Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080081/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Se- kretärin Michaela Bürger Zirkulationsbeschluss vom 5. Februar 2009 in Sachen X., ... Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Y., ... Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Entzug unentgeltliche Rechtspflege) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2008 (LC080010/Z02)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes ______ wurde das am 8. Dezember 1997 zwischen den Parteien ergangene Scheidungsurteil (ER act. 2/1) dahingehend abgeändert, als der Sohn A. unter die elterliche Sorge des Klägers gestellt wurde, der Beklagten ein Besuchsrecht zugesprochen wurde und sie überdies verpflichtet wurde, ab 1. Januar 2006 Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– (bis 31. Dezember 2007) bzw. danach Fr. 800.– an den Unterhalt des Sohnes zu bezahlen. Weiter wurde die Pflicht des Klägers zu Bezahlung persönlicher Unterhaltsbeiträge an die Beklagte mit Wirkung ab 1. Juli 2006 aufgehoben (ER act. 47 = OG act. 53 S. 14 f.). Der Beklagten war im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung des Ein- zelrichters vom 29. September 2006 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden (ER act. 15). 2.a) Gegen das Urteil vom 20. Dezember 2007 erhob die Beklagte recht- zeitig Berufung (OG act. 54). b) Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 setzte die Vorinstanz (I. Zivil- kammer des Obergerichts) der Beklagten Frist an, um ihre Berufungsanträge zu nennen und in kurzer schriftlicher Form bekannt zu geben, mit welchen Argu- menten sie ihre Berufung zu begründen gedenke. Dies, um prüfen zu können, ob reale Aussichten für eine Gutheissung der Berufung vorhanden seien, was wie- derum für eine Weitergeltung des erstinstanzlich bewilligten Armenrechtes im Be- rufungsverfahren Voraussetzung bilde (OG act. 57 S. 3). c) Die entsprechende Rechtsschrift ging bei der Vorinstanz am 10. April 2008 ein (OG act. 61). In der Folge entzog die Vorinstanz der Beklagten mit Beschluss vom 16. April 2008 für das Berufungsverfahren aufgrund Aussichtslo- sigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung hinsichtlich der Prozessthemen elterliche Sorge, Besuchsrecht, grundsätzliche
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn ab 1. Januar 2006 sowie Überprüfung des nachehelichen Unterhalts mit Wirkung per 1. Juli 2006 (OG act. 64 = KG act. 2). 3. a) Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 14. Mai 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO und §§ 191 - 193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 1 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2008 aufzuheben und die Frage des teilweisen Ent- zuges des Armenrechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus stellte die Beklagte (fortan Beschwerdeführerin) das Gesuch, es sei ihr auch für das kantonale Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu gewähren (KG act. 1 S. 2). b) Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2008 wurden die vorinstanzli- chen Akten beigezogen (KG act. 4 S. 2). Eine Kaution war der Beschwerdeführe- rin nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger (fortan Beschwerde- gegner) wurde mit vorgenannter Präsidialverfügung Frist zur freigestellten schrift- lichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 4 S. 2). Innert Frist teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass er auf die Beantwortung der Be- schwerde verzichte (KG act. 9). Auch die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet (KG act. 8). II. 1.a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einre- den, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen
nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spüh- ler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.). b) Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis gelten Rechts- begehren als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten, oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine nicht mittellose Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Ver- hältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Das bedeutet insbesonde- re, dass die Prozesschancen im Voraus, d.h. aufgrund der einstweilen noch un- vollständigen Aktenlage, abzuschätzen sind und der (unpräjudizielle) Entscheid ohne vorgängiges bzw. ohne vollständig durchgeführtes Beweisverfahren zu fäl- len ist; es besteht keine Pflicht des Richters zur Beweiserhebung bzw. zur Ver- vollständigung derselben. Bei der richterlichen Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO geht es also nicht darum, den Prozessstoff umfas- send zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage praktisch definitiv zu beurteilen und so gleichsam das Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O. N 21 ff. zu § 84). Ein Rechtsbegehren, das nur in einem kleinen Teil die Möglichkeit ei- nes Erfolges offen lässt, darf nicht als offenbar aussichtslos betrachtet werden. In einem solchen Fall ist es aber zulässig, die unentgeltliche Prozessführung auf den nicht aussichtslosen Teil des Rechtsbegehrens zu beschränken (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 22 zu § 84, Kass.-Nr. AA040101 vom 15. November 2004 i.S. W., Erw. II.4.a - d, mit zahlreichen Hinweisen).
2.a) Zusammengefasst begründete die Vorinstanz ihren Entscheid wie folgt: Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen Mittel verfüge, um das Verfahren vor Vorinstanz zu führen. Zu prüfen bleibe aber, ob ihr Berufungsstandpunkt Erfolg versprechend erscheine. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der die elterliche Sorge, das Besuchsrecht, die grundsätzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn ab 1. Januar 2006 und die Überprüfung des nachehelichen Unterhalts mit Wirkung per 1. Juli 2006 betreffenden Anträge aussichtslos sei. Somit wurde der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung für die genannten Prozessthemen entzogen (KG act. 2 S. 3 ff.). b) Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit des Prozesses die Nichtigkeits- gründe von § 281 Ziff. 1, 2 und 3 ZPO gesetzt. c) Vorliegend lautet die Hauptfrage, ob die Vorinstanz zu Unrecht Aus- sichtslosigkeit des Prozesses angenommen habe (§ 84 und § 87 ZPO). Die Vor- schriften über die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts- vertretung gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (RB 1977 Nr. 29; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281). Die sich dabei stellenden bundesrechtlichen Fragen stellen Vorfragen dar, welche vom Kassationsgericht wie die Hauptfrage frei überprüft werden (also nicht nur unter dem Gesichtspunkt des klaren Rechts; vgl. Frank/ Sträuli/ Mess- mer, a.a.O., N 15 zu § 281; Kass.-Nr. AA040126 vom 17. Februar 2005 i.S. M., Erw. II.4; Kass.-Nr. AA030070 vom 25. Dezember 2003 i.S. C, Erw. II.2.a). Die Subsumtion der geltend gemachten Tatsachen unter die zutreffende Rechtsnorm ist Aufgabe des Kassationsgerichts (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). 3.a) In Bezug auf die elterliche Sorge führte die Vorinstanz aus, der 17-jährige Sohn A. lebe seit dem 1. August 2004 beim Vater und habe sich vor Erstinstanz klar für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen. Nachdem die Be- schwerdeführerin am 27. Juli 2004 dem Umzug des Sohnes ausdrücklich zuge-
stimmt habe, sich die Regelung bewährt und sich auch der Sohn für eine Umtei- lung der elterlichen Sorge an den Vater ausgesprochen habe, bestehe kein An- lass für einen entgegengesetzten Entscheid. Solange der Sohn noch nicht volljäh- rig sei, bestehe ein beachtliches rechtliches Interesse an einer rechtlichen Absi- cherung der bisherigen faktischen Regelung des Betreuungsverhältnisses. Somit sei der Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung, es sei die elter- liche Sorge ihr zu belassen, als aussichtslos zu beurteilen (KG act. 2 S. 4). b) Hinsichtlich dem von der Vorinstanz als aussichtslos beurteilten An- trag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die elterliche Sorge zu belassen, führt die Beschwerdeführerin aus, der gemeinsame Sohn A. werde bereits am 30. März 2009 mündig. Eine Sorgerechtsumteilung würde daher nur einen sehr begrenzten Zeitraum betreffen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ihre formelle Rechtsstellung als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge nie auch nur im Ge- ringsten dazu missbraucht habe, berechtigten Anliegen des Sohnes oder auch des Vaters entgegen zu treten. So hätten wichtige Entscheidungen wie die ge- genwärtigen Betreuungsverhältnisse betreffend oder Absprachen im Hinblick auf den Abschluss des Lehrvertrages einvernehmlich getroffen werden können. All dies spreche klar gegen das von der Vorinstanz ohne weitere Begründung unter- stellte rechtliche Absicherungsinteresse. Im Übrigen habe sich die tatsächlich praktizierte Regelung - A. wohne seit bald vier Jahren beim Beschwerdegegner - in allen Teilen bewährt. Auch vor diesem Hintergrund sei die Umteilung des Sor- gerechts nicht notwendig. Dem Beschwerdegegner gehe es sowieso nicht um die mit dem Sorgerecht verbundene Rechtsstellung bzw. die damit einhergehenden Entscheidungsbefugnisse, sondern einzig und alleine um einen finanziellen Vor- teil. Somit erscheine der Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge betreffend entgegen der vorinstanzlichen Auffassung alles andere als aus- sichtslos (KG act. 1 S. 4 f.). c) Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Nicht umstritten ist vorliegend, dass sich die Ver-
hältnisse seit dem Scheidungsurteil mit dem Obhutswechsel von der Mutter zum Vater erheblich und dauernd verändert haben. Die Beschwerdeführerin ist aber der Ansicht, dass eine Neuregelung zum Wohl des Kindes nicht erforderlich sei, einerseits, weil das Kind bald mündig werde, andererseits, weil sich die Be- schwerdeführerin stets "dem Wohl des Kindes" gemäss verhalten habe. Mit die- sen Argumenten vermag sie die Beurteilung der Prozessaussichten durch die Vo- rinstanz jedoch nicht zu entkräften. Zuerst einmal kann die Beschwerdeführerin ein ihrer Meinung nach fehlendes rechtliches Absicherungsinteresse hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht damit begründen, dass der Sohn bereits in Kürze mündig werde. Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB), zuvor ist ein Kind unmündig, und zwar unabhängig davon, ob es sechs oder 16 Jahre alt ist. Es kann folglich nicht gesagt werden, dass die allfällige Neuregelung der elterlichen Sorge bei ei- nem "sehr unmündigen" 7-jährigen mehr geboten wäre, als bei einem 17 ½- jährigen, "bald mündigen" Teenager. Folglich zielt das Argument der Beschwer- deführerin, A. sei bald volljährig, weshalb sich eine Neuregelung erübrige, ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin weiter sinngemäss ausführt, sich stets dem Wohle von A. entsprechend verhalten zu haben, indem sie ihre formelle Rechtsstellung als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge nie auch nur im Ge- ringsten missbraucht habe, so verkennt sie die generelle Natur des Kindesinter- esses. Dieses ist grundsätzlich auf beständige und ungestörte Erziehungs- und Pflege- sowie sonstige Lebensverhältnisse gerichtet (BK-Bühler/ Spühler, Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1980, N 76 zu Art. 157 ZGB). Am ungestörtesten sind die Erziehungs-, Pflege- und sonstigen Lebensverhältnisse mit Sicherheit dann, wenn die elterliche Sorge bei jenem Elternteil liegt, welcher in der Tat auch die Obhut über das unmündige Kind ausübt. Somit entspricht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine Umteilung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl durchaus auch dann, wenn bislang Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden konnten.
Nicht von Belang ist sodann, ob es dem Beschwerdegegner um die mit dem Sorgerecht verbundene Rechtsstellung bzw. die damit einhergehenden Ent- scheidungsbefugnisse oder einzig und alleine um einen finanziellen Vorteil geht (KG act. 1 S. 4 f.). Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten, massgebend ist das Kindeswohl (FamKommentar Scheidung, Schwenzer [Hrsg.], Bern 2005, N 5 zu Art. 133, mit Verweisen). Richtigerweise äusserte sich die Vo- rinstanz denn auch nicht zu allfälligen, irrelevanten Elterninteressen. Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin aber an den Ausführungen der Vorin- stanz vorbei. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass in concreto durch- aus ein rechtliches Interesse daran besteht, die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes neu zu regeln. Da zudem verschiedene gewichtige Faktoren für eine Um- teilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdegegner sprechen, durfte die Vo- rinstanz die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags, es sei ihr die elterliche Sorge zu belassen, als aussichtslos bezeichnen. Wesentliche Ver- fahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzte sie damit keine. Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren Vorbringen keinen Nichtigkeits- grund darzutun. 4.a) Die Vorinstanz führte sodann aus, dass als Folge einer neuen Sor- gerechtsregelung auch die Beitragspflicht der nicht mehr sorgeverpflichteten Be- schwerdeführerin an die Kosten des Kinderunterhalts festzulegen sei. Dies sei Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB und da- von könne die Beschwerdeführerin nicht befreit werden. Die Höhe des Unter- haltsbeitrages sei stets ein Ermessensentscheid und der mutmassliche Ausgang des Berufungsverfahrens diesbezüglich noch nicht mit der notwendigen Sicherheit abzusehen. Aussichtslos erscheine es aber, wenn die Beschwerdeführerin den Grundsatzentscheid der Erstinstanz, wonach Unterhaltsbeiträge für den Sohn A. ab 1. Januar 2006 bezahlt werden müssten, anfechte. Die Parteien hätten im Vorfeld des Abänderungsverfahrens aussergerichtliche Vergleichsgespräche ge- führt. Dabei habe der (damalige) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner rechtsverbindlich zugesichert, dass Kinderunterhaltsbeiträge
durch die Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2006 bezahlt werden müssten. Damit sei das erstinstanzliche Urteil insoweit begründet, als es Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin für den Sohn A. ab 1. Januar 2006 festgelegt habe (KG act. 2 S. 4 f.). b) Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Rechtsanwalt B. - ihr damaliger Rechtsvertreter - habe zwar tatsächlich zugesagt, "dass allenfalls fest- zulegende Unterhaltsbeiträge im Falle einer Umteilung der elterlichen Sorge von A. ab Januar 2006 geschuldet seien". Doch betreffe die Zusage den Zeitpunkt von "allenfalls" festzulegenden Unterhaltsbeiträgen im Falle einer Umteilung der elter- lichen Sorge. Damit sei aber entgegen der aktenwidrigen und unhaltbaren Inter- pretation der Vorinstanz keine verbindliche Zusage zur Leistung von Kinderali- menten erteilt worden. Vielmehr sei es um den Versuch gegangen, im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zu klären, ob im Falle einer Umtei- lung der elterlichen Sorge Kinderalimente festzulegen wären; sollten solche Kin- deralimente in einer Vereinbarung festgelegt werden, so sollte die Zahlungspflicht ab Januar 2006 gelten. Hinzu komme, dass es stets darum gegangen sei, alle pendenten Fragen (Betreuung, Kinderunterhalt, Frauenunterhalt) umfassend zu regeln, eine unbedingte isolierte Zusage im Hinblick auf Kinderalimente sei die Erklärung Rechtsanwalts B. mitnichten gewesen (KG act. 1 S. 6 f.). c) Die Kritik der Beschwerdeführerin geht auch hier an den oberge- richtlichen Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz hat nicht ausgeführt, dass eine verbindliche Zusage zur Leistung von Kinderalimenten erteilt worden sei. Viel- mehr hielt die Vorinstanz fest, dass Rechtsanwalt B. dem Beschwerdegegner rechtsverbindlich zugesichert habe, dass Kinderunterhaltsbeiträge durch die Be- schwerdeführerin, allenfalls rückwirkend, ab 1. Januar 2006 bezahlt würden (KG act. 2 S. 5). Es mag sein, dass im von der Vorinstanz zitierten Schreiben von Rechtsanwalt B. das Wort "allenfalls" an einer anderen Stelle des Satzgefüges stand ("Ich habe Verständnis für Ihre Anliegen, eine schriftliche Zusage betreffend einer möglichen Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge auf Januar 2006 und gebe Ihnen deshalb die förmliche Zusage ab, dass allenfalls festzulegende Unterhalts- beiträge im Falle einer Umteilung der elterlichen Sorge von A. ab Januar 2006
geschuldet sind"; vgl. ER act. 2/3 S. 1) als im Entscheid der Vorinstanz. Dies tut aber nichts zur Sache, bleibt doch der Sinn des Satzes auch bei leicht abwei- chender Schreibweise der Vorinstanz der gleiche. Die Vorinstanz vertrat folge- richtig die Meinung, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit begründet sei, als es Unterhaltsbeiträge für A. ab 1. Januar 2006 festgelegt habe; die Höhe des Unter- haltsbeitrages sei - da ein Ermessensentscheid - heute aber noch nicht abzuse- hen. Die Vorinstanz wird somit prüfen müssen, in welcher Höhe ab 1. Janu- ar 2006 durch die Beschwerdeführerin grundsätzlich Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müssen. Kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht lei- stungsfähig sei, wird sie entsprechende Unterhaltsbeiträge mit Null beziffern bzw. allenfalls erst ab einem späteren Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge in heute noch nicht absehbarer Höhe festlegen können. Das Ausgeführte kann mit anderen Worten wie folgt zusammengefasst werden: Wenn die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz dahin- gehend verstand, dass Letztere von einer rechtsverbindlichen Zusicherung zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen ausgegangen war, so handelt es sich da- bei lediglich um eine Interpretation der Beschwerdeführerin, die im Wortlaut der vorinstanzlichen Erwägungen keine Stütze findet. Die Vorinstanz hat nichts ande- res zum Ausdruck gebracht, als dass allfällige Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2006 zu prüfen sind. Zur Höhe der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2006 äusserte sich die Vorinstanz explizit nicht. Aus diesem Grund erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet. 5.a) Die Vorinstanz entzog der Beschwerdeführerin für das Berufungs- verfahren auch hinsichtlich des Prozessthemas "Überprüfung des nachehelichen Unterhalts mit Wirkung per 1. Juli 2006/ Zeitpunkt (1. Juli 2006) einer eventuellen Abänderung des nachehelichen Unterhalts" die unentgeltliche Prozessführung bzw. Verbeiständung (KG act. 2 S. 6). Die Höhe von Unterhaltsbeiträgen sei stets ein Ermessensentscheid und der mutmassliche Ausgang des Berufungsverfah- rens sei in diesem Punkt noch nicht mit der notwendigen Sicherheit absehbar, dies gelte auch für die Frage, ob der Beschwerdegegner noch bis März 2007 (wie
dies seinerzeit im Scheidungsurteil festgelegt wurde) persönliche Unterhaltsbei- träge für die Beschwerdeführerin zu bezahlen habe. Fest stehe jedoch, dass eine allfällige Abänderung der persönlichen Unterhaltsregelung praxisgemäss mit Ein- tritt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehren, somit per 1. Juli 2006, zu erfolgen habe (KG act. 2 S. 5). b) Die Beschwerdeführerin zitiert die Vorinstanz, wonach durch den Wegfall der Betreuungspflicht eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ein- getreten sei, die eine grundsätzliche Neubeurteilung des nachehelichen Unter- halts (Frauenalimente) zur Folge habe. Die Vorinstanz habe weiter oben in ihrer Begründung selbst eingeräumt, dass die Verhältnisse (insbesondere die finan- ziellen Verhältnisse) allenfalls nochmals zu überprüfen seien. Damit sei sehr wohl auch die grundsätzliche Frage, ob eine nacheheliche Unterhaltspflicht weiterhin bestehe oder nicht, tangiert. Je nach den tatsächlichen aktuellen Verhältnissen sei ein Weiterbestehen der nachehelichen Unterhaltspflicht möglich. Indem die Vorinstanz gleichwohl der Beschwerdeführerin das Armenrecht für die Frage des Bestands der nachehelichen Unterhaltspflicht mit Wirkung per 1. Juli 2006 entzo- gen habe, verletzte sie in unvertretbarer Weise § 84 Abs. 1 ZPO und setze den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 sowie Ziff. 2 ZPO. c) Auch hier interpretiert die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz nicht richtig, führte Letztere doch gerade eben explizit aus, es sei ge- gebenenfalls nochmals zu überprüfen, ob der Beschwerdegegner noch bis Ende März 2007 (wie seinerzeit im Scheidungsurteil festgelegt) persönliche Unterhalts- beiträge für die Beschwerdeführerin zu bezahlen habe. Die Vorinstanz entzog der Beschwerdeführerin in der Folge nicht hinsichtlich des Prozessthemas "grund- sätzlicher Bestand einer nachehelichen Unterhaltspflicht" das Armenrecht, son- dern hinsichtlich des Prozessthemas "Zeitpunkt (nämlich 1. Juli 2006) einer eventuellen Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht". Dies, weil eine all- fällige Abänderung der persönlichen Unterhaltsregelung praxisgemäss mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz den Berufungsantrag ge- stellt, dass Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Dezember 2007
aufzuheben sei (OG act. 61). In dieser Dispositivziffer des Urteils des Einzelrich- ters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes ______ wurde die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdefüh- rerin mit Wirkung per 1. Juli 2006 aufgehoben (OG act. 53 S. 15). Wenn nun die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die Aufhebung der genannten Dispositivziffer verlangt, so richtet sich ihre Berufung auch gegen den darin genannten Zeitpunkt. Wie aufgezeigt durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Berufung hinsichtlich dieses Antrags aussichtslos sei, und der Beschwerdeführerin in Bezug auf das betreffende Prozessthema die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbei- ständung entziehen. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin auch hier nicht, ei- nen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen. 6.a) In Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 16. April 2008 (KG act. 2 S. 6) entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Pro- zessthemas "Besuchsrecht" die unentgeltliche Prozessführung und die unentgelt- liche Verbeiständung. b) Ihr sei - so die Beschwerdeführerin - hinsichtlich des Prozessthemas "Besuchsrecht" die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht entzogen worden, denn irgendeine Begründung hierfür fehle vollständig. Damit verletzte der Ent- scheid der Vorinstanz den wesentlichen Verfahrensgrundsatz der Gewährung des Gehörsanspruchs (§ 281 Ziff. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeführerin liess im Berufungsverfahren (unter ande- rem) beantragen, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts ______ (OG act. 53 S. 14 f.), in welcher sich unter Ziffer 2 auch eine Regelung des Be- suchsrechts findet, aufzuheben. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 9. April 2008 - in welcher sie auf Aufforderung der Vorinstanz hin ihre Beru- fungsanträge nannte und in Kürze bekannt gab, wie sie die Berufung zu begrün- den gedenke - aus, dass angesichts des Alters von A. keine Besuchsrechtsrege- lung notwendig sei, A. habe zu beiden Elternteilen guten Kontakt (OG act. 61 S. 5). Zu den Prozessaussichten hinsichtlich dieses Berufungsantrags äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keiner Weise, dennoch entzog sie der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids das
Armenrecht hinsichtlich des Prozessthemas "Besuchsrecht". Damit verletzte die Vorinstanz den Gehöranspruch der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin als begründet erweist. 7.Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses, soweit da- mit der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung und die unentgeltliche Verbeiständung hinsichtlich des Prozessthe- mas Besuchsrecht entzogen wurde. Die anderen Rügen haben sich als unbe- gründet erwiesen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist somit in Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung bzw. die unentgeltliche Verbeiständung hinsichtlich des Prozessthemas Besuchsrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. 1.Zu prüfen ist schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. unentgeltlichen Verbeistän- dung für das Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2 f.). 2.a) Grundsätzlich gilt die von einer Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rechtsmittelinstanz (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90), so dass bei einer von einer Instanz gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege keine Notwendigkeit besteht, im (kantonalen) Rechts- mittelverfahren auch einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beschwerde- führerin war vom Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (ER act. 15). Diese wurde aber von der Vorinstanz "für das Berufungsverfahren" hinsichtlich gewisser Prozessthemen entzogen (KG act. 2 S. 6). b) Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege "für das Berufungsverfahren" entzogen wurde. Somit gilt im Beschwerdeverfahren - in welchem sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten als offensichtlich aussichtslos erweist (vgl. oben Ziff. II.6) - die erstinstanzlich ge-
währte unentgeltliche Rechtspflege weiter und wurde von der Vorinstanz durch den angefochtenen Beschluss nur und ausschliesslich für das Berufungsverfah- ren aufgehoben. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Bestellung von Rechtsanwalt ______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdefüh- rerin (ER act. 15) bis heute wirkt. IV. 1.Die sich als begründet erweisende Rüge beschlägt nur einen Teil des angefochtenen Entscheids, nämlich eines von vier Prozessthemen, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bzw. die un- entgeltliche Verbeiständung entzogen wurde. Der Beschwerdegegner hat sich am Kassationsverfahren insofern nicht beteiligt, als er weder Anträge gestellt noch sich mit dem Entscheid der Vorinstanz identifiziert hat. Er ist damit weder als teil- weise unterliegende noch als teilweise obsiegende Partei zu behandeln. Entspre- chend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassationsverfah- rens der Beschwerdeführerin zu 3/4 aufzuerlegen (wobei die ihr aufzuerlegenden Kosten in diesem Umfang zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessfüh- rung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Hinweis auf § 92 ZPO). Zu 1/4 sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Prozessentschädigungen sind demzufolge keine zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO). 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entrichten (§ 89 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin wird hiermit ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO hingewie- sen. V. 1.Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zi-
vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. 2.Es handelt sich, da neben anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge betroffen ist, um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Be- schlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2008 insoweit aufgehoben, als damit der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unent- geltliche Verbeiständung hinsichtlich des Prozessthemas Besuchsrecht ent- zogen wurde. In diesem Umfang wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessfüh- rung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten. Zu 1/4 werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren zu- gesprochen.