Nullity complaint inadmissible against judicial administration act

AA070105Kassationsgericht04.07.2007Inadmissible

Zusammenfassung

M challenged a decision of the Zurich High Court that had rejected his appeal and his request that a criminal complaint be filed against municipal officials. The Zurich Cassation Court held that the complaint was inadmissible because the challenged refusal to authorize a criminal complaint was an act of judicial administration, not amenable to cantonal nullity review. It also dismissed as illogical the request to remit the case to the High Court for lack of jurisdiction. The court therefore did not enter into the complaint, charged M with the costs, and denied any compensation to the municipality.

Regest

§ 284 ZPO; nullity complaint against acts of judicial administration is inadmissible; the authorization or refusal to file a criminal complaint by a court under § 21 StPO belongs to judicial administration and cannot be challenged by cantonal nullity complaint. A request for remittal based on alleged lack of jurisdiction is self-contradictory where the same court is asked to decide the issue. The reviewing court must decline entry; costs follow the losing party under § 64 Abs. 2 ZPO, and party compensation may be denied absent significant effort.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070105/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrich- terin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 in Sachen M, .... Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde Q, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinderat Q, ... betreffend Nichteintreten, Überweisung an zuständige Behörde Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2007 (LN070008/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Gemeinderat von Q verweigerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 die Einsichtnahme in gemeinderätliche Akten betreffend eines Grundstückverkaufs (BG act. 2/1). Gegen dieses Schreiben, welches der Be- schwerdeführer als Verfügung verstand, erhob dieser mit Eingabe vom 18. De- zember 2006 Rekurs beim Bezirksgericht Meilen (BG act. 1). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 23. Januar 2007 auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein (BG act. 3 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwer- deführer Rekurs beim Obergericht (I. Zivilkammer) mit unter anderem den Anträ- gen, es sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen und es sei durch das Obergericht im Sinne von § 21 StPO gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderates Q Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs zu erheben (OG act. 2 S. 2). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 22. Mai 2007 sowohl den Rekurs wie auch den Antrag auf strafrechtliche Verzeigung ab (OG act. 6 = KG act. 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Obergericht § 21 StPO zu Unrecht nicht angewandt habe, und dass das Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses sowie der erstinstanzliche Beschluss wegen Verletzung des Strafanklageprinzips an das Obergericht zurückzuweisen sei mit der Anweisung im Sinne des Rekursantrags 4 (Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats Q) zu verfahren (KG act. 1 S. 3 Anträge 5 - 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort des Gemeinderats Q (Beschwerdegegnerin) und eine Vernehmlassung des Oberge- richts wurden nicht eingeholt. Da sich sofort ergibt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, besteht kein Raum zur beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2 Antrag 2).

  1. Der Beschwerdeführer begehrt in Antrag 4 (KG act. 1 S. 2) "unter Berufung auf die erfolgte Justizreform und auf die damit eingeführte durchgehende Beschrän- kung des kantonalzürcherischen Rechtsmittelzugs auf zwei Instanzen, das Be- gehren, es sei das vorliegende Verfahren wegen "Unzuständigkeit und fehlender richterlicher Kognitionsbefugnis" des Kassationsgerichts an das Obergericht zu- rückzuweisen. Dieser Antrag gibt keinen Sinn. Sollte das Kassationsgericht - der Ansicht des Beschwerdeführers folgend - für die Behandlung seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zuständig sein, fehlte es ihm auch an der Zuständigkeit zu einem Rückwei- sungsentscheid. Auf den Antrag ist nicht weiter einzugehen. 4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich, soweit sie eine Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses darstellen, al- lein gegen den Entscheid des Obergerichts, den Antrag auf Erstattung einer Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats Q ab- zuweisen (KG act. 1 S. 4 f. Ziffern 2.1 bis 2.5). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 284 ZPO). Das Obergericht hält zu Recht fest, dass die Anwendung von § 21 StPO betreffend Erstattung einer Strafanzeige durch das Gericht eine Justizverwaltungsangelegenheit darstelle und daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden könne. Es zitiert hierzu einen Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. August 1998 (Kass.-Nr. 98/163 in Sa- chen des Beschwerdeführers, Erw. III/3). Darauf kann in zustimmendem Sinne verwiesen werden (§ 161 GVG). 6. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Entsprechend hat der Be- schwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Kassa- tionsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Meilen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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