Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080070/U/mum Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Se- kretärin Michaela Sauer Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 in Sachen X., ... Kläger, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1.Y., ... Beklagte 1, Appellatin 1, Anschlussappellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt 2.Z., ... Beklagte 2, Appellatin 2, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Erbteilung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. März 2008 (LB070004/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.Die Parteien X. (Kläger), Y. und Z. (Beklagte) sind die Kinder aus der ersten Ehe der am _______ 1999 verstorbenen A. (fortan Erblasserin). 2.a) Am 11. Juni 2001 reichte der Kläger beim Bezirksgericht _______ eine Erbteilungsklage ein, mit dem Begehren, es sei der Nachlass der Erblasserin festzustellen und zu teilen. Sodann beantragte er, es sei festzustellen, dass ihm gegenüber dem Nachlass Guthaben von total Fr. 142'000.– zuzüglich 5% Zins zustehen würden, diese Beträge seien ihm zuzusprechen (BG act. 2 und 3 S. 2). b) Nach Durchführung des schriftlichen Haupt- und eines Beweisver- fahrens stellte die 4. Abteilung des Bezirksgerichts _______ (fortan Erstinstanz) mit Urteil vom 14. Dezember 2006 fest, aus welchen Aktiven und Passiven der Nachlass der Erblasserin bestehe (Aktiven: "Barvermögen" Fr. 151'621.35 zuzüg- lich Zins p.m., "Schmuck" Fr. 8'400.–, "Darlehen Beklagte 2" Fr. 10'000.–, "Darle- hen Kläger" Fr. 236'000.–, Passiven: "Auslagen Beklagte 1" Fr. 1'539.20, "Beher- bergungs- und Pflegekostenersatz Kläger" Fr. 102'000.–), und dass die Erbteile des Klägers und der Beklagten 1 und 2 je 1/3, somit je Fr. 100'827.40 (zuzüglich Zins), betragen würden. Sodann teilte es den Parteien die verschiedenen Aktiven und Passiven des Nachlasses zu. Dabei erhielt der Kläger auf der einen Seite ei- nen Teil des Aktivpostens "Darlehen Kläger", auf der anderen Seite den Passiv- posten "Beherbergungs- und Pflegekostenersatz Kläger" (BG act. 151 S. 52 f.). c) Gegen dieses erstinstanzliche Urteil erhob der Kläger Berufung (OG act. 158). Mit Beschluss und Urteil vom 14. März 2008 merkte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (fortan Vorinstanz), vor, dass das Urteil der Erstinstanz insofern rechtskräftig sei, als in dessen Dispositivziffer 1 der Nachlass der Erblasserin festgestellt worden war (mit Ausnahme des Aktivposten "Darlehen Kläger": Fr. 236'000.–) und in dessen Dispositivziffer 2 festgestellt worden sei, dass die Erbteile für jede Partei 1/3 zuzüglich 1/3 des Zinses auf dem Barvermö-
gen pro memoria (mit Ausnahme des Quantitivs) betragen würden. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte soweit die Dispositivziffern 1-3 des Urteils der Erstinstanz, soweit überhaupt angefochten (OG act. 183 = KG act. 2 S. 23 f.). 3.a) Die vorliegende, vom Kläger (fortan Beschwerdeführer) rechtzeitig (vgl. OG act. 184/1; § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil (und nicht auch gegen den Beschluss desselben Tages) der Vo- rinstanz vom 14. März 2008 (KG act. 2). Der Beschwerdeführer beantragt insbe- sondere, es seien die Ziffern 1 (Abweisung der Berufung und Bestätigung des er- stinstanzlichen Entscheids, soweit angefochten), 5 (Kostenauflage für das Beru- fungsverfahren) und 6 (Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren) des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Überdies sei das Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Beklagten (fortan Beschwerdegegnerinnen) die in der Darle- hensquittung (BG act. 4/3) zum Ausdruck gebrachte Vermutung, dass der Be- schwerdeführer die beiden Darlehen über Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– zurückbe- zahlt habe, entkräftet hätten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei auch Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils, in welcher die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bestätigt wurde, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden (KG act. 1 S. 2): "Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils wird aufgehoben. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zur Hälfte, der Beklagten 1 zu 4/12 und der Beklagten 2 zu 2/12 auferlegt. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird aufgehoben. Es werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen." b) Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2008 (KG act. 4) wurden die Akten beigezogen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von Fr. 11'000.– (KG act. 4) ging fristgerecht ein (KG act. 10). Die Vorinstanz ver- zichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Mit ihrer rechtzei- tigen Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde (KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete darauf, die Beschwerde zu beantworten. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1
wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 2. Juni 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). II. 1.Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zi- vilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spüh- ler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.). 2.a) Die Vorinstanz führte aus, dass das von der Erblasserin und dem Beschwerdeführer unterschriebene, mit "Vereinbarung Darlehensrückzahlung Zwischenabrechnung Stand 31.12.1997" betitelte Dokument (BG act. 4/3) als Quittung im Sinne von Art. 88 OR zu qualifizieren sei. Dies führe zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer die darin genannte Darlehensschuld getilgt habe. Die Quittung begründe aber keine Rechtsvermutung in dem Sinne, dass die Be- schwerdegegnerinnen für das Gegenteil, d.h. die Nichterfüllung, den Hauptbeweis zu erbringen hätten. Es sei der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre zu folgen, wonach die Quittung nur die tatsächliche Vermu- tung für die Erfüllung der Schuld bewirke. Dies bedeute keine Umkehr der Be- weislast, d.h. der Gläubiger müsse, wenn er die tatsächliche Erfüllung bestreite,
nicht den (Haupt-)beweis des Gegenteils, sondern nur den Gegenbeweis erbrin- gen. Zu prüfen sei damit nur, ob es den Beschwerdegegnerinnen gelungen sei, den durch die Darlehensquittung vermutungsweise erbrachten Beweis der Tilgung der fraglichen Darlehen zu entkräften (KG act. 2 S. 11 f.). b) Dies bejahte die Vorinstanz in der Folge. Es ergebe sich, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Rückzahlung der Darlehen in monatlichen Raten in den Jahre 1977 bis 1997 erfolgt sei, so wie dies in der fraglichen Vereinbarung quittiert worden war. Damit sei die Beweiskraft der Quittung für die Rückzahlung der Darlehen gemäss dem Inhalt der Vereinbarung vom 1. Januar 1998 (BG act. 4/3) erschüttert, so dass diese Urkunde keinen ausreichenden Beweis für die Tilgung der Darlehen darstelle (KG act. 2 S. 16). c) Der Beschwerdeführer hatte allerdings auch geltend gemacht, dass er nicht nur mit dem Vorlegen der Urkunde BG act. 4/3, sondern auch mit anderen Beweismitteln positiv nachweisen könne, seiner Rückzahlungspflicht vollumfäng- lich nachgekommen zu sein. Deshalb prüfte die Vorinstanz in der Folge, ob der Beschwerdeführer den Beweis für die direkte Rückzahlung mit anderen Beweis- mitteln (verschiedene Steuererklärungen, Zeugen und Urkunden) habe erbringen können. Die Vorinstanz stimmte den entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz zu und ging auf die betreffenden Ausführungen der Parteien im Berufungsverfah- ren ein. Sie kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Beweis für die Rückzahlung der von der Erblasserin erhaltenen Darlehen, insbesondere auch der beiden Darlehen von Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.–, nicht erbracht habe (KG act. 2 S. 16 ff.). d) Abschliessend fasste die Vorinstanz zusammen, dass es dem Be- schwerdeführer somit weder mit der Urkunde BG act. 4/3 noch mit anderen Mit- teln gelungen sei, zu beweisen, dass er die fraglichen Darlehensforderungen durch direkte Zahlungen bzw. indirekte Zahlungen getilgt habe (KG act. 2 S. 20). 3.Zusammengefasst und in erster Linie rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe eine Beweisregel und damit einen wesentlichen Verfahrens-
grundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Der Beschwerdeführer habe sich zum Nachweis, dass er die beiden Darlehen von Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– im gleichen bzw. dem Bezug folgenden Jahr zurückbezahlt habe, nicht nur auf die Quittung BG act. 4/3 berufen. Vielmehr habe er auch weitere Beweismittel und Zeugen genannt. Die Vorinstanz habe - im Sinne eines Haupt- beweises - diese weiteren Beweismittel nur insoweit in ihre Beweiswürdigung ein- bezogen, als aus ihnen der strikte Nachweis hervorgehe, dass die beiden Darle- hen zurückbezahlt worden seien, dies in Verletzung der vorliegend anzuwenden- den Beweisregel (KG act. 1 S. 4). Oder mit anderen Worten: Anstatt nun abzuwä- gen, was für oder gegen die Beweiskraft der Beweismittel des Beschwerdeführers spreche, habe das Obergericht alleine darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer den strikten Beweis im Sinne eines Hauptbeweises, dass er die beiden Darlehen zurückbezahlt habe, erbringen könne (KG act. 1 S. 5). Nicht geprüft worden sei von der Vorinstanz jedoch, ob es den Beschwerdegegnerinnen mit dem Bestrei- ten gelungen sei, die Darlehensquittung des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden Darlehen über Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– sowie alle seine weiteren Be- weismittel zu entkräften (KG act. 1 S. 8) 4.a) Im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren explizit nicht ge- rügt wird vom Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ausführt, die betreffende Quittung (BG act. 4/3) bewirke nur die tatsächliche Vermutung für die Erfüllung der Schuld, was jedoch keine Umkehrung der Beweislast bedeute; somit müsse der Gläubiger (in concreto die Beschwerdegegnerinnen), wenn er die tatsächliche Erfüllung bestreite, nicht den Hauptbeweis des Gegenteils, sondern nur den Ge- genbeweis erbringen (KG act. 2 S. 12). Darüber werde, so der Beschwerdeführer auf Seite 3 der Beschwerdeschrift (KG act. 1) ausdrücklich und richtig, das Bun- desgericht zu entscheiden haben. Weiter unten in der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer dessen ungeachtet (sinngemäss) aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise von ihm die Erbringung des Hauptbeweises verlangt, womit ein wesentlicher Verfah- rensgrundsatz verletzt sei (KG act. 1 S. 4 letzter Absatz sowie S. 5 Abs. 3). Sollte diese Rüge nun trotzdem die Verteilung der Beweislast betreffen, so ist der Be-
schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es Art. 8 ZGB ist, der die Be- weislastverteilung regelt, und dessen Verletzung mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu rügen ist. Insoweit und in diesem Sinne ist im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 285 ZPO auf die Rüge des Be- schwerdeführers nicht einzutreten. b) Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Obergericht habe "anstatt nun abzuwägen, was für und gegen die Beweiskraft der Beweismittel des Klägers spreche, [...] allein darauf abgestellt, ob der Kläger den strikten Beweis habe er- bringen können i.S. eines Hauptbeweises, dass er diese beiden Darlehen zurück- bezahlt habe, was eine Verletzung der angeführten Beweisvorschriften darstelle" (KG act. 1 S. 5). Damit scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, er müsse für die Darlehenstilgung weniger als den vollen Hauptbeweis leisten. Wenn nun aber die Quittung BG act. 4/3 gemäss Vorinstanz nicht als Beweis für die Darlehenstilgung genügte (da deren Beweiskraft als erschüttert angesehen wurde), so hatte der Beschwerdeführer auf andere Art und Weise Beweis für die Darlehenstilgung zu leisten. Weshalb er dafür weniger als den vollen Hauptbe- weis leisten müsste, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Auf die Rüge des Be- schwerdeführers ist diesbezüglich nicht einzutreten. c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sich zum Nachweis, dass er die beiden Darlehen von Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– zurückbezahlt ha- be, nicht nur auf die Quittung BG act. 4/3, sondern auch auf weitere Beweismittel und auch auf Zeugen berufen zu haben. Das Obergericht habe "diese weiteren Beweismittel nur soweit in seine Beweiswürdigung einbezogen, als aus ihnen der strikte Nachweis hervorgehe, dass die beiden Darlehen zurückbezahlt worden seien, im Sinne eines Hauptbeweises, was in Verletzung der vorliegend anzu- wendenden Beweisregel erfolgt und somit anzufechten sei, weil ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei" (KG act. 1 S. 4). Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, dass die Be- weiskraft der Quittung BG act. 4/3 erschüttert sei und diese damit keinen ausrei- chenden Beweis für die Tilgung der Darlehen darstellte, prüfte sie, ob der Kläger mit anderen Beweismitteln nachweisen könne, der Rückzahlungspflicht vollum-
fänglich nachgekommen zu sein (KG act. 2 S. 16 ff.). Die Erstinstanz war diesbe- züglich auf Grund des Beweisverfahrens zum Schluss gekommen, dass der Klä- ger (mit Ausnahme einer einzigen Zahlung) den Beweis für direkte Rückzahlun- gen nicht erbracht habe. Dieser Schlussfolgerung wie auch den entsprechenden Erwägungen stimmte die Vorinstanz zu und verwies im Sinne von § 161 GVG darauf. Danach ging sie auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfah- ren ein. Auf S. 5 ff. der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer auf diverse Stellen des angefochtenen Entscheids (insbesondere auf Stellen der Seiten 17-19 von KG act. 2). Damit zeigt er selbst deutlich auf, dass sich die Vo- rinstanz einlässlich mit der Frage der Tilgung der Darlehen über Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– auseinandergesetzt hat, in der Folge aber zum Schluss gekommen war, dem Beschwerdeführer sei es auch damit nicht gelungen, die Darlehens- rückzahlung zu beweisen. Mit der Beschwerdegegnerin 1 (KG act. 11 S. 4) ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – insoweit er sich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil bezieht – lediglich die Beweiswürdigung durch das Obergericht kritisiert. Diese kann jedoch mit der Nichtigkeitsbeschwer- de nicht überprüft werden, es sei denn, die Beweiswürdigung beruhe auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO). Der Beschwerde- führer behauptet jedoch nichts derartiges, sondern lediglich, dass die zitierten Er- wägungen des Obergerichts nicht mit seiner Sachdarstellung übereinstimmen würden. Damit erschöpft sich die Rüge des Beschwerdeführers in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb sie sich als unbegründet erweist. d) Auf Seite 8 seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er hätte die Schlussfolgerung der Vorinstanz (dass er den strikten Nachweis, die beiden Darlehen von Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– zurückbezahlt zu haben, nicht erbracht habe) nur dann hinnehmen können, wenn er nicht aufgrund seiner Dar- lehensquittung hätte den Nachweis erbringen können, dass er alle Darlehen zu- rückbezahlt habe (KG act. 1 S. 8 Ziff. 6 Abs. 1 und 2).
Dass der Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Sicht die vor- instanzliche Auffassung nicht zu teilen vermag, begründet weder den Nichtig- keitsgrund der Aktenwidrigkeit noch der Willkür. Damit geht die Rüge fehl. Im Üb- rigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in der "Vereinbarung Darlehen- rückzahlung Zwischenabrechnung Stand 31.12.1997" (BG act. 4/3) von einer Rückzahlung in monatlichen Raten à Fr. 1'000.– in den Jahren 1977 – 1997 die Rede ist. Wie der Beschwerdeführer damit die Rückzahlung der Darlehen von Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– im gleichen Jahr, als sie gewährt wurden, beweisen will, ist unklar, jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. e) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die sich nach allem vorlie- gend noch stellende Beweisfrage, ob es den Beschwerdegegnerinnen mit dem Bestreiten gelungen sei, die Darlehensquittung des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden Darlehen über Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– sowie all seine weite- ren Beweismittel zu entkräften, sei vom Obergericht noch nicht geprüft worden (KG act. 1 S. 8 Ziff. 6 Abs. 3). Die Vorinstanz hatte nicht zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer ge- lungen war, mit der Quittung nachzuweisen, dass die beiden Darlehen über Fr. 25'000.– und Fr. 70'000.– im Folgejahr der Gewährung zurückbezahlt worden seien. Die Vorinstanz prüfte aber, ob es den Beschwerdegegnerinnen gelungen war, den durch die Darlehensquittung vermutungsweise erbrachten Beweis der Tilgung der in BG act. 4/3 genannten Darlehen in monatlichen Raten zu entkräf- ten (vgl. KG act. 2 S. 12 vor Ziff. 2.4). Dies bejahte sie (KG act. 2 S. 16). Sodann prüfte sie, ob es dem Beschwerdeführer gelungen war, mit der Vorlegung anderer Beweismittel als der Urkunde BG act. 4/3 zu beweisen, dass er seiner Rückzah- lungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (KG act. 2 S. 16 ff.), was sie ver- neinte (KG act. 2 S. 19). Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers an den Er- wägungen des angefochtenen Entscheids vorbei. 5.a) Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien die Dispositivzif- fern 5 und 6 des angefochtenen Urteils vom 14. März 2008 aufzuheben (KG act. 1 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer beantragt somit, es seien die Dispositivzif- fern, welche die Kostenauflage und die Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren betreffen, aufzuheben. Gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO muss die Nichtigkeitsbeschwerde (u.a.) die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe enthalten. Eine Begründung, weshalb die Dispositivziffern 5 und 6 aufzuheben seien, lässt sich der Beschwerdeschrift vorliegend jedoch nicht entnehmen. Damit fehlt es an einer eigentlichen argumentativen Auseinanderset- zung mit der von der Vorinstanz auf Seite 22 ihres Entscheids (KG act. 2) gege- benen Entscheidbegründung (für die Kostenauflage und Prozessentschädigung im Berufungsverfahren). Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur an- satzweise auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung (wonach die Ko- sten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beklagten 2 zu 1/5 auferlegt werden und der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen) zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nich- tigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 leiden sollte. Auf die Beschwerde kann somit, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden. 6.a) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei Dispositivzif- fer 3 des Urteils vom 14. März 2008 (KG act. 2) aufzuheben. In der genannten Ziffer hatte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsregelung der Erstin- stanz bestätigt, welche wie folgt gelautet hatten (Urteil des Bezirksgerichts _______ vom 14. Dezember 2006; vgl. OG act. 157 S. 53): "5.Die Kosten werden dem Kläger zu 4/6 und den Beklagten 1 und 2 zu je 1/6 auferlegt. 6.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer und der Beklagten 2 eine reduzierte Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– zu bezahlen." b) Die Vorinstanz führte aus, dass bei der Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils die (erstinstanzliche) Auflage der Kosten und Regelung der Prozes- sentschädigungen ebenfalls zu bestätigen sei, da diese nicht angefochten seien.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich eventualiter keine Einwendungen für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gemacht (KG act. 2 S. 21). c) Der Beschwerdeführer rügt, er habe in den Berufungsanträgen durchaus geltend gemacht, dass die Dispositivziffern 5 und 6 des erstinstanzli- chen Urteils aufzuheben seien. Darüber hinaus habe er auf Seite 2 von OG act. 164 (Berufungsschrift) beantragt, dass die gesamten Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen seien und diese zu verpflichten seien, den Beschwerdeführer zu entschädigen. In den von ihm in der Berufung gestellten Anträgen sei der Antrag enthalten gewesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch dann den Beschwerdegegnerinnen aufzu- erlegen seien, wenn er – der Beschwerdeführer – in der Berufung unterliegen sollte (KG act. 1 S. 8 ff.). Die Sachdarstellung der Vorinstanz (wonach der Be- schwerdeführer für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bezüg- lich der Auflage der Kosten und der Regelung der Prozessentschädigungen keine Einwendungen gemacht habe) erweise sich somit als sachverhaltswidrig. Damit sei der Vorinstanz die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze vorzuwer- fen. Es liege offensichtlich Aktenwidrigkeit - einem Versehen gleich, sowohl was die Anträge des Beschwerdeführers als auch deren Begründung betreffe -, Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür vor. Darüber hinaus seien die kantonalen Prozessvorschriften zur Auferlegung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO verletzt worden (KG act. 1 S. 10 ff.). d) Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Beschwerdeantwort Fol- gendes aus (KG act. 11 S. 5): Der Beschwerdeführer habe zwar im Zusammen- hang mit seinen Berufungsanträgen auch die Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung verlangt. Er habe sich jedoch im Berufungsverfahren zu diesem Thema nicht weiter geäussert, was nur bedeuten könne, dass er mit der Kosten- verlegung einverstanden wäre, wenn das erstinstanzliche Urteil bestätigt würde. Hätte er die erstinstanzliche Kostenverlegung unabhängig vom materiellen Aus- gang des Berufungsverfahrens für falsch befunden, so hätte er dies durch einen
entsprechenden Eventualantrag oder mindestens durch eine entsprechende Eventualbegründung zum Ausdruck bringen müssen. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 ist beizupflichten. Der Be- rufungsschrift lässt sich zum Thema, was im Falle der Abweisung der Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen passieren solle, kein Wort entnehmen. Somit fehlt es an sowohl an einem entsprechenden Antrag für den Fall des Unterliegens als auch an einer dazugehörigen Begrün- dung. Selbst unter Annahme eines allfälligen Antrags bleibt ohne Begründung aber unklar, weshalb die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Falle einer Abweisung der Berufung geändert werden müsste. Der Beschwerdeführer bestreitet, keine Begründung geliefert zu haben (vgl. KG act. 1 S. 11). Er habe zur Begründung seines Antrags auf Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung für den Eventualfall des Unterliegens in der Berufung auf den Seiten 3 und 4 von OG act. 164 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerinnen in erster Instanz sowohl mit der Bestreitung des Pflege- kostenersatzanspruchs des Beschwerdeführers von Fr. 102'000.– wie auch mit der Forderung an den Beschwerdeführer, dass er dem Nachlass einen Betrag von weiteren Fr. 90'000.– zu ersetzen habe, unterlegen seien. Auf den genannten Seiten der Berufungsbegründung (OG act. 164) finden sich Ausführungen zum Umfang des Nachlasses. Nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen allfälligen Eventualantrag bzw. eine Eventualbegründung betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung für den Fall des Unterliegens vor Vorinstanz handeln sollte. Weshalb in diesem Fall die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen auferlegt werden sollten und von der erstinstanzlichen Zusprechung einer Prozess- bzw. Umtriebsent- schädigung abgesehen werden soll, bleibt – wie bereits ausgeführt – unklar. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe, als er Berufung er- klärte, nicht wissen können, ob von den Beschwerdegegnerinnen Anschlussbe- rufung erhoben werde und ob er mit seiner Berufung Erfolg haben werde (KG act. 1 S. 10).
Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass er unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin 1 Anschlussberufung erhebt und er mit seinen Berufungsanträgen durchdringt, eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenverlegung hätte verlangen können. Der Beschwerdeführer tat dies aber nicht. Folglich ist es weder aktenwidrig (noch willkürlich), wenn die Vorinstanz ausführte, der Beschwerdeführer habe für den Fall der Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils keine Einwendungen betreffend die Kostenauflage und die Regelung der Prozessentschädigungen gemacht. Die Vorinstanz hat folglich die Vorbringen des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben und keinen Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO gesetzt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 7.Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8.Nachdem aufgrund der Abweisung der Beschwerde auch nicht ein (allfälliger) neuer Entscheid in der Sache getroffen werden muss, ist auf das vom Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren (vgl. KG act. 1 S. 12 Ziff. 12) nicht einzutreten. III. 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassations- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). 2.a) Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 1 für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessent- schädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschlagen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). b) Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich am Kassationsverfahren nicht beteiligt. Es ist ihr demzufolge keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. a) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu ent- richten. b) Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Umtriebtriebsentschädigung zuge- sprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 63'300.–. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Oberge- richts (II. Zivilkammer) vom 14. März 2008 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht _______, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: