Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080076/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2009
in Sachen
X. , ..., ..., Beklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdeführer
sowie
Y., ..., Nebenintervenient gegen
Stockwerkseigentümergemeinschaft Z., ..., Klägerin, Widerbeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ...
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2008 (LB080009/Z04)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdegegnerin ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft; der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1994 eine Stockwerkeinheit (3½-Zimmer- Wohnung) in der fraglichen Liegenschaft in _______ und wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Wegen Täuschung und Übervorteilung berief er sich in der Folge auf Unverbindlichkeit im Sinne von Art. 21 OR und strengte verschie- dene Gerichtsverfahren zwecks Rückübernahme und Änderung des Grundbuch- eintrages an. Im Juli 1995 zog er aus der Wohnung aus und leistete in der Folge keine weiteren Zahlungen an deren Kosten, blieb aber als Eigentümer eingetra- gen. Am 5. September 2001 wurde die Wohnung zwangsversteigert und der Be- schwerdeführer als Eigentümer im Grundbuch gelöscht (zum Vorstehenden an- gefochtener Beschluss S. 3 f., insoweit unwidersprochen). 2.1 Mit Klageschrift vom 11. Januar 2001 klagte die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht _________ gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von Fr. 27'521.10 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. Dabei geht es um die Bezah- lung von Nebenkostenbeiträgen sowie anteilsmässigen Baurechtszinsen für den Zeitraum zwischen Januar bzw. Juli 1998 bis Ende 2000. Der Beschwerdeführer bestritt namentlich die Aktiv- und Passivlegitimation; überdies erhob er Widerkla- ge und verlangte die Feststellung, wonach er (zur fraglichen Zeit) zu Unrecht als Eigentümer der betreffenden Wohnung im Grundbuch eingetragen gewesen sei. 2.2 Mit Urteil vom 30. November 2007 trat das Bezirksgericht ________ auf die Widerklage nicht ein und verpflichtete den Beschwerdeführer in teilweiser Gut- heissung der Hauptklage, der Beschwerdegegnerin Fr. 25'701.50 zuzüglich Zin- sen zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab (OG act. 115). 3. Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit Berufung ans Obergericht, welches ihn mit Verfügung vom 7. Februar 2008 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 8'200.-- innert zehn Tagen
verpflichtete. Innert Frist stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; gleichzeitig begründete er kurz seinen Stand- punkt, den er im Berufungsverfahren einzunehmen gedenke (OG act. 121). Mit Beschluss vom 21. April 2008 (KG act. 2) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver- beiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte ihm erneut Frist von zehn Tagen zur Leistung der genannten Prozesskaution an. 4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2008 an das Obergericht erhob der Beschwerde- führer Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 125 = KG act. 1). Gestützt auf § 194 Abs. 2 GVG überwies das Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Kassa- tionsgericht, wobei es darauf hinwies, zugunsten des Beschwerdeführers werde Ziff. 3 der Eingabe als Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur Kauti- onsleistung bis zum Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde interpretiert, wo- bei diesem Gesuch entsprochen werde in der Meinung, dass das Kassationsge- richt über eine allfällige Nachfrist zur Kautionsleistung zu befinden haben werde (KG act. 3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (KG act. 6) wurde der Beschwerdeführer auf die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde und auf die Möglich- keit, seine Eingabe innert laufender Beschwerdefrist zu ergänzen oder ergänzen zu lassen, hingewiesen. Mit (rechtzeitiger) Eingabe vom 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (KG act. 7). Er bean- tragt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei ihm für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (diese in der Person von RA Dr. A.) zu bewilligen. Auch für das Verfahren vor Kassations- gericht beantragt er die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Die Beschwerdegegnerin hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlassung (KG act. 11). 5. Der vor der Vorinstanz als Nebenintervenient des Beschwerdeführers auf- tretende Y. ersuchte mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 um Orientierung über
den Verfahrensstand (KG act. 12). Mit Verfügung vom 5. November 2008 wurde er auch für das Beschwerdeverfahren als Nebenintervenient vermerkt (KG act. 14). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt (worauf der Beschwerdeführer be- reits mit Schreiben vom 9. Mai 2008 hingewiesen worden war), dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachwei- sen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Be- weiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; S PÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivil- sachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.). 2.1 Einleitend (Beschwerde Ziff. 1, S. 2/3) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie berufe sich auf Formalitäten, übersehe die Hintergründe und vergesse die Gerechtigkeit (Beschwerde S. 3). Er bezieht sich in diesem Zusam- menhang auf frühere Gerichtsverfahren, ohne jedoch konkret auf den angefoch- tenen Entscheid einzugehen und nachzuweisen, inwiefern dieser an einem Nich- tigkeitsgrund leiden soll. Damit kommt er den oben erwähnten Anforderungen an
die Begründung der Beschwerde nicht nach, weshalb insofern auf die Beschwer- de nicht einzutreten ist. 2.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist aus folgenden Gründen auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe gegen Oberrichterin D. (dazu bereits KG act. 1) sowie die Bezirksrichter E. und F. (Beschwerde S. 2): a) Soweit der Beschwerdeführer Oberrichterin D. mangelnde Unparteilichkeit vorwirft, hätte er einen diesbezüglichen Ablehnungsgrund gemäss § 98 GVG im obergerichtlichen Verfahren geltend machen müssen, worauf das Obergericht darüber zu befinden gehabt hätte (§ 101 Abs. 2 GVG). Nur wenn er die von ihm behaupteten Grundlagen für eine Ablehnung erst nach Eröffnung des angefoch- tenen Entscheides entdeckt hätte (was der Beschwerdeführer aber selber nicht behauptet), könnte er die Frage des Ausstandes zum Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens machen (§ 102 Abs. 2 GVG). Gleiches gilt für die nachträgliche Ablehnung der Bezirksrichter E. und F. Hier wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, deren Ausstand während des Verfahrens vor Bezirksgericht zu verlangen, worauf über das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren vom Obergericht zu entscheiden gewesen wäre (§ 101 Abs. 1 GVG). Auf das nachträglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Ab- lehnungsbegehren ist wegen Verspätung bzw. mangels funktioneller Zuständig- keit ebenfalls nicht einzutreten. b) Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis allein der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfah- ren oder Verfahrensstadium zu Ungunsten einer Partei entschieden hat, keinen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG darstellt (H AUSER/SCHWERI, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 40). Dies gälte selbst dann, wenn der frühere Entscheid sachlich falsch gewesen wäre (H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 23, 40 und 42 zu § 96 GVG; BGE 116 Ia 30, E. 2a; Pra 2006 Nr. 74, E. 2 mit Hinw.).
erlass, sondern könne auch die (durch Urkunden belegte) Bevorschussung gegen Zession meinen. Dieser Argumentation kommt jedoch vorliegend insofern keine entscheiden- de Bedeutung zu, als das Obergericht zuvor ausdrücklich bereits aus anderen Gründen das Vorliegen eines Schulderlasses verneint hat (Beschluss S. 12, Zeile 8: "Bereits dies verbietet die Annahme eines Schulderlasses"). Um diese Annah- me zu Fall zu bringen, müsste der Beschwerdeführer somit auch die vorangehen- den Begründungsvarianten (erfolgreich) anfechten, zumal in der hier gegebenen Konstellation (schon mangels Erreichung des Streitwertes) eine gleichzeitige An- fechtung des obergerichtlichen Entscheides mittels Beschwerde beim Bundesge- richt entfällt. Die Hauptbegründung ficht der Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht an. Unter diesen Umständen ist auf die gegen die Alternativbegründung er- hobene Rüge (Beschwerde Ziff. 7, S. 6 f.) nicht einzutreten (ZR 107 Nr. 76), ohne dass damit noch zu prüfen ist, ob diese den formellen Begründungsanforderun- gen genügt. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 8, S. 7) daraus, dass der erstinstanzliche Gerichtspräsident die Beschwerdegegnerin aufgefordert ha- be, nachträglich noch eine Zession der Ansprüche der UBS einzureichen (was in der Folge geschah, nachfolgend Erw. 6), den Schluss zieht, die entsprechenden Forderungen seien längst untergegangen, wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewie- sen. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch hier, in rechtsgenügender Weise darzulegen, inwiefern die UBS bereits vor der Abtretung auf die gegen den Be- schwerdeführer gerichteten Forderungen verzichtet haben soll. 6. Der Beschwerdeführer hatte vor erster Instanz u.a. die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bestritten, da die eingeklagten Nebenkostenbeitragsfor- derungen und Baurechtszinsen seinerzeit im Rahmen von Sanierungsbemühun- gen von der UBS bevorschusst und übernommen worden seien, womit die Be- schwerdegegnerin insoweit im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Nachdem dieser Punkt anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung am 1. März 2006 thematisiert worden war (Prot. BG S. 26), kam es am 28. März 2006 zur Abtretung der fraglichen Forderungen durch die UBS an die
Beschwerdegegnerin (BG act. 73/6), womit die Frage der Aktivlegitimation jeden- falls von diesem Zeitpunkt an geklärt war (zur Zulässigkeit der Begründung der Aktivlegitimation durch nachträglich erklärte Abtretung während des Prozesses F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 115 N 9 und § 188 N 4). 6.1 Im Rahmen seiner (im Hinblick auf das Armenrechtsgesuch) vorläufigen Berufungsbegründung vom 22. Februar 2008 beanstandete der Beschwerdefüh- rer auch (OG act. 121 S. 3/4), dass die erste Instanz bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdegegnerin die Klage insoweit ohne Aktivlegitimation eingeleitet und den Mangel erst nach Durchführung der Haupt- verhandlung behoben habe. Damit hätten ihr die Kosten wegen insofern rechts- missbräuchlichen Vorgehens auferlegt werden müssen, und zwar – so der Be- schwerdeführer ausdrücklich und im Sinne eines Eventualbegehrens – selbst dann, wenn die Klage gutzuheissen wäre. Im Übrigen stellt sich der Beschwerde- führer auf den Standpunkt, eine Abtretung sei unter den hier gegebenen Umstän- den rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen. 6.2 Das Obergericht tritt diesem Standpunkt im angefochtenen Entscheid mit dem Argument entgegen, es habe zum Nachweis der Aktivlegitimation der Be- schwerdegegnerin gar keiner nachträglichen Abtretungserklärung bedurft (Be- schluss S. 7/8). Es stützt sich dafür auf die Inkassobestätigung der UBS (und der M. AG) vom 9. Februar 2000 (BG act. 73/1), worin gegenüber der Beschwerde- gegnerin und zuhanden der säumigen Stockwerkeigentümer bestätigt worden sei, dass die UBS die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Verwaltung) u.a. mit dem In- kasso der Nebenkostenbeiträge 1998 und 1999 des Beschwerdeführers im Betrage von Fr. 6'215.25 beauftrage. Aus dieser Urkunde ergebe sich, dass die UBS gemäss der vorangehenden Grundsatzvereinbarung (BG act. 60/2) die aus- stehenden Nebenkostenbeiträge des Beschwerdeführers offenbar nicht nur für das Jahr 1999, sondern auch für 1998 bevorschusst habe. Mit der Grund- satzvereinbarung in Verbindung mit der Abrechnung vom 9./10. Februar 2000 sei daher belegt, dass die bevorschussten Nebenkostenforderungen zwar von der Beschwerdegegnerin an die UBS abgetreten worden seien, gleichzeitig aber ein Auftrag an die Beschwerdegegnerin zum Inkasso im eigenen Namen und auf ei-
gene Kosten, aber auf Rechnung der UBS ergangen sei (Beschluss S. 8 oben). Dies bedeute – so das Obergericht weiter – gleichzeitig die Einräumung der Be- fugnis an die Beschwerdegegnerin, beim Inkasso gegenüber dem Schuldner als Gläubigerin aufzutreten, mithin als indirekte Stellvertreterin der UBS. Der Be- schwerdegegnerin seien trotz erfolgter Zession also die mit dem Inkasso verbun- denen (Teil-)Rechte, nicht aber die umfassende Rechtsstellung einer Gläubigerin verblieben. Die erfolgte Zession und die Rechtsnachfolge in die umfassende Rechtsstellung einer Gläubigerin habe damit nur interne Wirkung zwischen der UBS und der Beschwerdegegnerin gehabt; folgerichtig sei damit einstweilen auch keine Notifikation an die Schuldner erfolgt. Damit sei die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Inkassoauftrag trotz erfolgter interner Abtretung als indirekte Stell- vertreterin (mit Abrechnungspflicht) zur prozessualen Geltendmachung im eige- nen Namen berechtigt und auch verpflichtet gewesen. Ihre Aktivlegitimation habe mit anderen Worten bereits bei Einleitung des Prozesses bestanden und sei nicht von der nachträglichen "Rückzession" abhängig gewesen. 6.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (Beschwerde Ziff. 9, S. 8), diese Betrachtungsweise verletze klares materielles Recht. Die Auffassung, wo- nach die Beschwerdegegnerin zwar in eigenem Namen klagen könne, ohne sel- ber die umfassende Rechtsstellung einer Gläubigerin der eingeklagten Forderung innezuhaben, laufe nämlich auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinaus, die es im schweizerischen Recht nicht gebe. Diese Rüge ist begründet. Zwar ist privatrechtlich indirekte Stellvertretung in dem Sinne möglich, dass eine Person rechtsgeschäftlich in eigenem Namen, aber im Interesse und auf Rechnung eines Dritten handelt. Prozessrechtlich ist aber – abgesehen von gesetzlich vorgesehenen Fällen (Willensvollstrecker, Nachlass- verwaltung; Abtretungsgläubiger; exklusiver Lizenznehmer) – gewillkürte Prozess- standschaft, d.h. Prozessführung durch eine andere Person (in eigenem Namen) als derjenigen, welche Rechtsträger, also in der Sache legitimiert ist, nach gelten- dem schweizerischem Recht nicht zulässig (BGE 78 II 274; FRANK/STRÄULI/MESS- MER, a.a.O., § 49 N 8; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufla- ge, Bern 2006, 5. Kapitel N 41; WALDER, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich
1996, § 9 N 5). Auf eine solche gewillkürte Prozessstandschaft läuft aber die vom Obergericht hier vertretene und vom Beschwerdeführer beanstandete Rechtsauf- fassung hinaus. Insofern liegt eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO) vor, wobei die falsche Bezeichnung des Nichtig- keitsgrundes dem Beschwerdeführer nicht schadet. 6.4 Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, steht die mit einem Nichtig- keitsgrund behaftete Erwägung im Zusammenhang mit dem (Eventual-)Stand- punkt, wonach dem Beschwerdeführer wegen der durch die Beschwerdegegnerin erst nachträglich eingereichten Abtretungserklärung keine (bzw. nicht sämtliche) Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Somit ist davon auszugehen, dass die im angefochtenen Entscheid festge- stellte Aussichtslosigkeit der Berufung zwar in der Sache mit keinem Nichtigkeits- grund behaftet ist. Hingegen leidet die vorinstanzliche Begründung insofern an ei- nem Mangel, als auch bezüglich der (eventualiter angefochtenen, siehe oben 6.1) Regelung der erstinstanzlichen Nebenfolgen Aussichtslosigkeit angenommen wurde: Wenn für den Ausgang des Verfahrens die erst während laufendem Ver- fahren erfolgte Abtretung eines Teils der eingeklagten Forderungen an die Be- schwerdegegnerin im Hinblick auf deren Aktivlegitimation eben doch von Bedeu- tung war, liegt es jedenfalls nahe, die von der Beschwerdegegnerin dadurch ver- ursachten Kosten als unnötig im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO zu betrachten (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 115 N 6 a.E.), womit sie ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wären. Zur näheren Prüfung dieses Punktes ist die Sache daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Zutreffendenfalls wäre dem Beschwerdeführer in der Fol- ge die unentgeltliche Rechtspflege teilweise (nämlich mit Bezug auf die Anfech- tung der erstinstanzlichen Nebenfolgen) zu bewilligen (nachdem die Vorinstanz die weitere Voraussetzung der Mittellosigkeit bereits bejaht hat, angefochtener Beschluss S. 3, E. 2.2).
Das Obergericht wird sodann mit seinem neuen Entscheid dem Beschwer- deführer nochmals Frist zur Leistung der Prozesskaution (je nach verbleibendem Umfang) anzusetzen haben. 7. Soweit der Beschwerdeführer (auch) für das vorliegende Beschwerdever- fahren ein Gesuch um Bewilligung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechts- pflege stellt, muss dieses hinsichtlich desjenigen Teils der Beschwerde, in wel- chem es um die Frage der Aussichten der Berufung in der Sache geht, als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, womit es insoweit abzuweisen ist. Hinsichtlich desjenigen Teils der Beschwerde, in dem es um die Anfechtung der erstinstanzliche Regelung der Nebenfolgen geht, ist die Beschwerde begrün- det und gutzuheissen, womit insofern die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh- men sind und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer in der Lage war, seinen Standpunkt insoweit ohne anwaltliche Verbeiständung mit Erfolg darzulegen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin sich weder vor der Vorinstanz noch im Be- schwerdeverfahren geäussert hat, sind keine Entschädigungen zuzusprechen bzw. wettzuschlagen.
III. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Der Streitwert beläuft sich auf weniger als Fr. 30'000.–. Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, al- lenfalls nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung) die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das
Bundesgericht zulässig, beides jedoch nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst:
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht _________ (Proz.- Nr. CG010003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: