Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070076/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Erledigungs-Verfügung vom 17. Mai 2010
in Sachen 1. A-AG ,
B-AG ,
C- AG ,
D-AG ,
E-AG ,
F-AG ,
Beklagte und Beschwerdeführerinnen
gegen
X.
Z-AG
vertreten durch Rechtsanwalt [...]
Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Feststellung Nichtigkeit / Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2007 (HG060404/Z05/ei)
gend Beschwerdeführerinnen 1-6) auf Sistierung des Verfahrens sowie Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO für die Beschwerdegegne- rin 2 ab (Disp.-Ziff. 4 und 5; KG act. 2 S. 11). 2. Die Beschwerdeführerinnen legten gegen den Zwischenentscheid des Han- delsgerichts mit Eingabe vom 23. Mai 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 5 des an- gefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Der Beschwerde wurde mit Präsidi- alverfügung vom 30. Mai 2007 (KG act. 6) insofern aufschiebende Wirkung verlie- hen, als das handelsgerichtliche Verfahren - mit Ausnahme des Begehrens um vorsorgliche Beweissicherung - einstweilen nicht weitergeführt werden konnte. Gleichzeitig wurde den Gegenparteien Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Juni 2007 auf eine Vernehmlas- sung (KG act. 12). Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Kaution von Fr. 30’000.– wurde innert Frist geleistet (KG act. 13). Auf Gesuch des Beschwerdegegners 1 hin kam es in der Folge zur Sistierung des Verfahrens, wobei die Sistierung letztmals mit Zwischenbeschluss vom 11. Feb- ruar 2010 bis und mit 31. März 2010 verlängert worden war (vgl. KG act. 75). Grund für die Sistierung bildete der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 und R.S. im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen familienrechtlichen Verfahrens Vergleichsgespräche aufgenommen hatten. Ziel dieser Gespräche war eine Gesamtlösung für die familienrechtlichen und die damit untrennbar ver- knüpften gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen. 3. Die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um R.S. teilte mit Schrei- ben vom 30. März 2010 (vgl. KG act. 77) mit, dass dem Kassationsgericht in den Parallelverfahren AA070093 und AA070094 eine unterzeichnete Vergleichsver- einbarung eingereicht worden sei und das vorliegende sowie die weiteren Paral- lelverfahren AA070077 und AA070080 ebenfalls durch Vergleich erledigt würden. Zur Zeit sei man daran, die verschiedenen Unterschriften einzuholen. In der Wo- che nach Ostern könnten sämtliche unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen eingereicht werden.
Berücksichtigung der vorstehend zitierten Passage der Vereinbarung vom 27. Ja- nuar 2010 zumindest nicht ausgeschlossen werden wollte. Dies erscheint auch insofern angezeigt, als der Präsident die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs verfügen kann (vgl. § 122 Abs. 3 GVG), und somit – im Gegensatz zur Beschlussform – weniger Kosten anfallen. Ohnehin ist nicht evident, inwiefern ei- ne Partei durch diese Erledigungsform beschwert bzw. benachteiligt sein könnte. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des abzuschreibenden Verfahrens werden entsprechend den in der Vereinbarung gestellten Anträgen geregelt. 6. Der Streitwert der vorliegenden Klage ist bis anhin noch nicht festgelegt wor- den. Die Vorinstanz ging für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im angefochte- nen (Zwischen-)Entscheid einstweilen von einem Streitwert von (sicherlich) meh- reren Millionen Schweizerfranken aus. Sie erwog, dass es in der Sache selber um die Kontrolle der sechs Tochtergesellschaften (Beschwerdeführerinnen 1-6) gehe und diesen insgesamt mindestens 12 Liegenschaften gehören würden (vgl. KG act. 2 S. 9-10). Das Kassationsgericht nahm in Anlehnung an die vorinstanzlichen Überlegungen im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Prozesskaution einen Streitwert von Fr. 3 Millionen an. Für die mutmasslich anfallende Gerichtsgebühr und Prozess- entschädigung auferlegte es den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der Reduktionsgründe nach der (alt)GerGebV und der AnwGebV eine Kaution von Fr. 30'000.–. Die Höhe der Kaution blieb in der Folge unangefochten. Die Beschwerdeführerin- nen leisteten die Kaution. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist daher nach wie vor von einem Streitwert von Fr. 3 Millionen auszugehen. In Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GerGebV (in der Fassung vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) resultiert für das Kassationsverfahren eine (Grund-) Gebühr von Fr. 50'750.–. Weiter sind die Reduktionsgründe nach § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 GerGebV und der Aufwand des Kassationsgerichts für die Fällung der verschiedenen Zwischenentscheide (insbesondere KG act. 20, 25, 34, 45, 55, 58, 69 und 75) zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Faktoren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Diese ist den Parteien entspre-
chend ihren Anträgen aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung ist Vormerk zu nehmen. Ferner ist [...] als Zustelladresse für die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren VR-Fraktion um X. aus dem Rubrum zu streichen.
Der Vizepräsident verfügt: