Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070049/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 16. April 2007 in Sachen Peter X, ..., Beklagter Nr. 1, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen S AG, ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ausweisungsbefehl Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2007 (NL070006/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Peter und Monika X sind sei dem 1. März 2005 Mieter einer 4 ½- Zimmerwohnung an der V-strasse in W (Mietvertrag, ER act. 2/1). Am 20. Sep- tember 2006 kündigte die S AG mittels amtlicher Formulare das Mietverhältnis per 31. Oktober 2006 im Sinne von Art. 257a OR wegen Mietzinsausständen (ER act. 2/3a und b). Mit Eingabe vom 10. November 2006 stellte die S AG beim Einzel- richter im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur das Begehren, es sei Peter und Monika X zu befehlen, die gemietete Wohnung und den Einstellplatz zu räumen (ER act. 1). Zur Verhandlung vom 19. Dezember 2006 vor dem Einzelrichter erschienen ledig- lich zwei Vertreter der S AG. Gemäss Aktennotiz des Einzelrichters telefonierte Peter X diesem kurz vor Beginn der Verhandlung und teilte ihm mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen. Da es ihm nicht möglich sei, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen und ihm zudem bewusst sei, dass der Ausweisungsbefehl erteilt werden müsse, verzichte er darauf, ein Verschie- bungsgesuch zu stellen (ER act. 5, so der Gegenpartei auch zu Beginn der Ver- handlung mitgeteilt, ER Prot. S. 2 f.). Auch Monika X blieb der Verhandlung fern. Mit Verfügung desselben Tages gab der Einzelrichter dem Ausweisungsbegehren statt (ER act. 6 = OG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob Peter X Rekurs an das Obergericht (OG act. 1; Rekursbegründung OG act. 7). Seitens von Monika X erfolgte kein Rechtsmittel. Das Obergericht wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Februar 2007 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung des Einzelrichters (OG act. 8 = KG act. 2). Mit Eingabe vom 29. März 2007 (Poststempel: 30. März 2007) erhob Peter X fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht gegen den genannten obergerichtlichen Beschluss (KG act. 1). Die Akten wurden beigezogen. Eine Be- schwerdeantwort und eine Vernehmlassung der Vorinstanz wurden jedoch nicht eingeholt.
4). Gemäss § 177 Abs. 2 GVG erfolgt die Zustellung einer Vorladung an den Vor- geladenen persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Ge- richtsurkunden befugte Person. Die Post regelt die Bedingungen für die Inan- spruchnahme ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes). Gemäss Ziffer 2.3.5 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Schweizer Post sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendun- gen berechtigt. Kann ein Adressat bei der Zustellung einer Sendung an seinem Wohnort nicht angetroffen werden, so kann die Sendung somit einer mit ihm im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Person übergeben werden (Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 33 zu § 177 GVG). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnten an derselben Adresse. Somit war der Beschwerdeführer jedenfalls berechtigt, eine an seine Ehefrau adressierte gerichtliche Sendung entgegenzunehmen. Es wäre seine Sache gewesen, die Vorladung seiner Ehefrau auszuhändigen. Jedenfalls kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau infolge seiner Unterlassung erst verspätet vom Verhandlungstermin erfahren habe. Entsprechend ist die An- nahme der beiden Vorinstanzen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei der ein- zelrichterlichen Verhandlung unentschuldigt fern geblieben, nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einge- treten werden kann. 3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfah- rens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Der Streitwert beträgt gemäss Feststellung des Obergerichts Fr. 10'200.-- (KG act. 2 S. 5 Erw. 7).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: