Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070089/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 19. Juni 2007 in Sachen X., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2007 (NE060026/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 12. Februar 2004 meldete der Beschwerdeführer (Kläger und Ap- pellant), der beruflich eine Fahrschule betreibt, bei der Regionalwache Q. der Stadtpolizei Zürich den Diebstahl eines von ihm gehaltenen, im Mai 1997 erstmals in Verkehr gesetzten und bei der Beschwerdegegnerin (Beklagte und Appellatin) kaskoversicherten Motorfahrzeugs des Typs Mercedes-Benz D, C180 (ER act. 11/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Anschluss an dessen Schadenanzeige (ER act. 9/6) über den Fahrzeugverlust zu Protokoll be- fragt hatte (vgl. ER act. 9/4), teilte sie diesem mit Schreiben vom 23. November 2004 mit, dass sie jegliche Versicherungsleistung ablehne, weil eine betrügeri- sche Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG vorliege und überdies er- hebliche Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Ereignisses bestünden (ER act. 11/18). b) Mit Eingabe vom 28. November 2005 sowie unter Beilage der friedens- richteramtlichen Weisung vom 13. Oktober 2005 (ER act. 1) liess der Beschwer- deführer in der Folge beim Einzelrichter in Zivil- und Strafachen am Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin eine Forderungsklage an- hängig machen. Damit verlangte er von dieser die Bezahlung von Fr. 19'300.-- zuzüglich 5% Zins seit 12. Februar 2004 aus Versicherungsvertrag (ER act. 2). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren (vgl. insbes. ER Prot. S. 3-47) erging am 21. August 2006 das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewie- sen wurde (ER act. 34 = OG act. 40). c) Hiegegen erklärte der Beschwerdeführer unter dem 5. September 2006 rechtzeitig Berufung (ER act. 37), welche er mit Rechtsschrift vom 24. Oktober 2006 begründen liess (OG act. 49). Dabei stellte er den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage (OG act. 49 S. 1). Nach abgeschlossenem zweitinstanzlichem Schriftenwechsel (vgl. OG act. 55, 64 und 79) wies (auch) die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorin- stanz) die Klage mit Urteil vom 10. April 2007 unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (sowie unter Bestätigung der er- stinstanzlichen Nebenfolgenregelung) ab (OG act. 81 = KG act. 2). Zur Begrün- dung erwog sie unter Würdigung der Vorbringen der Parteien und der erhobenen Beweise im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem in (Versiche- rungs-)Streitigkeiten der vorliegenden Art erforderlichen Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun vermocht habe, dass der Versiche- rungsfall (Diebstahl des versicherten Fahrzeugs) eingetreten sei bzw. dass es – selbst wenn entgegen dieser Beweiswürdigung von einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit des Diebstahls auszugehen wäre – der Beschwerdegegnerin in An- betracht der von ihr angeführten tatsächlichen Umstände gelungen wäre, den (dem Beschwerdeführer obliegenden) Hauptbeweis hinsichtlich des Fahrzeug- diebstahls hinreichend zu erschüttern, so dass der Eintritt des Schadensereignis- ses nicht als rechtsgenügend bewiesen betrachtet werden könne (KG act. 2 S. 5- 12, Erw. 3). d) Gegen dieses den Parteien am 16. April 2007 zugestellte (OG act. 82/1-2), als (Berufungs-)Endentscheid an sich ohne weiteres beschwerdefähige (vgl. § 281 ZPO) vorinstanzliche Urteil erhob der Beschwerdeführer (persönlich) mit vom 16. Mai 2007 datierter, gleichentags zur Post gegebener und damit am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereichter (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Eingabe kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er sich in dieser als "Beschwerdeerklärung" bezeichneten Rechtsschrift darauf beschränkte, sinngemäss eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu be- antragen (KG act. 1). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit kassationsge- richtlichem Schreiben vom 21. Mai 2007 mitgeteilt, dass seinem Erstreckungsge- such aufgrund der (restriktiven) gesetzlichen Bestimmungen voraussichtlich nicht entsprochen werden könne und die Beschwerde in der vorliegenden Form von der Hand zu weisen sein werde. Zugleich wurde ihm angesichts dieser Sachlage die Möglichkeit eröffnet, innert einer siebentägigen Frist von seiner (gleichsam bloss angemeldeten) Beschwerde ohne Kostenfolgen Abstand zu nehmen (KG act. 4). Ohne hierauf auch nur ansatzweise Bezug zu nehmen, reichte der Be- schwerdeführer (persönlich) in der Folge mit am 31. Mai 2007 (und somit erst nach Ablauf der ihm angesetzten siebentägigen Frist) zur Post gegebener Einga-
be vom 30. Mai 2007 die schriftliche Beschwerdebegründung mit dem Antrag auf Aufhebung des Berufungsurteils nach (KG act. 8). Mit dieser Rechtsschrift hat der Beschwerdeführer in Beantwortung der dahingehenden gerichtlichen Nachfrage (KG act. 4) seinen Willen zur Ergreifung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Erkenntnis vom 10. April 2007 unmissverständlich be- stätigt, weshalb seine Eingaben als solche entgegenzunehmen und formell zu behandeln sind. Ein Weiterzug des angefochtenen Entscheids an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – (noch) nicht erfolgt. e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 2-3) zeigen, erweist sich die Beschwerde (KG act. 1 und 8), deren Eingang den Parteien und den Vo- rinstanzen unter dem 4. Juni 2007 angezeigt wurde (KG act. 10), sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend (soweit sie überhaupt innert Frist eingereicht wurde). Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet wer- den, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) Der Beschwerdeführer ersucht am letzten Tag der ihm laufenden Be- schwerdefrist um Verlängerung der Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde. Damit verlangt er sinngemäss eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Be- schwerde bzw. der Beschwerdefrist. b) Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert drei- ssig Tagen seit der (ordnungsgemässen) Zustellung des anzufechtenden Ent- scheids an die Partei bzw. ihren Rechtsvertreter (vgl. § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG) in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassati- onsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in
Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 13, Disp.-Ziff. 7/a). Dabei reicht es nicht aus, die Beschwerde innert besagter Frist lediglich anzumelden; vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerdegrün- dung innert der gesetzlich statuierten Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwahrungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristablauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vorbem. zu § 189 GVG und N 1 zu § 189 GVG). c) Wie andere Rechtsmittelfristen stellt auch die dreissigtägige Beschwerde- frist von § 287 ZPO eine gesetzliche Frist dar. Als solche darf sie grundsätzlich nicht geändert, d.h. weder abgekürzt noch verlängert werden (§ 189 Abs. 1 GVG). Eine Erstreckung ist vielmehr lediglich dann (und nur dann) zulässig, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfägig wird (§ 189 Abs. 2 GVG und dazu Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 189 GVG). In casu liegen keine Anzeichen vor (und wird in den Eingaben des Be- schwerdeführers auch nicht geltend gemacht), dass der Beschwerdeführer (oder sein bisheriger Rechtsvertreter) ausser Stande (gewesen) sein sollte(n), eine voll- ständige Beschwerdeschrift einzureichen, d.h. die Beschwerde innert gebotener Frist schriftlich zu begründen (oder einen Rechtsvertreter mit der Begründung der Beschwerde zu betrauen). Jedenfalls war der Beschwerdeführer in der Lage, die Eingabe vom 16. Mai 2007 selbst zu verfassen, was vermuten lässt, dass er durchaus fähig war, das für die Wahrung der Beschwerdefrist Notwendige vorzu- kehren. Diese Annahme drängt sich umso mehr auf, als er nach eigenen Anga- ben – trotz offenbar bestehender Möglichkeit – bewusst darauf verzichtet hat, sei- nen bisherigen Rechtsvertreter mit der Ausarbeitung der Beschwerde zu beauf- tragen (vgl. KG act. 8 S. 2 unten). Unter den gegebenen Umständen kann somit nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer (oder sein bisheriger Rechts- vertreter) sei(en) im Lauf der Frist handlungsunfähig geworden. Ist damit aber keine der (alternativen) Voraussetzungen von § 189 Abs. 2 GVG erfüllt, kann – wie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Mai 2007 bereits in Aussicht gestellt wurde – dem Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen
Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung (§ 287 ZPO) nicht entspro- chen werden. Folglich lief die Frist zur Einreichung der Beschwerde (in schriftlich begründeter Form) am 16. Mai 2007, um 24.00 Uhr, ab (vgl. §§ 191/192 GVG). Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich die Eingabe vom 16. Mai 2007 (KG act. 1) zur Post gegeben (vgl. § 193 GVG). Hingegen erweist sich die (erst) am 31. Mai 2007 eingereichte eigentliche Beschwerdebegründung (KG act. 8) entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (KG act. 8 S. 1 unten) als verspätet, weshalb sie bei der Entscheidfindung nicht mitberücksichtigt werden kann, son- dern mangels Wahrung der – eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden und als solche von Amtes wegen zu prüfenden – Beschwerdefrist aus dem Recht zu weisen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO und N 22 zu § 108 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). Mit anderen Worten ist bei der Beurteilung der Beschwerde allein auf die beschwerdeführerische Eingabe vom 16. Mai 2007 abzustellen, währenddem auf die Eingabe vom 30. Mai 2007 schon mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden kann (worauf der Beschwerde- führer im genannten Schreiben ebenfalls aufmerksam gemacht wurde). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung dieser Eingabe (vom 16. Mai 2007) ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hin- zuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächli- cher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorin- stanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid
und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorin- stanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abwei- chende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün- dung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig- keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu su- chen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Aktenstellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwel- che Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. 3) vermissen; von einer eigentlichen argumen- tativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz (für die Abweisung der Klage) gegebenen Begründung kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern das angefochtene obergerichtliche Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden, d.h. auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhen
sollte. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner (allein be- achtlichen) Eingabe vom 16. Mai 2007 darauf, die Beschwerde bloss anzumelden und (erfolglos) um Erstreckung der Beschwerdefrist nachzusuchen. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Ergänzend sei angemerkt, dass sich an diesem (Nichteintretens-)Ent- scheid selbst dann nichts ändern würde, wenn die vom 30. Mai 2007 datierte Be- schwerdebegründung (KG act. 8) rechtzeitig eingereicht worden wäre und bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden könnte. Denn auch darin setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wel- che zur Klageabweisung führten, auseinander. Vielmehr wiederholt und beteuert er dort lediglich, dass ihm das fragliche Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden sei, ohne näher auf die Ausführungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz den behaupteten Diebstahl für nicht rechtsgenügend bewiesen erachtet und den ein- geklagten Anspruch deshalb verworfen hat. Auch unterlässt er es, durch Verwei- sung auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass, wo und zum Nachweis welcher (bestrittenen) tatsächlichen Behauptungen er vor den Vorinstanzen die Befragung des Zeugen A. anerboten habe (vgl. KG act. 8 S. 2), und welche Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (vgl. KG act. 8 S. 3 oben). Und schliesslich wäre allein die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage des Zeugen B., wonach das als gestohlen gemeldete Fahrzeug immer draussen beim Ge- schäft des Beschwerdeführers gestanden habe (KG act. 8 S. 3 Mitte m.Hinw. auf ER Prot. S. 29), nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung, der Diebstahl sei aus den im Urteil genannten Gründen nicht rechtsgenügend bewiesen, als gera- dezu unvertretbar bzw. als für einen unbefangen Denkenden unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO erscheinen zu lassen (vgl. dazu von Rechenberg, a.a.O., S. 28; ZR 81 Nr. 88; RB 2002 Nr. 11). Mit seinen zu allge- mein gehaltenen Beanstandungen übt der Beschwerdeführer im Wesentlichen rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für ihn negativen) Ausgang des Berufungsverfahrens. Mithin vermöchte auch die Eingabe vom 30. Mai 2007 den in § 288 ZPO statuierten ge-
setzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. 4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemei- nen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 5. Wie bereits das vorinstanzliche Urteil, ergeht auch der vorliegende Ent- scheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (BGG, SR 173.110). Daher findet mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz Anwen- dung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsa- che (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) handelt, deren Streitwert Fr. 19'300.-- (eingeklagte Forderung) beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zu- gängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegen- den Beschlusses die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des oberge- richtlichen Urteils beim Bundesgericht neu zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begrün- dung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Be- zirkes Zürich (ad FO050601), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: