Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070159/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Grie- sser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2007 in Sachen X., Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin sowie Y., vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für Z. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2007 (NX070024/Z03)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Beschluss vom 19. April 2007 wies der Bezirksrat Zürich Beschwer- den von Y. und der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss der Vormund- schaftsbehörde der Stadt Zürich vom 9. Oktober 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für den Beschwerde- gegner ab (OG act. 3 S. 9). Gegen diesen Beschluss reichten Y. (OG act. 2) und die Beschwerdeführerin (OG act. 4) einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses legte unter der Geschäfts-Nummer NX070024 ein Verfahren an betreffend Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für den Beschwerdegegner, Rekurse gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. April 2007 (OG act. 1 = Protokoll). 2. Innerhalb dieses zur Zeit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde noch pendenten vorinstanzlichen Rekursverfahrens beschloss die Vorinstanz am 13. September 2007, dem Beschwerdegegner das persönliche Erscheinen zu einer Verhandlung vom 18. September 2007 zu erlassen, nahm den Parteien die Vorladung zu dieser Verhandlung ab (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 1), beschloss, dass die Anhörung des Beschwerdegegners an dessen Wohnort (als solcher im Rubrum angeführt: Hotel ____________________) stattfinde, delegierte die Durchführung dieser Anhörung an die Referentin (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 2) und beschloss, dass das Rekursverfahren im Anschluss an diese Anhörung schriftlich fortgeführt werde (KG act. 2 S. 9 Dispositiv Ziff. 3). 3. Am 27. September 2007 wurde die Anhörung durch die vorinstanzliche Referentin in einem Konferenzraum des Hotels ______________ durchgeführt (OG act. 1 S. 8 ff.). Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2007 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls der Anhörung des Beschwerde- gegners vom 27. September 2007 zugestellt und Frist zur (schriftlichen) Stellung- nahme dazu angesetzt (OG act. 47).
liche prozessleitende Beschluss kann deshalb nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Auf diese ist nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin erkannte die Problematik der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 284 Ziff. 5 ZPO. Sie ist indes der Auffassung, im vorliegenden Verfahren gelange diese Vorschrift nicht zur Anwendung. Bei der Vormundschaftsbehörde seien auch Massnahmen beantragt worden, welche gemäss § 40 EG ZGB in die (gemeint: erstinstanzliche) Zuständigkeit des Bezirksrats gefallen wären. Indem der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 19. April 2007 jegliche Schutzmassnahmen für unnötig erachtet habe, habe er auch die Anordnung solcher Massnahmen abgelehnt. Damit habe er faktisch nicht als Beschwerde-, sondern als Erstinstanz gehandelt. Der Umstand, dass sein Beschluss als Beschwerdeentscheid ausgestaltet sei, ändere daran nichts. Ein Ausschlussgrund von § 285 Ziff. 5 ZPO liege somit nicht vor (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f. Ziff. II.2 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 zu § 284 ZPO und auf ZR 105 Nr. 55). Im vorliegenden Fall entschied der Bezirksrat (im Unterschied zum in ZR 105 [2006] Nr. 55 behandelten Fall und im Unterschied zu den in N 3 zu § 284 des Ergänzungsbandes zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., erwähnten Fällen) indes nicht als Erstinstanz. Im vorliegenden Fall wies der Bezirksrat ausschliess- lich die Beschwerden gegen einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde ab (OG act. 3 S. 9 f. Dispositiv) und entschied damit ausschliesslich als Beschwer- deinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO. Selbst wenn der Bezirksrat in den Erwägungen seines Entscheides die Anordnung von Massnahmen abgelehnt hätte, welche in seine erstinstanzliche Zuständigkeit gefallen wären, hiesse das im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass er darüber im Sinne von § 281 ZPO entschieden hätte. Ein Entscheid wird im Dispositiv zum Ausdruck gebracht (§ 157 Ziff. 10 GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 52 ff. zu § 157). Das Dispositiv des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. April 2007 ist klar und enthält ausschliesslich einen Entscheid des Bezirksrats als Beschwerdeinstanz im Sinne von § 284 Ziff. 5 ZPO. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Bezirksrat habe einen Entscheid zu weiteren Fragen zu erlassen oder hätte einen solchen
erlassen müssen, so kann sie das entweder beim Bezirksrat explizit beantragen oder bei dessen Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein- reichen. Im ersten Fall wird sie ggfs. (erst) dann ans Kassationsgericht gelangen können, wenn der Bezirksrat tatsächlich entschieden haben wird und gegen einen solchen Entscheid Rekurs ans Obergericht eingereicht wird. Im zweiten Fall kann sie ohnehin nicht ans Kassationsgericht gelangen (§ 284 Ziff. 2 ZPO; vgl. Kass.- Nr. AA030181 vom 16.1.2004 Erw. 5). Die weitere Ausführung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, wonach der Rechtsmittelweg nicht davon abhängen könne, ob ein Antrag gut- geheissen oder abgelehnt werde (Beschwerde KG act. 1 S. 6 erster Absatz), geht daran vorbei, dass der Bezirksrat neben seinem Beschwerdeentscheid keinen Antrag guthiess oder ablehnte, sondern gar keinen erstinstanzlichen Entscheid fällte. Vorliegend ist nicht darüber zu befinden, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wäre, wenn der Bezirksrat eine erstinstanzliche Entscheidung gefällt hätte, da er das ja eben nicht getan hat (weshalb denn auch die Beschwerde- führerin diesbezüglich den Konjunktiv verwendet). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bezirksrat ausschliesslich als Beschwerdeinstanz entschieden hat, dass gegen diesen Entscheid Rekurse bei der Vorinstanz eingereicht worden sind, dass diese ein entsprechendes Rekursverfahren angelegt hat, dass gegen den diesbezüglichen (künftigen) Rekursentscheid der Vorinstanz die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig sein wird (§ 284 Ziff. 5 ZPO), dass deshalb auch gegen den angefochtenen vorin- stanzlichen Inzidententscheid die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist und dass deshalb auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wer- den kann. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheb- licher Aufwendungen keine Prozessentschädigung zuzusprechen.