Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070062/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2007 in Sachen T AG, ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen L.M., ..., Kläger, Appellat umd Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Forderung aus Arbeitsrecht Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 (NE070003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 verpflichtete die Einzelrichterin im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern die Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner Fr. 5'638.05 aus Umsatzbeteiligung und Fr. 1'412.-- für nicht be- zogene Ferien zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen und korrigierte Lohnabrechnungen auszuhändigen (ER act. 80 = OG act. 87). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht (ER act. 84). Der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2007 Frist an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (OG act. 90). Nachdem innert Frist keine ent- sprechende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 12. März 2007 auf die Berufung nicht ein und erklärte das an- gefochtene einzelrichterliche Urteil für rechtskräftig (OG act. 92 = KG act. 2). Mit ihrer fristgerecht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwer- deführerin sinngemäss die Aufhebung des genannten Beschlusses und Rückwei- sung der Sache an das Obergericht (KG act. 1). Eine Beschwerdeantwort und ei- ne vorinstanzliche Vernehmlassung wurden nicht eingeholt. 2. a) Das Obergericht hält zunächst fest, dass eine Berufungsbegründung im Sin- ne der Präsidialverfügung vom 31. Januar 2007 nicht erstattet worden sei. Ge- mäss § 264 Abs. 2 ZPO könnte gleichwohl dann auf die Berufung eingetreten werden, wenn wenigstens die Berufungserklärung "bestimmte Anträge" enthielte. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall: Mit ihrer Berufungserklärung vom 18. Januar 2007 (ER act. 84) kommentiere die Beschwerdeführerin zwar ausführ- lich das einzelrichterliche Urteil. Sie verlange indessen bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1 und 2 (Umsatzbeteiligung, Entschädigung für nicht bezogene Ferien) va- ge eine "Richtigstellung" und erwarte bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 (Arbeitszeugnis) einen Vorschlag des Beschwerdegegners. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (korri- gierte Lohnabrechnungen) verlange sie eine Berücksichtigung ihrer Vorbehalte und bezüglich der Nebenfolgen eine Regelung entsprechend dem Prozessaus-
gang. Dies, so das Obergericht, seien bei weitem keine "bestimmten Anträge" im Sinne des Gesetzes. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten (KG act. 1 S. 2 Erw. I). Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Verfügung vom 31. Januar 2007 stehe unter Dispositiv Ziffer 1: "Unterbleibt die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden". Sie sei der Meinung gewesen, dass die Akten und die am 18. Januar 2007 gelieferten zusätzlichen Informationen eine "Revision" im Sinne der Berufung ohne weiteres ermöglichen, ja erheischen würden. In der Folge führt die Beschwerdeführerin an, welche tatsächlichen Umstände aus ihrer Sicht im einzel- richterlichen Urteil nicht berücksichtigt worden seien und verlangt eine Neubeur- teilung und Berücksichtigung der bereits im der Berufungserklärung gemachten Einwände (KG act. 1 S. 1 und 2). Diese Vorbringen ändern nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungserklärung vom 18. Januar 2007 zwar das Urteil der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2006 kritisiert, jedoch keine bestimmten Anträge stellt, inwie- fern das Obergericht in seinem Berufungsentscheid anders entscheiden solle als die Einzelrichterin im angefochtenen Urteil. Obwohl der Präsident der II. Zivil- kammer des Obergerichts in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 die Be- schwerdeführerin ausdrücklich aufforderte, die Berufungsanträge zu stellen und auch auf die Säumnisfolgen einer entsprechenden Unterlassung - Nichteintreten auf die Berufung - hinwies (OG act. 90, Dispositiv Ziffer 1), reichte die Beschwer- deführerin keine Berufungsschrift mit entsprechenden bestimmten Anträgen ein. Enthält weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte An- träge, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (§ 264 Abs. 2 ZPO). Der Nichtein- tretensentscheid des Obergerichts ist somit gesetzeskonform und nicht zu bean- standen. Soweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. b) Das Obergericht hält fest, angesichts des prozessualen Verhaltens könnte man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin vor Obergericht nicht mutwillig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR prozessiere. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei in- dessen von einer Kostenauflage abzusehen (KG act. 2 S. 2 Erw. II). Die Be-
schwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der mutwilligen Prozessführung (KG act. 1 S. 2). Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- sind den Parteien grundsätzlich keine Gebühren oder Auslagen des Ge- richts aufzuerlegen. Davon kann bei mutwilliger Prozessführung abgewichen wer- den (Art. 343 Abs. 3 OR). Ob das Obergericht vorliegend zu Recht eine mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin in Betracht zieht, kann offen bleiben, da das Obergericht der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren keine Ko- sten auferlegt, die Beschwerdeführerin also diesbezüglich durch den angefochte- nen Beschluss des Obergerichts nicht beschwert ist. In diesem Punkt ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Auch im vorliegenden Kassationsverfahren sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 343 Abs. 3 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Gemäss Feststellung der Einzelrichterin beträgt der Streitwert Fr. 10'516.50 (OG act. 87 S. 22 Erw. V).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Kassationsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: