Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070170/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kas- sationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2007 in Sachen X., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin gegen Z., Kläger, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2007 (LC070030/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2007 sprach der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach (im Folgenden: Einzelrichter; ER) die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen (OG act. 81; KG act. 2 S. 2 - 4). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 82; KG act. 2 S. 4). Anlässlich einer Referentenaudienz/Vergleichsverhand- lung am 5. Oktober 2007 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 80 = Prot. S. 7 ff.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung erklärten sich die Parteien mit deren Vollzug als in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig aus- einandergesetzt (OG Prot. S. 24; KG act. 2 S. 7). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 stellte das Obergericht (I. Zivilkammer) fest, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf verschiedene Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (KG act. 2 S. 10). Mit gleichzeitigem Urteil hob das Obergericht eine Dispositiv- Ziffer (5) des einzelrichterlichen Urteils auf und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 5. Oktober 2007 (KG act. 2 S. 11 f.). 2. Mit Eingabe vom 8.11.2007 (Poststempel 10.11.07) reichte die vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin persönlich innert der 30- tägigen Beschwerdefrist (OG act. 113/1 KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Oktober 2007 ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 12. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kenntnis vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich sofort, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 4 und 7/1 - 2) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterzeichnung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1; § 131 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]) anzusetzen (welche Fristansetzung mit der Androhung zu verbinden wäre, dass sonst auf die Beschwerde nicht einge- treten würde). 3. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde hat die beschwerdeführende Partei geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil auf einem (oder mehreren) der in § 281 ZPO aufgelisteten Nichtigkeitsgründe beruht (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige oder will- kürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Das Gericht beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung entzogen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 9. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: