Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080056/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 29. September 2008 in Sachen X., ..., Beklagter, Erstrekurrent, Zweitrekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Avvocato Dr. ____ gegen Y., ..., Klägerin, Erstrekursgegnerin, Zweitrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2008 (LP070122/U, vereinigt mit LP070123)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 8. August 2007 machte die Beschwerdegegnerin (Klä- gerin, Erstrekursgegnerin und Zweitrekurrentin) bei der Einzelrichterin der 5. Ab- teilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) gegen den Beschwerdeführer (Beklagter, Erstrekurrent und Zweitrekursgegner) ein Eheschutzbegehren anhän- gig (ER act. 1); zugleich stellte sie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, welchem mit erstinstanzlicher Verfügung vom 9. August 2007 stattgegeben wurde (ER act. 5; s.a. ER act. 10). Demgegenüber wurde das vom Beschwerdeführer seinerseits im Anschluss an diesen Entscheid gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vermögenssperre) (vgl. ER act. 8 S. 2) mit Verfügung vom 29. August 2007 abgewiesen (ER act. 12). Nach (am 27. September 2007) durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 7 ff.), anlässlich welcher zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung (betreffend Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts, Zuweisung der ehelichen Wohnung, Aus- händigung persönlicher Effekten und Hausverbot zu Lasten des Beschwerdefüh- rers) zustande kam (vgl. ER Prot. S. 18 in Verbindung mit ER act. 19), entschied die Erstinstanz mit (zunächst ohne Begründung eröffneter; vgl. ER act. 22) Verfü- gung vom 4. Oktober 2007 über das Eheschutzbegehren (ER act. 28 = OG Proz.- Nr. LP070122 [nachfolgend "OG"] act. 3 = OG Proz.-Nr. LP070123 act. 3). Dabei nahm sie zunächst vom Umstand, dass die Parteien seit dem 19. Juli 2007 auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und von der geschlossenen Teilvereinbarung Vormerk (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sodann verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, die ihrerseits (unter Strafandrohung für den Widerhand- lungsfall) verpflichtet wurde, ihrer Auskunfts- und Informationspflicht (insbesonde- re bezüglich ihrer Vermögenswerte im In- und Ausland) im Sinne von Art. 170 ZGB nachzukommen (Disp.-Ziff. 4), rückwirkend ab 19. Juli 2007 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3). Schliesslich wur- de zwischen den Parteien mit Wirkung ab 19. Juli 2007 die Gütertrennung ange- ordnet (Disp.-Ziff. 5). Die Kosten des Verfahrens wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Disp.-Ziff. 8).
b) Gegen die erstinstanzliche Erledigungsverfügung rekurrierten beide Par- teien rechtzeitig (OG act. 2 und 8 [Erstrekurs] und OG Proz.-Nr. LP070123 act. 2 [Zweitrekurs]), wobei sich der vorliegend allein interessierende (Erst-)Rekurs des Beschwerdeführers einzig gegen die darin getroffene Unterhaltsregelung richtet. Konkret wird damit verlangt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'300.-- an den Beschwerdeführer ver- pflichtet werde (OG act. 2 S. 2). Im Verlauf des (zweitinstanzlichen) Verfahrens vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2008 eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein, mit welcher sich die Parteien (unter anderem) gegenseitig verpflichten, ihren Rekurs zurückzuziehen (OG act. 13); zugleich er- suchte er darum, das Verfahren als erledigt abzuschreiben (OG act. 12). In Über- einstimmung damit zog die Beschwerdegegnerin ihren eigenen (Zweit-)Rekurs unter dem 12. Februar 2008 zurück (OG Proz.-Nr. LP070123 act. 12). Der Beschwerdeführer seinerseits liess dazu mit Eingabe vom 13. Februar 2008 (OG act. 14) erklären, mit der eingereichten Vereinbarung nicht einverstan- den zu sein. So sei er, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig und dem der wahre Inhalt dieses von ihm unterzeichneten Dokuments verschwiegen worden sei, absichtlich getäuscht worden, weshalb die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 28 OR ungültig und das Erstrekursverfahren nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei. Am Morgen des 18. Februars 2008 ging bei der Vorinstanz sodann eine vom 15. Februar 2008 datierte und an diesem Tag zur Post gegebe- ne Eingabe des Beschwerdeführers (bzw. seines Rechtsvertreters) ein, in welcher dem Gericht mitgeteilt wurde, dass die Parteien am Vorabend einen endgültigen Vergleich abgeschlossen hätten, weshalb der Beschwerdeführer auf den Rekurs verzichte und das Rechtsmittel als zurückgezogen zu betrachten sei (OG act. 16). Mit Schreiben vom 18. Februar 2008, gleichentags zunächst per Fax übermittelt (OG act. 17) und tags darauf per Post bei der Vorinstanz eingegangen (OG act. 18), änderte der Beschwerdeführer seine Ansicht abermals, indem er erklärte, der Inhalt seiner Eingabe vom 15. Februar 2008 sei als gegenstandslos zu betrach-
ten, da die Beschwerdegegnerin nicht mehr gewillt sei, die am 14. Februar 2008 mündlich getroffene Vereinbarung der Parteien einzuhalten; dementsprechend verlangte er die Fortsetzung des Erstrekursverfahrens. Am 22. Februar 2008 beschloss die Vorinstanz, die beiden Rekursverfahren zu vereinigen (Proz.-Nr. LP070123 act. 13). Mit einem zweiten, gleichentags er- gangenen Beschluss schrieb sie das (vereinigte) Verfahren als durch Rückzug sowohl des Erst- als auch des Zweitrekurses erledigt ab, wobei sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegte; von der Zu- sprechung von Parteientschädigungen sah sie ab (OG act. 20 = KG act. 2). c) Gegen den zweiten, dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2008 zuge- stellten (OG act. 21/2), als Rekurs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähi- gen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 27. März 2008 datierte, tags darauf zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 (betreffend die Abschrei- bung des Erstrekurses und die Nebenfolgenregelung) des angefochtenen Ent- scheis und – letztlich – die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten (Rekurs-) Anträge (KG act. 1 S. 2, Anträge 1-3). d) Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die dem Be- schwerdeführer zugleich auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.-- hat dieser rechtzeitig geleistet (KG act. 9; s.a. KG act. 4 und 5/1). Währenddem die Vorin- stanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 8), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer innert erstreckter Frist (vgl. KG act. 11) erstatteten Beschwerdeantwort, welche dem Beschwerdeführer unter dem
deführer sei sich demnach seiner Beweisschwierigkeiten im Streitfall bewusst ge- wesen und habe sich trotzdem für einen Rückzug des Rekurses entschieden, weshalb er darauf zu behaften sei (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 3.2). Das Verfahren sei demnach als durch Rückzug beider Rekurse erledigt abzuschreiben. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die Kosten des (vereinigten) Rekursverfahrens den (bezüglich ihres eigenen Rekurses je als unterliegend zu betrachtenden) Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzu- schlagen (KG act. 2 S. 5, Erw. 4). 3. Bevor – soweit notwendig – näher auf die vom Beschwerdeführer hiege- gen gerichtete Beschwerde eingegangen wird (vgl. nachstehende Erw. 4.1-4.7), ist dieser auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Die- ses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassen- der Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Ent- scheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nich- tigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtig- keitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenü- gend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abre- de gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegenge- stellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die ange- fochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Ein-
zelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorin- stanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzel- ne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 4.1. Im Ersten Teil der Beschwerdeschrift schildert der Beschwerdeführer unter dem Titel "Materielles – Sachverhaltsrekonstruktion" zunächst die Prozess- geschichte und die Umstände, die (aus seiner Sicht) zur fraglichen Rückzugser- klärung vom 15. Februar 2008 geführt haben (KG act. 1 S. 3-7). Abgesehen da- von, dass er dabei teilweise neue, unter das im Kassationsverfahren herrschende Novenverbot fallende und daher unbeachtliche Behauptungen vorträgt, macht er in diesem Zusammenhang keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO geltend. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.2. Sodann ist angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift klar- zustellen, dass Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung einzig die (Rechts- verbindlichkeit der) Rückzugserklärung vom 15. Februar 2008 (OG act. 16) bildet. Demgegenüber befasste sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid weder mit der be- reits früher ins Recht gereichten Vereinbarung vom 1. Februar 2008 (OG act. 13), noch mit der diesbezüglichen Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2008 (OG act. 14). Diese beiden Aktenstücke waren (aus vorinstanz- licher Sicht) für die Entscheidfindung (Abschreibung des Erstrekurses zufolge des
am 15. Februar 2008 erklärten Rückzugs) ohne Bedeutung und nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Beschwerdeführer (auch) vor Kassati- onsgericht die Verbindlichkeit der von der Gegenpartei eingereichten Vereinba- rung vom 1. Februar 2008 in Abrede stellt und der Vorinstanz (mitunter wiederum gestützt auf neue, den Prozessstoff erweiternde und daher unter das Novenverbot fallende Behauptungen tatsächlicher Natur) vorwirft, im Zusammenhang mit die- ser Vereinbarung und deren Anfechtung Nichtigkeitsgründe gesetzt zu haben, und er seine Kritik gegen die vorinstanzliche Abschreibung des Erstrekurses auf diese Einwände stützt (vgl. insbes. KG act. 1 S. 9 und 10 f.), zielt die Beschwerde somit von vornherein an der Sache vorbei. 4.3.a) Mit Bezug auf die (allein zur Beurteilung stehende) Rückzugserklä- rung vom 15. Februar 2008 (OG act. 16) macht der Beschwerdeführer geltend, dass (nach zürcherischem Prozessrecht) nicht die – bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheids mögliche – Rückzugserklärung selbst den Prozess bzw. das Rechtsmittelverfahren beende, sondern erst der darauf gestützte gerichtliche Abschreibungsentscheid. Dieser dürfe aber nur erfolgen, wenn die Rückzugser- klärung zulässig und klar sei. An diesen Erfordernissen fehle es insbesondere dann, wenn der Rückzug unter Vorbehalten oder Bedingungen erklärt werde. In der Rückzugserklärung vom 15. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer jedoch die Bedingungen angegeben, welche für den (erklärten) Rückzug zu erfüllen ge- wesen seien. Damit habe es der fraglichen Rückzugserklärung an der notwendi- gen Klarheit gefehlt, und der Faxberichtigung seines Rechtsvertreters (OG act. 17) hätte Folge geleistet werden müssen (KG act. 1 S. 8 ff., insbes. S. 9). b ) Mit diesem Einwand rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet- zung von § 188 Abs. 3 ZPO, welche Vorschrift zu den wesentlichen Verfahrens- grundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehört (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 39b zu § 281 ZPO). Demzufolge prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition (sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht), ob eine Miss- achtung derselben vorliegt (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO).
c) Beim Rückzug der Klage oder eines Rechtsmittels handelt es sich um ei- ne (empfangsbedürftige) Willenserklärung einer Prozesspartei, die darauf abzielt, durch einseitige Parteierklärung (Abstandnahme) eine bestimmte prozessuale Wirkung zu entfalten, nämlich die Beendigung des Prozesses ohne materielle Prüfung der Streitsache. Es wird mit anderen Worten (einseitig) Verzicht auf die gerichtliche Beurteilung des anhängigen Rechtsstreits erklärt. Dabei beendigt nach zürcherischem Prozessrecht zwar nicht bereits die Erklärung selbst den Prozess, sondern erst der darauf gestützte gerichtliche Abschreibungsentscheid nach § 188 Abs. 2 ZPO (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 188 ZPO). Dieser setzt – unter prozessualem Aspekt – nach § 188 Abs. 3 ZPO seinerseits voraus, dass die (Rückzugs-)Erklärung zulässig und klar ist. Dazu gehört unter anderem, dass sie nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Vorbehalten belastet ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 188 ZPO; s.a. Bühler/Edelmann/Kil- ler, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M. 1998, N 5 zu § 285 ZPO/AG). (Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, ein bedingter Rückzug sei zulässig [vgl. KG act. 1 S. 8 unten], könnte ihm somit nicht gefolgt werden.) Das Erfordernis eines speziellen gerichtlichen Abschreibungsentscheids (im Sinne von § 188 Abs. 2 ZPO) zur Prozessbeendigung bedeutet indessen nicht, dass eine Partei, die eine Rückzugserklärung abgegeben hat, vor der Fällung die- ses (Erledigungs-)Entscheids ohne weiteres auf ihre Erklärung zurückkommen bzw. dieselbe einseitig zurücknehmen könnte. Vielmehr tritt der Prozess durch ei- ne abgegebene Rückzugserklärung in ein Liquidationsstadium, in welchem sich das Verfahren auf Fragen beschränkt, die mit der Abschreibung im Zusammen- hang stehen: Es ist (hauptsächlich) nur noch zu prüfen, ob die Parteierklärung (materiell- und prozessrechtlich) gültig erfolgt sei (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4/c zu Art. 84 ZPO/SG). Eine den prozessualen Erfordernissen genügende Rückzugs- erklärung ist mithin verbindlich, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Privat- rechts mit Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen behaftet ist, d.h. an zivilrechtli- chen Mängeln im Sinne von Art. 20 ff. OR leidet. Dementsprechend muss in einem Falle, in dem eine zivilrechtlich wirksame und nach § 188 Abs. 3 ZPO pro-
zessual gültige (d.h. zulässige und klare) Rückzugserklärung vorliegt, der Prozess bzw. das Rechtsmittel auch dann als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wer- den, wenn die betreffende Partei in der Zwischenzeit wieder von ihrem Rückzug Abstand nehmen möchte (vgl. Walder-Richli, a.a.O., § 25 Rz 20; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 19 zu § 188 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A., Zürich 1979, S. 404, Anm. 24; s.a. Merz, Die Praxis zur thurgaui- schen Zivilprozessordnung, Bern 2007, N 9 zu § 255 ZPO/TG). Etwas anderes liesse sich – analog der Vorschrift von Art. 9 OR – lediglich dann in Betracht zie- hen, wenn der Widerruf des Rückzugs vor der Rückzugserklärung selbst beim Adressaten eintrifft oder von diesem zur Kenntnis genommen wird, wofür die Ak- ten in casu jedoch keine Anhaltspunkte enthalten und was im Übrigen auch nicht behauptet wird. d) Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die unter dem 15. Februar 2008 eingereichte Rückzugserklärung (OG act. 16) weder unklar noch unzulässig. Insbesondere wurde sie auch nicht (bloss) unter der vom Be- schwerdeführer sinngemäss behaupteten Bedingung abgegeben, dass die Be- schwerdegegnerin ihre im (aussergerichtlichen mündlichen) Vergleich eingegan- genen Verpflichtungen erfülle (oder zu erfüllen gewillt sei). Hiefür enthält die (vom juristisch versierten und mit der Rechtssprache vertrauten anwaltlichen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers gewählte) Formulierung der Rückzugserklärung keinerlei Hinweise. Vielmehr wird darin lediglich auf die Hintergründe des Rück- zugsentscheids (endgültiger Vergleichsabschluss mit Nennung der von der Be- schwerdegegnerin vergleichsweise eingegangenen Verpflichtungen) hingewiesen und gestützt darauf – in unmissverständlicher, klarer und keiner Auslegung be- dürftiger Weise – der (bedingungslos formulierte) Rückzug des Erstrekurses er- klärt. Anders lässt sich die Erklärung vom 15. Februar 2008 nicht verstehen, wo- nach mit dem endgültigen Abschluss des Vergleichs (dessen wesentlicher Inhalt erwähnt wird) "die Voraussetzungen gegeben [seien,] auf ... [den] Rekurs zu ver- zichten", und das Rechtsmittel "als zurückgezogen zu betrachten" sei. Da dane- ben auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind oder geltend werden, wel- che deren Zulässigkeit und Klarheit in Frage stellen würden, ist die Rückzugser- klärung vom 15. Februar 2008 somit als zulässig und klar im Sinne von § 188
Abs. 3 ZPO zu betrachten, und der Beschwerdeführer konnte – unter Vorbehalt der Geltendmachung zivilrechtlicher Unverbindlichkeitsgründe (vgl. dazu nachste- hende Erw. 4.4 und 4.5) – nach deren Eintreffen bzw. Kenntnisnahme durch die Vorinstanz nicht mehr auf sie zurückkommen; gegenteils war er darauf zu behaf- ten. Unter dem prozessualen Gesichtspunkt von § 188 Abs. 3 ZPO lässt sich die Abschreibung des Erstrekursverfahrens nach § 188 Abs. 2 ZPO somit nicht bean- standen. (Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer behauptete erschwerte Verfolgbarkeit seiner Rechte am ehelichen Vermögen [vgl. KG act. 1 S. 9 unten] nichts zu ändern.) Insoweit liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer (vgl. KG act. 1 S. 7) daneben auch die vorinstanzliche (Rechts-)Auffassung bemängelt, die in der Eingabe vom 18. Feb- ruar 2008 (OG act. 17 und 18) geltend gemachten Gründe für die Rücknahme bzw. Anfechtung der Rückzugserklärung stellten einen nach Art. 24 Abs. 2 OR unwesentlichen und daher an der Verbindlichkeit der abgegebenen Parteierklä- rung nichts ändernden (blossen) Motivirrtum dar (KG act. 2 S. 4/5, Erw. 3.2), kann auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil er es hierbei unterlässt, sich in rechtsgenügender Weise mit den diesbezüglichen vorinstanzli- chen Erwägungen (KG act. 2 S. 5) auseinander zu setzen; statt dessen be- schränkt er sich im Wesentlichen darauf, in rein appellatorischer Weise sowie unter Berufung auf einen anderen zivilrechtlichen Mangel (vgl. dazu nachstehen- de Erw. 4.5) bloss seinen Einwand zu wiederholen, die Rückzugserklärung sei unverbindlich. Insoweit vermag die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3). 4.5. Sollte der Beschwerdeführer vor Kassationsgericht daneben neu gel- tend machen, (auch) hinsichtlich des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung vom 14. Februar 2008 und der darauf basierenden Rückzugserklärung vom da- rauffolgenden Tage liege eine absichtliche Täuschung der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 28 OR vor, weshalb der Rückzug zivilrechtlich unwirksam sei (vgl. KG act. 1 S. 11 f.), könnte die Beschwerde auch diesbezüglich nicht durch- dringen: Einerseits trägt er die zur Begründung dieser (Rechts-)Auffassung an-
geführten tatsächlichen Behauptungen erstmals im Kassationsverfahren vor, wo- mit es sich bei denselben um unzulässige neue Vorbringen handelt, welche auf- grund des Novenverbots keine Beachtung finden können (vgl. vorne, Erw. 3). An- dererseits wurde der angefochtene Abschreibungsentscheid (mangels Geltend- machung einer absichtlichen Täuschung hinsichtlich der fraglichen mündlichen Vereinbarung bzw. der Rückzugserklärung vom 15. Februar 2008 bereits im Re- kursverfahren) von der Vorinstanz in Unkenntnis dieser Behauptung resp. dieses behaupteten Willensmangels gefasst. Damit leidet er im Lichte der massgeblichen Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestand, diesbe- züglich aber nicht an einem Nichtigkeitsgrund. Jedenfalls kann der Mangel unter den gegebenen Umständen nicht nachträglich im Rahmen einer gegen den Ab- schreibungsentscheid gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht wer- den; er wäre vielmehr mittels eines Revisionsbegehrens im Sinne von § 293 Abs. 2 ZPO bei der Vorinstanz zu rügen (gewesen) (RB 1991 Nr. 52; Kass.-Nr. 91/423 vom 26.3.1992 i.S. F.c.F., Erw. 6; Walder-Richli, a.a.O., § 25 Rz 20). 4.6. In ihrem übrigen Gehalt erschöpft sich die Beschwerde, soweit die be- treffenden Ausführungen überhaupt einen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen aufweisen, in rein appellatorischer und als solcher unzulässiger Kritik am angefochtenen Beschluss, auf welche nicht näher einzugehen ist. 4.7. Nachdem der angefochte Entscheid (Abschreibung auch des Erstrekur- ses zufolge Rückzugs desselben) als solcher einer kassationsgerichtlichen Über- prüfung standhält (bzw. hinsichtlich desselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewie- sen ist), ist nicht ersichtlich und in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern die darin beschlossenen Kosten- und Entschädigungfolgen, die den auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regeln (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO) entsprechen, zu bemängeln sein sollten. Mangels Nachweises eines diesbezüglichen Nichtigkeitsgrundes kann somit auch den Anträgen auf Aufhe- bung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 2, Anträge 2 und 3) nicht entsprochen werden. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass der angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 22. Februar
2008 (KG act. 2) an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wir- kung. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinen (Rechtsmittel-) Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dabei richtet sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Ge- richtsgebühr nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GGebV). Zudem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegnerin für die ihr im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde entstandenen Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO), deren Höhe nach den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) statuierten Ansätzen nach Er- messen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO und N 13 zu § 68 ZPO). 7. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG; BGE 133 III 395 f., Erw. 2 und 4; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Folglich steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundes- gericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da die bundesgerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich (und jedenfalls insoweit, als lediglich Unter- haltsbeiträge strittig sind) Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f., Erw. 5; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.3), kann er allerdings nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte an- gefochten werden. Sodann beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Ent- scheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekurs-
entscheids beim Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. OG act. 2 S. 6 f., Disp.-Ziff. 6 Abs. 2 a.E.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcherischen Obergerichts betref- fend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weitergehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1-3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. BGE 133 III 585 ff.; BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007, Erw. 3.2).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu ent- richten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin der 5. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich (Proz.-Nr. EE070460), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: