Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070063/U/la Mitwirkende:Die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 18. Februar 2008 in Sachen A. B., geboren ..., von ..., Beruf..., whft. ..., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C. gegen D. Versicherungs-Gesellschaft, in ...., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E. betreffend Unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 (LN060040/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht F. machte die Klägerin am 12. Februar 2001 folgendes Rechtsbegehren anhängig: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Schadenersatz nebst Zins in einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Höhe zu bezahlen. (Streitwert über Fr. 30'000.--). 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung nebst Zins zu 5% seit dem 20.6.1996 in einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Höhe zu bezah- len. (Streitwert über Fr. 30'000.--). 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin unter dem Titel Heilungsko- sten seit dem Unfall keine Forderungen gestellt hat und auch bei der Berechnung des künf- tigen Schadens die Heilungskosten nicht geltend macht. Diese bleiben vorbehalten, sofern sie nicht von einem andern, regressberechtigten Leistungsträger übernommen werden. 4. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der vorprozessualen An- waltskosten, Fr. 1'200.-- Kosten des hauswirtschaftlichen Gutachtens sowie der Weisungs- kosten, zulasten der Beklagten". Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 wies das Bezirksgericht F. das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (BG Prot. S. 19 ff.); im Wesentli- chen wurde sie auf den Vorrang der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht verwiesen und darauf, dass sie bisher nicht versucht habe, gegenüber ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss durchzusetzen (BG Prot. S. 20 f.). Mit Beschluss vom 18. Januar 2002 wies das Bezirksgericht F. ein Gesuch der Kläge- rin um Wiedererwägung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ab (BG Prot. S. 22 f.). Nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 27. Februar 2006 (BG Prot. S. 45 ff.) stellte die Klägerin mit Eingabe vom 21. April 2006 (BG
act. 131) erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, welches das Bezirkge- richt F. mit Beschluss vom 19. Juni 2006 wiederum (mangels Mittellosigkeit) ab- wies (BG Prot. S. 56). 2. Den gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts F. erhobenen Rekurs der Klägerin (OG act. 2) wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. März 2007 ab (OG act. 9 = KG act. 2). 3. Gegen diesen letzteren Beschluss des Obergerichts erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtig- keitsbeschwerde (KG act. 1). Sie beantragt damit die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 30. März 2007 und des Beschlusses des Bezirksgerichts F. vom 19. Juni 2006, und es sei ihr für das Verfahren vor Bezirksgericht und für das Rekursverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen, soweit die Gerichtskosten des Bezirksgerichts, die Kosten des Rekursverfahrens, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechtsvertretung den Betrag von Fr. 22'044.-- übersteigen wür- den. Sodann sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, soweit die Gerichtskosten und die Kosten der an- waltlichen Vertretung den Betrag von Fr. 1'893.-- übersteigen würden (KG act. 1, S. 2). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlas- sung bzw. auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be-
zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Die neu von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tatsa- chen im Zusammenhang mit ihrem Einkommen können daher bei der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht beachtet werden. Auf die neuen Tatsachen wird allenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein- zugehen sein. 2. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte monatliche Notbedarf von Fr. 4'919.15, be- ziehungsweise einzelne Positionen dieses Notbedarfes erschienen zwar nicht eben gerade als bescheiden und in einem gehobenen, letztlich aber doch noch in einem vertretbaren Rahmen angesiedelt, und die Beschwerdeführerin habe die Notbedarfspositionen überwiegend plausibel dargelegt oder belegt. Es sei daher vom geltend gemachten Notbedarf auszugehen. In der Folge sei zu berücksichti- gen, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'066.25, hingegen über kein nennenswertes Vermögen verfüge, womit ein Freibetrag von monatlich Fr. 1'147.-- resultiere (KG act. 2, S. 7). Weiter erwog die Vorinstanz, dass entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, dass die unentgeltliche Rechtspflege bei einem mo- natlichen Überschuss von über Fr. 1'000.-- abzuweisen sei, sondern es sei ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei vorliegend von einem relativ hohen Streitwert (der vormalige Referent sei von einem solchen von über Fr. 1'000'000.-- ausgegangen) auszugehen sei. Zudem könne entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe be-
reits seit Anhängigmachung des Prozesses im Februar 2001 jeden Monat Rück- stellungen zur künftigen Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten machen können, da erst seit der Scheidung der Beschwerdeführerin im November 2005 von einem Überschuss von über Fr. 1'100.-- monatlich ausgegangen werden könne und zuvor kein solcher Überschuss festgestellt worden sei. Sodann ging die Vorinstanz bezüglich dem Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung davon aus, die Bewilligung könne frühestens ab dem 21. April 2006, als das Gesuch eingereicht worden sei, erteilt werden. In jenem Zeitpunkt habe sich das Verfahren bereits im Beweisverfahren befunden und der Beschwerdeführerin würden damit noch allenfalls Zuschläge in ähnlicher Höhe wie die Grundgebühr von mindestens Fr. 31'400.-- (bei einem Streitwert von über Fr. 1'000'000.--) anfallen. Es erscheine sinnvoll, dass die Beschwerdeführe- rin ihren ab November 2005 anfallenden Freibetrag vorweg für die laufend anfal- lenden Kosten für ihre Rechtsvertretung einsetze. Zudem sah es die Vorinstanz als nicht sinnvoll an, die Dauer, in der die Beschwerdeführerin auf den Freibetrag zurückzugreifen habe, auf 24 Monate zu befristen, seien doch die zitierten bun- desgerichtlichen Entscheide mit dortigen Notbedarfszahlen von Fr. 2'831.50 bzw. Fr. 2'072.-- nicht mit den vorliegenden Verhältnissen (Notbedarf von rund Fr. 4'900.--, welcher für eine Einzelperson grosszügig bemessen sei), zu verglei- chen (KG act. 2, S. 10 ff.). Bezüglich dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung führte die Vorin- stanz aus, es sei auf den noch unbezifferten Streitwert hinzuweisen, jedoch sei bei einem Haftpflichtprozess wie dem vorliegenden in der Regel von einem relativ hohen Streitwert – es sei ein solcher von über Fr. 1 Mio. zu erwarten – auszuge- hen, was eine Gerichtsgebühr von über Fr. 23'000.-- zur Folge habe. Weiter sei aber darauf hinzuweisen, dass die Gerichtskosten erst nach dem rechtskräftigen Endentscheid fällig würden bzw. erst nach letztinstanzlicher Erledigung bezogen würden, was vorliegend wohl noch einige Jahre dauern werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei auch noch nicht klar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kosten zu tragen habe, oder ob die Gerichtskosten allenfalls auch teilweise der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Sodann bestehe für die Beschwerdeführe-
rin nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit der Bewilligung der Raten- zahlung der Schuld. Damit erscheine es als möglich und auch vertretbar, dass die Beschwerdeführerin nebst den ihr noch entstehenden Anwaltkosten auch die ihr nach Abschluss des Verfahrens allenfalls auferlegten Gerichtskosten aus ihrem Freibetrag von über Fr. 1'100.-- bezahle. Auch sah es die Vorinstanz als ange- messen und zumutbar an, die Beschwerdeführerin angesichts des grosszügig bemessenen Notbedarfs von fast Fr. 5'000.-- für eine Einzelperson allenfalls für geraume Zeit, d.h. länger als 24 Monate, auf diesen Notbedarf zu verweisen (KG act. 2, S. 12 f.). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes, indem die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt worden seien, da ihr aufer- legt werde, auf unbeschränkte Zeit hin ihren Freibetrag für die Führung des For- derungsprozesses zu verwenden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Berechnung ihres Einkommens auf Fr. 6'066.25 durch die Vorin- stanzen betrage dieses (zufolge tieferer Beschäftigung im Jahr 2006 und der Kündigung ihrer Stelle beim G. auf Ende Mai 2007) im Jahr 2006 Fr. 126.-- im Monat weniger und ab Juni 2007 sogar Fr. 372.-- im Monat weniger. Der Freibe- trag liege damit zwischen April 2006 und Mai 2007 bei Fr. 1'021.-- und ab Juni 2007 bei Fr. 775.-- im Monat. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die geschätzten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrügen (ein- schliesslich der Kosten für das Beweisverfahren) ca. Fr. 57'580.--, jene für die anwaltliche Tätigkeit für das Beweisverfahren ca. 75% von Zuschlägen zur Grundgebühr von insgesamt 100%, d.h. ca. Fr. 23'550.--; die gesamten Rechts- kosten beliefen sich damit auf Fr. 81'130.--. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, sie müsste unter diesen Umständen ihren Freibetrag (von nunmehr Fr. 775.–) während 101 Monaten, d.h. bis und mit August 2014 für die Tilgung der gesamten Kosten verwenden, was jedoch nicht angemessen erscheine. Die Vo- rinstanz könne nicht den als vertretbar angesehenen Notbedarf durch die Hinter- türe als übermässig qualifizieren, indem ihr der Verzicht auf den Freibetrag auf unbeschränkte Zeit zugemutet werde. Zudem sei der Notbedarf eine relative Grö- sse, welche auch nicht mit Notbedarfszahlen aus Bundesgerichtsfällen aus dem
Jahr 1983 verglichen werden könnten. Schliesslich könne beim Entscheid, wie lange ihr der Verzicht auf den Freibetrag zugemutet werden könne, auch nicht entscheidend sein, dass ihr vermutlich nicht alle Kosten auferlegt werden, oder dass ihr das Gericht eine Ratenzahlung gewähren würde (KG act. 1, S. 4 ff.). 3.2 Gemäss § 84 ZPO ist Parteien, denen neben der Bestreitung ihres Le- bensunterhaltes die Mittel fehlen, um die Gerichtskosten aufzubringen, die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen, wenn der Prozess nicht aussichtslos er- scheint. Dieser Anspruch besteht auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung ebenfalls beachtet werden muss. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie be- darf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finan- zierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermö- gensfreibetrag übersteigt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2007 4A_87/2007, Erw. 2.1 m.w.H.). Die Bedürftigkeit ist auch zu bejahen, wenn das Einkommen nur wenig über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, weshalb von einem zivilprozessualen Notbedarf gesprochen wird (BGE a.a.O., unter Hinweis auf BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist zu den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert ab- sehbarer Zeit zu leisten (BG-Entscheid vom 11. September 2007, 4A_87/2007, Erw. 2.1, m.v.w.H.). 3.3 Wie bereits dargelegt wurde (oben Erw. 3.1) kann die von der Be- schwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reduktion
ihres Arbeitserwerbes und damit auch ihres Gesamteinkommens bei der Beurtei- lung, ob der vorinstanzliche Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leide, nicht be- rücksichtigt werden. Neue Behauptungen und Tatsachen, welche lediglich eine Vervollständigung des vor Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes darstellen, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Aber selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin verfüge über einen monatli- chen Freibetrag von Fr. 1'147.-- (KG act. 2, S. 7), so widerspricht ihr Entscheid (vollständige Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bewilli- gung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) aus den nachfolgend darzulegen- den Gründen im Ergebnis der oben dargelegten Rechtsprechung und verletzt damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. a) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der Ge- suchstellerin mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und An- waltskosten in Beziehung zu setzen (KG act. 2, S. 8). Auch die Vorinstanz ging von einem (geschätzten) Streitwert von über Fr. 1 Mio. aus, was grundsätzlich ei- ne Grundgebühr gemäss § 3 AnwGebV i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwGebV von Fr. 31'400.-- ergebe, wobei allerdings zu beachten sei, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung allenfalls ab Stellung des Gesuches am 21. April 2006 – und somit nach Erlass des Beweisabnahmebeschlusses vom 27. Februar 2006 – ge- währt werden könne, weshalb nur noch Zuschläge zur Grundgebühr in Betracht zu ziehen seien (KG act. 2, S. 11). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allerdings kaum davon ausgegangen werden, dass für die bevorstehende Beweisabnahme (Einvernahme von vier Zeugen, persönliche Befragung der Be- schwerdeführerin, Einholung von verschiedenen Gutachten) 75% eines Zuschla- ges von 100% anfallen werden, nachdem die Beweisantretungsschrift (BG act. 121 und 122 vom 9. April 2005) bereits lange vor Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung erstattet wurde. Allerdings kann auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden, es seien Kosten in weit ge- ringerem Ausmass anzunehmen (KG act. 2, S. 11), sondern es ist wohl mit Zu- schlägen in der Grössenordnung von 25% bis 50% der Grundgebühr zu rechnen (Anwesenheit bei den Zeugeneinvernahmen und der persönlichen Befragung;
Studium der Gutachten; Stellungnahme zum Beweisergebnis), d.h. mit Anwalts- kosten von mindestens ca. Fr. 7'850.-- bis 15'700.-- für das erstinstanzliche Ver- fahren. b) Hinzu kämen dann noch die Gerichtsgebühren. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die unentgeltliche Prozessführung im Falle der Bewilligung auch bei Stellung des Gesuches erst im Verlauf des Prozesses grundsätzlich auf den Pro- zessbeginn hin zu bewilligen (vgl. KG act. 2, S. 9, Erw. 7.1.1), weshalb die ge- samten Gerichtskosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs feststehe, ob die Gerichtskosten überhaupt zu Lasten der Beschwerdeführerin anfallen werden oder ob diese Ko- sten ganz oder zumindest teilweise von der Beschwerdegegnerin zu tragen sein würden (KG act. 2, S. 12, Erw. 7.3). Dies kann jedoch im Hinblick auf die allfällige Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht von Bedeutung sein; mit dieser Begründung könnte praktisch jedes Gesuch abgewiesen werden, ausser es würde ganz am Ende eines Verfahrens gestellt, zu dessen Zeitpunkt der Ent- scheid – und insbesondere die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers – schon feststehen würde. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ist somit vom für sie schlimmsten Fall auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin alle anfallenden Gerichtskosten zu tragen hätte. Dies macht gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen einen Betrag in der Grössenordnung von über Fr. 23'000.-- aus (vgl. KG act. 2, S. 12, Erw. 7.3). Die Beschwerdeführe- rin führt diesbezüglich aus, es sei davon auszugehen, dass diese Gebühr auf Grund des aufwendigen Verfahrens noch um einen Drittel auf Fr. 30'580.-- erhöht werde. Ob es sich so verhält, kann vorliegend offen bleiben. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Januar 2008 eine neue Gerichtsgebührenverord- nung in Kraft ist, welche für einen Streitwert von Fr. 1 Mio. eine pauschale Ge- richtsgebühr von Fr. 30'750.- vorsieht und auf alle zur Zeit des Inkrafttretens hän- gigen Verfahren anwendbar ist. Somit wird – selbst wenn nicht von einer Erhö- hung um einen Drittel auszugehen wäre – eine Gerichtsgebühr von mindestens Fr. 30'750.-- anfallen; diese enthält allerdings auch bereits allfällige Schreib-, Zu- stell- und Vorladungsgebühren (§§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007). Soweit die Be-
schwerdeführerin sodann auch noch Kosten des Beweisverfahrens in der Höhe von Fr. 25'000.-- geltend macht (KG act. 1, S. 6), sind diese nicht nachvollziehbar. Zum Einen wird nicht klar, woraus sich der Betrag zusammensetzt, nachdem sie selbst von bereits angefallenen Kosten von Fr. 5'000.-- für ein vorgezogenes Gut- achten und Fr. 800.-- für die Zeugeneinvernahmen, sowie von einem weiteren vom Bezirksgericht auferlegten Vorschuss von Fr. 18'000.-- spricht (KG act. 1, S. 6), was zusammen einen Betrag von Fr. 23'800.-- ergibt. Zum Andern führt auch die Beschwerdeführerin selbst aus, dass die Kosten des Gutachtens bereits angefallen (und somit wohl auch schon durch einen Vorschuss abgedeckt) seien (KG act. 1, S. 6). Auch die Kosten für die Zeugeneinvernahme und der weitere Kostenvorschuss von Fr. 18'000.-- sind offenbar von der Beschwerdeführerin be- reits geleistet worden (BG act. 128, OG act. 8). c) Damit ist von voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in der Grössenordnung von mindestens Fr. 39'000.-- bis 46'500.-- auszugehen. So- mit ist jedoch klar, dass die Beschwerdeführerin mit einem Freibetrag von Fr. 1'147.-- im Monat nicht in der Lage sein wird, diese Kosten innert einer Frist von zwei Jahren zu tilgen, wäre doch ihr Freibetrag mindestens für die Dauer von 34 Monaten (also fast drei Jahre) bzw. für 40,5 Monate (fast 3 ½ Jahre) für die Schuldentilgung einzusetzen. Auch die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit der Bewilligung der Ratenzahlung der Schuld durch die Gerichtskasse (KG act. 2, S. 12 unten) kann kein Argument dafür sein, dass der Beschwerdeführerin zuge- mutet wird, allfällige Gerichtskosten über einen solch langen Zeitraum aus ihrem Freibetrag zu bezahlen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung soll eben gerade eine solche übermässige Einschränkung verhindern. Daran ändert auch die vorinstanzliche Argumentation nichts, eine solche längere Zeit der Auf- wendung des Freibetrages für die Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten sei deshalb zumutbar und angemessen, weil der Notbedarf in der Höhe von fast Fr. 5'000.-- im Monat für eine Einzelperson (im Gegensatz zu den aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden) vorliegend sehr grosszügig bemessen sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, hätte die Vorinstanz – wenn sie der Mei- nung gewesen wäre, gewisse Posten gehörten nicht oder nicht in der geltend ge- machten Höhe in den Notbedarf der Beschwerdeführerin – den zivilprozessualen
Notbedarf der Beschwerdeführerin neu berechnen und allenfalls tiefer ansetzen müssen. Geht man jedoch davon aus, beim Betrag von Fr. 4'919.-- handle es sich um den zivilprozessualen Notbedarf, kann nur der darüber hinausgehende Frei- betrag zur Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten herbeigezogen werden und eine längere Dauer der Einschränkung als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hätte von der Vorinstanz damit (zum Zeitpunkt des Ent- scheides vor Vorinstanz) höchstens insofern verweigert werden können, als dass die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Betrages von bis zu Fr. 27'528.-- (24 x Fr. 1'147.--) hätte verpflichtet werden können. Durch die vollumfängliche Verwei- gerung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung hat die Vorinstanz jedoch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz ver- letzt und damit einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend aufzuheben. 4.1 Die Sache erscheint vorliegend spruchreif, weshalb das Kassationsge- richt einen neuen Rekursentscheid treffen kann. Dabei sind allerdings die neu von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten und soweit möglich auch belegten neuen Tatsachenbehauptungen bezüglich des Einkom- mens der Beschwerdeführerin zu beachten. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2007 neben der IV-Rente von Fr. 1'024.-- und dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'700.-- monatlich noch ein Einkommen aus Ar- beitslosenentschädigung in der Grössenordnung von 80% des zuletzt im Jahr 2006 verdienten Lohnes (Fr. 14'616.-- : 12 = Fr. 1'218.--/Mt.), d.h. Fr. 974.-- er- zielen wird. Das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt somit ab Juni 2007 gerundet Fr. 5'700.-- im Monat. Allerdings ist ab demselben Datum beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zivilprozessualen Notbedarf in der Höhe von Fr. 4'919.15 (vgl. BG act. 131 S. 7) der (nicht weiter belegte) Be- trag von Fr. 400.-- für die Transportkosten zum Arbeitsplatz in Abzug zu bringen, da solche bei Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorerst nicht mehr anfallen. Demnach beträgt der Notbedarf der Beschwerdeführerin ab dem Juni 2007 nur noch Fr. 4'519.-- und es fällt ein Freibetrag in der Grössenordnung von Fr. 1'180.– im Monat an. Wie bereits ausgeführt wurde, kann von der Beschwerdeführerin
nicht verlangt werden, dass sie beim vorliegenden umfangreichen und langen Prozess während einer längeren Zeit als zwei Jahren den Freibetrag für die Be- gleichung der Anwalts- und Prozesskosten verwenden muss. Ihr ist deshalb im über den Betrag von Fr. 28'320.-- (24 x Fr. 1'180.--) hinausgehenden Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass ihr die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, d.h. ab dem 21. April 2006 gewährt werden kann und daher Aufwendungen für ihren Rechtsvertreter erst ab diesem Datum durch die unentgeltliche Rechtspflege ge- deckt sein werden, soweit sie nicht von der Beschwerdeführerin durch ihren Frei- betrag (bis zum Maximalbetrag von Fr. 28'320.--) geleistet werden können. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es sei der Beschluss des Bezirksgerichts F. vom 19. Juni 2006 aufzuheben und es sei ihr für das Verfahren vor Bezirksgericht F. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, soweit die Gerichtskosten des Bezirksgerichts und des vorliegen- den Rekursverfahrens den Betrag von Fr. 27'528.-- übersteigen, und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; sodann sei ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen, soweit die Gerichtskosten Fr. 9'528.-- übersteigen und es sei der unter- zeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (OG act. 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen im weitaus über- wiegenden Umfang. Die Beschwerdegegnerin hat im Rekursverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet (OG act. 7), weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können und sie auch nicht zur Leistung einer Prozesskaution verpflichtet werden kann. Demnach sind die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne von § 66 Abs. 2 ZPO auf die Obergerichtskasse zu nehmen und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nicht gegenstandslos geworden ist hingegen der An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfah- ren, nachdem der obsiegenden Beschwerdeführerin und Rekurrentin keine Pro- zessentschädigung von der sich nicht am Verfahren beteiligenden Gegenpartei zugesprochen werden kann. Da gemäss den obigen Erwägungen die Anwalts- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Betrag, welchen die
Beschwerdeführerin aus ihrem Freibetrag wird leisten müssen, voraussichtlich übersteigen werden, ist ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsver- tretung vollumfänglich zu gewähren und ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädi- gung aus der Obergerichtskasse zuzusprechen (§ 89 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerdeführerin ist auf die Bestimmung von § 92 ZPO hinzuweisen. 4.3 Der Kostenentscheid im Rekursverfahren ist, da auch hier die neue Ge- bührenverordnung anwendbar ist, diesen Bestimmungen anzupassen. III. Die Beschwerdeführerin hat auch für das Beschwerdeverfahren den Antrag ge- stellt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, soweit die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung Fr. 1'893.-- übersteigen würden (KG act. 1, S. 2). Zufolge des Obsiegens der Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gegenstandslos. Hingegen ist über den Antrag auf Bestel- lung einen unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren zu be- finden, da der Beschwerdeführerin – mangels Beteiligung der Gegenpartei am Beschwerdeverfahren – keine Prozessentschädigung zugesprochen werden kann. Wie bereits hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das Rekursverfahren ausgeführt wurde, werden die Anwalts- und Ge- richtskosten für das erstinstanzliche Verfahren den Betrag, welchen die Be- schwerdeführerin aus ihrem Freibetrag wird leisten müssen, voraussichtlich über- steigen, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren als mittellos anzusehen und ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung vollumfänglich zu gewähren ist. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 66 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin ist gemäss § 89 Abs. 2 ZPO für das Beschwerde- verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Sollte die Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens oder anderweitig wieder in günstige Verhältnisse kommen, kann die Gerichtskasse die Kosten der unent- geltlichen Rechtsvertretung zurückfordern (§ 92 ZPO). V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bun- desgericht, jedoch ist auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis davon auszuge- hen, dass die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Der Streitwert wurde bis- her im Rechtsbegehren nicht beziffert, jedoch wurde in den Akten von einem Streitwert von mindestens Fr. 1'000'000.-- ausgegangen (Prot. BG S. 5; BG act. 2, S. 21 ff.), ohne dass eine der Parteien etwas dagegen eingewendet hätte. Je- denfalls liegt der Streitwert damit über Fr. 30'000.--.
Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Gutheissung des Rekurses der Klägerin wird Disp.-Ziff. 1 des Be- schlusses des Bezirksgerichts F., 4. Abteilung, vom 19. Juni 2006 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: <<1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird ihr ab dem 21. April 2006 in der Person von Rechtsanwalt C. ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, soweit die erstinstanzlichen Gerichts- kosten und die ab dem 21. April 2006 anfallenden Anwaltskosten den Be- trag von Fr. 28'320.-- übersteigen>>. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 3. Der Klägerin wird für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsan- walt C. ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'800.--. 5. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Obergerichtskasse genommen. 6. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin wird für seine Bemü- hungen und Auslagen im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- aus der Obergerichtskasse ausbezahlt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen."