Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070137/U, damit vereinigt Kass.-Nr. AA070119/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2008 in Sachen 1.K, ..., 2.M AG, ..., Beklagte, Zweitappellanten, Erstappellaten und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen D, ..., Kläger, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ...h betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerden gegen zwei Beschlüsse der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2007 (LB070029/U und vom 4. Juli 2007 (LB070029/U1)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 vereinigte das Bezirksgericht (8. Abteilung) zwei Forderungsprozesse zwischen denselben Parteien (BG act. 21). Mit Urteil vom 16. Februar 2007 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte 2, dem Kläger Fr. 300'000.-- sowie Fr. 550'000.-- je nebst Zins zu bezahlen, und hob in der Betrei- bung betreffend den Betrag von Fr. 300'000.-- nebst Zinsen den Rechtsvorschlag auf. Soweit sich die Klagen gegen den Beklagten 1 richteten, wurden sie abge- wiesen (BG act. 56 = OG act. 62). Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger wie auch beide Beklagten Berufung (OG act. 63). Der Kläger zog mit Eingabe vom 7. Mai 2007 seine Berufung zurück (OG act. 71). Davon nahm der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 9. Mai 2007 Vormerk und setzte zugleich den Beklagten eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (OG act. 72). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Be- klagten am 11. Mai 2007 zugestellt (Empfangsschein, OG act. 73/1). Nachdem innert Frist keine Berufungsanträge gestellt wurden, trat das Obergericht mit Be- schluss vom 11. Juni 2007 auf die Berufung nicht ein (OG act. 74 = KG AA070119 act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die erste der beiden vor- liegenden Nichtigkeitsbeschwerden (KG AA070119 act. 1). Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 stellten die Beklagten beim Obergericht ein Ge- such um Wiederherstellung der Frist zur Stellung und Begründung der Nichtig- keitsbeschwerde (OG act. 76). Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit Be- schluss vom 4. Juli 2007 nicht ein (OG act. 81 = KG AA070137 act. 2). Dagegen richtet sich die zweite Nichtigkeitsbeschwerde (KG AA070137 act. 1). Der Kläger beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden, bezüglich der erstgenannten Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (KG AA070119 act. 11;
KG AA070137 act. 8). Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassungen zu den beiden Nichtigkeitsbeschwerden (KG AA070119 act. 9; KG AA070137 act. 6). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung, bezüglich der erstgenannten Beschwerde in umfassendem Sinne (Ver- fügung vom 22. August 2007, KG AA070119 act. 5), bezüglich der zweitgenann- ten Beschwerde für die Kosten- und Entschädigungsregelung (Verfügung vom 17. September 2007, KG AA070137 act. 4). Die Beklagten leisteten die ihnen für die beiden Kassationsverfahren auferlegten Prozesskautionen fristgerecht (KG AA070119 act. 10; KG AA070137 act. 7). Mit Verfügung vom 17. September 2007 vereinigte der Präsident des Kassations- gerichts die beiden Kassationsverfahren (KG AA070137 act. 4). II. 1. Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2007 auf den Rekurs der beiden Beschwerdeführer nicht eintrat, da diese innert angesetzter Frist keine Berufungsanträge gestellt hatten (KG AA070119 act. 2 = OG act. 74), stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. Sie führten darin folgendes aus: MG, die Sekretärin ihres Rechtsvertreters, habe nach Eingang der Fristverfügung den Fristenlauf berechnet und das Ablaufdatum der Frist, den 31. Mai 2007, auf der ersten Seite der Verfügung vermerkt sowie dieses ins Outlook des Sekretariats eingetragen, wie dies im Büro ihres Rechts- vertreters stets getan werde. Danach habe sie die Verfügung dem Rechtsvertreter vorgelegt, welcher die Frist überprüft und auch kontrolliert habe, ob sie über den Exchange-Server im Outlook seines Computers eingetragen sei. Gleichzeitig sei der Reminder aktiviert worden, welcher dem Rechtsvertreter den Ablauf der Frist jeweils zehn Tage im voraus anzeige. Der Rechtsvertreter habe festgestellt, dass er aufgrund verschiedener anderer Fristen und Pendenzen nicht in der Lage sein werde, die Berufungsschrift bis zum
Der Beschwerdegegner verweigerte in seiner Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Fristwiederherstellung (OG act. 80 S. 5 Ziffer 8). 2. Das Obergericht hält fest, das Fristerstreckungsgesuch hätte spätestens am letzten Tag der Frist, d.h. am Donnerstag, 31. Mai 2007 gestellt bzw. der Post übergeben werden müssen. Bei ordnungsgemässer Postzustellung wäre dieses als Einschreibebrief aufgegebene Gesuch am folgenden Tag, also am Freitag, 1. Juni 2007 beim Gericht eingetroffen. Wäre das Gesuch usanzgemäss am glei- chen Tag behandelt und spediert worden, so wäre die Bewilligung (oder Ableh- nung) bereits am Montag, 4. Juni 2007 beim Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer eingetroffen. Selbst wenn man von einer gewissen Verzögerung in diesem Ablauf ausginge, so hätte der Anwalt der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens am Freitag, 8. Juni 2007, bemerken müssen, dass er den Entscheid betreffend sein Fristerstreckungsgesuch nicht erhalten habe. Unter diesen Umständen hätte er damit rechnen müssen, dass die Frist zur Fristerstreckung (gemeint: zur Stel- lung eines Fristerstreckungsgesuchs) hätte versäumt sein können. Er habe sich im Übrigen auch in der darauf folgenden Woche bis zum Eintreffen des Beschlus- ses vom 11. Juni 2007 am 15. Juni 2007 nicht darum gekümmert. Somit habe die zehntägige Frist zur Wiederherstellung nach dem Gesagten an diesem Tag (ge- meint: am 8. Juni 2007) begonnen und sei demzufolge am 18. Juni 2007 abge- laufen. Das am 19. Juni 2007 gestellte Wiederherstellungsgesuch sei demzufolge verspätet; es könne darauf nicht eingetreten werden (KG AA070137 act. 2 = OG act. 81 S. 4 f. Erw. 3). 3. Die Beschwerdeführer halten dafür, im vorliegenden Fall habe ihr Rechtsver- treter erst mit dem Eintreffen des Beschlusses des Obergerichts vom 11. Juni 2007 am 15. Juni 2007 erkennen können, dass das Fristerstreckungsgesuch, das er am 31. Mai 2007 fristgerecht verfasst und gestellt habe, offensichtlich nicht zu- re Post gebracht worden sei. Der 15. Juni 2007 sei ein Freitag gewesen; das Re- stitutionsgesuch sei bereits vier Tage später, das Wochenende mit eingerechnet, eingereicht worden. Die 10-tägige Frist zur Stellung des Restitutionsgesuchs sei damit ohne weiteres eingehalten worden. Das Obergericht stelle rein hypotheti-
sche Überlegungen an, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsvertreter hätte bemerken müssen, dass die Frist zur Fristerstreckung hätte versäumt sein können. Die Ausführungen des Obergerichts gingen an der Realität des Praxisalltags vorbei. Die Reaktionszeit der Gerichte auf Fristerstreckungsgesuche sei sehr unter- schiedlich, zum Teil erfolgten die Bewilligungen sehr schnell, zum Teil dauere es aber auch wesentlich länger, ohne dass der Anwalt deswegen gleich in Besorgnis geraten müsste. Natürlich erkundige sich der Anwalt beim Gericht nach dem Stand der Angelegenheit, wenn er nach einer Eingabe an das Gericht längere Zeit nichts höre. Daraus aber eine taggenaue Frist ableiten zu wollen, innert welcher der Anwalt reagieren müsse, wenn er keine Verfügung des Gerichts erhalten ha- be, gehe zu weit. Wie spekulativ und wenig sachlich begründet die Überlegungen des Obergerichts seien, zeige sich auch daran, dass die Frist zur Stellung des Restitutionsgesuchs eingehalten worden wäre, wenn das Obergericht dem Rechtsvertreter einen einzigen Tag mehr zugestanden hätte, um die Versäumnis zu erkennen. Da nicht festgelegt sei, innert welcher Frist Gerichte auf Eingaben von Anwälten zu reagieren hätten, und da die Praxis der Gerichte sehr uneinheit- lich sei, könne vor dem Eintreffen einer entsprechenden Verfügung oder eines Beschlusses vom Gericht auch nicht ein Tag festgelegt werden, an welchem der Anwalt spätestens erkennen müsse, dass er die Frist versäumt haben könnte. Deshalb verstosse das Obergericht mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2007 gegen den Verfahrensgrundsatz von § 199 Abs. 3 GVG (KG AA070137 act. 1 S. 6 f. Zif- fern III/2 und 3). 4. Nach § 199 Abs. 3 GVG ist das Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage "nach dem Wegfall des Hindernisses" zu stellen. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter erst mit Eintreffen des Beschlusses vom 11. Juni 2007 zweifelsfrei erkannten, dass etwas mit dem Fristerstreckungs- begehren schief gelaufen ist. Zur gewissenhaften Fristenpflege in einem Anwalts- büro gehört jedoch nicht bloss, Fristen korrekt vorzumerken und die entsprechen- den Prozesshandlungen fristgerecht vorzunehmen oder, wo dies nicht möglich ist, ein diesbezügliches Fristerstreckungsbegehren zu stellen. Auch dem Schicksal eines solchen Fristerstreckungsbegehrens ist Beachtung zu schenken. In der Re- gel entscheiden Gerichte über Fristerstreckungsbegehren umgehend oder zumin-
dest innert ein bis zwei Arbeitstagen. Ist ein Anwalt innert Wochenfrist nach tat- sächlicher oder vermeintlicher Stellung eines Fristerstreckungsbegehrens nicht im Besitz des gerichtlichen Entscheids darüber, so gehört es zu den elementaren anwaltlichen Sorgfaltspflichten, dass sich der Anwalt beim betreffenden Gericht nach dem Stand der Erstreckungssache erkundigt oder dies einer zuverlässigen Hilfskraft überträgt. Hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer so gehandelt, so hätte er spätestens am Donnerstag, 7. Juni 2007 oder Freitag, 8. Juni 2008 erfahren, dass das Fristerstreckungsbegehren das Gericht nicht erreicht hat, und er hätte das nunmehr Notwendige vorkehren können. Handlungen und Unterlas- sungen des Rechtsvertreters sind der vertretenen Partei anzurechnen. Es ist so- mit nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht annimmt, das Hindernis im Sin- ne von § 199 Abs. 3 GVG sei spätestens am 8. Juni 2007 weggefallen und die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens sei am 18. Juni 2007 ab- gelaufen. Folgerichtig ist das Obergericht auf das Wiederherstellungsbegehren nicht eingetreten. Die entsprechende Rüge der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziffer 1 ZPO ist unbegründet. Die ge- gen den Beschluss des Obergerichts vom 4. Juli 2007 erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde ist abzuweisen. III. 1. Das Obergericht hält in seinem Beschluss vom 11. Juni 2007 fest, mit Verfü- gung vom 9. Mai 2007 sei den Beschwerdeführern Frist angesetzt worden, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist seien keine Beru- fungsanträge eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei (KG AA070119 = OG act. 74 S. 2). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verfügung vom 9. Mai 2007 wiederhole die gesetzliche Bestimmung von § 264 Abs. 2 ZPO, wonach auf die Berufung dann nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungs- schrift bestimmte Anträge enthalte. Der Hinweis auf die Berufungserklärung er- weise sich als obsolet, da die Berufungserklärung bereits am 8. März 2007 einge- reicht worden sei. Säumnisfolgen für den Fall, dass die Berufungsschrift als sol-
che nicht eingereicht werde, seien in der Verfügung nicht genannt. Eine Regel, wie zu verfahren sei, wenn die Berufung zwar fristgerecht erklärt, die Berufungs- schrift aber nicht fristgerecht eingereicht worden sei, fehlten in den Bestimmungen über das Berufungsverfahren. § 129 ZPO regle das Säumnisverfahren im mündli- chen Verfahren. Danach werde beim Ausbleiben einer Partei eine neue Ver- handlung angesetzt, wobei die Säumnisfolgen erst mit der Vorladung zur zweiten Verhandlung angedroht würden. Lediglich in den in § 129 Abs. 2 ZPO aufgezähl- ten Fällen würden die Säumnisfolgen bereits für die erste Verhandlung angedroht. Aber sie würden immerhin angedroht. Reiche eine Partei im schriftlichen Verfah- ren keine Klagebegründung oder eine mangelhafte Klage ein, werde ihr eine Nachfrist angesetzt, welche mit der Androhung der Säumnisfolgen verknüpft wer- de (§ 130 Abs. 1 ZPO). Eine mangelhafte Rekursschrift könne sodann innert einer Nachfrist, mit welcher auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht werde, ver- bessert werden (§ 276 Abs. 2 ZPO). Diese gesetzlichen Bestimmungen seien al- lesamt Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, die Härte des Rechtsverlustes nicht schon beim ersten Versäumnis einer Partei, sondern erst nach erfolgter An- drohung und erneuter Versäumnis eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführer schliessen, in Analogie zu § 130 ZPO und § 276 Abs. 2 ZPO dränge es sich auf, in Fällen, in denen zwar Berufung erklärt, aber innert an- gesetzter Frist keine Berufungsschrift eingereicht worden sei, eine kurze Nachfrist anzusetzen und auf die Säumnisfolgen bei erneuter Säumnis hinzuweisen. Das Obergericht lasse demgegenüber trotz fehlender gesetzlicher Grundlage und trotz Fehlens eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Säumnisfolgen in der Verfügung vom 9. Mai 2007 diese mit Beschluss vom 11. Juni 2007 eintreten. Das Obergericht habe mit diesem Vorgehen § 264 Abs. 2 ZPO verletzt (KG AA070119 act. 1 S. 4 f. Ziffern II/1 und 2). 2. § 264 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, wenn weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte. Unterbleibe die Begründung, so werde auf Grund der Akten entschie- den. Diese Bestimmung gab das Obergericht in der Verfügung vom 9. Mai 2007 im Wortlaut wieder (OG act. 72, Dispositiv Ziffer 2 dritter Absatz). Im vorliegenden
Fall enthält die Berufungserklärung der Beschwerdeführer vom 8. März 2007 kei- ne bestimmten Anträge. Eine Berufungsschrift mit Anträgen und mit einer Be- gründung liegt nicht vor, obwohl den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung ei- ner solchen angesetzt wurde und die Beschwerdeführer in der betreffenden Ver- fügung darauf hingewiesen wurden, dass auf die Berufung nur eingetreten wer- den kann, wenn bestimmte Anträge entweder bereits in der Berufungserklärung gestellt wurden oder in der Berufungsschrift gestellt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 276 Abs. 2 ZPO geht fehl. Diese Be- stimmung betrifft das Rekursverfahren. Der Rekurs muss innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids eingereicht werden. Zugleich müssen die Rekursanträge gestellt und begründet werden (§ 276 Abs. 2 ZPO). Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche handelt, ist eine Frister- streckung, abgesehen vom Fall des Todes oder des Eintritts der Handlungsunfä- higkeit der Partei oder ihres Vertreters während laufender Frist, nicht möglich (§ 189 Abs. 2 GVG). Dies betrifft im Rekursverfahren auch die Stellung und Begrün- dung von Anträgen, selbst in anspruchsvollen und zeitaufwendigen Fällen. Dieser Grundsatz wird dadurch gemildert, dass zur Behebung einer ungenügenden Re- kursschrift eine Frist angesetzt werden kann. Im Berufungsverfahren reicht es je- doch aus, innert der Rechtsmittelfrist die Berufung zu erklären (§ 261 Abs. 1 ZPO). Zur Stellung bestimmter Anträge und zur Begründung derselben wird her- nach gesondert Frist angesetzt (§ 264 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist eine richterli- che und kann deshalb erstreckt werden. Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf § 130 ZPO, welcher das schriftliche Verfahren vor erster Instanz betrifft. Der Einreichung einer Klageschrift geht kein Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts betreffend die Anforderungen an eine solche, ins- besondere diejenigen von § 113 ZPO, voraus, so dass ein solcher gerichtlicher Hinweis allenfalls erst nach Einreichung der mangelhaften Klageschrift erfolgen kann. Im Berufungsverfahren wird die Berufung führende Partei mit der Anset- zung der Frist zur Einreichung der Berufungsschrift darauf hingewiesen wird, dass entweder in der Berufungserklärung oder in der Berufungsschrift bestimmte An-
träge zu stellen seien, und dass in der Berufungsschrift die Anträge begründet werden sollten. Nachdem also die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgefordert wurden, die Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen, und sie weiter auf die gesetzliche Regelung bei Fehlen von Berufungsanträgen und einer Be- gründung derselben hingewiesen wurden, bedurfte es hierzu keiner zweiten Fristansetzung. Somit liegt weder eine Gesetzeslücke bezüglich der Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsschrift noch eine Notwendigkeit zur analogen Anwendung der Säumnisbestimmungen des Rekursverfahrens und des schriftlichen Hauptverfah- rens vor. Nachdem die Beschwerdeführer weder in der Berufungserklärung noch in einer nachfolgenden Berufungsschrift bestimmte Anträge stellten, ist das Ober- gericht zu Recht in Anwendung von § 264 Abs. 2 ZPO auf die Berufung nicht ein- getreten. Auch die diesbezügliche Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss werden die beiden Beschwerdeführer für das vereinigte Kassa- tionsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Es ist für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 70 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Beide Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. Damit entfällt die den Beschwerden verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 9'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den beiden Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die beiden Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 850'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung der Beschlüsse des Obergerichtes vom 11. Juni 2007 und vom 4. Juli 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: