Die Beschwerdeführer liessen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2007 mitteilen, dass sie die Frage der Geschwindigkeit der Be- schwerdegegnerin für den ihnen obliegenden Beweis/Gegenbeweis für zentral er- achteten und ersuchten um Einbezug dieser Frage in den Gutachtensauftrag (OG act. 98). In der Folge ergänzte die Vorinstanz die Fragestellung an den Gutachter hinsichtlich der eigenen Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin beim Betreten der Fahrbahn einerseits (Frage 6) sowie bei der Kollision mit dem beschwerdefüh- rerischen Fahrzeug anderseits (Frage 7; vgl. OG act. 99). Die Vorinstanz hielt die Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Frage des beschwerdegegnerischen Verschuldens denn auch für relevant und befasste sich mit den diesbezüglichen Aussagen der Parteien sowie der Zeugen. Als dies-
bezüglich zentrales Beweismittel erachtete sie indessen das Expertengutachten. Auf Grund dessen - so die Vorinstanz - sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin die Fahrbahn "bei leichtem Rennen" betreten habe, d.h. mit ei- ner Eigengeschwindigkeit von ca. 15 km/h (KG act. 2 S. 31 ff. Erw. 6.3). Die Vorinstanz ist dem beschwerdeführerischen Antrag, die Frage der Geschwin- digkeit der Beschwerdegegnerin dem Gutachter vorzulegen, demzufolge nachge- kommen und hat im angefochtenen Entscheid auf dessen Ausführungen abge- stellt. Weitere Beweismittelofferten (zur Frage der Geschwindigkeit der Be- schwerdegegnerin) sind dem beschwerdeführerischen Schreiben an die Vorin- stanz vom 25. Mai 2007 nicht zu entnehmen. Auch in der vorliegenden Be- schwerdeschrift werden keine Beweismittel genannt, welche die Beschwerdefüh- rer zur Frage der Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin noch offerieren woll- ten. Schliesslich bringen sie an anderer Stelle vor, die Vorinstanz habe die Eigen- geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt (KG act. 1 Rz 18 a.E.). Damit ist in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung dargetan. Dass dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen wäre, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdegegnerin mit einer gewis- sen Geschwindigkeit hinter einer Hecke hervorgekommen und anschliessend vor das Auto des Beschwerdeführers 2 gelaufen sei, wird an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht dargetan (und wäre im Übrigen auch nicht er- sichtlich). cc) Übergangen habe die Vorinstanz schliesslich das beschwerdeführerische Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 2 bis zum Betreten der Fahrbahn unsichtbar gewesen sei (KG act. 1 Rz 13). Auch dieses Vorbringen wurde von der Vorinstanz nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 Erw. 6.3 Abs. 1). Dass der von der Beschwerdegegnerin begangene Fussweg so von einer Hecke abgedeckt wurde, dass er für Automobilisten von Thalwil her- kommend nicht erkennbar gewesen sei, hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.2). Wenn sie indessen die Frage, inwie-
weit die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 2 bis zum Betreten der Fahrbahn unsichtbar gewesen sei, für die Beurteilung des Verhaltens resp. des Verschuldens der Beschwerdegegnerin als nicht entscheidend erachtete, so ist die Frage, ob dies zutrifft, eine solche des Bundesrechts, auf welche nicht im vor- liegenden kantonalen Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). 4.2. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer, sie hätten mit der Beru- fungsantwort (gestützt auf §§ 115 Ziff. 2 und 267 ZPO) vorgebracht, dass der Ausdruck "Fussweg" unpräzis sei; vielmehr habe es sich um einen Hauszugang gehandelt, der sodann nicht direkt in die Alte Landstrasse sondern auf einen ca. 3 Meter breiten und ca. 20 Meter langen Abstellplatz münde, auf welchem links ein Container und rechts ein parkierter VW-Golf gestanden sei. Dieses Vorbringen habe die Vorinstanz übergangen und in ihrem Entscheid einen direkt in die Alte Landstrasse einmündenden Fussweg festgestellt, womit sie die Bestimmungen zum Novenrecht (§§ 115 Ziff. 2 und 267 ZPO) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und dem angefochtenen Entscheid überdies aktenwidrige und will- kürliche Feststellungen zugrunde gelegt habe (KG act. 1 Rz 15). In der Beschwerdeschrift wird (mindestens an der hier interessierenden Stelle; Rz 15) kein Wort darüber verloren, in welchem Zusammenhang und inwieweit sich die angeblich unpräzise Ausdrucksweise der Vorinstanz und deren angeblich un- zulängliche Sachverhaltsdarstellung zu Lasten der Beschwerdeführer ausgewirkt haben sollen. Angesichts dessen ist ein Nichtigkeitsgrund von vorneherein nicht dargetan (§ 281 ZPO). Welcher Stelle des angefochtenen Entscheides entnom- men werden müsste, dass die Vorinstanz das fragliche Vorbringen als verspätet erachtete und deshalb nicht berücksichtigte, wird in der Beschwerdeschrift im Üb- rigen nicht dargelegt. Eine Verletzung der Bestimmungen zum Novenrecht wäre damit auch deshalb von vorneherein nicht dargetan. 4.3. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Neben- strasse in einem Wohnquartier gemäss Art. 41a VRV handle und erwog, die Be- schwerdegegnerin habe sich - allerdings nur bis zu einem gewissen Grade - dar- auf einstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer 2 besonders vorsichtig und
rücksichtsvoll zu fahren gehabt habe (KG act. 2 S. 23 ff. Erw. 6.2). Die vorinstanz- liche Feststellung, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Nebenstrasse in ei- nem Wohnquartier gemäss Art. 41a VRV handle, rügen die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Vorbringen zum Verschulden des Beschwerdeführers 2 (vgl. KG act. 1 Rz 9). Es kann in diesem Zusammenhang daher auf die diesbezüglichen nachgehenden Erwägungen verwiesen werden (nachgehend Erw. II.5.4). Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich die Beschwerdegegnerin (weil auf einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier unterwegs) bis zu einem gewissen Grade auf ein rücksichtsvolles Verhalten der Fahrzeuglenker habe einstellen dür- fen, ist sodann eine Frage des Bundesrechts, welche nicht im vorliegenden Ver- fahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO; KG act. 1 Rz 9 und 22 a.E.). 4.4. Die Beschwerdeführer monieren sodann eine "sehr oberflächliche Würdi- gung" der Aussagen der Zeugin A. Die Vorinstanz messe deren Aussage kaum Gewicht bei, dies offensichtlich als Folge davon, dass sie die Zeugin zufolge der unterlassenen Rückweisung nicht selber gehört habe. Diese Zeugin habe - so die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - den Unfall aus einer Distanz von weniger als 20 Metern beobachtet und äusserst detailliert geschildert. Aus ihrer Schilderung erhelle, dass die Beschwerdegegnerin, ohne auf den Verkehr von links zu achten, für den Beschwerdeführer 2 völlig überraschend, ca. 7 Meter vor dem haltenden Bus, auf die Fahrbahn hinaus gerannt sei und ihre volle Aufmerk- samkeit ausschliesslich auf den Bus gerichtet habe (KG act. 1 Rz 16 f.). a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorab ihrer Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen erwog, dass und weshalb die Aussa- gen Unfallbeteiligter mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien (KG act. 2 S. 32 Erw. 6.3.2). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. b) Wenn die Beschwerdeführer sodann monieren, aus den vorinstanzlichen Er- wägungen erhelle, dass die Vorinstanz unbegründete Vorbehalte gegenüber der Zeugin A gehabt habe (KG act. 1 S. 11 Abs. 1), ist Ihnen Folgendes entgegenzu- halten: Allein mit dem Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz bei der Wie- dergabe der Aussagen der Zeugin das Verb "beteuern" benutzt habe, werden
keine solchen Vorbehalte gegenüber der Zeugin dargetan. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Vorinstanz im Weiteren erwog, dass die Zeugin ein ungebrochenes Verhältnis zur Geschwindigkeit im Strassenverkehr zu haben scheine, zumal die Vorinstanz diese Erwägung (ohne dass sich die Beschwerde- führer in der Beschwerdeschrift [Rz 17] genügend substantiiert damit auseinan- dersetzen) begründete (KG act. 2 S. 39 Erw. 7.2.5). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Erstinstanz habe der Zeugin A volle Glaubwürdigkeit und Unab- hängigkeit zugesprochen (KG act. 1 S. 11 Abs. 1). c) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass im Beweisverfahren nicht habe nach- gewiesen werden können, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht nach links geschaut habe (KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4). aa) Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin A zu Protokoll gege- ben habe, dass sie nicht zu sagen vermöge, ob die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Strasse nach links geschaut habe (KG act. 2 S. 33 f. Erw. 6.3.2.3 mit Verweis auf BG Prot. S. 8). Mit dem Vorbringen, dies sei zufolge des Zeitablaufs begreiflich (KG act. 1 Rz 19 a.E.), ist keine willkürliche Beweiswürdigung darge- tan. Im Weiteren ist der vorinstanzliche Schluss auch angesichts der an dieser Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 17) zitierten Aussagen der Zeugin vertretbar, zumal diesen nichts Explizites über die Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin nach links geschaut habe, zu entnehmen ist. bb) Der obgenannte vorinstanzliche Schluss sei auch - so die Beschwerdeführer weiter - angesichts der Laufgeschwindigkeit der Beschwerdegegnerin beim Betre- ten der Fahrbahn, deren Laufrichtung, der Distanz des Personenwagens zur Kol- lisionsstelle, der Sichtverhältnisse sowie der Ortskenntnis der Beschwerdegegne- rin willkürlich (KG act. 1 Rz 20 und 23). Dass und inwieweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen wäre, wird an dieser Stelle der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht. Sodann vermögen die Beschwerdeführer mittels Hinweis auf die konkreten Unfallumstände auch keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz hielt (zutreffend) fest, dass der Gutachter
Aussagen zur Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin aus unfalldynamisch- biomechanischer Grundlage für unmöglich gehalten habe (KG act. 2 S. 34 Erw. 6.3.3 mit Verweis auf OG act. 110 S. 12). Damit setzen sich die Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdeschrift schliesslich nicht auseinander. Soweit die Beschwerdeführer an dieser Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 23) gel- tend machen, die Vorinstanz habe aufgrund der gegebenen Umstände zu Unrecht ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes, grobes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verneint, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies eine Rechtsfrage ist, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). d) Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Erwägung, die sei- tens des Gutachters festgestellte Eigengeschwindigkeit der Beschwerdegegnerin entspreche der Beobachtung der Zeugin A, welche "langsames Joggen" be- schrieben habe (KG act. 1 Rz 18 mit Verweis auf KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4). Da die Beschwerdeführer dazu aber ausführen, diese undifferenzierte Würdigung der Vorinstanz habe sich nicht ausgewirkt (KG act. 1 Rz 18 a.E.), braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Von Willkür (vgl. vorgehend Erw. II.2.2) könnte im Übrigen jedenfalls nicht gesprochen werden. e) Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, gestützt auf die Aussagen der Zeugin A und des Gutachters müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne zu Bremsen auf die Strasse hinausgerannt sei. Dies hätten die Beschwerdeführer so behauptet und es sei gehörsverweigernd, wenn die Vorinstanz das nicht so feststelle (KG act. 1 Rz 19). Anlässlich der Wiedergabe der Aussagen der Zeugin A hielt die Vorinstanz fest, dass diese ausgesagt habe, nicht habe beobachten können, dass die Beschwer- degegnerin vor dem Betreten der Strasse ihre Bewegung verzögert habe; die Zeugin habe indessen - so die Vorinstanz - solches auch nicht ausschliessen können (KG act. 2 S. 33 Erw. 6.3.2.3 mit Verweis auf BG Prot. S. 8). Eine diesbe- zügliche Aktenwidrigkeit ist nicht ersichtlich. Im Weiteren wird in der Beschwerde- schrift nicht dargetan, dass und welcher Stelle dem angefochtenen Entscheid
entnommen werden müsste, dass die Beschwerdegegnerin ihre Geschwindigkeit zwecks Überquerung der Fahrbahn reduziert hätte. Die Vorinstanz macht dieser jedenfalls zum Vorwurf, ihre Laufgeschwindigkeit vor dem Betreten der Fahrbahn nicht genügend reduziert zu haben (KG act. 2 S. 36 Erw. 6.4 Abs. 2). Eine Verlet- zung wesentlicher Verfahrensvorschriften ist daher nicht dargetan. Ein Hinweis auf eine beschwerdeführerische Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht abgebremst habe, kann im Übrigen (entgegen den Vorbringen in Rz 19 der Beschwerdeschrift) Rz 12 der Beschwerdeschrift nicht entnommen wer- den. 4.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführer in Rz 20 der Beschwerdeschrift gehen dahin, dass - wenn die Beschwerdegegnerin ihre Aufmerksamkeit vor dem Betre- ten der Fahrbahn tatsächlich nach links gerichtet hätte - davon ausgegangen werden müsste (ansonsten man in Willkür verfalle), dass diese das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 gesehen hätte. Da schlüssig sei, dass die Beschwerdegeg- nerin das Kollisionsfahrzeug nicht beachtet habe, müsse zwingend davon ausge- gangen werden, dass diese ihre Aufmerksamkeit ausschliesslich auf den Bus ge- richtet hatte. Die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Darlegungen in der Berufungsduplikschrift seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs übergangen worden (KG act. 1 Rz 20). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass auch denkbar ist, dass die Be- schwerdegegnerin das beschwerdeführerische Fahrzeug zwar schon wahrge- nommen hatte, jedoch bspw. falsch einschätzte (etwa hinsichtlich Geschwindig- keit oder Distanz) oder aber einfach nicht mehr adäquat zu reagieren vermochte. Die Beschwerdeführer zeigen jedenfalls in der Beschwerdeschrift nicht auf, wel- cher Stelle des angefochtenen Entscheides entnommen werden müsste, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin das Kollisionsfahrzeug überhaupt nicht gesehen hätte. Ein Nichtigkeitsgrund (Willkür oder eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs) ist daher nicht dargetan. 4.6. Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe die Verkehrssituation wegen der ihr die Sicht teilweise verdeckenden Hecke erst verhältnismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn
einigermassen verlässlich beurteilen können. Dies stelle eine willkürliche Ver- harmlosung der - seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten und seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen - extremen Unübersichtlichkeit der Un- fallstelle für die Beschwerdegegnerin und zudem eine Verletzung der Verhand- lungsmaxime sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die gleichen Bean- standungen machen die Beschwerdeführer in Bezug auf die unmittelbar darauf folgende Erwägung der Vorinstanz, allerdings sei die These der Beschwerdefüh- rer nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn praktisch hätte anhalten müssen, um diese gefahrlos überqueren zu können (KG act. 1 Rz 21 mit Verweis auf KG act. 2 S. 32 oben). a) Nach der Verhandlungsmaxime hat der Richter Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenseite nicht bestritten wurden, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als zugestanden bzw. als richtig hinzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54 ZPO). Dieser Grundsatz gilt indessen bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht absolut (vgl. etwa § 142 Abs. 2 ZPO). Eine Bestreitung kann so- dann auch konkludent erfolgen, wie denn ganz allgemein eine Tatsache, selbst wenn sie nicht ausdrücklich behauptet wird, allenfalls als im Vorgebrachten impli- zit enthalten zu betrachten ist (RB 2002 Nr. 74). Schliesslich darf das Gericht auf unbestrittene, aber offensichtlich unrichtige Tatsachenbehauptungen auch unter der Verhandlungsmaxime nicht abstellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 54 ZPO). b) Dass und welcher Stelle dem angefochtenen Entscheid entnommen werden müsste, dass diesem zugrunde läge, dass die Unfallstrasse an der fraglichen Stelle bergseitig ein Trottoir gehabt hätte (vgl. dazu Rz 21), wird in der Beschwer- deschrift nicht aufgezeigt (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich). Dem vor- instanzlichen Entscheid liegt in tatsächlicher Hinsicht sodann zugrunde (insoweit liegt weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor), dass die Sichtverhältnisse für die Be- schwerdegegnerin, insbesondere aufgrund der vorhandenen Hecke, problema- tisch gewesen seien; so, dass diese erst verhältnismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn die Verkehrssituation einigermassen verlässlich habe beurteilen
können. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang (lediglich) von einer der Beschwerdegegnerin die Sicht "teilweise" verdeckenden Hecke sprach, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass die Sicht nach links auf die Strasse (trotz Hecke) jederzeit gerade noch knapp gegeben gewesen sei; die fragliche Hecke hat eben nur (aber immerhin) die Sicht nach links beeinträchtigt. Dass und inwie- weit die vorinstanzliche Feststellung (dass die Beschwerdegegnerin erst verhält- nismässig kurz vor dem Betreten der Fahrbahn die Verkehrssituation einigermas- sen verlässlich habe beurteilen können) entscheidend vom beschwerdeführeri- schen Vorbringen (dass sie erst unmittelbar vor dem Betreten der Fahrbahn auf die Strasse aus Richtung Thalwil habe blicken können) abweicht, wird in der Be- schwerdeschrift im Weiteren nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) dar- getan. Auch eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO resp. eine unhaltbare Verharmlosung der Sichtproblematik ist zu verneinen (BG act. 20/7: vgl. etwa Fotos Nr. 1, 8 und 9). c) Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägung, allerdings sei die These der Beschwerdeführer nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Betre- ten der Fahrbahn praktisch hätte anhalten müssen, um diese gefahrlos überque- ren zu können, sei Folgendes festgehalten: Zwar kann in casu nicht gesagt wer- den, das beschwerdeführerische Vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte zwecks Möglichkeit zum Blick auf die Fahrbahn aus Richtung Thalwil vor dem Be- treten der Fahrbahn praktisch anhalten müssen, sei offensichtlich unrichtig (und die Vorinstanz habe deshalb nicht darauf abstellen dürfen). Den Beschwerdefüh- rern kann indessen nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, die Beschwerde- gegnerin habe dies nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin liess in der Klage- replik vorbringen, dass sie nicht habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug- lenker mit einer völlig unangepassten Geschwindigkeit die schmale Passage zwi- schen Bus und Hecke passieren würde und dass sich die Kollision trotz schlech- ter Sichtverhältnisse hätte vermeiden lassen, wenn der Beschwerdeführer 2 mit angepasster Geschwindigkeit gefahren wäre (BG act. 26 S. 8 oben). Die Be- schwerdegegnerin anerkannte damit den Umstand, dass die Sichtverhältnisse schlecht gewesen seien. Darüber hinausgehend ist jedoch - mindestens implizit - von einer Bestreitung der beschwerdeführerischen Darstellung auszugehen. Je-
denfalls kann aufgrund dieser Vorbringen der Beschwerdegegnerin eine Verlet- zung der Verhandlungsmaxime (und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht einfach damit begründet werden, die Beschwerdegegnerin habe nicht bestritten, dass sie zwecks Beurteilung der Gefahrenlage praktisch hätte anhalten müssen. Sodann kann die fragliche vorinstanzliche Feststellung auch nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Bereits die beschwerdeführerischerseits gewählte Wortwahl (die Beschwerdegegnerin hätte "praktisch anhalten müssen"; KG act. 1 Rz 21 mit Verweis auf BG act. 11 S. 7) zeigt, dass die Abgrenzungen (zwischen "anhalten müssen", "praktisch anhalten müssen" und "nicht anhalten müssen") unscharf sind. 4.7. Für die Vorinstanz ebenfalls massgebend war sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund der gegebenen Verkehrskonstellation sehr nahe am rechten Fahrbahnrand habe fahren müssen, was für die Beschwerdegegnerin ein zusätzliches Überraschungsmoment bedeutet habe (KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4 und S. 36 Erw. 6.4). Die Beschwerdeführer halten dies angesichts der Ver- trautheit der Beschwerdegegnerin mit den örtlichen Verhältnissen für willkürlich (KG act. 1 Rz 22). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Beschwerdeführer nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) rügen, es sei willkürlich, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 sehr nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren sei; die beschwerdeführerischen Vorbringen gehen vielmehr dahin, dass es willkürlich sei, diesen Umstand als zusätzliches Überraschungsmoment für die Beschwerdegegnerin zu werten. Soweit sie in diesem Zusammenhang mit der Ortskenntnis der Beschwerdegegnerin argumentieren, kann dem nicht gefolgt werden: Der Gutachter (auf dessen Vorbringen sich die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang stützte; KG act. 2 S. 35 Erw. 6.3.4) begründete seine Aussage, der Beschwerdeführer 2 habe sein Fahrzeug nahe am rechten Fahrbahnrand entlang lenken müssen, nicht nur mit dem wartenden Bus sondern - damit verbunden - mit dem etwas schräg gestellten Fahrzeug der Zeugin A (OG act. 110 S. 5). Diese Si- tuation ist als mindestens so singulär zu erachten, dass das beschwerdeführeri- sche Argument der Ortskenntnis der Beschwerdegegnerin zum Nachweis von
Willkür nicht ausreicht. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Weiteren vorbringen, der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 sehr nahe am rechten Strassenrand gefahren sei, habe dessen Sichtbarkeit nicht eingeschränkt, ist dem entgegenzuhalten, dass ohne Weiteres vertretbar ist, da- von auszugehen, dass die Reaktionsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin durch die Fahrlinie des beschwerdeführerischen Fahrzeugs (sehr nahe am rechten Strassenrand) (zusätzlich) eingeschränkt wurde. 4.8. In der Folge begründete die Vorinstanz, weshalb der Beschwerdegegnerin - ohne dass ihr ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes grobes Verschul- den angelastet werden könne - dennoch ein gewisses Verschulden zuzurechnen sei (KG act. 2 S. 36 f. Erw. 6.4). Gegen diese Erwägungen richten sich die Vor- bringen in Rz 24 der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführer monieren in die- sem Zusammenhang eine "willkürliche Uminterpretation des Sachverhalts" sowie willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. a) Entgegen der diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen ging es der Vorinstanz an dieser Stelle des angefochtenen Entscheides nicht um eine Ge- genüberstellung des Verschuldens der Parteien (der Frage der Abwägung des beidseitigen Verschuldens widmete sich die Vorinstanz in Erw. 8 ihres Entschei- des; KG act. 2 S. 45 ff.), sondern um die Feststellung des Verschuldens der Be- schwerdegegnerin. Wenn die Vorinstanz dabei erwog, die Beschwerdegegnerin hätte damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge schnell oder gar zu schnell fahren würden, so ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sich dies zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Soweit diese damit rügen sollten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 zu schnell gefahren sei, so wird auf ein solches Vorbringen - soweit im diesbezüglichen Zu- sammenhang genügend substantiiert gerügt - im Zusammenhang mit der Frage des Verhaltens des Beschwerdeführers 2 einzutreten sein. Ebenfalls ist nicht dar- getan (und im Übrigen auch nicht ersichtlich) inwieweit sich die Erwägung, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Laufgeschwindigkeit vor dem Betreten der Fahr- bahn so sehr zu reduzieren gehabt, dass sie sich hätte vergewissern können, ob
sich wirklich kein Fahrzeug von links genähert habe, zum Nachteil der Beschwer- deführer ausgewirkt hätte. b) Ob die Vorinstanz schliesslich das beschwerdegegnerische Verschulden unter den gegebenen Umständen zu Recht nicht als grob resp. als "nur knapp nicht als grob" wertete (KG act. 2 S. 47 oben), ist eine Rechtsfrage, welche nicht im vorlie- genden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht für wesentlich hielt, ob die Beschwerde- gegnerin vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geschaut hat oder nicht (vgl. dazu KG act. 1 Rz 25 a.E.). 4.9. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des (Selbst-)Verschuldens der Be- schwerdegegnerin keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun vermögen. 5. Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Verhalten und das Verschulden des Beschwerdeführers 2 (KG act. 1 Rz 26 ff.). 5.1. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers 2 im Wesentli- chen massgebend hielt die Vorinstanz dessen Fahrgeschwindigkeit. Der Be- schwerdegegnerin wurde in diesem Zusammenhang der Beweis dafür auferlegt, dass der Beschwerdeführer 2 vor dem Unfall eine Geschwindigkeit zwischen 35 km/h und 59 km/h eingehalten habe (KG act. 2 S. 37 Erw. 7.1 mit Verweis auf OG act. 59 S. 4; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 27). Gestützt auf das unfallanalytisch- biomechanische Gutachten Niederer ging die Vorinstanz davon aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers 2 im Kollisionszeitpunkt ungebremst gewesen sei und dieser eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h gehabt habe (KG act. 2 S. 39 f. Erw. 7.2.5). Diese Fahrgeschwindigkeit (84% der an der fraglichen Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erachtete die Vorinstanz ange- sichts der gegebenen schwierigen Verkehrssituation als weit übersetzt (KG act. 2 S. 41 ff. Erw. 7.5 und 7.6).
5.2. In Rz 26 der Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe wesentliche Verfahrensgrundsätze dadurch verletzt, indem sie einen be- schwerdeführerischen Beweis im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, dass den Be- schwerdeführer 2 kein Verschulden treffe, als obsolet erachtet habe. Da die Be- schwerdeführer nach dem Gesagten hinsichtlich der Frage des Verschuldens der Beschwerdegegnerin keinen Nichtigkeitsgrund darzulegen vermögen, geht jedoch ihr dementsprechendes Vorbringen von vorneherein fehl. 5.3. Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren die seitens der Vorinstanz als erstellt erachtete Kollisionsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 von 42 km/h; eine solche ergebe sich aus dem Gutachten ... nicht mit hinreichender Si- cherheit. Der Gutachter habe ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers 2 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Zufahrgeschwindigkeit zwi- schen 36 km/h und 50 km/h inne gehabt habe. Der wahrscheinlichste Wert (so der Gutachter gemäss Beschwerdeführer) betrage 42 km/h. Die Beschwerdefüh- rer machen in diesem Zusammenhang geltend, die "überwiegende Wahrschein- lichkeit" liege unter dem vorliegend geltenden Regelbeweismass. Wenn der Ex- perte die Aussage über die Bandbreite mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" mache, könne der weiteren Aussage des Experten, dass der wahrscheinlichste Wert innerhalb dieser Bandbreite bei 42 km/h liege, keine grössere Beweissicher- heit zugemessen werden; im Gegenteil liege der Wahrscheinlichkeitsgrad dafür tiefer. Es sei deshalb willkürlich, wenn sich die Vorinstanz - ohne Begründung - über die vom Experten angegebene Bandbreite und den Beweisgrad der "über- wiegenden Wahrscheinlichkeit" hinwegsetze und eine Geschwindigkeit von 42 km/h als erwiesen erachte (KG act. 1 Rz 28 mit Verweis auf OG act. 110 S. 12 Antwort 1). Dass und inwieweit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Gut- achters betreffend die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 (vgl. KG act. 2 S. 37 ff. Erw. 7.2.) eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde läge, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht; das beschwerdeführerische Vorbringen richtet sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz legte
dem angefochtenen Entscheid diejenige Kollisionsgeschwindigkeit zugrunde, wel- che der Gutachter für am wahrscheinlichsten hielt; nämlich 42 km/h (KG act. 2 S. 39 f. Erw. 7.2.4 und 7.2.5). Ob die Kassationsinstanz in der Rolle des Sachrich- ters gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, eine Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h sei erstellt (d.h. diesbezügliche allfällige Zweifel als unerheblich erachtet hätte), ist vorliegend nicht zu beurteilen. Massgebend ist hier nur, dass solches mindestens nicht willkürlich sondern ver- tretbar erscheint. Daran vermag nichts zu ändern, wenn - wie die Beschwerdefüh- rer vorbringen - der Gutachter seinerseits "lediglich" von einer "überwiegend wahrscheinlichen" Bandbreite von 36 km/h bis 50 km/h gesprochen habe. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei angesichts der vom Gutachter an- gegebenen Bandbreite von der unteren Grenze, d.h. von 36 km/h auszugehen (vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 41 und S. 29), so ist dem einerseits entgegenzuhal- ten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Gutachter eine Ge- schwindigkeit von 42 km/h für wahrscheinlicher hielt als eine solche von 36 km/h. Sodann findet der im Strafrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" im vorlie- genden Zivilprozess keine Anwendung. Schliesslich ist die Frage, ob die Vorin- stanz die Anforderungen an das im Bundesprivatrecht geltende Regelbeweismass verkannte (und/oder in diesem Zusammenhang der richterlichen Begründungs- pflicht nicht hinreichend nachgekommen ist), eine rechtliche, welche nicht im vor- liegenden Verfahren zu prüfen ist. 5.4. Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich sodann gegen die vor- instanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schluss, der Unfall habe sich im Sinne von Art. 41a VRV auf einer Nebenstrasse ereignet, die durch ein Wohnquartier geführt habe. In einem Wohnquartier - so die Vorinstanz - sei unge- achtet der Höchstgeschwindigkeit eine situationsangepasste Geschwindigkeit so- wie eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich (KG act. 1 Rz 29 ff. mit Verweis auf KG act. 2 S. 41 ff. Erw. 7.5.1 und S. 23 ff. Erw. 6.2). 5.4.1. Die Beschwerdeführer monieren in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung. Die Vorinstanz sei - in An-
wendung der Untersuchungsmaxime und ohne dies zum Beweis zu verstellen - davon ausgegangen, die Unfallstelle liege in einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV. Während die seitens der Vorinstanz als behauptungs- und beweis- lastpflichtig bezeichnete Beschwerdegegnerin diesbezüglich nur ungenügende Behauptungen aufgestellt habe, hätten sie (die Beschwerdeführer) erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass ein Wohnquartier vorliege. Eine antizipierte Beweis- würdigung könne sodann nicht Platz greifen, wenn gar keine Beweissätze aufge- stellt worden seien. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von sicherer Kenntnis des Richters im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO ausgegangen werden (KG act. 1 Rz 29-32). a) In einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Verfahren hat das Gericht diesem grundsätzlich nur behauptete Tatsachen zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat erstinstanzlich (u.a.) vortragen lassen, dass die Alte Landstrasse eine Nebenstrasse sei, und dass sich auf der rechten Seite (aus Sicht des Beschwerdeführers 2) eine Hecke mit dahinter liegenden Wohnhäusern befunden habe. Fahrzeugführer - so die Beschwerdegegnerin erst- instanzlich weiter - hätten nach Art. 41a VRV auf Nebenstrassen in Wohnquartie- ren besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. Eine Geschwindigkeit von 35-45 km/h sei in einem Wohnquartier bereits zu hoch. Ein Autofahrer, der in ei- nem Wohnquartier um 07.25 Uhr in der Früh unterwegs sei, müsse bei einem stehenden Bus immer mit Personen rechnen, die diesen noch erreichen wollten (BG act. 2 S. 7 f. und act. 26 S. 3; vgl. auch KG act. 1 Rz 30 a.A. und Rz 32 a.A.). Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte bereits zufolge mangelnden Vorbringens der Beschwerdegegnerin nicht vom Vorliegen einer Ne- benstrasse in einem Wohnquartier ausgehen dürfen. b) Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit dem beschwerde- führerischen Einwand, über die Frage des Wohnquartiercharakters der Unfallstel- le sei Beweis führen zu lassen, auseinander (KG act. 2 S. 24 ff.). Sie hielt dafür, dass sich ein diesbezügliches Beweisverfahren mangels streitiger Tatsachen resp. mangels tatsächlicher Behauptungen seitens der Beschwerdeführer einer- seits sowie aufgrund sicherer Kenntnisse des Gerichts über die Verhältnisse an-
derseits erübrige. Im Grunde genommen - so die Vorinstanz - seien alle Beteilig- ten (Parteien und Gerichtsinstanzen) ortskundig. Die Differenzierung sei vielmehr einzig rechtlicher Art, indem sich die Meinungen bei der Beurteilung der Rechts- frage schieden, ob die Umgebung des Unfallortes als Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV zu werten sei oder nicht. In tatsächlicher Hinsicht verwies die Vorin- stanz in der Folge namentlich auf die Aufnahmen des Unfallfotodienstes der Kan- tonspolizei Zürich (BG act. 20/7), auf die vom Gemeindeingenieur Thalwil (auf An- trag der Beschwerdeführer) zu den Akten gegebenen Plankopien über die nähere Umgebung der Unfallstelle (OG act. 103/1 und 103/2) sowie auf den (von den Be- schwerdeführern vorgelegten) Ortsplan der Gemeinde Thalwil (OG act. 134) und erwog, es sei unerfindlich, welche Beweismassnahmen noch vorgekehrt werden könnten, um den Charakter des Quartiers noch besser aktenkundig zu machen (KG act. 2 S. 27 f. Erw. 6.2.6). Zusammenfassend hielt sie schliesslich aufgrund der als gerichtsnotorisch bezeichneten Verhältnisse im Bereiche des unteren Zü- richseebeckens, der polizeilichen Unfallfotos, der Plankopien, des Ortsplans Thalwil sowie der anlässlich des durchgeführten Augenscheins aufgenommenen und protokollierten Fotoaufnahmen dafür, dass sich der Unfall auf einer durch ein Wohnquartier führenden Nebenstrasse ereignet habe (KG act. 2 S. 29 ff. Erw. 6.2.8). c) Im Weiteren ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Frage, ob bei der Unfallstelle von einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier auszugehen sei, nicht mit der Begründung bejahte, die Beschwerdeführer hätten dies nicht bestritten (im Gegenteil hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten bestritten, dass die Unfallstelle in einem Wohnquartier liege; KG act. 2 S. 26 oben [vgl. dazu KG act. 1 Rz 30]). d) Sichere Kenntnis des Richters (im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO) kann sich et- wa aus allgemein bekannten oder gerichtsnotorischen Tatsachen ergeben, wozu grundsätzlich das allgemeine Erscheinungsbild von Landstrichen und Örtlichkei- ten gezählt werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 133 ZPO). Es kann den Beschwerdeführern daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie vorbringen, sichere Kenntnis des Richters (im Sinne von § 133 Satz 2 ZPO)
betreffend die Verhältnisse an der Unfallstelle seien ausgeschlossen (KG act. 1 Rz 32). Dies wird auch nicht zwingend dadurch in Frage gestellt, dass zwischen- zeitlich gewisse bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Dazu kommt im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Beweis- führung sodann Folgendes: Die Beschwerdeführer vermögen einerseits nicht dar- zulegen, dass und inwieweit sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang wesentliche Tatsachen vorgebracht hätten, die gegen das Vorliegen einer Neben- strasse in einem Wohnquartier sprechen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift aufzeigen, was sie in diesem Zusammenhang erstinstanzlich vorgetragen hätten (vgl. dazu KG act. 1 Rz 30), ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen (Unfallstrasse als Hauptdurchgangsstrasse, Unsichtbarkeit der Wohn- häuser) weder übersehen noch übergangen hat; sie hielt sie indessen für die Fra- ge, ob die Unfallstelle auf einer Nebenstrasse in einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV liege, für nicht massgebend (KG act. 2 S. 24 f.). Ob dies zutrifft, kann als Rechtsfrage nicht im vorliegenden kantonalen Verfahren geprüft werden (§ 285 ZPO). In der Beschwerdeschrift wird sodann nicht geltend gemacht, es lie- ge im interessierenden Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Frage- pflicht vor. Anderseits findet sich in der Beschwerdeschrift keine genügend sub- stantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, es sei uner- findlich, welche Beweismassnahmen noch vorgekehrt werden könnten, um den Charakter des Quartiers noch besser aktenkundig zu machen (d.h. die Beschwer- deführer zeigen darin nicht auf, welche Beweismassnahmen noch zur Verfügung stünden). Auch mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb sich eine zusätzli- che Einvernahme des Gemeindeingenieurs als Zeuge erübrige (KG act. 2 S. 30 unten), setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht ausein- ander (vgl. dazu KG act. 1 Rz 32). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung nicht dargetan. Im Übrigen stützten sich die Be- schwerdeführer ihrerseits auf die polizeilichen Unfallfotos (vgl. etwa BG act. 11 S. 3), auf die Plankopien (vgl. Klammerbemerkung in KG act. 2 S. 28 oben) sowie auf den Ortsplan der Gemeinde Thalwil (vgl. Klammerbemerkung KG act. 2 S. 28 oben).
e) Schliesslich ist auch der beschwerdeführerische Einwand, es sei in sich wider- sprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits in Bezug auf das Verschulden des Be- schwerdeführers 2 die Beschwerdegegnerin für behauptungs- und beweislast- pflichtig erachte und anderseits den Beschwerdeführern einen Mangel an tatsäch- lichen Vorbringen zum Charakter des Quartiers entgegenhalte (KG act. 1 Rz 31), nicht gerechtfertigt. Der gerügte vorinstanzliche Schluss (zum Charakter der Un- fallstelle) ist nicht allein und primär Folge eines Mangels an Behauptungen sei- tens der Beschwerdeführer sondern basiert auf der Würdigung der Akten und auf allgemein bekannten resp. gerichtsnotorischen Tatsachen. f) Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit der Frage des Strassen- und Wohnquartiercharakters an der Unfallstelle keine Verletzung wesentlicher Verfah- rensgrundsätze, insb. weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf Beweisfüh- rung dargetan. 5.4.2. Alsdann halten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall auf einer durch ein Wohnquartier führen- den Nebenstrasse ereignet habe, für unzutreffend resp. willkürlich (KG act. 1 Rz 33 ff.). a) Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage, welche Umstände für die Qualifikation einer Strasse als "Nebenstrasse" und eines Quartiers als "Wohnquartier" im Sinne von Art. 41a VRV von Belang sind (und welche nicht), eine bundesrechtliche ist, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Umstände zu Recht vom Vorliegen eines Wohnquartiers einer- seits sowie einer Nebenstrasse anderseits im Sinne von Art. 41a VRV ausging. Bundesrecht betreffen bspw. (u.a.) die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass der Begriff des "Wohnquartiers" ein Quartier beschreibe, dessen Haupt- zweck das Wohnen sei, dass die Sichtbarkeit der Häuser im Bereiche der Strasse für die Qualifikation eines Quartiers als Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV unerheblich sei (vgl. dazu KG act. 1 Rz 33) und ob angesichts der zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebenen Abstände nicht von einem Wohnquartier im
Sinne von Art. 41a VRV ausgegangen werden könne (vgl. dazu KG act. 1 Rz 33) und die Verkehrsfunktion und das Verkehrsaufkommen einer Strasse für die Qua- lifikation einer Umgebung als Wohnquartier relevant sind oder nicht (vgl. dazu KG act. 1 Rz 36). b) Mit ihren Vorbringen in Rz 33 der Beschwerdeschrift vermögen die Beschwer- deführer hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Unfallstelle und ihrer Umgebung keine aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dar- zutun. Sodann ist auch keine willkürliche Würdigung der Akten dargetan: Die vor- instanzliche Erwägung, auf den polizeilichen Fotoblättern präsentiere sich ein ganz typisches Wohnquartier (KG act. 2 S. 29 Erw. 6.2.8), erscheint (soweit tat- sächlicher Natur) vertretbar. Im Weiteren vermag die Beschwerde nicht darzutun, weshalb es für die Beurteilung des Quartiercharakters willkürlich wäre, in gegebe- nem Masse auch auf den Ortsplan (mit den dazugehörigen Erläuterungen) und die bei den Akten liegenden Plankopien abzustellen. Ob über den Quartiercharak- ter der Unfallstelle etwas aussagt, dass diese - wie die Vorinstanz erwog - mitten in einem Gürtel liege, wo sich von Nord nach Süd und von Süd nach Nord Haus an Haus reihe, wobei es sich praktisch durchgehend um Wohnzonen handle (KG act. 2 S. 28), ist schliesslich eine bundesrechtliche Frage. Das Vorbringen in Rz 33 der Beschwerdeschrift tangiert sodann die Frage der Dichte der Wohnhäuser im fraglichen Gebiet. Es trifft zu, dass die Vorinstanz ein- leitend zum Sachverhalt festhielt, dass die Alte Landstrasse in Thalwil auf der südlichen Seite des Dorfzentrums eine Nebenstrasse sei, "die durch dichtbebau- tes Wohngebiet führe" und im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Vorlie- gens eines Wohnquartiers erwog, aus den bei den Akten liegenden Plankopien sei unschwer zu erkennen, dass "sich im Bereiche der Unfallstelle Wohnhaus an Wohnhaus reihe" (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.1 und S. 29 Erw. 6.2.8). Indessen ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebenen Abstände aktenwidrige tatsächliche Annah- men zugrunde lägen. Die vorinstanzliche Erwägung, im Bereich der Unfallstelle reihe sich Wohnhaus an Wohnhaus ist ohne Weiteres vertretbar (BG act. 20/7, insb. Fotos Nr. 2, 5 ff.; OG act. 103/1-2). Daran vermag weder der Umstand, dass
die einzelnen Wohnhäuser nicht unmittelbar aneinandergebaut sind noch der be- schwerdeführerische Verweis auf Foto Nr. 4 etwas zu ändern. Ob die Vorinstanz zu Recht erwog, es sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 1 VRV unerheb- lich, wie dicht die Überbauung im Einzelnen gestaltet sei (KG act. 2 S. 26 f. Erw. 6.2.5), und ob sie angesichts der zwischen den einzelnen Wohnhäusern gegebe- nen Abstände nicht von einem Wohnquartier im Sinne von Art. 41a VRV ausge- hen durfte, ist (wie bereits erwogen) als Rechtsfrage nicht im vorliegenden Ver- fahren zu prüfen. Angesichts der gezeigten vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich auch das Vorbringen unbegründet, die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den beschwerdeführerischen Einwand übergangen, dass von einer dichten Überbauung nicht gesprochen werden könne (KG act. 1 Rz 34). c) aa) Die Beschwerdeführer monieren sodann die vorinstanzliche Protokollfüh- rung im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz an der Unfallstelle am 15. November 2007 vorgenommenen Augenschein (KG act. 1 Rz 34). Aufgrund die- ses Augenscheins fanden diverse Fotoaufnahmen (aufgenommen durch den ju- ristischen Sekretär; OG Prot. S. 26 ff.) sowie (u.a.) folgende Formulierung Ein- gang ins vorinstanzliche Protokoll: "Das Gericht befindet sich bei der seeseitigen Bushaltestelle. Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr. Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser. (...)" (OG Prot. S. 30). Die Beschwerdeführer liessen vor Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren stellen (OG act. 133), welches teilweise zu Änderungen resp. Ergänzungen des Protokolls führte, im Übrigen jedoch abgewiesen wurde (vgl. Beschluss der Vorin- stanz vom 21. Dezember 2007; OG act. 140). bb) Die Beschwerdeführer monieren in der Beschwerdeschrift den zweiten und den dritten Satz des obgenannten Zitats. Sie legen indessen nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (in tatsächlicher Hinsicht) darauf abgestützt hätte, weshalb auf das beschwerdeführerische Vorbringen zum vorinstanzlichen Protokoll bereits deshalb nicht weiter einzutreten ist. Dass die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (in tatsächlicher Hinsicht) auf die monier- ten Stellen des Protokolls abgestützt hätte, wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; sie stützte sich (was das Protokoll zum Augenschein betrifft) namentlich auf die darin enthaltenen Fotoaufnahmen (KG act. 2 S. 29 unten; vgl. auch KG act. 1 S. 20 unten). Hinsichtlich des monierten zweiten Satzes ("Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr") hielt sie fest, dass dies eine Wertung und keine Tatsachenfeststellung sei (KG act. 2 S. 29 f. unten). Auf den monierten drit- ten Satz ("Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser") nimmt das angefochtene Urteil sodann keinen Bezug. cc) Das Vorbringen wäre indessen, selbst wenn darauf eingetreten würde, unbe- gründet: Hinsichtlich Satz 2 ("Das Gericht nimmt ein ausgesprochenes Wohnquartier wahr") monieren die Beschwerdeführer, es handle sich dabei nicht um eine Tat- sachenfeststellung sondern um eine im Hinblick auf einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer 2 getroffene Wertung, die in einem Augen- scheinsprotokoll unzulässig sei (KG act. 1 Rz 34). Zutreffend wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 jedoch darauf hin, dass praktisch unver- meidbar sei, dass, wenn das Gericht seine Wahrnehmungen in Worte fasse, auch Wertungselemente, wie sie im Wort "Wohnquartier" enthalten seien, einflössen (OG act. 140 S. 2 Erw. 2). Allein aufgrund dessen erweist sich der fragliche Pro- tokolleintrag nicht als unzulässig (vgl. auch Kass.-Nr. 334/79 v. 27.2.1980 i.S. W, Erw. 2). Hinsichtlich Satz 3 ("Das Quartier ist verhältnismässig dicht bebaut, zu sehen sind meist Mehrfamilienhäuser") rügen die Beschwerdeführer, dieser sei ungenügend präzis und deshalb nicht überprüfbar. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es lässt sich nicht immer vermeiden, zwecks Umschreibung eines Zustandes und der Quantität beschreibende, nicht immer absolut präzise Begriffe zu verwenden. Im Übrigen ist der fragliche Satz im Zusammenhang mit den ins Protokoll aufge- nommenen Fotos zu sehen, welche durchaus etwas über die beanstandeten Be- griffe (etwa "verhältnismässig dicht bebaut") auszusagen vermögen. Zwar bringen die Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Fotos im Protokoll zeigten u.a. Mehr-
familienhäuser, die zur Zeit des Unfalls noch gar nicht gestanden hätten. Die Vor- instanz hat sich indessen mit dem Umstand, dass der Bereich der Unfallstelle zwischenzeitlich einen etwas anderen Charakter erhalten habe, auseinanderge- setzt (KG act. 2 S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert auseinander. Im Übrigen geht aus dem Protokoll unmissverständlich hervor, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und demjenigen des Augenscheins (dessen Zeitpunkt im Übrigen korrekt protokolliert wurde) gewisse Veränderungen im Umfeld der Unfallstelle ergeben haben (OG Prot. S. 35 f.). d) Mit der vorinstanzlichen Erwägung, weshalb sich eine zusätzliche Vernehmung des Gemeindeingenieurs als Zeuge erübrige (KG act. 1 S. 21 oben mit Verweis auf KG act. 2 S. 30) setzen sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb diesbezüglich von vorneherein kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird. e) Im Zusammenhang mit der Frage des Wohnquartiercharakters der Unfallstelle erwog die Vorinstanz, der ortsansässige Beschwerdeführer 2 habe den Charakter des Quartiers genau gekannt und im Weiteren ausgesagt, gewusst zu haben, dass sich im Bereich der Unfallstelle ein Haus befinde (KG act. 2 S. 25). Im Rah- men ihrer Erwägungen betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers 2 hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass der im Unfallquartier wohnende Beschwerde- führer 2 in der persönlichen Befragung zunächst bestätigt habe, dass er im Un- fallzeitpunkt mit den Verhältnissen an der Unfallstelle bestens vertraut gewesen sei und dass er die Alte Landstrasse oft benutzt habe. Davon - so die Vorinstanz mit Hinweis auf § 149 Abs. 3 ZPO - sei jedenfalls auszugehen (KG act. 2 S. 38 Erw. 7.2.2). Die Beschwerdeführer rügen diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 Rz 37). Eine Aktenwidrigkeit ist indessen nicht dargetan. Auch von Willkür kann nicht gesprochen werden. Daran vermag nichts zu ändern, wenn - wie die Beschwerdeführer vorbringen - der Wohnort des Beschwerdefüh- rers 2 mit der Unfallstelle keine Quartiereinheit bilde und es sich nicht um ein ei- gentliches "Spaziergebiet" handle. Die Beschwerdeführer bringen selber vor, dass die Wohnung des Beschwerdeführers 2 "nicht weit entfernt" sei (KG act. 1 Rz 37).
Zutreffend wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 immerhin gewusst haben wolle, dass dort (wo der Fussweg war) eine Öffnung oder sonst etwas sein könnte und angenommen habe, dass dort ein Hausaus- gang gewesen sei (KG act. 2 S. 42 unten mit Verweis auf BG Prot. S. 31 oben; vgl. auch KG act. 1 Rz 37). f) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Strassen- und Wohnquartiercharakters der Unfallstelle auch keinen Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO darzutun. Sodann vermögen sie auch nicht darzutun, dass in der vorinstanzlichen Protokollführung ein sich zu ihrem Nachteil auswirkender Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gesehen werden müsste. 5.5. Im Weiteren monieren die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststel- lungen betreffend die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle (KG act. 1 Rz 35). Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen genügend angepasst ha- be, fest, dass die Verhältnisse an der Unfallstelle aus Fahrtrichtung des Be- schwerdeführers 2 ausgesprochen unübersichtlich gewesen seien (KG act. 2 S. 42). 5.5.1. Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer zunächst ei- ne Verletzung der Verhandlungsmaxime und ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör sowie des Anspruchs auf Beweisführung: Die seitens der Vorinstanz festge- stellten Umstände - ausgesprochene Unübersichtlichkeit der Verhältnisse, "teil- weise" Abdeckung des Fussweges durch Pflanzen, von Wohnhäusern gesäumte Nebenstrasse mit nicht bzw. nur schlecht überblickbaren Hauseinfahrten bzw. Hauseingängen - seien von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden. Jedenfalls - so die Beschwerdeführer weiter - hätte die Vorinstanz diese Umstän- de nicht als unbestritten betrachten dürfen, so dass ein Beweisverfahren erforder- lich gewesen wäre (KG act. 1 Rz 35). Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführen, hat die Beschwer- degegnerin im Sinne von konkreten Umständen, an welche der Beschwerdeführer
2 seine Geschwindigkeit hätte anpassen müssen, u.a. die Hecke genannt (KG act. 1 Rz 35). Diese habe - so die Beschwerdegegnerin in der Klagereplik - die Sicht des Beschwerdeführers 2 bezüglich allfälliger Fussgänger, welche die Strasse überqueren wollten, eingeschränkt (BG act. 26 S. 3). Die Beschwerde- gegnerin sprach an der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang genannten Stelle der Klagereplik sodann explizit von "unübersichtlichen Verhält- nissen" (BG act. 26 S. 3). An anderer Stelle der Klagereplik brachte sie etwa vor, wenn eine Stelle schon derart unübersichtlich sei, müsse und dürfe von einem besonnenen Autofahrer erwartet werden, dass er seine Geschwindigkeit den Ver- kehrsverhältnissen anpasse (BG act. 26 S. 9 oben). Die Beschwerdegegnerin stützte sich sodann auf den Umstand, dass die Unfallstelle eine Nebenstrasse in einem Wohnquartier sei (und erachtete aufgrund dessen eine Geschwindigkeit von 35 km/h - 45 km/h als zu hoch; BG act. 2 S. 7 f. unten). Angesichts dessen ist die geltend gemachte Verletzung der Verhandlungsmaxime nicht dargetan. Auch in diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht etwa darauf beruht, dass die Beschwerdeführer beschwerdegeg- nerische Vorbringen nicht oder nicht genügend substantiiert bestritten hätten. Ei- ne Verletzung des Rechts auf Beweisführung vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde (Rz 35 der Beschwerdeschrift) indessen deshalb nicht darzu- tun, weil sie nicht aufzeigen, dass und an welcher Stelle (Aktenstelle) sie bestrit- ten haben, dass an der Unfallstelle unübersichtliche Verhältnisse herrschten. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Über- sichtlichkeit der Unfallstelle aus Sicht des Beschwerdeführers 2 keine Verletzung der Verhandlungsmaxime, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Beweisführung dargetan. 5.5.2. Die Beschwerdeführer halten den vorinstanzlichen Schluss betreffend die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle aus Sicht des Beschwerdeführers 2 sodann für willkürlich. Unübersichtlich gewesen sei allein die Ecke hinter dem Ende der He- cke, wo der VW-Golf parkiert gewesen sei (KG act. 1 Rz 35).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Stelle die Unfallstelle war und selbst die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, dass der von der Beschwerdegegnerin begangene Fussweg aus der Anfahrtsrichtung des Beschwerdeführers 2 aufgrund der vorhandenen Hecke nicht sichtbar gewesen sei. Im Weiteren ist auf den polizeilichen Unfallfotos ohne Weiteres ersichtlich, dass entlang der fraglichen, mit Häusern gesäumten Strasse immer wieder Bäu- me und Hecken vorhanden waren, welche der Übersichtlichkeit nicht gerade dien- lich waren. Wenn die Beschwerdeführer sodann geltend machen, es sei ungenau resp. aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge, dass der von der Beschwerde- gegnerin begangene Fussweg teilweise durch Pflanzen abgedeckt gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, dass der von der Beschwerdegegnerin benutzte Fussweg aufgrund einer Hecke für aus Richtung Thalwil kommende Automobilisten nicht erkennbar gewe- sen sei (KG act. 2 S. 5 Erw. 1.2). Wenn die Vorinstanz auf S. 42 ihres Entschei- des (etwa mit Verweis auf BG act. 20/7 Fotos Nr. 8 und 9) festhielt, dass der frag- liche Fussweg teilweise durch Pflanzen abgedeckt gewesen sei, so schien sie damit von der allgemeinen Situation und nicht speziell von der Sicht aus Richtung Thalwil kommend zu sprechen. Aus den polizeilichen Unfallfotos geht schliesslich hervor, dass die den fraglichen Fussweg verdeckende Hecke nicht die einzige Grünpflanze am rechten, trottoirlosen Strassenrand war; die Alte Landstrasse mit den ihr anliegenden Gebäuden und dazugehörigen Strassenzugängen war dann- zumal in der Umgebung der Unfallstelle weitgehend von Bäumen und Hecken ge- säumt (vgl. etwa BG act. 20/7 Fotos Nr. 1-3). Eine willkürliche Würdigung der Ak- ten hinsichtlich der Frage der (Un-)Übersichtlichkeit der Unfallstelle ist jedenfalls nicht dargetan. 5.6. Auch im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer 2 die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den Umständen entsprechend angepasst habe, monieren die Beschwerdeführer die vorinstanzli- che Feststellung betreffend dessen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen (KG act. 1 Rz 37 hier mit Verweis auf KG act. 2 S. 42 ff.). Es kann diesbezüglich auf die vorgehenden Erwägungen (Ziff. II.5.4.2 lit. e) verwiesen werden.
5.7. Für willkürlich halten die Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlichen Er- wägungen zum haltenden Bus (KG act. 1 Rz 39). Die Vorinstanz erwog diesbe- züglich, es sei unbehelflich, wenn die Beschwerdeführer darauf hinwiesen, dass die Buspassagiere nicht mehr am Ein- bzw. Aussteigen gewesen seien, als sich der Beschwerdeführer 2 dem Bus genähert habe. Dies sei nämlich gerade der ge- fährlichste Moment; solange der Bus nicht abgefahren sei, bestehe eben die Ge- fahrensituation, denn solange müsse auch damit gerechnet werden, dass eilige Fussgänger diesen Bus doch noch zu erreichen versuchten (KG act. 2 S. 43 f. Erw. 7.5.2). Diese Erwägung ist dem Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung zuzurechnen und damit im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar (Mess- mer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 95). Im Übrigen erschiene sie aber (wenn sie der tatsächlichen Ebene zugerech- net würde) nicht als willkürlich (und zwar auch nicht für eine Stelle sieben Meter vor dem haltenden Bus; vgl. dazu KG act. 1 Rz 39 und 43), zumal jemand, der ei- nen Bus unbedingt noch zu erreichen versucht, sich umso mehr beeilt, je näher die Abfahrt des Busses rückt. Welcher Stelle des angefochtenen Entscheides ent- nommen werden müsste, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, die Kol- lision sei beim Kreuzen mit dem Bus erfolgt (vgl. KG act. 1 Rz 39 und 43), wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (und wäre im Übrigen auch nicht ersicht- lich). Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht auf Art. 33 Abs. 3 SVG und Art. 38 Abs. 3 SVG hinwies, ist schliesslich ebenfalls eine Frage des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden Verfahren eingetreten wer- den kann. 5.8. Einen weiteren Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerde- führers 2 anlässlich der persönlichen Befragung abgeleitet habe, dass dieser die Geschwindigkeit ohne das Fahrzeug der Zeugin A nicht reduziert hätte (KG act. 1 Rz 40). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 habe den wartenden Bus jeden- falls nicht zum Anlass genommen, seine Geschwindigkeit abzubremsen. Dazu habe ihn vielmehr einzig das zum Überholen ansetzende Fahrzeug der Zeugin A
veranlasst (KG act. 2 S. 43 f. unten). Von Willkür (oder gar von Aktenwidrigkeit) kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, zumal der Beschwer- deführer 2 anlässlich seiner persönlichen Befragung auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit er damals gefahren sei, ausgeführt hatte: "... Da ich aufgrund des entgegenkommenden Autos abgebremst habe, würde ich meinen, dass ich mit einer Geschwindigkeit zwischen ..." (BG Prot. S. 31). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er sich in erster Linie auf das Fahrzeug der Zeugin konzentriert habe, hatte der Beschwerdeführer 2 sodann ausgeführt: "Das ist schwierig zu sagen. Am Anfang ist dies logisch, da das Auto hinter dem Bus nach vorne gekommen ist. Danach habe ich abgebremst. Dann ..." (BG Prot. S. 31 f. unten). Es ist vertretbar, diesen Aussagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 lediglich im Auto der Zeugin A und nicht bereits im wartenden Bus (der ja seiner- seits Ursache für das Ausschwenken des Autos der Zeugin A war) Anlass für eine Geschwindigkeitsreduktion sah. 5.9. Im Rahmen ihrer Erwägungen zum Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 sein Fahrzeug nahe am rechten Fahrbahnrand entlang habe lenken müssen (was - gemäss Vorinstanz - wiederum eine deutliche Geschwindigkeitsreduktion nahe gelegt hätte), erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden die Sorgfalts- pflichten eines Automobilisten verkennen, wenn sie darlegten, das anhaltende Fahrzeug der Zeugin A sei für den Beschwerdeführer 2 kein Gefahrenzeichen gewesen, sondern vielmehr die Aufforderung zur Durchfahrt. Das Gegenteil treffe zu (KG act. 2 S. 44 Erw. 7.5.3 a.E.). Dabei handelt es sich um eine Erwägung betreffend die Sorgfaltspflichten eines Automobilisten, welche zufolge ihrer recht- lichen Natur in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann. 5.10. Die Vorinstanz erwog abschliessend, insgesamt erweise sich die vom Be- schwerdeführer 2 eingehaltene Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h angesichts der gegebenen schwierigen Verkehrssituation als weit übersetzt. In der gegebe- nen Situation hätte dieser eben im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG unter Bremsbe-
reitschaft langsam fahren und nötigenfalls gar sein Fahrzeug anhalten müssen. Nach der Beurteilung des Experten - so die Vorinstanz weiter - hätte sich der Un- fall vermeiden lassen, wenn der Beschwerdeführer 2 "im günstigsten Fall" eine Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h eingehalten hätte und im wahrscheinlichsten Falle eine solche von 12 km/h. Das heisse, dass er den wartenden Bus ange- sichts der schwierigen Verkehrssituation nur mit etwas mehr als Schritttempo hät- te passieren dürfen, was angesichts der gegebenen Verhältnisse aber auch den von Art. 32 Abs. 1 SVG umschriebenen Forderungen entspreche (KG act. 2 S. 45 mit Verweis auf OG act. 123 S. 4). 5.10.1. Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung und auf rechtliches Gehör. Da die Frage, bei welcher Geschwindigkeit die Kollision vermeidbar gewesen wäre, im Verfahren strittig gewesen sei, verletze es wesentliche Verfahrensgrundsätze, wenn die Vorinstanz darüber tatsächliche Feststellungen treffe, ohne dies zum Beweis zu verstellen (KG act. 1 Rz 41). a) Dieses Vorbringen geht bereits deshalb fehl, weil die Vorinstanz primär nicht darauf abstellte, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall hätte vermieden werden können. Sie stützte sich vielmehr auf die in Art. 32 Abs. 1 SVG umschriebenen Anforderungen (langsam fahren und nötigenfalls anhalten) und hielt fest, dass diese mit den gutachterlichen Berechnungen betreffend die Vermeidbarkeit des Unfalls korrespondierten. b) Den Beschwerdeführern wurde der (Haupt-)Beweis dafür auferlegt, dass die Beschwerdegegnerin selbst dann nicht wesentlich weniger schwer verletzt wor- den wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 vor dem Unfall eine deutlich tiefere Ge- schwindigkeit eingehalten hätte (OG act. 59 S. 5 Disp.-Ziff. 3.c). Die Beschwerde- führer offerierten zu diesem Beweissatz (u.a.) ein unfallanalytisches sowie ein biomechanisches Gutachten (OG act. 70 S. 6). Dieses Beweisthema tangiert die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls und seiner Folgen. Das beschwerdeführeri- sche Vorbringen, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid hinsichtlich der Vermeid- barkeit des Unfalls ohne Durchführung eines Beweisverfahrens tatsächliche An- nahmen zugrundegelegt, ginge daher auch deshalb fehl.
c) Wohl liessen die Beschwerdeführer bestreiten, dass der Unfall bei angemesse- ner Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 hätte vermieden werden kön- nen (BG act. 11 S. 13 oben). Dieses Vorbringen sagt indessen noch nichts Kon- kretes darüber aus, bei welcher tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit die Beschwer- deführer die Möglichkeit der Vermeidung des Unfalls bestreiten. In diesem Zu- sammenhang ist auf ihr weiteres Vorbringen hinzuweisen, dass der Unfall auch mit einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h bis 25 km/h nicht hätte vermieden werden können (BG act. 11 S. 14 oben). Dass, inwieweit und an welcher Stelle (Aktenstelle) die Beschwerdeführer Behauptungen dahingehend aufgestellt hät- ten, dass der Unfall auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h nicht hätte vermieden werden können, wird in der Beschwerdeschrift nicht aufge- zeigt. Die beschwerdeführerische Begründung für die (angeblichen) Verletzungen des Rechts auf Beweisführung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ginge damit auch aus diesem Grunde fehl. 5.10.2. Wenn die Beschwerdeführer sodann vorbringen, es sei willkürlich, auf die gutachterlichen Berechnungen (zur Frage, bei welcher Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers 2 der Unfall hätte vermieden werden können) abzustellen (KG act. 1 S. 27 f. unten), geht dies wiederum bereits nach dem unter vorstehender Erw. II.5.10.1 lit. a Gesagten fehl. Im Übrigen wäre das Vorbringen auch deshalb unbegründet, weil der Gutachter den bestehenden Unsicherheiten (etwa hinsicht- lich der Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers 2 zur Kollisionsstelle zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch die Beschwerdegegnerin) durchaus Beachtung schenkte und aufgrund dessen mit Minimal- und Maximal- werten sowie mit der Annahme eines "wahrscheinlichsten Falls" arbeitete. 5.10.3. Ob die Vorinstanz die in Art. 32 Abs. 1 SVG statuierten Anforderungen an die Geschwindigkeitsanpassung verkannte, ist eine Frage des Bundesrechts, welche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. 5.10.4. Die Vorinstanz erwog im Weiteren mit Verweis auf die Aussagen des Be- schwerdeführers 2 anlässlich seiner persönlichen Befragung, dass bemerkens- wert sei, dass dieser diese Situation im Nachhinein durchaus gleich beurteile, zumal er zu Protokoll gegeben habe, er sei am wartenden Bus nicht vorbeigefah-
ren sondern vorbeigerollt. Bei dieser Aussage habe er allerdings - so die Vorin- stanz weiter - die von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit aus seinem Bewusstsein verdrängt. Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 42 km/h könne von einem blossen Vorbeirollen keine Rede sein (KG act. 2 S. 45 mit Verweis auf BG Prot. S. 31 Mitte). Auch diese Erwägungen halten die Beschwerdeführer für aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 Rz 42). Die Vorinstanz hat zutreffend (vgl. auch Rz 42 der Beschwerdeschrift) erwogen, der Beschwerdeführer 2 habe zu Protokoll gegeben, am wartenden Bus nicht vor- beigefahren sondern vorbeigerollt zu sein. Eine diesbezügliche Aktenwidrigkeit ist nicht dargetan. Ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass bei einer Geschwindig- keit von 42 km/h (hinsichtlich welcher die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeits- grund darzutun vermögen) von einem blossen Vorbeirollen keine Rede sein kön- ne, ist eine Frage der allgemeinen Lebenserfahrung, welche nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann. Soweit tatsächlicher Natur ist jedenfalls die vorin- stanzliche Erwägung vertretbar, dass der Beschwerdeführer 2 die von ihm tat- sächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit aus seinem Bewusstsein verdrängt haben müsse. Daran vermag nichts zu ändern, wenn - wie die Beschwerdeführer weiter vorbringen - der Beschwerdeführer 2 geschätzt habe, mit 30 km/h am Bus vorbeigerollt zu sein und der Gutachter eine Kollisions- und Zufahrgeschwindig- keit von zwischen 36 km/h und 50 km/h für überwiegend wahrscheinlich erachtet habe. 6. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzu- tun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen. III. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer je hälftig - unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag - kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kas- sationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'380.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 91'309.10. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 22. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: