projekte
AA070105 ΓÇó Nullity complaint inadmissible against judicial administration act
AA070105Kassationsgericht04.07.2007Inadmissible
M challenged a decision of the Zurich High Court that had rejected his appeal and his request that a criminal complaint be filed against municipal officials. The Zurich Cassation Court held that the complaint was inadmissible because the challenged refusal to authorize a criminal complaint was an act of judicial administration, not amenable to cantonal nullity review. It also dismissed as illogical the request to remit the case to the High Court for lack of jurisdiction. The court therefore did not enter into the complaint, charged M with the costs, and denied any compensation to the municipality.
§ 284 ZPO; nullity complaint against acts of judicial administration is inadmissible; the authorization or refusal to file a criminal complaint by a court under § 21 StPO belongs to judicial administration and cannot be challenged by cantonal nullity complaint. A request for remittal based on alleged lack of jurisdiction is self-contradictory where the same court is asked to decide the issue. The reviewing court must decline entry; costs follow the losing party under § 64 Abs. 2 ZPO, and party compensation may be denied absent significant effort.
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070105/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrich- terin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 in Sachen M, .... Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde Q, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinderat Q, ... betreffend Nichteintreten, Überweisung an zuständige Behörde Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2007 (LN070008/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Gemeinderat von Q verweigerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 die Einsichtnahme in gemeinderätliche Akten betreffend eines Grundstückverkaufs (BG act. 2/1). Gegen dieses Schreiben, welches der Be- schwerdeführer als Verfügung verstand, erhob dieser mit Eingabe vom 18. De- zember 2006 Rekurs beim Bezirksgericht Meilen (BG act. 1). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 23. Januar 2007 auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein (BG act. 3 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwer- deführer Rekurs beim Obergericht (I. Zivilkammer) mit unter anderem den Anträ- gen, es sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen und es sei durch das Obergericht im Sinne von § 21 StPO gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderates Q Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs zu erheben (OG act. 2 S. 2). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 22. Mai 2007 sowohl den Rekurs wie auch den Antrag auf strafrechtliche Verzeigung ab (OG act. 6 = KG act. 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Obergericht § 21 StPO zu Unrecht nicht angewandt habe, und dass das Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses sowie der erstinstanzliche Beschluss wegen Verletzung des Strafanklageprinzips an das Obergericht zurückzuweisen sei mit der Anweisung im Sinne des Rekursantrags 4 (Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats Q) zu verfahren (KG act. 1 S. 3 Anträge 5 - 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort des Gemeinderats Q (Beschwerdegegnerin) und eine Vernehmlassung des Oberge- richts wurden nicht eingeholt. Da sich sofort ergibt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, besteht kein Raum zur beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2 Antrag 2).
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Meilen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: