Kassationsgericht des Kantons Z ̧rich Kass.-Nr. AA070068 v.m. AA070070/U/mb Mitwirkende:der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Pr‰sident, Bernhard Gehrig, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekret‰r Lukas K ̧nzli Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2008 in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D. 5.E., Beklagte, Appellaten und Beschwerdef ̧hrer 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt [...] 4 - 5 vertreten durch Rechtsanwalt [Ö] Gegen Z.-AG, Kl‰gerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanw‰lte [...] betreffend Verantwortlichkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2007 (LB060037/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Das Anfechtungsobjekt in den Verfahren Kass.-Nr. AA070068 und AA070070 bildet jeweils der R ̧ckweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. April 2007. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AA070068 weiterzuf ̧hren. Das Verfahren Kass.-Nr. AA070070 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und in das Verfahren Kass.-Nr. AA070068 als act. 14 aufzunehmen. II. 1. Mit Klage vom 20. Oktober 2003 verlangte die L.-AG (vorliegend Kl‰gerin) als Aktion‰rin der R.-B.-AG von den (f ̧nf) Verwaltungsr‰ten der R.-B.-AG (vorlie- gend Beklagte 1-5) gest ̧tzt auf Art. 754 OR (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) die Bezahlung von mindestens Fr. 1'200'000.ñ. Der Klage ging der folgende (nur kurz und in den wesentlichen Z ̧gen ge- schilderte) Sachverhalt voraus: Die Familienholding Sch.-AG besass seit den 1980-er Jahren einen erheblichen Anteil am Aktienpaket der R.-B.-AG. Nach Dar- stellung der L.-AG standen sich seit 1989 in der R.-B.-AG ein Mehrheitsgruppe mit einem Aktienkapital von rund 52% und eine Minderheitsgruppe mit einem sol- chen von rund 47% gegen ̧ber, wobei sie ñ die L.-AG - zu dieser Minderheits- gruppe mit 2'093 Inhaberaktien sowie die Sch.-AG mit (im Aktienbuch der R.-B.- AG eingetragenen) 2'530 Namenaktien gehˆrt h‰tten. Im Jahre 1998 fusionierte die L.-AG mit der Sch.-AG, indem sie deren Aktiven und Passiven ̧bernahm. In der Folge ersuchte die L.-AG den Verwaltungsrat der R.-B.-AG, die 2'530 Na- menaktien, welche zuvor auf die Sch.-AG eingetragen waren, nach Art. 686 OR im Aktienbuch auf sie ñ die L.-AG ñ lautend einzutragen. Die R.-B.-AG verwehrte der L.-AG die Eintragung, weshalb Letztere im Juli 1999 beim Handelsgericht des Kantons Z ̧rich auf Anordnung der Eintragung ihrer durch Fusion erworbenen
2'530 Namenaktien im Aktienbuch der R.-B.-AG klagte. Mit Urteil vom 21. Mai 2001 (BG act. 5/15) stellte das Handelsgericht fest, dass die L.-AG Aktion‰rin mit allen Mitwirkungs- und Vermˆgensrechten hinsichtlich der 2'530 Namenaktien der R.-B.-AG sei und verpflichtete Letztere, die L.-AG in Bezug auf diese Aktien im Aktienbuch einzutragen. Eine dagegen von der R.-B.-AG erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Z ̧rich mit Be- schluss vom 19. M‰rz 2002 (BG act. 5/16) ab. Die hierauf gegen den Beschluss des Kassationsgerichts eingelegte staatsrechtliche Beschwerde wies die I. Zi- vilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts am 5. M‰rz 2003 (BG act. 5/17) ab. Gleichentags wies das Bundesgericht auch die gegen das handelsgerichtliche Urteil erhobene eidgenˆssische Berufung ab (BG act. 5/3). (Was die Einzelheiten des Sachverhaltes und den Prozessverlauf anbetrifft, sei - um unnˆtige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erw‰gungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen [KG act. 2 S. 4-17].) 2. a) Mit der einleitend erw‰hnten Verantwortlichkeitsklage vom 20. Oktober 2003 machte die L.-AG gegen die f ̧nf Verwaltungsr‰te der R.-B.-AG einen Scha- den (im Sinne von Art. 756 Abs. 1 OR) geltend, welcher der Gesellschaft infolge der vom Verwaltungsrat gef ̧hrten gerichtlichen Auseinandersetzung um die Ein- tragung der besagten 2'530 Namenaktien in Form von Gerichtsgeb ̧hren, Prozes- sentsch‰digungen sowie Kosten f ̧r Beratungen und Expertisen entstanden sei. b) Die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Z ̧rich wies mit Urteil vom 27. Fe- bruar 2006 (OG act. 129) die Klage ab. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Be- klagten im Zusammenhang mit der Verweigerung der Eintragung der Namenakti- en und dem daraufhin von der Kl‰gerin eingeleiteten Prozess nicht schuldhaft ge- handelt h‰tten. 3. Auf Berufung der Kl‰gerin hin hob die II. Zivilkammer des Obergerichts mit (R ̧ckweisungs-)Beschluss vom 4. April 2007 (KG act. 2) das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Prozess ñ unter grunds‰tzlicher Bejahung der Haftungs- voraussetzungen - zur Erg‰nzung des Verfahrens an die Vorinstanz zur ̧ck.
den gerichtlichen Verfahren zu vertreten, nicht schuldhaft im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR gehandelt h‰tten (vgl. OG act. 129 S. 29-35). b) Das Obergericht gelangte im angefochtenen Beschluss zu einem gegen- teiligen Ergebnis und bejahte grunds‰tzlich eine Haftung der Beschwerdef ̧hrer nach Art. 754 OR (vgl. KG act. 2 S. 40 ["Dies f ̧hrt zur grunds‰tzlichen Haftung der f ̧nf Beklagten."]). Da der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden der R.-B.-AG indessen nur teilweise bekannt war, hob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Erg‰nzung des Sachver- haltes bzw. zur allf‰lligen Durchf ̧hrung eines Beweisverfahrens an das Bezirks- gericht zur ̧ck. Unklar bzw. unbestimmt waren insbesondere jene Betr‰ge, welche die R.-B.-AG f ̧r ihre Anw‰lte und Gutachter aufgewendet hatte. Weiter wies das Obergericht das Bezirksgericht an, die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beschwer- def ̧hrers festzusetzen und namentlich den Umfang der Verantwortung der Be- schwerdef ̧hrer 1 und 2 beweism‰ssig zu ermitteln (vgl. KG act. 2 S. 41-42). Ausgangspunkt der obergerichtlichen Entscheidfindung (vgl. KG act. 2 S. 24-26, E. 8) bildete das Urteil des Bundesgerichts vom 5. M‰rz 2003 (BG act. 5/3 und vorstehend E. I/1, 2. Abschnitt). Das Bundesgericht ñ so das Obergericht - komme in diesem Urteil zum Schluss, dass der Entscheid der Beschwerdef ̧hrer, der Beschwerdegegnerin die Eintragung der Namenaktien ins Aktienbuch zu ver- weigern, das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Art. 717 Abs. 2 OR verletzt habe. Weiter habe das Bundesgericht in jenem Entscheid das Verhalten der Be- schwerdef ̧hrer f ̧r rechtsmissbr‰uchlich gehalten und festgestellt, dass die Ab- lehnung der Eintragung nicht im Interesse der R.-B.-AG erfolgt sei (vgl. KG act. 2 S. 24-26, E. 8 und dortige Belegstellen). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Feststellungen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter, die Eintragungsverweigerung der Beschwerdef ̧hrer m ̧sse - jedenfalls bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt ñ als pflicht- und damit auch als rechtswidrig angesehen werden. Auch habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass in derartigen F‰llen selbst eine leichte Fahrl‰ssigkeit die Organhaftung auslˆse, weshalb ohne weite- res davon ausgegangen werden m ̧sse, dass die Handlung der Beschwerdef ̧h-
rer nach der bundesgerichtlichen Darstellung als haftungsbegr ̧ndend im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR gelten m ̧sse. Wenn dies nach Auffassung des Bundes- gerichts, so die Vorinstanz weiter, bereits f ̧r die Eintragungsverweigerung als solche gelte, dann m ̧sse dies erst recht f ̧r die Haltung der Beschwerdef ̧hrer im Prozess vor Handelsgericht gelten, wo sie die Eintragungsverweigerung durch alle Instanzen verteidigt h‰tten. Dies sei selbst dann noch geschehen, als die Be- schwerdef ̧hrer in diesem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Rechtsmiss- brauchs ausdr ̧cklich konfrontiert worden seien. Angesichts dieser bundesgericht- lichen Vorgaben kˆnnten sich die Beschwerdef ̧hrer einer Haftung jedenfalls nicht mit rechtlichen Argumenten entschlagen; und erst recht helfe es ihnen nichts, dem Bundesgericht einfach zu widersprechen. Ebenso wenig vermˆchten sich die Beschwerdef ̧hrer durch den Hinweis zu entlasten, ihre Handlungen seien von vornherein durch die von ihnen beigezogenen Gutachten und von Rechtsprofes- soren gerechtfertigt worden. Gleiches gelte angesichts der bundesgerichtlichen Beurteilung der konkreten Vorg‰nge auch f ̧r eine abweichende Meinung eines Handelsrichters anl‰sslich der F‰llung des handelsgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2001 oder abweichende Rechtsauffassungen anderer gerichtlicher In- stanzen (vgl. KG act. 2 S. 28-29, E. 9.2). 2. Nach Auffassung der Beschwerdef ̧hrer setzte die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gleich mehrere kantonalrechtliche Nichtigkeitsgr ̧nde. Namentlich se- hen sie verschiedene wesentliche Verfahrensgrunds‰tze im Sinne von ß 281 Ziff. 1 ZPO (Beweisf ̧hrungsanspruch nach ß 133 ZPO, Verhandlungsmaxime nach ß 54 Abs. 1 ZPO, materielle Rechtskraft nach ß 191 ZPO, rechtliches Gehˆr nach ß 56 ZPO bzw. die daraus fliessende Begr ̧ndungspflicht, Novenrecht nach ß 267 Abs. 1 i.V.m. ß 115 Ziff. 2 ZPO) verletzt und berufen sich zugleich auf will- k ̧rliche und aktenwidrige tats‰chliche Annahmen im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO. Ferner sehen sie auch den Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von ß 281 Ziff. 3 ZPO als erf ̧llt an (vgl. KG act. 1 S. 5ff., Ziff. 11ff.). 3. a) Mit Blick auf die Pr ̧fungsbefugnis des Kassationsgerichts ist zun‰chst auf die in ß 285 Abs. 1 ZPO statuierte Kompetenzausscheidung zwischen der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und der bundesrechtlichen Zivilrechtsbe- schwerde hinzuweisen. (Vorauszuschicken ist, dass sich die Weiterzugsmˆglichkeiten des ange- fochtenen obergerichtlichen Entscheids auf Bundesebene nicht mehr nach dem Bundesrechtspflegegesetz [OG] richten, sondern nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz [BGG]. Nach Art. 132 BGG ist dieses Ge- setz auf ein [bundesrechtliches] Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der obergerichtliche Entscheid erging am 4. April 2007 und damit nach dem f ̧r die Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007.) Nach ß 285 Abs. 1 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu- l‰ssig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition ̧berpr ̧fen kann, ob der geltend ge- machte Mangel vorliegt. Das Bundesgericht ̧berpr ̧ft auf Beschwerde in Zivilsa- chen (Art. 72ff. BGG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundes- recht mit freier Kognition (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. S EILER, Bundesgerichtsge- setz [BGG], Bern 2007, N 10 zu Art. 95). Die R ̧ge der Verletzung von Bundes- recht ist somit in F‰llen, welche der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt unterliegen, nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, son- dern mittels der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde zu erheben. Die Kompetenzausscheidung von ß 285 Abs. 1 ZPO galt nach der altrechtli- chen Rechtsprechung zum OG auch f ̧r Zwischenentscheide (z.B. eine R ̧ckwei- sung des Obergerichts nach ß 270 Satz 2 ZPO), sofern der Endentscheid der eid- genˆssischen Berufung (nach Art. 43ff. OG) unterlag (vgl. statt vieler: RB 1988 Nr. 63). Das bedeutete, dass das Kassationsgericht auch auf R ̧gen nicht eintrat, welche zwar nicht mittels eidgenˆssischer Berufung gegen den Zwischenent- scheid (oder prozessleitenden Entscheid) des Obergerichts beim Bundesgericht vorgebracht werden konnten, wohl aber mit der eidgenˆssischen Berufung gegen den Endentscheid der endg ̧ltigen Beurteilung durch das Bundesgericht unter- breitet werden konnten (F RANK/STRƒULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Z ̧rich 1997, N 12 und 12a zu ß 285).
Nach Inkrafttreten des BGG besteht kein Anlass, von dieser altrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen: Nach Art. 93 BGG sind Zwischenentscheide selbstst‰ndig mit Beschwerde anfechtbar, sofern die in Abs. 1 genannten Voraus- setzungen erf ̧llt sind. Ist die Beschwerde mangels Erf ̧llung dieser Vorausset- zungen nicht zul‰ssig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist der be- treffende Zwischenentscheid nach Abs. 3 von Art. 93 BGG mittels Beschwerde gegen den Endentscheid (mit-)anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt aus- wirkt (vgl. VON WERDT, Bundesgerichtsgesetzt [BGG], a.a.O, N 18 zu Art. 93). Im vorliegenden Fall wird gegen ein (zuk ̧nftiges) obergerichtliches Urteil ̧ber die Verantwortlichkeitsklage mit einem (einstweilen bezifferten) Streitwert von mehr als Fr. 2'000'000.ñ (vgl. KG act. 2 S. 42) die Beschwerde in Zivilsachen ans Bun- desgericht zul‰ssig sein (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und der interessierende R ̧ckweisungsbeschluss des Obergerichts grunds‰tzlich (mit-)angefochten wer- den kˆnnen. Die Situation gestaltet sich somit nicht anders als unter der Herr- schaft des OG, weshalb die Kompetenzausscheidung nach ß 285 Abs. 1 ZPO nach wie vor auch f ̧r Zwischenentscheide gilt. F ̧r das vorliegende Beschwerde- verfahren bedeutet das insbesondere, dass auf R ̧gen, mit welchen eine Verlet- zung von Bundesrecht geltend gemacht wird, nicht eingetreten werden kann, und zwar auch nicht unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts nach ß 281 Ziff. 3 ZPO. Die Spezialbestimmung von ß 285 ZPO geht ß 281 ZPO vor (vgl. zuletzt: AA050141, Beschluss vom 18. Juli 2006, in Sachen T., E. II/2). b) Was die Zul‰ssigkeit der R ̧gen im Verfahren der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde anbetrifft, dr‰ngen sich mit Blick auf die Beschwerdevorbringen weiter folgende Erw‰gungen auf: aa) Als eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gilt auch, wenn der kantonale Sachrichter nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt hat, welche zur Rechtsanwendung nˆtig sind. Ein Entscheid, welcher nicht die zur Subsumtion notwendigen tats‰chlichen Grundlagen enth‰lt, ist folglich bundes- rechtswidrig. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, ist die unvoll- st‰ndige oder l ̧ckenhafte Sachverhaltsfeststellung (auch rechtsfehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung genannt) somit nach Art. 97 Abs. 1 BGG mittels Beschwerde
in Zivilsachen geltend zu machen (vgl. SEILER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], a.a.O, N 24 zu Art. 97; vgl. 9C_309/2007, Urteil des Bundesgerichts vom 5. Sep- tember 2007, E. 1; vgl. auch VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz [BGG], a.a.O, N 3f. zu Art. 105; vgl. auch BGE 133 IV 293, E. 3.4; vgl. weiter zur altrechtlichen Regelung Art. 64 Abs. 1 OG; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenˆssischen Rechts- mittel in Zivilsachen, Z ̧rich 1992, Rz 101; M‹NCH, in Geiser/M ̧nch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz 4.67 m.w.H.), weshalb entspre- chende R ̧gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zul‰ssig sind (ß 285 ZPO). bb) Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG m ̧ssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gr ̧nde tats‰chlicher und rechtlicher Art enthalten. Als Verletzung dieser Bestimmung, welche sich mit dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf hinreichende Begr ̧ndung deckt, kann mit Beschwerde in Zivilsachen daher auch ger ̧gt werden, aus dem ange- fochtenen Urteil gehe nicht hinreichend klar hervor, auf welche tats‰chliche Grundlage es seine rechtliche Beurteilung ̧berhaupt gest ̧tzt habe, weshalb der Entscheid nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben oder zur Verbesserung an die Vorinstanz zur ̧ckzuweisen sei (vgl. S EILER, a.a.O., N 9f. und N 24ff. zu Art. 112; vgl. 5A_368/2007, Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2007, E. 2; vgl. zur altrechtlichen Regelung Art. 51 lit. c OG, Art. 52 OG, vgl. M ‹NCH, a.a.O., Rz 4.67 m.w.H.). Auch in diesen Bereichen kommt die subsidi‰re Natur der kantona- len Nichtigkeitsbeschwerde zum Tragen; entsprechende R ̧gen sind nach ß 285 ZPO unzul‰ssig. cc) Nach ß 133 ZPO ist nur ̧ber erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, bildet eine Rechtsfrage. Sie kann in F‰llen, in welchen (wie vorliegend) bundesrechtliche Anspr ̧che zu pr ̧fen sind, dem Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72ff. BGG, ß 285 ZPO). ‹ber unerhebliche Tatsachen braucht somit nicht Beweis gef ̧hrt zu werden, selbst wenn sie strittig geblieben sind. dd) Betreffend die Frage der Zul‰ssigkeit der R ̧ge der Verletzung von ß 133 ZPO ist weiter auf die auch unter der Herrschaft des BGG g ̧ltige Abgrenzung zu
Art. 8 ZGB hinzuweisen (vgl. zum Ganzen: ZR 106 Nr. 32). Art. 8 ZGB regelt f ̧r das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, f ̧r rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter unbewiesene Parteibehauptungen unbek ̧mmert dar- um, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder ̧ber rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis f ̧hren l‰sst. Demge- gen ̧ber verletzt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB nicht, soweit der Richter schon nach deren Ergebnis (in antizipierender Beweisw ̧rdigung) von der Sachdarstellung einer Partei ̧ber- zeugt ist, gegenteilige Behauptungen also f ̧r unbewiesen h‰lt (zuletzt BGE 130 III 591 E. 5.4 mit Hinweisen; BSK-ZGB I/S CHMID, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Mit anderen Worten bestimmt Art. 8 ZGB dass, aber nicht wie bzw. in welchem Umfang die Partei zum Beweis zuzulassen ist. Was das - hier im Hinblick auf die Zul‰ssigkeit der R ̧ge massgebliche - Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist somit festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer (und in diesem Kontext nur dann) verletzt ist, wenn der kantonale Richter ̧ber eine f ̧r seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibe- hauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt und diese als richtig hinnimmt, w‰hrend die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweise, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB f‰llt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (vgl. S CHMID, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Bestimmung von ß 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbst‰ndige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisf ̧hrungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu r ̧gen, und auf die R ̧ge der Verletzung von ß 133 ZPO ist insoweit gem‰ss st‰ndiger Rechtspre- chung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf ß 285 ZPO nicht einzu- treten (vgl. bereits ZR 95 Nr. 73 E. b; zuletzt Kass.-Nr. AA050039 vom 13. Febru- ar 2006 in Sachen G.-Z., E. 2; vgl. F RANK/STRƒULI/MESSMER, a.a.O., N 1 vor ßß 133 ff. ZPO; zum Ganzen VIKTOR LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche
Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Z ̧rich, Z ̧rich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). ee) Die Frage nach der Identit‰t von Anspr ̧chen bzw. nach dem Vorliegen materieller Rechtskraft beurteilt sich in F‰llen, in welchen es um bundesrechtliche Anspr ̧che geht, nach Bundesrecht (vgl. BGE 125 V 347, 121 III 476f.; ZR 90 Nr. 68; F RANK/STRƒULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu ß 191 ZPO). Entsprechende R ̧- gen, welche sich um die Frage der materiellen Rechtskraft drehen, kˆnnen folg- lich im Verfahren der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde vor Bundesgericht vorgebracht werden, was deren ‹berpr ̧fung vorliegend ausschliesst (ß 285 ZPO; vgl. auch altrechtliche Rechtsprechung zu OG: BGE 114 II 186; ebenso M ESSMER/IMBODEN, Die eidgenˆssischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Z ̧rich 1992, Rz 86). ff) Willk ̧r in der Beweisw ̧rdigung (ß 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss f ̧r einen unbefangen Denkenden als unhalt- bar erscheint. Eine vertretbare Beweisw ̧rdigung ist daher noch nicht willk ̧rlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden h‰tte (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., S. 28). Zur Begr ̧ndung der R ̧- ge gehˆrt, dass in der Beschwerde genau gesagt wird, welcher tats‰chliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willk ̧rlich erscheint. Wird Aktenwidrig- keit einer tats‰chlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweisw ̧rdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 81 Nr. 88 E. 6; F RANK/ S TRƒULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu ß 288; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.). gg) Nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung ist es sodann generell nicht mˆglich, in F‰llen, in welchen ein bestimmter Mangel beim Bundesgericht ger ̧gt werden kann, gleichzeitig noch an das Kassationsgericht zu gelangen mit der Begr ̧ndung, es sei dadurch indirekt auch eine kantonale Vorschrift verletzt worden (vgl. RB 1980 Nr. 29, Kass.-Nr. 96/026 Z Beschluss vom 2. Juni 1997, in Sachen A., E. II/3/b/dd, m.w.H.).
c) Ferner sind die allgemeinen Voraussetzungen f ̧r eine hinreichende Be- gr ̧ndung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kurz darzulegen: Gem‰ss ß 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgr ̧nde ̧berpr ̧ft, welche nach ß 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachgewiesen werden m ̧ssen (R ̧geprinzip). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde f ̧hrende Partei konkret mit den Entscheidgr ̧nden der Vorinstanz auseinandersetzt und aufzeigt, dass bzw. aus welchen Gr ̧nden der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dabei sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. G ULDENER, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivilsachen nach Z ̧rcherischem Recht, Z ̧rich 1942, S. 67; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilñ und Strafsachen nach z ̧rche- rischem Recht, 2. Auflage, Z ̧rich 1986, S. 16 ff.; FRANK/STRƒULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu ß 288 ZPO mit Hinweisen). 4. a) Die Beschwerdef ̧hrer beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift, dass ihnen die Vorinstanz die Mˆglichkeit verwehrt habe, die rechtlichen und tats‰chli- chen Umst‰nde, in welchen sie sich als Verwaltungsr‰te (vor der Eintragungs- verweigerung) befunden h‰tten und nach welchen rechtlichen ‹berlegungen ihr Entscheid zur Prozessf ̧hrung zustande gekommen sei, darzulegen. Es kˆnne nicht angehen, dass die Vorinstanz statt dessen wie im vorliegenden Fall die im Bundesgerichtsurteil vom 5. M‰rz 2003 festgestellte Rechtswidrigkeit unbesehen ̧bernehme und daraus einfach auf eine Haftpflicht des handelnden Verwaltungs- rates schliesse. W ̧rde man ein solches Vorgehen gutheissen, h‰tte dies zur Konsequenz, dass in Zukunft kein Verwaltungsrat mehr in guten Treuen einen Entscheid zur Prozessf ̧hrung f‰llen kˆnnte, ohne ein hˆchstes Risiko einzuge- hen, im Falles einer Prozessniederlage persˆnlich nach Art. 754 OR haftbar ge- macht zu werden (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 11). Ein derartiger "Zirkelschluss" sei unzul‰ssig und setze vorab mehrere Nichtigkeitsgr ̧nde:
Nach ß 133 ZPO sei ̧ber erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Indem das Obergericht indessen s‰mtliche Vorbringen, mit welchen sie - die Be- schwerdef ̧hrer ñ ihren damaligen Entscheid zur Prozessf ̧hrung zu erkl‰ren bzw. zu rechtfertigen versuchten, gar nicht erst gepr ̧ft habe, sei ß 133 ZPO verletzt worden. Das Obergericht habe den ganzen Sachverhalt, welcher nach den Grunds‰tzen des Haftpflichtprozesses festzustellen gewesen w‰re, gar nicht er- hoben, sondern unbesehen auf ein Bundesgerichtsurteil in anderer Sache abge- stellt (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 11/a). Weiter habe das Obergericht die Verhandlungsmaxime nach ß 54 Abs. 1 ZPO verletzt. So habe es nicht den von den Beschwerdef ̧hrern vorgetragenen Sachverhalt, sondern den vom Bundesgericht in einem anderen Prozess zwi- schen anderen Parteien festgestellten Tatbestand beurteilt (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 11/b). Dar ̧ber hinaus liege eine Verletzung der Vorschrift von ß 191 ZPO ̧ber die materielle Rechtskraft vor. Die Beschwerdef ̧hrer h‰tten mehrfach, insbesondere in ihrer Berufungsduplik, darauf hingewiesen, dass das erw‰hnte Bundesge- richtsurteil vom 5. M‰rz 2003 f ̧r den vorliegenden Haftpflichtprozess keine Be- deutung haben kˆnne. Das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils habe verbindli- che Wirkung nur zwischen den Parteien. Um von gleichen Parteien sprechen zu kˆnnen, w‰re zwischen dem bereits beurteilten Sachverhalt im Prozess um die Eintragung der Namenaktien in das Aktienbuch und dem neu geltend gemachten Sachverhalt im Haftpflichtprozess Identit‰t erforderlich, was hier offensichtlich nicht erf ̧llt sei (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. 11/c). Das obergerichtliche Vorgehen stelle aber auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehˆrs nach ß 56 ZPO dar, weil es den von den Beschwerdef ̧hrern im Haftpflichtprozess vorgetragenen Sachverhalt schlicht und einfach ignoriert habe bzw. von einem anderen Sachverhalt aus einem zwischen anderen Parteien ergangenen Urteil ausgehe. Damit sei gleichzeitig der Nichtigkeitsgrund der will- k ̧rlichen tats‰chlichen Annahme gegeben. Denn Verwaltungsr‰te f ̧r Vermˆ- genssch‰den haftpflichtig zu erkl‰ren, ohne den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt zu pr ̧fen, sei willk ̧rlich (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. 11/d).
b) Die R ̧gen gehen der Sache nach in der Hauptr ̧ge auf, die Vorinstanz habe die f ̧r die Rechtsanwendung (Art. 754 OR) relevanten (erheblichen) Tatsa- chen nicht ermittelt bzw. festgestellt. Als eine Verletzung von Bundesrecht im Sin- ne von Art. 95 lit. a BGG kann indes eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststel- lung mittels Beschwerde in Zivilsachen geltend gemacht werden (vgl. vorstehend E. III/3/b/aa), was zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der entspre- chenden Beschwerdepunkte f ̧hrt (vgl. ß 285 ZPO). Daran ‰ndert nichts, dass sich die Beschwerdef ̧hrer im gleichen Kontext auf kantonalrechtliche Bestim- mungen (d.h. ßß 54, 56, 133, 191 ZPO) berufen (vgl. vorstehend E. III/3/b/gg, vgl. auch E. III/3/b/dd und ee). 5. a) Die Vorinstanz f ̧hrte aus, die Beschwerdef ̧hrer seien der Auffassung, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. M‰rz 2003 (BG act. 5/3) von fal- schen tats‰chlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies sei ein Standpunkt, den sie in diesem Prozess einnehmen d ̧rften. Wegen des zweitinstanzlichen No- venverbots von ß 267 ZPO seien in diesem Zusammenhang all jene Tatsachen- behauptungen von Belang, die von den Beschwerdef ̧hrern in das erstinstanzli- che Verfahren eingef ̧hrt worden seien, und mit denen h‰tte dargetan werden sollen, dass das Bundesgericht in seinem Berufungsurteil in den rechtserhebli- chen Punkten von unrichtigen tats‰chlichen Vorbringen ausgegangen sei. Es ge- n ̧ge dabei nicht, einfach zu sagen, der Verwaltungsrat habe seinerzeit im Inter- esse der Gesellschaft gehandelt; vielmehr seien in dieser Hinsicht konkrete Tat- sachenbehauptungen aufzustellen. Interessieren m ̧ssten in diesem Zusammen- hang jene Sachvorbringen der Beschwerdef ̧hrer, mit denen sie im Sinne der Darlegungen des Bundesgerichtsurteils (E. 3.1) dartun wollten, sie h‰tten als Or- gane der Gesellschaft den in Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR statuierten Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer Ausnahme missachten d ̧rfen, weil "dies f ̧r die Verfolgung des Gesellschaftszweckes im Interesse der Gesamtheit aller Aktion‰re unumg‰nglich notwendig" gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 30-31). b)aa) Die Beschwerdef ̧hrer bringen dagegen vor, die Beschwerdef ̧hrer 4 und 5 h‰tten in ihrer Berufungsduplik (S. 7ff.) Tatsachenbehauptungen aufgestellt,
welche ausnahmsweise eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlaubt h‰tten (vgl. KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 12-17). So sei einl‰sslich dargelegt worden, dass Herr G. (Verwaltungsratspr‰sident der Beschwerdegegnerin) zu- sammen mit Herrn R. bereits anl‰sslich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 1998 die Auflˆsung der R.-B.-AG als ihre Zielsetzung ˆffentlich thematisiert h‰tten. Als Beweis f ̧r diese erstmals vorgebrachten Behauptungen h‰tten die Beschwerdef ̧hrer 4 und 5 so- wohl die Einladung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 1998 zur au- sserordentlichen Generalversammlung am 17. Dezember 1998 als auch zwei Zeitungsartikel vom 18. und 19. Dezember 1998, welche die aufgezeigten ˆffentli- chen Aussagen von Herrn G. und Herrn R. wiedergeben w ̧rden, eingereicht (Beilagen 64-66 zur Berufungsduplik). Folglich h‰tten die von den Beschwerde- f ̧hrern 4 und 5 neu vorgebrachten Tatsachen sofort durch die eingereichten Ur- kunden bewiesen werden kˆnnen und nach ß 267 Abs. 1 in Verbindung mit ß 115 Ziff. 2 ZPO zugelassen werden m ̧ssen. Auf diese neuen urkundlich ausgewiese- nen Vorbringen h‰tten auch die Beschwerdef ̧hrer 1 und 3 in ihrer Berufungsdu- plik (S. 8ff.) verwiesen. bb) Die Beschwerdef ̧hrer berufen sich (formell) auf die Bestimmungen ̧ber das Novenrecht (ß 267 i.V.m. ß 115 ZPO), sie machen der Sache nach aber letzt- lich eine Verletzung von Bundesrecht geltend, wenn sie einwenden, dass sie (als Verwaltungsr‰te der R.-B.-AG) wegen der von der Beschwerdegegnerin ange- strebten Auflˆsung der R.-B.-AG vom Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR) h‰tten abweichen d ̧rfen (vgl. KG act. 1 S. 9-10, Ziff. 17). Die Frage, ob der Sachrichter die aktienrechtlichen Be- stimmungen ̧ber die Gleichbehandlung der Aktion‰re richtig angewendet hat, beurteilt das Bundesgericht auf Zivilrechtsbeschwerde hin (vgl. vorstehend E. III/3/a). Ebenso beurteilt es, ob der Sachrichter dabei eine bestimmte Tatsachen- behauptung als rechtserheblich h‰tte einstufen bzw. bei der Rechtsanwendung h‰tte ber ̧cksichtigen m ̧ssen (vgl. vorstehend E. III/3/b/cc). Inwiefern die Vorinstanz ß 267 i.V.m. ß 115 Ziff. 2 ZPO verletzt haben soll, geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor. F ̧r die Anwendbarkeit
von ß 115 Ziff. 2 ZPO ist zwar nicht von Bedeutung, ob die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen schuldhaft nicht innerhalb der Vorgaben von ß 114 ZPO erfolgten, da die sofortige Beweisbarkeit das einzige massgebliche Kriterium bil- det (Kass.-Nr. AA030024, Beschluss vom 20. September 2003, in Sachen Sp., E. II/1/3a; Kass.-Nr. AA040128, Beschluss vom 16. November 2004, in Sachen D., E. II/3/2; vgl. F RANK/STRƒULI/MESSMER, a.a.O., N 8 zu ß 115 ZPO). Die Beschwer- def ̧hrer verweisen indessen lediglich auf die "Beilagen 64-66 zur Berufungsdu- plik" und f ̧hren aus, dass es sich dabei um Urkunden handle, welche nach ß 115 Ziff. 2 ZPO sofort den Beweis f ̧r die Richtigkeit ihrer Behauptung zu erbringen vermˆgen. Sie nehmen weiter mit keinem Wort auf den Inhalt der Beilagen Bezug und erkl‰ren (z.B.) nicht, welche Textstellen in den Zeitungsartikeln ihre Behaup- tungen st ̧tzen, und abgesehen davon ‰ussern sie sich auch nicht zur Bewei- stauglichkeit eines Zeitungsartikels. Dar ̧ber hinaus belegen sie nicht unter Hin- weis auf eine entsprechende Entscheidstelle, dass die Vorinstanz die fraglichen Tatsachenbehauptungen ausdr ̧cklich als unzul‰ssige Noven bezeichnet habe. Solches l‰sst sich den obergerichtlichen Erw‰gungen abgesehen davon auch nicht entnehmen. Gegenteils hat die Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen rund um die Auflˆsungsbestrebungen der Beschwerdegegnerin aus rechtlichen ‹ber- legungen als nicht stichhaltig verworfen, wie sich zumindest sinngem‰ss aus den nachfolgenden Erw‰gungen ergibt: So setzte sich die Vorinstanz mit dem Hinweis der Beschwerdef ̧hrer auseinander, dass die Beschwerdegegnerin im November 2003 die Klage auf Liquidation der Reishauer-Gruppe eingereicht habe, und sie pr ̧fte das daran ankn ̧pfende Argument, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 5. M‰rz 2003 "mit Sicherheit anders herausgekommen" w‰re, wenn das Bundes- gericht von diesem Umstand Kenntnis gehabt h‰tte. Die Vorinstanz hielt diesem Einwand entgegen, wenn die Beschwerdegegnerin die erw‰hnte Klage eingeleitet habe, dann sei dies wohl geschehen, weil sie der Meinung gewesen sei, die Vor- aussetzungen f ̧r eine Auflˆsung der Gesellschaft seien gegeben. Sie werde vor Gericht mit ihrem Anspruch aber nur durchdringen, wenn ihre Auffassung richtig sei. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin der im Rechtsstaat vorgesehenen Mittel bediene, um ihre Interessen durchzusetzen, lasse sich nichts ableiten (vgl. KG act. 2 S. 37, E. 9.4.5). Weiter stellte die Vorinstanz in ihrem Be-
schluss fest, es bleibe dabei, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne der bun- desgerichtlichen Darlegungen als "bestehende Aktion‰rin" zu betrachten sei, weshalb die R.-B.-AG "die Erw ̧nschbarkeit" der Beschwerdegegnerin nach der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechsauffassung wegen des Gleichbehand- lungsgrundsatzes nicht prüfen durfte (vgl. KG act. 2 S. 32/33, E. 9.4.1). Der Nachweis eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss nach dem Gesagten als gescheitert betrachtet werden, soweit sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer hier nicht zul‰ssigen (appellatorischen) Kritik an der vorinstanzli- chen Rechtsanwendung erschˆpfen (ß 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/a, III/3/b/cc und III/3/c). Dies f ̧hrt zur Unbegr ̧ndetheit der R ̧ge, soweit auf die Be- schwerde in diesen Punkten ̧berhaupt eingetreten werden kann. c) Das vorstehend Gesagte gilt grunds‰tzlich auch f ̧r die daran anschlie- ssenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 10, Ziff. 18). Die Beschwerdef ̧hrer verweisen auf ihre Vorbringen in der erstinstanzlichen Duplik vom 21. Februar 2005 (S. 13-21) und machen geltend, dass sich die Vorinstanz bei der Pr ̧fung der Haftungsvoraussetzungen (nach Art. 754 OR) damit h‰tte auseinandersetzen m ̧ssen, anstatt das zweitinstanzliche Novenverbot vorzu- schieben. Auch hier ̧bersehen die Beschwerdef ̧hrer, dass sich die Vorinstanz zur interessierenden Thematik ‰usserte. Auf S. 34 erwog sie, unerheblich sei, wenn seitens der Beschwerdef ̧hrer geltend gemacht werde, dass die Beschwer- degegnerin bis zum 31. Mai 1987 im Verh‰ltnis zur R.-B.-AG nicht Aktion‰rin und damit auch nicht Mitglied einer angeblichen Minderheitsgruppe gewesen sei. Ent- scheidend sei einzig, dass die Sch.-AG als Namenaktion‰rin im Aktienbuch ein- getragen gewesen und nach erfolgter Fusion ihrer Rechtsnachfolgerin die Nach- f ̧hrung im Aktienbuch verweigert worden sei. Auch erachtet die Vorinstanz auf S. 37 ihres Entscheids die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ein- tragungsgesuchs ̧ber eine Sperrminorit‰t verf ̧gt habe, als unerheblich, indem sie erwog, es gen ̧ge jedenfalls, dass das Eintragungsgesuch seitens der Be- schwerdegegnerin als Bedrohung gegenl‰ufiger Interessen empfunden worden sei, was dann die Eintragungsverweigerung ausgelˆst habe. Auf S. 36 des ange- fochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die widerspr ̧chli-
chen Angaben der Beschwerdef ̧hrer fest, es sei schwer verst‰ndlich, wenn die Beschwerdef ̧hrer im Aktionariat der R.-B.-AG eine Minderheitsgruppe, beste- hend aus der Beschwerdegegnerin und der Sch.-AG, verneinten, und f ̧gte ab- schliessend an, fest stehe jedenfalls (im Sinne einer entscheidrelevanten Tatsa- che), dass exakt diese Gruppe nach der Sachdarstellung der Beschwerdef ̧hrer h‰tte abgewehrt werden m ̧ssen. Ob die eben dargelegten vorinstanzlichen ‹berlegungen zutreffend sind oder nicht, kann im Verfahren der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde nicht gepr ̧ft werden, da es um die richtige Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 754f. OR, Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR) geht (ß 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/a, III/3/b/cc). Inwie- fern die Vorinstanz dar ̧ber hinaus ß 267 i.V.m. ß 115 Ziff. 2 ZPO verletzt haben soll, geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor, und dass sich die Beschwerdef ̧hrer gleichzeitig auf ß 56 ZPO (rechtliches Gehˆr) berufen, hilft ih- nen nicht weiter (vgl. vorstehend E. III/3/b/gg und III/3/c). 6. Die Beschwerdef ̧hrer werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Begr ̧ndungspflicht vor (vgl. KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26). Konkret machen sie geltend, die Vorinstanz habe die rechtlichen Einw‰nde der Beschwerdef ̧hrer in E. 9.2 und 9.6 ihres Entscheids wohl gehˆrt und als nicht stichhaltig verworfen, hingegen liesse sich der obergerichtlichen Begr ̧ndung nicht ausreichend ent- nehmen, weshalb (aus welchen Gr ̧nden) sie die Argumentation als nicht ̧ber- zeugend angesehen habe. Damit sprechen die Beschwerdef ̧hrer aber die in Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG geregelte bundesrechtliche Begr ̧ndungspflicht an, de- ren Verletzung mit der Zivilrechtsbeschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (ß 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/b/bb). 7. a) Die Beschwerdef ̧hrer bem‰ngeln weiter eine Feststellung in E. 9.2 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 2 S. 28-29). Das Obergericht be- jahte dort die Frage, ob die Eintragungsverweigerung des Verwaltungsrates der R.-B.-AG (d.h. der Beschwerdef ̧hrer) rechtswidrig im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR sei. Es erwog (u.a.), angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben kˆnnten die Beschwerdef ̧hrer sich einer Haftung jedenfalls nicht mit rechtlichen Argu- menten entschlagen, und hielt Letzteren (u.a.) auch entgegen, dass sie sich nicht
durch den Hinweis auf abweichende Rechtsauffassungen anderer gerichtlicher Instanzen zu entlasten vermˆchten (vgl. bereits vorstehend E. III/1/b, 3. Ab- schnitt). Die Vorinstanz stellte dar ̧ber hinaus fest, bez ̧glich der von den Be- schwerdef ̧hrern in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheide (Verf ̧- gung des Einzelrichters des Bezirks B ̧lach im summarischen Verfahren vom 16. April 1999 [BG act. 30/8] betreffend Sonderpr ̧fung und den darauf hin ergange- nen Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Z ̧rich vom 5. Juli 1999 [BG act. 33/28]) sei immerhin zu sagen, dass diese Entscheide nicht aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsgerichtliche Urteil und namentlich die Frage des Rechtsmissbrauchs dort nur am Rande ge- streift worden sei (vgl. KG act. 2 S. 29) b) Die Beschwerdef ̧hrer r ̧gen die eben angef ̧hrten Feststellungen des angefochtenen Entscheids als nicht nachvollziehbar, aktenwidrig und willk ̧rlich. Zur Begr ̧ndung zitieren sie eine Passage aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 27. Februar 2006 (OG act. 129 S. 10f., E. 11) und erkl‰ren, das Bezirksgericht Z ̧rich habe sich dort zur Frage ge‰ussert, ob die Entscheide des Einzelrichters des Bezirks B ̧lach sowie des Obergerichts des Kantons Z ̧rich (als Rekursin- stanz) sich zumindest auf ‰hnliche Sachverhalte wie das Handelsgericht und das Bundesgericht in seinen nachmaligen Entscheiden im Eintragungsprozess st ̧tz- ten. Wie und weshalb das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu einer ge- genteiligen Auffassung gelange, sei nicht zu erkennen (vgl. KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-31). c) Den Beschwerdef ̧hrern geht es offenbar zun‰chst um die obergerichtli- che Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Entscheide des Einzel- richters des Bezirks B ̧lach sowie des Obergerichts des Kantons Z ̧rich nicht auf- grund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsge- richtliche und bundesgerichtliche Urteil. Dabei legen sie aber nicht ausreichend dar, worauf sie den behaupteten Nichtigkeitsgrund st ̧tzen und insbesondere f ̧h- ren sie nicht n‰her aus, weshalb sie den Nichtigkeitsgrund als erf ̧llt betrachten. Es gen ̧gt nicht, wenn die Beschwerdef ̧hrer lediglich die ihrer Ansicht nach massgebliche Passage des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2006 zitie-
ren (vgl. KG act. 1 S. 14 oben). Dort heisst es zwar, auch den Erw‰gungen im Entscheid des Einzelrichters des Bezirks B ̧lach und der II. Zivilkammer des Obergerichts lasse sich nicht entnehmen, dass im Vergleich zum Handelsge- richts- und Bundesgerichtsentscheid von relevanten Sachverhaltsunterschieden ausgegangen worden sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Die erste Instanz stellte aber nicht positiv und entgegen der vorinstanzlichen Erw‰gung fest, dass die Ent- scheide des Einzelrichters des Bezirks B ̧lach sowie des Obergerichts des Kan- tons Z ̧rich aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien. Auch r‰umte die erste Instanz im Rahmen der fraglichen Passage ein, dass der ge- samte Sachverhalt, gest ̧tzt auf welchen die Entscheide des Bezirks B ̧lach so- wie des Obergerichts des Kantons Z ̧rich zu dieser Schlussfolgerung gekommen seien, im vorliegenden Verfahren nicht im Detail bekannt sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Inwiefern die behaupteten Nichtigkeitsgr ̧nde im Lichte dieser Erw‰gun- gen gegeben sein sollen, legen die Beschwerdef ̧hrer (wie gesagt) nicht argu- mentativ dar, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die R ̧gen als unbegr ̧ndet, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Begr ̧n- dungsanforderungen ̧berhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatorischen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR) er- schˆpfen (vgl. ß 285 ZPO). d) Im gleichen Zusammenhang bem‰ngeln die Beschwerdef ̧hrer weiter die obergerichtliche Feststellung, wonach die Frage des Rechtsmissbrauchs in den Entscheiden des Einzelrichters des Bezirks B ̧lach sowie der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Z ̧rich "nur am Rande gestreift" worden sei. Dabei wei- sen sie darauf hin, dass sich der Einzelrichter des Bezirks B ̧lach auf nicht weni- ger als sechs Seiten mit der Frage der Rechtm‰ssigkeit der Eintragungsverweige- rung und eines allf‰lligen Rechtsmissbrauchs der R.-B.-AG auseinandergesetzt habe (vgl. KG act. 1 S. 14, Ziff. 30). Die Erw‰gungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks B ̧lach zur Frage des Rechtsmissbrauchs beanspruchten rund eine Seite (vgl. BG act. 30/8 S. 15-16), wobei er ñ der Einzelrichter - vorweg anmerkte, dass er nur
"kurz" darauf eintreten wolle (vgl. a.a.O., S. 15). Inwiefern die Feststellung im an- gefochtenen Entscheid, die Frage des Rechtsmissbrauchs sei dort nur am Rande gestreift worden, vor diesem Hintergrund willk ̧rlich oder gar aktenwidrig sei, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgef ̧hrt und ist auch nicht ersichtlich. Somit erweist sich die R ̧ge als unbegr ̧ndet, soweit auch hier auf die Beschwerde mit Blick auf die Begr ̧ndungsanforderungen ̧berhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatori- schen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB) erschˆpfen (vgl. ß 285 ZPO). e) Ebenfalls im gleichen Sachzusammenhang r ̧gen die Beschwerdef ̧hrer eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach ß 55 ZPO. Sie vertreten die Auffassung, dass die Vorinstanz ihnen h‰tte Gelegenheit geben m ̧ssen, ihre Vorbringen klarzustellen, nachdem sie (die Beschwerdef ̧hrer) sich auf fr ̧her er- gangene Entscheide in Sachen der hier auftretenden Beschwerdegegnerin gegen die R.-B.-AG berufen hatten. Statt dessen sei die Vorinstanz unang‰ngig und un- ter Verletzung des rechtlichen Gehˆrs einfach "dar ̧ber" ( ̧ber die Entscheide) hinweggegangen (vgl. KG act. 1 S. 16, Ziff. 32). Die R ̧ge erweist sich als zu wenig substantiiert. Die Beschwerdef ̧hrer be- legen nicht, dass bzw. inwiefern die von ihnen gemachten Vorbringen unklar, un- vollst‰ndig oder unbestimmt geblieben seien und dass die Vorinstanz sich in Verletzung der richterlichen Fragepflicht zu ihrem Nachteil dar ̧ber hinweggesetzt habe. Auch f ̧hren sie nicht n‰her aus, dass bzw. inwiefern es bei der damaligen Aktenlage ñ s‰mtliche Entscheide, in welchen die verschiedenen Gerichtsinstan- zen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unterschiedlich beurteilten, waren ak- tenkundig ñ "unang‰ngig" gewesen sein soll, ̧ber die entsprechenden Entschei- de einfach "hinwegzugehen". Der Umstand allein, dass ein zweitinstanzliches Ge- richt in Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung eine Rechtsauffassung einer anderen gerichtlichen Instanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach ß 55 ZPO dar und gibt auch mit Blick auf den Ge- hˆrsanspruch grunds‰tzlich nicht zu Weiterungen Anlass (vgl. F RANK/STRƒULI/ MESSMER, a.a.O., N 6 zu ß 55 und N 15 zu ß 56, m.w.H.). Insofern scheitert der
Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes, soweit auf diesen Beschwerdepunkt ̧ber- haupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c). 8. Weiter r ̧gen die Beschwerdef ̧hrer die vorinstanzlichen Erw‰gungen auf S. 36 des angefochtenen Beschlusses als willk ̧rlich und/oder aktenwidrig (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36). Der Sache nach berufen sie sich aber nicht auf eine tats‰chliche Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO, sondern machen geltend, dass die Vorinstanz im fraglichen Kontext die rechtlichen Erw‰gungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. M‰rz 2003 (BG act. 5/3 S. 16f., E. 5.2) unzu- treffend interpretiert und daraus falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe (vgl. insb. KG act. 1 S. 18, 1. Abschnitt a.E.). Das beschl‰gt aber die richtige Anwendung von Bundesrecht und kann im Verfahren der bundesrechtlichen Zivil- rechtsbeschwerde vorgebracht werden (ß 285 ZPO). Gleich verh‰lt es sich mit den Vorbringen in den daran anschliessenden Abschnitten der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41, S. 21-22, Ziff. 42). Bei der vorinstanzlichen Erw‰gung "Ihr Weg war riskant" (KG act. 2 S. 40, E. 9.7) handelt es sich nicht um eine tats‰chliche Annahme im Sinne von ß 281 Ziff. 2 ZPO, sondern um eine rechtliche ‹berlegung/Qualifzierung im Rahmen der Beurteilung des Verschul- dens als Haftungsvoraussetzung nach Art. 754 OR. Weitere Vorbringen, welche sich nicht in einer (hier nicht zul‰ssigen) rechtlichen Kritik erschˆpfen bzw. die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, kˆnnen den erw‰hnten Beschwerdestellen nicht entnommen werden. 9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdef ̧hrer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochten. Dies f ̧hrt zur Abweisung der Be- schwerde vom 14. Mai 2007 (KG act. 1), soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) stimmt in- haltlich weitestgehend mit der bereits behandelten Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Mai 2007 (KG act. 1) ̧berein. Die beiden Eingaben unterscheiden sich ledig-
lich in ihrer ‰usseren Form (wie Zeilenabstand, Hervorhebungen, Nummerierung) und die wenigen inhaltlichen Unterschiede sind nicht entscheidrelevant. Es kann daher auf die entsprechenden Ausf ̧hrungen unter E. III hiervor verwiesen werden (KG act. 1 S. 5-7, Ziff. 11 ≈ KG act. 14/1 S. 7-12, Ziff. 7-8, siehe E. III/4; KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 12-17 ≈ KG act. 14/1 S. 12-15, Ziff. 9-14, siehe E. III/5; KG act. 1 S. 10, Ziff. 18 ≈ KG act. 14/1 S. 15-17, Ziff. 15-16, siehe E. III/5/c; KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26 ≈ KG act. 14/1 S. 17-21, Ziff. 17-24, siehe E. III/6; KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-32 ≈ KG act. 14/1 S. 21-25, Ziff. 25-32, siehe E. III/7; KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36 ≈ KG act. 14/1 S. 25-27, Ziff. 33-37, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41 ≈ KG act. 14/1 S. 27-31, Ziff. 38-43, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 21-27, Ziff. 42 ≈ KG act. 14/1 S. 31-33, Ziff. 45-46, siehe E. III/8). 2. Folglich ist auch die Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden konnte. V. 1. Die unterliegenden Beschwerdef ̧hrer werden im vorliegenden (vereinig- ten) Beschwerdeverfahren kosten- und entsch‰digungspflichtig (vgl. ßß 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). Dabei haben sie die ihnen aufzuerlegenden Kosten und Ent- sch‰digungen zu gleichen Teilen (d.h. je 1/5) zu tragen. Die Gerichtsgeb ̧hr f ̧r das vereinigte Beschwerdeverfahren bemisst sich nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung des Obergerichts ̧ber die Gerichtsgeb ̧hren vom 4. April 2007 (vgl. ß 19 GerGebVO), wobei insbesondere zu ber ̧cksichtigen ist, dass die beiden Beschwerden einen praktisch identischen Inhalt aufweisen. Letzteres gilt auch f ̧r die Bemessung der Prozessentsch‰digung an die Be- schwerdegegnerin. 2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gem‰ss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zul‰ssig. Ob diese erf ̧llt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren Kass.-Nr. AA070070 wird als durch Vereinigung mit dem Verfahren Kass.-Nr. AA070068 erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschwerden vom 14. und 15. Mai 2007 (KG act. 1 und act. 14/1) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgeb ̧hr f ̧r das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.ñ. 4. Die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens werden den Beschwer- def ̧hrern 1-5 zu je 1/5 auferlegt. 5. Die Beschwerdef ̧hrer 1-5 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin f ̧r das (vereinigte) Kassationsverfahren eine Prozessentsch‰digung von Fr. 6'000.ñ zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gem‰ss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert betr‰gt Fr. 2'000'000.ñ. Sodann l‰uft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Z ̧rich und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Z ̧rich, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekret‰r: