Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070163/U/la, damit vereinigt Kass.-Nr. AA070165 Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Se- kretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 2. Oktober 2008 in Sachen A., Dr. med., geboren ..., von ... whft. ..., Gesuchsteller, Beklagter, Zweitappellant, Beschwerdeführer 1 und Beschwerde- gegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C. gegen B., geboren ..., von ..., whft. ..., Gesuchstellerin, Klägerin, Erstappellantin, Beschwerdegegnerin 1 und Beschwer- deführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. betreffend Ehescheidung (Güterrecht) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2007 (LC070008/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Parteien heirateten am 9. Februar 1990 und haben drei Kinder (E., geb. ...; F. geb. ...; G. geb. ...). Seit dem Jahr 2001 leben die Parteien getrennt; im Juli 2004 machte die Klägerin beim Bezirksgericht H. die Scheidung rechtshängig. Die Scheidung wurde mit Teilurteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Dezember 2005 ausgesprochen, unter Re- gelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, des Besuchsrechts und der vom Be- klagten für die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Sodann wurde die Ver- einbarung der Parteien genehmigt, welche unter anderem auch nacheheliche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin vorsah, und der Vorsorgeausgleich wurde ge- regelt. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde in ein separates Verfahren verwiesen (ER act. 83). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 20. Dezember 2006 er- ging das Urteil zur güterrechtlichen Auseinandersetzung (ER act. 126 = OG act. 131), gemäss welchem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von Fr. 132'565.10 aus Güterrecht zu bezahlen. 2. Gegen dieses letztere Urteil betreffend Güterrecht erhoben sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte Berufung. Die Klägerin beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 172'122.30 zu bezah- len und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten des Beklagten zu regeln (OG act. 139); der Beklagte verlangte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 18'451.-- zu bezahlen, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventuell sei der Beklagte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 52'099.-- zu bezahlen (OG act. 141). Mit Urteil vom 20. September 2007 verpflichtete die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich den Beklagten, der Klägerin Fr. 126'011.35 aus Güter- recht zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten wur- den jeweils der Klägerin zu 30% und dem Beklagten zu 70% auferlegt und der Beklagte zur Bezahlung je einer reduzierten Prozessentschädigung für das erst-
und das zweitinstanzliche Verfahren verpflichtet (Disp.-Ziff. 3 - 7; OG act. 148 = KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beklagte (Kass.Nr. AA070163) wie auch die Klägerin (Kass.Nr. AA070165) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. a) Der Beklagte und Beschwerdeführer beantragte mit seiner Nichtigkeitsbe- schwerde, das Urteil vom 20. September 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Kass.Nr. AA070163, KG act. 1, S. 2 und 10). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2007 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung verliehen (Kass.Nr. AA070163, KG act. 7). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Kass.Nr. AA070163, KG act. 9). Die Klä- gerin und Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Kass.Nr. AA070163, KG act. 10). b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Nichtigkeitsbe- schwerde (Kass.Nr. AA070165) die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungs- folgen des angefochtenen Urteils (Disp.-Ziff. 3, 4, 6 und 7) sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter die Neuregelung, indem die erstinstanzlichen Kosten der Klägerin zu 25% und dem Beklagten zu 75% aufzu- erlegen, der Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 9'100.-- zuzüglich MWST zu verpflichten sei und die zweitinstanzlichen Kosten der Kläge- rin zu 25% und dem Beklagten zu 75% aufzuerlegen und der Beklagte zur Be- zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 4'517.-- für das Berufungsverfahren zu verpflichten sei (AA070165, KG act. 1). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehm- lassung verzichtet (AA070165, KG act. 6) und der Beklagte hat ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (AA0700165, KG act. 7). II. Die beiden Beschwerden AA070163 und AA070165 richten sich gegen den- selben Entscheid LC070008/U des Obergerichts vom 20. September 2007: Der
Beklagte und Beschwerdeführer im Verfahren AA070163 verlangt die Aufhebung des gesamten Entscheides, die Klägerin und Beschwerdeführerin im Verfahren AA0708165 nur die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sollte die Beschwerde des Beklagten gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufgehoben werden, würde die Beschwerde der Klägerin allenfalls gegenstandslos werden. Es rechtfertigt sich somit, die beiden Verfahren Kass.Nr. AA070163 und AA070165 zu vereinigen. Die Akten des Verfahrens Kass.Nr. AA070165 werden als KG act. 13 ins Verfahren Kass.Nr. AA070163 übernom- men. Der Beklagte und Beschwerdeführer im Verfahren Kass.Nr. AA070163 wird künftig als Beschwerdeführer 1 (und Beschwerdegegner 2) bezeichnet, die Kläge- rin und Beschwerdeführerin im Verfahren Kass.Nr. AA070165 als Beschwerde- gegnerin 1 (und Beschwerdeführerin 2) III. A. Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers 1: 1. Der Beschwerdeführer 1 ficht den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Ersatzforderung der Errungenschaft des Beschwerdeführers 1 gegenüber seinem Eigengut an. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer 1 habe als Erbvorbezug am 1. Januar 1994 eine Liegenschaft in I. erhalten: der Ver- kehrswert habe damals Fr. 1'341'000.-- betragen; der Beschwerdeführer 1 habe die darauf lastende Hypothek von Fr. 515'000.-- übernommen und sich gleichzei- tig verpflichtet, seinen Eltern als Gegenleistung eine monatliche Rente von Fr. 2'200.-- zu bezahlen, zahlbar bis zum Tod des zweiten Elternteils. Der kapitali- sierte Wert dieser Rente habe auf den Zeitpunkt auf das Jahr 1994 bezogen Fr. 362'735.-- betragen. Die Vorinstanz führte weiter aus, die fragliche Liegen- schaft sei vermietet und die Einnahmen und Ausgaben würden über ein Mietzins- konto bei der J.Bank abgewickelt; über dieses Konto sei auch die Rente an die Eltern bezahlt worden. Die erstinstanzliche Richterin wies die Liegenschaft dem Eigengut des Beschwerdeführers 1 zu und bezifferte den Nettowert des Erbvor- bezugs mit Fr. 463'264.-- (Liegenschaftswert abzüglich Hypothek und kapitali- sierte Rentenleistung); betreffend Erträge aus der Liegenschaft, die grundsätzlich
Errungenschaft darstellen, ging die erstinstanzliche Richterin ebenfalls vom Net- toprinzip aus und zog vom Bruttoertrag sowohl den substanzerhaltenden Liegen- schaftsunterhalt wie auch die Hypothekarzinsen und die Rentenbetreffnisse an die Eltern des Beschwerdeführers 1 ab und betrachtete nur den Restbetrag von Fr. 21'730.-- als Errungenschaft (ER act. 126, S. 22 ff., S. 29). Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, das Rentenbetreffnis sei nicht untrennbar im Sinne des Akzessorietätsprinzips mit der Liegenschaft als solcher verbunden und könne daher nicht als Investition in die Liegenschaft gelten; die Rentenpflicht stelle wirt- schaftlich nicht eine Beteiligung der Eltern am Liegenschaftsertrag dar, sondern vielmehr eine gewisse Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft, ähnlich einer gemischten Schenkung. Da der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigengut indes offenkundig sei, sei die Rentenverpflichtung gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB als selbständige Eigengutsschuld des Beschwerdeführers 1 zu be- trachten; deren spätere periodische Bezahlung erfolge nicht auf Grund des Unter- haltsbedarfs der Liegenschaft, sondern auf Grund eines selbständigen Rechtsti- tels (Rentenvertrag), weshalb das Nettoertragsprinzip hier nicht greife. Wenn die Rentenbetreffnisse aus dem Liegenschaftsertrag bezahlt worden seien, so seien sie mit Mitteln der Errungenschaft (Erträge des Eigenguts) bezahlt worden und es bestehe daher eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft an das Eigengut. Diese wurde von der Vorinstanz sodann – unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdegegnerin 1 zugestandenen Wertverminderung der Liegen- schaft – auf Fr. 271'926.15 beziffert (KG act. 2, S. 5 - 9). 2. a) Der Beschwerdeführer 1 führt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde aus, die Annahmen, welche die Vorinstanz der Berechnung der Ersatzforderung zu Grunde lege, seien willkürlich. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vo- rinstanz gehe davon aus, dass zwischen den Rentenzahlungen und der Übertra- gung der Liegenschaft kein direkter rechtlicher Konnex bestehe. Der Beschwer- deführer 1 macht geltend, damit stelle sich aber die Frage, ob es sich bei der Rentenverpflichtung überhaupt um eine Schuld im Sinne von Art. 209 Abs. 1 und 2 ZGB handle bzw. ob diese Schuld überhaupt beglichen worden sei. Der Be- schwerdeführer 1 legt diesbezüglich dar, bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Rente an die Eltern des Beschwerdeführers 1 handle es sich letztlich um eine
Verpflichtung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB und damit um eine solche vor allem moralischer Natur. Solche Unterstützungsleistungen an die Eltern, welche aus dem Einkommen eines Ehegatten bezahlt würden, könnten jedoch keine Ersatz- forderung gemäss Art. 209 ZGB begründen, da es sich einerseits nicht um eine Rückzahlung von Schulden handle und andererseits die Verpflichtung ja auch heute noch bestehe und gar nicht getilgt sei. Die Vorinstanz habe somit eine will- kürliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen, indem sie davon ausgegangen sei, in der Zahlung von Unterhalt an die Eltern des Beschwerdefüh- rers 1 liege eine Rückzahlung einer Eigengutsschuld und diese sei durch Zahlung des Beschwerdeführers 1 getilgt worden (KG act. 1, S. 4 f.). b) Gemäss § 285 Abs. 1 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit zulässig, als der Entscheid nicht dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt. Der Weiterzug an das Bundesgericht im Sinne von § 285 Abs. 1 ZPO gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel gegeben ist (§ 285 Abs. 2 ZPO). Gegen den vorliegend ange- fochtenen Entscheid des Obergerichts ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG gegeben, nachdem offensichtlich auch der Streit- wert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in Zi- vilsachen kann die Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt und vom Bun- desgericht frei überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sach- verhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf ei- ner Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); bezüglich Sachverhaltsfeststellungen kommt dem Bundesgericht somit keine freie Überprüfungsbefugnis zu, weshalb insofern die kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ZPO gegeben ist. c) Vorliegend rügt der Beschwerdeführer 1 zwar, die Vorinstanz sei von will- kürlichen Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ausgegangen. Mit seinen Beanstandungen macht er jedoch nicht eigentlich willkürliche tatsächliche An- nahmen geltend. Diese sind nämlich grundsätzlich unbestritten geblieben. Viel- mehr beanstandet er eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, in-
dem diese die (unbestrittenen) Rentenzahlungen an die Eltern des Beschwerde- führers 1 als Rückzahlung einer Eigengutsschuld qualifiziert habe. Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer 1 weiter auch das Resultat als unhalt- bar bezeichnet, indem die Beschwerdegegnerin 1 über Jahre direkt vom Erbvor- bezug des Beschwerdeführers 1 habe profitieren können und nun via Güterrecht auch noch die aus den Liegenschaftserträgen bezahlte Rente zur Hälfte zurück erhalte (KG act. 1, S. 5). Er führt sodann aus, die Auffassung des Obergerichts widerspreche dem Sinn und Zweck der Ersatzforderung, mit welcher verhindert werden solle, dass es innerhalb des Vermögens eines Ehegatten zur Verschie- bung zu Lasten der Errungenschaft komme, da dadurch der Anspruch des ande- ren Ehegatten auf Vorschlagsbeteiligung beeinträchtigt würde, wovon vorliegend aber keine Rede sein könne (KG act. 1, S. 6). Auch diesbezüglich werden nur ei- ne willkürliche Rechtsanwendung geltend gemacht, nicht jedoch willkürliche tat- sächliche Annahmen gerügt. Auch soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Vorinstanz hätte wegen der Wertverminderung der Liegenschaft zuerst diesen tatsächlich eingetretenen Minderwert der Liegenschaft als Ersatzforderung des Eigenguts gegen die Errungenschaft in Abzug bringen müssen, da sonst die Er- rungenschaft auf Kosten der Substanz des Eigengutes profitiert habe, indem die Erträge der Liegenschaft von der Errungenschaft verbraucht, anstatt in werter- haltende Renovationen investiert worden seien (KG act. 1, S. 6), macht er nur ei- ne rechtlich falsche Berechnung der Ersatzforderung geltend. Auch diese Rüge wäre mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. d) Auf die vom Beschwerdeführer 1 hinsichtlich seinem Hauptstandpunkt vorgebrachten Rügen (KG act. 1, S. 4 - 7 oben) kann somit insgesamt nicht ein- getreten werden, da diese allesamt dem Bundesgericht zur freien Überprüfung vorgelegt werden können (§ 285 ZPO). 3. a) In einem Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer 1 geltend, wenn schon bezüglich der Rentenverpflichtung von der Rückzahlung einer Ren- tenschuld ausgegangen werde, seien nicht die tatsächlich geleisteten Renten- zahlungen zu berücksichtigen, sondern die Verminderung der Schuld, d.h. die Er- satzforderung beschränke sich auf die Differenz zwischen dem Kapitalwert der
Rente im Zeitpunkt ihres Entstehens und dem Kapitalwert der Rente im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach für die Berechnung der Ersatzforderung die tatsächlich bezahlten Beträge mass- geblich seien, und nicht der kapitalisierte Rentenwert, welcher einen bloss theore- tischen Schätzwert darstelle, beruhe auf der willkürlichen Annahme, beim Kapi- talwert der Rente handle es sich um eine bloss theoretische Rechengrösse. Die Vorinstanz setze sich dabei in einen unlösbaren Widerspruch, indem sie selber bei der Qualifikation der fraglichen Liegenschaft als Eigengut sowohl vom Wert der Rentenschuld wie auch der Liberalität ausgehe, wobei aber beide Werte auf der Kapitalisierung der Rentenverpflichtung beruhten. Sodann habe die Vorin- stanz den Gedanken, wonach es sich bei der Rückzahlung der Rentenschuld ähnlich wie bei der Rückzahlung eines Darlehens oder einer Hypothek verhalte, nicht zu Ende geführt: mit der Bezahlung der gleichbleibenden Rente werde eben nicht nur die Kapitalschuld reduziert, sondern auch die Kapitalschuld verzinst (sog. Annuitäten). Der auf das Kapital zu leistende Zinsanteil schaffe aber keine Ersatzforderung im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB, vielmehr müsse auch diesbe- züglich das Nettoprinzip gelten und nur die darüber hinaus verbleibenden Erträge würden Errungenschaft darstellen. Schliesslich widerspreche die Annahme der Vorinstanz, beim kapitalisierten Barwert handle es sich um einen bloss theoreti- schen Schätzwert, der Rechtswirklichkeit, werde doch in vielen verschiedenen Zusammenhängen (Leibrentenvertrag, Kapitalleistung aus Vorsorgeeinrichtungen etc.) von dieser Grösse ausgegangen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach für die Berechnung der Ersatzforderung die gesamten bezahlten Rentenbetreffnisse heranzuziehen seien, sei deshalb unhaltbar und das Urteil aufzuheben (KG act. 1, S. 7 - 10). b) Wie bereits bezüglich Hauptstandpunkt macht der Beschwerdeführer 1 auch im Eventualstandpunkt nicht willkürliche tatsächliche Annahmen durch die Vorinstanz geltend, sondern er rügt deren Rechtsanwendung als willkürlich, in- dem sie von einer rechtlich falschen Berechnung der Ersatzforderungen ausge- gangen sei. Auch auf die Rügen bezüglich Eventualstandpunkt des Beschwerde- führers 1 kann daher nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO).
die Bemessung der Prozessentschädigung u.a. im Zusammenhang mit der Be- rechnung der streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche angefochten wird. Mit- hin kommt im Zusammenhang mit der Regelung der Nebenfolgen der Kassati- onsinstanz auch hinsichtlich der Berechnung des Streitwertes nur eine (auf die Verletzung klaren Rechts) beschränkte Kognition zu (RB 1988 Nr. 40). 3. Auch wenn wie ausgeführt die Kosten- und Entschädigungsfolgen grund- sätzlich nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts hin überprüft werden können, ist auf die vorliegend erhobene Rüge einzutreten. Dem Sinn nach macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beanstandung nämlich geltend, die Vorinstanz habe – durch (versehentlich) falsche Interpretation der Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers 1 – die Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen der Be- stimmung von § 64 Abs. 2 ZPO nicht nach dem (effektiven) Obsiegen und Unter- liegen festgelegt. 4. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin 2 habe mit ihrer Berufung als Vorschlagsanteil Fr. 172'122.30 gefordert, der Beschwer- deführer 1 habe ihr im Hauptantrag Fr. 18'451.-- zugestanden. Diese Annahme erweist sich als falsch, hat doch gemäss klarem Rechtsbegehren der Beschwer- deführer 1 in seiner Berufungsschrift (OG act. 141) beantragen lassen, die Be- schwerdeführerin 2 (und Klägerin) sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 18'451.-- zu bezahlen. Zu prüfen bleibt, ob sich diese falsche Annahme der Vorinstanz auf deren Entscheid ausgewirkt hat. Die Vorinstanz erwog, die Be- schwerdeführerin 2 unterliege mit ihren Anträgen zu rund 30%, der Beschwerde- führer 1 zu rund 70% und in diesem Verhältnis hätten die Parteien die zweit- instanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen (KG act. 2, S. 21, Erw. IV.1). Dies erweist sich unter Berücksichtigung der richtig verstandenen Rechtsbegehren der Parteien als falsch. Die Beschwerdeführerin 2 hat im Berufungsverfahren Fr. 172'122.30 verlangt und Fr. 126'011.35 erhalten; sie unterliegt mit einem Be- trag von Fr. 46'110.95. Der Beschwerdeführer 1 hat mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren Fr. 18'451.-- verlangt und muss Fr. 126'011.35 bezahlen; er unterliegt mit einem Betrag von Fr. 144'462'35. Exakt unterliegt somit die Be- schwerdeführerin 2 zu 24,2%, der Beschwerdeführer 1 zu 75,8%, was gerundet
ein Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 von 25% zu 75% ergibt. Diese Abweichung von der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin 2 zu rund 30% unterliege, erscheint erheblich und kann nicht (mehr) als blosse Rundungsdifferenz angesehen werden. Dasselbe gilt be- züglich der Erwägung der Vorinstanz zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren: hier ging die Vorinstanz davon aus, die Kosten seien in demselben Verhältnis wie für das Berufungsverfahren zu teilen, da die Parteien vor erster Instanz Begehren in ähnlicher Höhe bzw. in ähnlichem Ver- hältnis gestellt hätten (KG act. 2, S. 21, Erw. IV.1). Ebenfalls im (falsch berech- neten) Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens hat die Vorinstanz eine redu- zierte Prozessentschädigung von 40% einer ordentlichen Prozessentschädigung festgelegt (KG act. 2, S. 21, Erw. VI.2). Geht man aber von einem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens von 75% zu 25% zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin 2 aus, wäre eine Prozessentschädigung von 50% einer ordentlichen Prozes- sentschädigung festzulegen. Auch diesbezüglich wurde daher klares materielles Recht verletzt. Demnach sind die Disp.-Ziff. 3, 4, 6 und 7 des angefochtenen Ur- teils aufzuheben. 5. Gemäss § 291 ZPO kann die Kassationsinstanz einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Eine neue Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn es lediglich um die Neubeurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geht (§ 292 Abs. 2 ZPO). Gemäss den oben getroffenen Er- wägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren zu 75% obsiegt und der Beschwerdeführer 1 zu 25%. In diesem Verhältnis sind auch die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten zu verteilen. Sodann ist der Beschwerdeführerin 2 für das erst- und das zweit- instanzliche Verfahren eine auf 50% reduzierte Prozessentschädigung zuzuspre- chen. Die grundsätzlichen Ansätze und Zuschläge für die Bemessung der Pro- zessentschädigung, welche die Vorinstanz anwendete (KG act. 2, S. 21), ficht die Beschwerdeführerin 2 ausdrücklich nicht an (KG act. 13/1, Ziff. 4, S. 4). Der Be- schwerdeführerin 2 sind daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 25%, dem Beschwerdeführer 1 zu 75% aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine
auf 50% von Fr. 18'200.-- reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'100.-- zu- züglich 7,6% Mehrwertsteuer und (geschätzte) Barauslagen, d.h. gerundet Fr. 9'800.-- zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind der Beschwer- deführerin 2 ebenfalls die Kosten zu 25%, dem Beschwerdeführer 1 zu 75 % auf- zuerlegen und der Beschwerdeführer 1 ist zu verpflichten der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von 50% von Fr. 9'035.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer und (geschätzte) Barauslagen, d.h. gerundet Fr. 4'900.-- zu bezahlen. IV. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 126'011.35 aus Güterrecht an die Be- schwerdeführerin 2 verlangte, vollumfänglich. Die auf diesen Teil entfallenden Ge- richtskosten sind daher gemäss § 64 Abs. 2 ZPO dem Beschwerdeführer 1 auf- zuerlegen. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt in diesem Umfang (vgl. den Antrag in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007: KG act. 10, S. 2) und ihr ist diesbezüglich eine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 68 ZPO). Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt auch mit ihrer eigenen Nichtigkeitsbe- schwerde hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit welcher sie insgesamt eine Änderungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Betrag von rund Fr. 4'160.-- zu ihren Gunsten beantragte (Änderung der Ko- stenauflage im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 5% von Fr. 20'184.60, d.h. Fr. 1'009.25; Änderung der Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von 5% von Fr. 4'973.--, d.h. Fr. 248.65; Änderung der Prozessentschä- digung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 7'900.-- auf Fr. 9'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuern, d.h. gerundet Fr. 1'900.--; Änderung der Prozessentschädigung im zweitinstanzlichen Verfahren von Fr. 3'900.-- auf Fr. 4'517.-- zuzüglich Mehr- wertsteuern, d.h. gerundet Fr. 1'000.--). Die auf diesen Teil entfallenden Gerichts- kosten sind in Anwendung von § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu neh-
men, nachdem sich der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin 2 nicht geäussert (KG act. 13/7) und demnach auch nicht mit dem Vorgehen der Vorinstanz identifiziert hat. Mangels gesetzlicher Grundlage kann der Be- schwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer eigenen Nichtigkeitsbeschwerde keine Pro- zessentschädigung aus der Staatskasse zugesprochen werden. Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Kass.Nr. AA070163 und AA070165 werden vereinigt. Das Verfahren Kass.Nr. AA070165 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 werden die Disp.-Ziff. 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2007 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 25% und dem Beklagten zu 75% auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'900.-- (inkl. 7,6% MwSt.) zu bezahlen. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 25% der Kläge- rin und zu 75% dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'900.-- (inkl. 7,6% MwSt.) zu bezahlen."