Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070143/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekre- tärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2008 in Sachen X, Dr. med., ... Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Y, Dr. med., ... Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2007 (LB060107/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Beide Prozessparteien sind Ärzte für Allgemeine Medizin. Der Beschwerdefüh- rer betrieb in Zürich eine "..." genannte Praxis. Am 27. November 1999 unter- zeichneten die Parteien einen Zusammenarbeitsvertrag (BG act. 3/3). Die ihrer- seits am 1. Februar 2000 aufgenommene gemeinsame Tätigkeit funktionierte zu- nächst gut. Am 2. September 2000 erkrankte der Beschwerdeführer, musste in der Folge während einiger Wochen hospitalisiert werden und fiel in den Monaten September und Oktober 2000 in seiner Praxis im Wesentlichen aus. Anlässlich einer Krisen- sitzung vom 4. September 2000, an der neben dem Beschwerdegegner und des- sen Treuhänder auch ein Interessenvertreter und der Treuhänder des Beschwer- deführers sowie eine damalige kaufmännische Angestellte des "..." teilnahmen, wurde der Beschwerdegegner gemäss Protokoll "von den Anwesenden zum Ge- schäftsführer ad interim ernannt" (BG act. 18/66). Nach der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Beschwerdeführer (ca. Ende Oktober 2000) verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den beiden Part- nern, was zu weiteren Sitzungen zwischen den Parteien (sowie weiteren Teil- nehmern) führte. Anlässlich eines Treffens der Parteien vom 11. Januar 2001 wurde der Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Parteien seitens des Be- schwerdeführers mündlich fristlos gekündigt. Diese Kündigung liess der Be- schwerdeführer am 15. Januar 2001 mit Brief seines Anwalts an die Anwältin des Beschwerdegegners bestätigen (BG act. 3/5). Der Beschwerdegegner hielt in den Tagen darauf im "..." weiterhin seine Sprech- stunden ab, ab dem 15. Januar 2001 und insbesondere am 29. Januar 2001 be- gann der Beschwerdeführer seinerseits jedoch dessen Arbeitshilfen wegzuschaf- fen (Unterbrechung des beschwerdegegnerischen Zugangs zum Computer, De- montage des beschwerdegegnerischen Telefons, Abtransport des beschwerde-
gegnerischen Personal Computers). Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 seines Anwaltes an die Adresse des Gegenanwalts hielt der Beschwerdegegner fest, dass diese "Vorkommnisse resp. Eskalationen" zu für ihn nicht mehr zumutbaren Verhältnissen geführt hätten, weshalb er "seinerseits den Praxisvertrag vom 27. November 1999 aus wichtigen Gründen als fristlos gekündigt" erklärte (BG act. 3/7). Unterm 7. März 2001 versandte der Beschwerdeführer ein Rundschreiben an sei- ne Patienten, in welchem er - unter Aufführung diverser Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners (dringender Verdacht massiver Überarztung, fehlende Einsicht, fehlendes Verantwortungsbewusstsein etc.) - festhielt, dass er sich per Ende Januar 2001 vom Beschwerdegegner habe trennen müssen (BG act. 3/8). Im Zusammenhang mit diesem Rundschreiben wurde der Beschwerdeführer vom Ehrenrat der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich mit einer Vereinsstrafe belegt, was diesen zum Austritt aus der Ärztegesellschaft bewog (BG act. 3/13; Prot. II S. 5 f.). Die Parteien machten in der Folge mehrere Verfahren anhängig (Ehrverletzungs- prozess vor dem Bezirksgericht Zürich, gegenseitige Anzeigeerstattung wegen Betrugs). 2. Am 12. April 2002 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung von Fr. 177'806.05 (zuzüglich Ver- zugszins; BG act. 2 S. 2). Mit Urteil vom 24. August 2006 hiess die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich die Klage im Umfang von Fr. 142'672.80 (zuzüglich Zins) gut und wies sie im Übrigen ab (OG act. 184 S. 41 f. Dispositiv-Ziffer 1). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer kantonale Berufung. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm mit (Rückwei- sungs-)Beschluss vom 18. Juli 2007 zunächst davon Vormerk, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. August 2006 insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als mit ihm die Klage abgewiesen wurde (KG act. 2 S. 40 Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren (soweit das bezirksgerichtliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist) hob die Vorinstanz das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die
Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2). 3. Gegen diesen obergerichtlichen (Rückweisungs-)Beschluss richtet sich die vor- liegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Be- schwerdeführer folgende Anträge stellt: "1. Der angefochtene Entscheid sei betreffend Ziffer 2 aufzuheben; das Dispositiv sei dahingehend zu ändern, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Beweisabnahme betr. Tatsachen, die auf wichtige Gründe zur Vertragsauflösung schliessen lassen können, insbesondere Expertise) zurückzuweisen sei; Nichtigkeitsgrund: § 281 Ziffer 1 (rechtliches Gehör). Ziffer 2 wäre dann etwa so zu formulieren: Das Urteil des Obergerichts wird aufgehoben: Der Beschwerdeführer ist zum Beweis für die von ihm behaupteten Tatsachen nicht nur betreffend die Tatsachenfragen der Höhe des Schadenersatzes, sondern auch zu den Tatsachenfragen für das Vor- liegen eines wichtigen Grundes zur Vertragsauflösung im Sinne der Erwägungen und im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" (KG act. 1 S. 1 f.). Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 24. September 2007 - an- tragsgemäss - aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7 Dispositiv-Ziffer 5). Die dem Beschwerdeführer gleichzeitig auferlegte Prozesskaution von Fr. 10'000.-- ging innert (erstreckter) Frist ein (KG act. 7, 11 und 13). Der Be- schwerdegegner stellte mit (rechtzeitig erfolgter) Eingabe vom 23. Oktober 2007 Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- deführers zuzüglich MWSt (KG act. 14 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlas- sung verzichtet (KG act. 9).
II. 1. An erster Stelle ist der beschwerdegegnerische Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde zu behandeln (KG act. 14 S. 2): Der Beschwerdegegner begründet diesen Antrag mit einer (angeblichen) Wider- sprüchlichkeit des "völlig unklar formulierten" beschwerdeführerischen Antrages. Im ersten Teil - so der Beschwerdegegner - beantrage der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig werde im zweiten Teil offenbar "et- wa" ein reformatorischer Entscheid des Kassationsgerichts beantragt. Es sei un- klar, was der Beschwerdeführer wirklich beantragen wolle. Jedenfalls genüge das gestellte Rechtsbegehren der Anforderung nicht, wonach es zu Beginn des Pro- zesses grundsätzlich so zu formulieren sei, dass es bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Ausspruch des Gerichts (Dispositiv des Urteils) erhoben werden könne (KG act. 14 S. 2 f.). Entgegen dem beschwerdegegnerischen Vorbringen geht aus dem Antrag des Beschwerdeführers (mindestens hinreichend klar) hervor - und allein dies ist ent- scheidend -, dass dieser damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen obergerichtlichen (Rückweisungs-)Beschlusses vom 18. Juli 2007 be- zweckt. Was der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Stellung von Rechtsbegehren zu Beginn des Prozesses vorbringt, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Ob die Kassationsinstanz (bei spruch- reifer Sache) selbst einen neuen Entscheid in der Sache fällt (§ 291 ZPO), hängt sodann (unabhängig von den diesbezüglich gestellten Parteianträgen) allein von deren Ermessen ab. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers zufolge unklar formuliertem Rechtsbegehren ist nach dem Gesagten unbegründet, und es ist ihm daher nicht nachzukommen. 2. Der Beschwerdeführer seinerseits moniert sodann, die Vorinstanz habe ihren (Rückweisungs-)Beschluss zu Unrecht als Zwischenentscheid bezeichnet (KG act. 1 S. 2 f.):
a) Nachdem der Beschwerdeführer explizit ausführt, Dispositiv-Ziffer 1 des vor- instanzlichen Beschlusses (Vormerknahme der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung) sei nicht angefochten (KG act. 1 S. 2 Be- gründung Ziffer 1), ist diese somit nicht Gegenstand der vorliegenden Nichtig- keitsbeschwerde, und es erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auch Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides (Rückweisung) sei teilweise - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - ein Endentscheid. Nachdem die Vorinstanz - so der Beschwerdefüh- rer - erwäge, dass nach dem Gesagten feststehe, dass der Beschwerdeführer den Zusammenarbeitsvertrag der Parteien zu Unrecht fristlos aufgelöst habe, handle es sich beim angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage, ob ein wich- tiger Grund für die fristlose Auflösung des Vertrages bestanden habe, um einen Endentscheid respektive um einen Teilendentscheid, welcher mit zivilrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht anzufechten sei (KG act. 1 S. 2 f. Begründung Ziffer 2-4). Der Beschwerdegegner seinerseits ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihren (Rückweisungs-)Beschluss zu Recht als Zwischenentscheid bezeich- net (KG act. 14 S. 3 Ziffer III.2). Nachdem der Beschwerdeführer auf S. 10 f. (Ziffer IV.) der Beschwerde ausführt, die von ihm aufgeworfene Frage nach der Natur des angefochtenen Entscheides (vgl. oben) könne an sich im Kassationsverfahren offen bleiben, ist davon auszu- gehen, dass er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund geltend machen will. Auf das obgenannte Vorbringen ist daher bereits aus diesem Grunde nicht weiter einzutreten. Im Übrigen wäre es Sache des Bundesgerichts zu entscheiden, ob es auf eine allfällig erhobene zivilrechtliche Beschwerde ge- gen den obergerichtlichen Beschluss vom 18. Juli 2007 eintritt oder nicht. 3. Das weitere beschwerdeführerische Vorbringen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 3-10) steht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Frage, ob die fristlose Kündigung des Vertrages der Parteien durch den Beschwerdeführer ge- rechtfertigt war respektive ob dafür ein wichtiger Grund bestanden habe.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe zu dieser Frage umfassende, geeig- nete Beweismittel, insbesondere Expertisen, offeriert. Bereits die Erstinstanz habe diese weitestgehend ignoriert. Die Vorinstanz rüge dies zu Unrecht nicht (sie habe die erstinstanzliche Nichtabnahme der offerierten Beweismittel nur im Zusam- menhang mit der Frage der Schadenshöhe als unzulässig bezeichnet). Damit ha- be sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 56 ZPO) verletzt und gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO verstossen (KG act. 1 S. 3 ff., insb. S. 3 und 10). 3.2. a) Der Beschwerdeführer ist zunächst auf die Natur des kantonalen Be- schwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar, woraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtig- keitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziffer 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
b) Wie oben ausgeführt, hat, wer das Nichtabnehmen angerufener Beweismittel rügt, zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde kaum zu genügen. In der Regel reicht hinsichtlich der Behauptungen ein genereller Ver- weis auf eingereichte Rechtsschriften (vgl. etwa KG act. 1 S. 4) nicht. In casu ist indessen insoweit von etwas speziellen Umständen auszugehen, als es sich bei den Behauptungen des Beschwerdeführers um ca. 400 Krankengeschichten von Patienten zu handeln scheint (vgl. KG act. 1 S. 10 oben). Immerhin geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich die fraglichen Behauptungen (hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer die Nichtabnahme offerierter Beweise rügt) auf die Vorwürfe der Überarztung und der Fakturierung nicht erbrachter Leistungen be- ziehen (KG act. 1 etwa S. 4). Ebenfalls geht aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere das Nichteinholen eines Gutachtens respektive das Unterlassen des Beizugs Sachverständiger rügt (KG act. 1 S. 3). In der Be- schwerde wird zwar (entgegen den grundsätzlichen Anforderungen an die Sub- stantiierung einer entsprechenden Rüge) nicht aufgezeigt, wo (Aktenstelle) sich der Beschwerdeführer auf die (angeblich) genannten Beweismittel berufen hat. Da in casu (wie nachfolgend erwogen) für die Vorinstanz gar nicht von Belang war, ob und was der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behauptungen (in Be- zug auf die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners) für Beweismittel offerierte, rechtfertigt sich in casu auf die vorgebrachte Rüge in nachfolgendem Umfang einzutreten. 3.3. a) Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastvertei- lung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt, obgleich er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BSK-ZGB I/Schmid, 3. A., Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Auf kantonalrechtlicher Ebene wird nach § 133 ZPO (unter anderem) Beweis erhoben über erhebliche streitige Tat- sachen. Das damit angesprochene Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/
Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO). Es gibt der beweisbelasteten Partei ebenfalls einen Anspruch auf Abnahme (form- und fristgerecht) anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen, strittigen Behauptungen. Was das Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer dann verletzt ist (und in diesem Kontext nur dann), wenn der kantonale Richter über eine für sei- nen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufe- nen) Beweismittel, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (BSK-ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Be- stimmung von § 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechts- mittel vor Bundesgericht zu rügen und auf die Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist insoweit gemäss ständiger Rechtsprechung im kantonalen Beschwerde- verfahren mit Blick auf § 285 ZPO nicht einzutreten (ZR 95 Nr. 73 Erw. b; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO; zum Ganzen: Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfah- ren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). b) Der sowohl aus Art. 8 ZGB als auch aus § 133 ZPO fliessende Anspruch auf Beweisführung gilt in Bezug auf rechtserhebliche (und streitige) Tatsachen (BSK- ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133 ZPO). Hinsichtlich rechtsunerheblicher Tatsachen besteht indessen kein An- spruch auf Beweisführung. Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, ist eine Rechtsfrage. Sie kann in Fällen, in welchen - wie vorliegend - materielle Ansprü- che aus Bundesprivatrecht zu prüfen sind, grundsätzlich (zur Streitwertgrenze in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vgl. Art. 74 BGG) dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72 ff. BGG). 3.4. Mit der Erstinstanz ging die Vorinstanz (entgegen dem Wortlaut des Vertra- ges [BG act. 3/3 lit. B Ziffer 1] und den beschwerdeführerischen Vorbringen in der
Berufung [KG act. 2 S. 12]) vom Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im Sinne der Art. 530 ff. OR aus. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Möglichkeiten zur Kündigung des Vertrages respektive zur Beendigung des Gesellschaftsver- hältnisses verwies die Vorinstanz u.a. auf Ziffer 5.2 des Vertrages der Parteien, wo einerseits eine ordentliche Kündigung (mit einer Frist von sechs Monaten "auf das Ende eines Kalenderjahres") und anderseits eine ausserordentliche Kündi- gung "aus wichtigen Gründen" vorgesehen sei. Als "Regelbeispiele" würden dort der Entzug der Praxisbewilligung oder "schwerwiegende Verstösse gegen die ethischen medizinischen Grundsätze" erwähnt (KG act. 2 S. 12 ff. Ziffer 4). Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlo- se Vertragskündigung erwog die Vorinstanz, dass diese im Sinne von Art. 4 ZGB auch im Falle der Parteien "nach Recht und Billigkeit" zu treffen sei. Wichtige Gründe - so die Vorinstanz - lägen vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag einge- gangen wurde, nicht mehr vorhanden seien, so dass die Erreichung des Gesell- schaftszweckes in der bei der Eingehung der Gesellschaft beabsichtigten Art nicht mehr möglich, wesentlich erschwert oder gefährdet werde, so dass dem andern Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Zu berücksichtigen seien dabei - so die Vorinstanz weiter - alle wesentli- chen Besonderheiten des konkreten Falles. Der von den Parteien abgeschlosse- ne Vertrag sei namentlich für den Beschwerdegegner so existentiell wie ein Ar- beitsvertrag gewesen. Werde in derartigen Verhältnissen wegen des Verhaltens des andern Vertragsteils der Vertrag fristlos aufgelöst, so müsse bei einem Ver- halten, das eine weitere Zusammenarbeit nicht schlechthin ausschliesse (wie z.B. bei schweren Verbrechen), eine klare Abmahnung ergangen sein, damit bei wei- terem Fehlverhalten der Vertrag fristlos aufgelöst werden könne (KG act. 2 S. 13f. Ziffer 4.2). Im Folgenden ist dem angefochtenen Entscheid eine Auflistung beschwerdeführe- rischer Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners zu entnehmen, die er- sterer im gerichtlichen Verfahren zwecks Begründung eines Anspruchs auf fristlo- se Kündigung vorgebracht habe (KG act. 2 S. 15 f. Ziffer 4.3.1/2). Nachfolgend
setzte sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen auseinander, prüfte im Weiteren die Frage des Vorliegens einer erfolglosen Abmahnung und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Vertrag vom 27. November 1999 zu Unrecht fristlos aufgelöst habe (KG act. 2 S. 16 ff.). 3.5. a) Der Entscheid der Vorinstanz gründet auf deren (Rechts-)Auffassung, dass das dem Beschwerdegegner seitens des Beschwerdeführers vorgeworfene Ver- halten die fristlose Kündigung unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfer- tigen vermöge (KG act. 2 S. 16 ff.), womit sich für die Vorinstanz ein diesbezügli- ches Beweisverfahren erübrigte. Als solchen Umstand hielt die Vorinstanz etwa fest, dass nach dem Gesellschaftsvertrag "jeder Vertragspartner ... den Patien- tenvertrag in eigenem Namen" abschliesse (KG act. 2 S. 16 Ziffer 4.4; vgl. auch S. 18). Im Weiteren verwies sie auf die Problematik des in der Praxis der Parteien verwendeten „Blocksystems“ und hielt für entscheidend, dass es der Beschwer- deführer gewesen sei, der dem Beschwerdegegner das Personal und die übrige In-frastruktur für die Rechnungsstellung (namentlich auch die dazugehörige Soft- ware) zur Verfügung zu stellen hatte (KG act. 2 S. 16/17, S. 20). Sodann berück- sichtigte sie den Umstand, dass der Beschwerdegegner im zweiten Halbjahr 2000 wegen des überraschenden Totalausfalls des Beschwerdeführers in einer gewis- sen Überforderungssituation gewesen sei (KG act. 2 S. 19). Die Vorinstanz schloss zwar nicht aus, dass auch gewisse wirtschaftliche Verhaltensweisen unter die Bestimmung von Ziffer 5.2 Abs. 1 des Vertrages der Parteien (fristlose Kündi- gung aus wichtigen Gründen etwa bei "schwerwiegenden Verstössen gegen die ethischen medizinischen Grundsätze") fallen könnten; solche müssten indessen in eklatanter Art und offensichtlich ethische Grundsätze verletzen respektive aus- gesprochen krass sein. So müssten Abrechnungen geradezu betrügerisch erfol- gen, und zwar so offensichtlich, dass das rechtswidrige Tun des einen Vertrags- partners einer gewissen Öffentlichkeit nicht verborgen bliebe, so dass das verbre- cherische Tun des einen Vertragspartners gleichsam auf den andern abstrahlte. Von all dem - so die Vorinstanz - könne indessen keine Rede sein; der Be- schwerdeführer vermöge denn auch keine Hinweise darauf zu geben, dass er je wegen des Verhaltens des Beschwerdegegners bei andern Leuten in ein schiefes Licht geraten wäre (KG act. 2 S. 17 f. und 21). Der Beschwerdeführer - so die Vo-
rinstanz - relativiere indessen seine an den Beschwerdegegner gerichteten Vor- würfe stets immer wieder selber (KG act. 2 S. 17, 21 und 22). Die Vorinstanz hielt dementsprechend die beschwerdeführerischen Behauptungen zur Rechtfertigung der erfolgten fristlosen Kündigung für unbehelflich. Ob die diesbezüglichen vorin- stanzlichen Erwägungen zutreffend sind respektive ob die Vorinstanz für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung zu hohe Anforderungen (an das nötige Fehlverhalten einer Vertragspartei) stellte, und ob ihr Entscheid diesbezüglich wi- dersprüchlich ist (vgl. KG act. 1 S. 9 Ziffer 7 Absatz 2 am Schluss), sind Fragen des Bundesrechts, auf welche nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren einzu- treten ist (§ 285 ZPO). Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinem - Kern der vorlie- genden Nichtigkeitsbeschwerde bildenden - Vorbringen, er habe vor Vorinstanz vorgebracht und diesbezüglich auch Beweismittel offeriert, dass der Beschwerde- gegner nicht erbrachte Leistungen fakturiert, überarztet und damit gegen die Be- stimmungen des KVG verstossen habe (vgl. dazu KG act. 1 S. 3-10 Ziffer 5-8), im vorliegenden Verfahren keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darzutun. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz davon ausging, dass bei der Rechnungsstellung Fehler vorgekommen sind (KG act. 2 S. 16 ff. insb. S. 19). b) Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grun- des (für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung) hielt die Vorinstanz überdies fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 9. Dezember 2000 und dem 11. Januar 2001 die früheren und am 9. De- zember 2000 beanstandeten Fehler wiederholt habe. Es müsse daher - so die Vo- rinstanz - sein Bewenden damit haben, dass wichtige Gründe für eine sofortige Vertragsauflösung weder am 9. Dezember 2000 noch am 11. Januar 2001 vor- gelegen haben (KG act. 2 S. 24). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. 3.6. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift sodann nicht (minde- stens nicht genügend substantiiert; vgl. vorne Ziffer II.3.2.a) geltend, dass den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen aktenwidrige oder willkürliche tat- sächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziffer 2 ZPO zugrunde liegen: a) Als wesentliche Besonderheit des vorliegenden Falles hielt die Vorinstanz (wie bereits ausgeführt) den Umstand, dass der von den Parteien abgeschlossene Vertrag namentlich für den Beschwerdegegner so existentiell wie ein Arbeitsver- trag gewesen sei, weshalb - so die Vorinstanz - die seitens des Beschwerdefüh- rers ausgesprochene Vertragsauflösung denn auch dazu geführt habe, dass der Beschwerdegegner beruflich gleichsam von einem Tag auf den andern auf der Strasse gestanden sei. Werde in derartigen Verhältnissen wegen des Verhaltens des andern Vertragsteils der Vertrag fristlos aufgelöst, so müsse bei einem Ver- halten, das eine weitere Zusammenarbeit nicht schlechthin ausschliesse, eine kla- re Abmahnung ergangen sein, damit bei weiterem Fehlverhalten der Vertrag fristlos aufgelöst werden könne (KG act. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang (in Klammern) vor, es treffe an sich nicht zu, dass der Beschwerdegegner beruflich von einem Tag auf den andern auf der Strasse gestanden sei, habe dieser doch einfach eine andere Praxis eröffnen können, was er denn auch getan habe (KG act. 1 S. 4). Das genannte beschwerdeführerische Vorbringen findet sich einerseits lediglich in Klammern, anderseits wird nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vor- gebracht, dass diesbezüglich ein (weiterer) Nichtigkeitsgrund vorliege. Es ist da- her nicht weiter darauf einzutreten. Lediglich ergänzend sei hinzugefügt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnommen werden kann, die Vorinstanz habe diesen darauf gestützt, dass der Beschwerdegegner nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine andere Praxis zu eröffnen, und dass er solches nicht getan ha- be. Ob die Vorinstanz in casu (wegen der Parallelen zum Arbeitsvertrag) zu Recht von der Notwendigkeit einer Abmahnung ausging, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, welche nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist (§ 285 ZPO).
b) In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz sei der An- sicht, eine fristlose Auflösung des Vertrages wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn das Verhalten des Beschwerdegegners in der gemeinsamen Praxis auf den Beschwerdeführer abgestrahlt hätte. Eine solche Abstrahlung habe die Vorinstanz (sinngemäss) jedoch mit der Begründung verneint, dass die Patienten und Kran- kenkassen die Machenschaften des Beschwerdegegners bis zur fristlosen Kündi- gung nicht bemerkt hätten (KG act. 1 S. 5 Ziffer 3, S. 6 und S. 9). In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, welcher Stelle des angefochtenen Ent- scheides dies zu entnehmen wäre. Auf das diesbezügliche beschwerdeführeri- sche Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. vorne Ziffer II.3.2.a). 4. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wir- kung entfallen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht. Der Streitwert beträgt Fr. 142'672.80 (vgl. KG act. 2 S. 41 Disp.-Ziff. 6).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'380.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. , insb. Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 142'672.80. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Juli 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: