Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080052/U/ys Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Se- kretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 28. April 2008 in Sachen X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y. AG, (vorm. Z. AG), Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Anfechtung einer Vereinbarung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2008 (LN080003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2005 liess X. (nachfolgend Beschwerdeführer) unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung (BG act. 2) beim Bezirksge- richt Q. (Arbeitsgericht) Klage gegen die Z. AG einreichen, mit welcher er eine Lohn- und Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 90'000.-- (zuzüglich Zins) stellte. Weiter beantragte er, die Beklagte sei zur Ausstellung eines Arbeitszeug- nisses mit bestimmtem Wortlaut zu verpflichten (BG act. 1). Mit Schreiben vom 29. September 2006 wurde dem Bezirksgericht mitgeteilt, dass die Rechtsnach- folgerin der Z. AG, die Y. AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin), als beklagte Partei in das Verfahren aufzunehmen sei (BG act. 16). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 wurde der Prozess vom Bezirksge- richt Q., I. Abteilung (Erstinstanz), als durch den - anlässlich der Vergleichsver- handlung vom 12. Dezember 2007 abgeschlossenen - Vergleich erledigt abge- schrieben (BG act. 56). 2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer gegen den Erledigungsentscheid des Bezirksgerichts Rekurs erheben (OG act. 2). Mit Be- schluss vom 15. Februar 2008 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorin- stanz) den Rekurs ab und entzog dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (OG act. 8 bzw. KG act. 2). 3. a) Gegen diesen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 (OG act. 9/1) zugestellten Beschluss richtet sich die vorliegen- de, vom 20. März 2008 datierte Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (KG act. 1). b) Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Es sah von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO (Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 75 Abs. 2 ZPO auch keine Kaution.
Vorliegend trägt der (einwandfrei leserliche) Poststempel auf der die Be- schwerde enthaltenden Postsendung das Datum 20. März 2008, als Aufgabeort ist Prag (Praha) vermerkt (KG act. 8). Nach dem vorstehend Gesagten, wäre dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen an sich Gelegenheit zu ge- ben, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde - d.h. dass die Übergabe von der tsche- chischen an die schweizerische Post spätestens am 20. März 2008, 24.00 Uhr, erfolgte - nachzuweisen. Da die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen sein wird - selbst unter der Annahme fristwahrender Einreichung indessen aus ande- ren Gründen ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann von - für den kassati- onsgerichtlichen Entscheid somit von vornherein unerheblichen - diesbezüglichen Weiterungen (insbesondere von einem Beweisverfahren betreffend Rechtzeitig- keit) abgesehen und die Frage der Fristwahrung letztlich offen gelassen werden. 6. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor-instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde
in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). a) Gemäss § 277 ZPO wird die Rekurseingabe dann der Gegenpartei zur Beantwortung und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wenn sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Allei- ne mit dem Hinweis auf dieses Vorgehen der Vorinstanz (KG act. 1 Ziff. 1 der Be- schwerdebegründung) lässt sich ein Nichtigkeitsgrund nicht nachweisen. Eine Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers ist - da die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz nicht miteinbezogen wurden - jedenfalls nicht er- sichtlich. b) Was der Beschwerdeführer sodann unter den Ziffern 2 und 3 der Be- schwerdebegründung vorbringt, ist nach den vorstehend geschilderten Besonder- heiten des Kassationsverfahrens nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzu- tun. Die Behauptung, der angefochtene Beschluss basiere auf willkürlichen Fest- stellungen bzw. der ursächliche Sachverhalt sei nicht gewürdigt worden, genügt nicht. Unklar ist, welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen unter Ziffer 3 geltend machen will. Er schildert zwar seine Sichtweise nachvollziehbar, doch ist nicht ersichtlich, inwiefern damit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO dargetan werden könnte. c) Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Arbeitszeugnis mindestens auf den 31. Januar 2006 zurückdatiert werde (KG act. 1 Ziff. 4). Das Obergericht legte zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer - nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches - den erstin- stanzlichen Beschluss anfechten könne, nämlich wenn er einen Mangel des Ver- tragsabschlusses nach Art. 23 ff. OR darzutun vermöge (KG act. 2 S. 3 f.). So- dann hielt die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerde- gegnerin habe das Arbeitszeugnis zu Unrecht mit dem Datum vom 12. Dezember 2007 versehen, fest, der vor Bezirksgericht abgeschlossene Vergleich enthalte keine Regelung betreffend das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses. Eine
Ergänzung der Vereinbarung im Rekursverfahren komme nicht in Betracht. Ob das von der Beschwerdegegnerin ausgestellte Zeugnis in allen Punkten mit dem Sinn der Regelung in der Vereinbarung übereinstimme oder ob nicht vielmehr gemeint gewesen sei, dass das ausgestellte Arbeitszeugnis unter dem gleichen Datum ausgestellt werden solle wie ein "normales" Schlusszeugnis, sei schliess- lich nicht eine Frage des gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs, sondern eine Frage der Erfüllung der Vereinbarung und damit eine Vollstreckungsfrage. Die Vollstreckung sei indes nicht Thema des vorliegenden Rekursverfahrens, sondern müsse - wenn zwischen den Parteien keine aussergerichtliche Einigung getroffen werden könne - in einem separaten Vollstreckungsverfahren geprüft werden (KG act. 2 S. 6). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Aktenstelle davon ausgegangen werden müsste, in Bezug auf die Datierung des Arbeitszeugnisses habe im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses die Willensübereinstimmung gefehlt bzw. es habe ein Wil- lensmangel vorgelegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht keinen Mangel beim Vergleichsabschluss angenommen habe. Wenn der Beschwerdeführer (nachträg- lich) vorbringt, er habe nach Treu und Glauben von einer bestimmten Datierung ausgehen können, belegt dies nicht, dass die Thematik des Zeugnisdatums im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses überhaupt zur Diskussion stand. Damit las- sen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht angreifen, vielmehr geht das Vor- bringen des Beschwerdeführers an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Rüge im Hinblick auf das Verhältnis der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zur Zivilbeschwerde ans Bundesgericht im Lichte von § 285 ZPO überhaupt geprüft werden könnte. d) Schliesslich lässt sich auch mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer er- achte das Gerichtsverfahren als vorsätzlich langwierig verschleppt, die Terminie- rung der Vergleichsverhandlung sei sonderbar verlaufen, gegebenenfalls auch durch eine Befangenheit und/oder Begünstigung der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 Ziff. 5), kein Nichtigkeitsgrund nachweisen.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde ab- zuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels entsprechender Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Im Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 15. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht
neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Bezirksgericht Q. (I. Abt.; Proz.-Nr. CG060029), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: