Cassation appeal dismissed; legal aid denied

AA080013Kassationsgericht11.04.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The two appellants, a married couple, challenged an Obergericht order staying their appeal in a damages case against their former lawyer. The Kassationsgericht held that the complaint was inadmissible because the appellants did not show a cassation ground to their detriment. It also refused to consider their requests concerning alleged bias of judges outside the scope of the attacked order. Since the cassation complaint was manifestly hopeless, legal aid was denied. Court costs of CHF 8,000 were imposed on the appellants in equal shares with joint and several liability, and the respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

§ 281 ZPO; admissibility of cassation complaint against a stay order; legal aid under § 84 Abs. 1 ZPO; costs under §§ 64 Abs. 2 and 70 Abs. 1 ZPO. A cassation complaint is inadmissible where the complainant does not show a cassation ground and a detriment caused by the challenged decision. Issues of judicial bias not forming part of the attacked decision are not reviewed in the cassation proceedings. Legal aid is refused when the complaint is manifestly devoid of prospects. If the respondent incurs no significant effort, no party compensation is awarded; costs are allocated according to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080013/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2008 in Sachen 1.B. S., ..., 2.P. S., ..., Kläger, Appellanten und Beschwerdeführer gegen M.X., ..., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2007 (LB070056/ZO1)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die beiden Beschwerdeführer sind ein Ehepaar. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, den die Beschwerdeführerin (und Klägerin) 1 gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 23. Juni 1988 erlitten hatte, vertrat der Beschwerdegegner, ein Rechtsanwalt, die Interessen der Parteien und derer Kinder. Die beiden Be- schwerdeführer sahen sich vom Beschwerdegegner ungenügend vertreten und erhoben, ursprünglich gemeinsam mit den beiden Kindern, eine Schadenersatz- klage gegen den Beschwerdegegner. Mit Beschluss vom 15. August 2007 trat das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) auf verschiedene Feststellungsbegehren der beiden Beschwerdeführer nicht ein und wies zudem die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung ab. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wies das Bezirksgericht zudem die Klagen ab (OG act. 314). Die Beschwerdeführer erho- ben gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Rekurs beim Oberge- richt. Das Obergericht stellt in seinem im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2007 fest, gemäss § 90 Abs. 2 ZPO gelte die im erstinstanzli- chen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Daher sei das vorliegende Beru- fungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens zu sistie- ren, da erst nach dessen Abschluss feststehe, ob den Beschwerdeführern die entsprechende Bewilligung vom Bezirksgericht zu Recht nicht erteilt worden sei (OG act. 318 = KG act. 2 S. 2 Erw. 3). Entsprechend sistierte hierauf das Oberge- richt das Berufungsverfahren. 2. Mit ihrer fristgemäss erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Be- schwerdeführer, es sei der obergerichtliche Beschluss vom 9. November 2007 aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zum Entscheid der Justizkommission des Zürcher Kantonsrats betreffend die Befangenheit der 7. Abteilung des Be- zirksgericht Zürich sowie des Kassationsgerichts zu sistieren (KG act. 1 S. 39).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung des Obergerichts wurde abgesehen. 3. Was das Kassationsgericht betrifft, lehnen die Beschwerdeführer ausdrücklich dessen Präsident Moritz Kuhn ab (vgl. unter anderem KG act. 1 S. 11 ff., S. 39) und erwähnen weiter die ehemaligen Kassationsrichter Robert Karrer und Karl Spühler (vgl. KG act. 1 S. 8, 17 unten, 19 unten). Vorsitzender im vorliegenden Kassationsverfahren ist turnusgemäss Vizepräsi- dent Herbert Heeb, so dass Präsident Moritz Kuhn nicht mitwirkt. Die beiden an- deren genannten Richter sind nicht mehr im Amt. Zwar erwähnen die Beschwer- deführer eine Beschwerde, welche sie bei der Justizkommission des Kantonsrats erhoben hätten. Diese liegt der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bei, und es machen die Beschwerdeführer insbesondere keine Ablehnungsgründe gegen andere Mit- glieder des Kassationsgerichts geltend. Somit muss auf die Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Ablehnung von Kassationsrichtern nicht weiter eingegangen werden. 4. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 101 Abs. 1 GVG), das heisst mit Bezug auf Mitglieder des Bezirksgerichts die Ver- waltungskommission des Obergerichts. Die geltend gemachten Ablehnungsgrün- de gegen Mitglieder der 7. Abteilung des Bezirksgerichts bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Darauf ist im Kassationsverfahren nicht einzu- gehen. Die Beschwerdeführer lehnen die Oberrichter Rainer Klopfer und Bruno Suter ab (KG act. 1 S. 39). Über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Obergerichts entscheidet das Obergericht selbst (§ 101 Abs. 2 GVG). Oberrichter Rainer Klop- fer wirkt, soweit aus den Akten ersichtlich, am Berufungsverfahren nicht mit. Er ist im Übrigen auch nicht der mit dem Berufungsverfahren befassten I. Zivilkammer zugeteilt. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 – und damit nach Empfang des an- gefochtenen Beschlusses– an das Obergericht stellten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Bruno Suter (OG act. 321). Davon nahm das Obergericht Kenntnis, wie sich aus seinen Schreiben je vom 7. Januar 2008

an die beiden Beschwerdeführer ergibt. Darin hielt das Obergericht fest, über das Ablehnungsbegehren werde das Gericht, welchem die Prozessleitung obliege, zur gegebenen Zeit befinden (OG act. 329 A+B). Die geltend gemachten Ableh- nungsgründe sind nicht im vorliegenden Kassationsverfahren zu prüfen. 5. Die Nichtigkeitsbeschwerde führt nur zum Erfolg, wenn der angefochtenen Ent- scheid zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf einem Nichtigkeitsgrund beruht (§ 281 ZPO). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht begründet, inwiefern die vom Obergericht beschlossene Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen soll. Einstweilen ist davon auszugehen, dass das Berufungsverfahren sistiert ist, bis ein rechtskräftiger Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege vorliegt. Ob eine Sistierung allenfalls darüber hinaus aus an- derem Grund angezeigt wäre, insbesondere ob es zweckmässig sei, das Beru- fungsverfahren erst fortzusetzen, wenn über das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Bruno Suter entschieden sein wird, ist nicht im vorliegenden Kassati- onsverfahren zu prüfen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein- zutreten ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den beiden Be- schwerdeführern je zur Hälfte, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 70 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht hat den Beschwerdeführern die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung verweigert. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist of- fensichtlich aussichtslos, und die entsprechende Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 84 Abs. 1 ZPO) ist nicht erfüllt. Es erübrigt sich ein Abwarten des entsprechenden Rekursentscheids in der Hauptsache, da

unabhängig davon für das Kassationsverfahren ein selbständiger abweisender Entscheid zu treffen wäre (§ 90 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschä- digung zuzusprechen. 8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht.

Das Gericht beschliesst: 1. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Prozessführung im Kassati- onsverfahren nicht gewährt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführen je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auf- erlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. November 2007 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Schlagwörter

cassationinadmissibilitylegal aidstay of proceedingsbiascourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cassation complaint against the Obergericht's stay order was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because no cassation ground to the appellants' detriment was shown.

Extrahierte Begründung

The stay of the appeal proceedings pending the final decision on legal aid did not prejudice the appellants in a way demonstrating a Nichtigkeitsgrund under § 281 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate proceedings should be stayed until the Justizkommission decided on alleged bias of the Bezirksgericht and the Kassationsgericht

Extrahierter Entscheid

This request was not examined in the cassation proceedings.

Extrahierte Begründung

Challenges to judges or court members are decided by the competent supervisory or judicial body; the asserted grounds did not concern the challenged Obergericht order and were not part of the present review.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid in the cassation proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the cassation complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under § 84 Abs. 1 ZPO, legal aid requires sufficient prospects; that condition was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on both appellants in equal shares with joint and several liability; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome; no significant effort by the respondent justified compensation.

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