Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070039/U/la Mitwirkende:der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrich- terin Sylvia Frei, der Ersatzrichter Karl Schroeder, die Ersatz- richterin Doris Farner und der Ersatzrichter Mathis Zimmermann sowie der Generalsekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2007 in Sachen X. AG, ..., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... ..., gegen Y. in Nachlassliquidation, ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... ..., betreffend paulianische Anfechtung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 (HG060018/Z08/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdegegnerin klagt vor Handelsgericht gegen die Beschwer- deführerin auf Zahlung von Fr. 3'218'401.60; sie beruft sich auf paulianische An- fechtung im Sinne von Art. 285 ff. SchKG im Zusammenhang mit Honorarzahlun- gen der Y. an die Beschwerdeführerin, durch welche die übrigen Gläubiger ge- schädigt worden seien. Mit ihrer Klageantwort vom 9. Mai 2006 beantragte die Beschwerdeführerin Abweisung der Klage; ferner stellte sie den Verfahrensan- trag, es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Verwirkung des Klage- rechts einzuschränken (HG act. 11 S. 2). Am 27. Oktober 2006 fand eine Refe- rentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, worauf das Verfahren in gegen- seitigem Einverständnis der Parteien zwecks aussergerichtlicher Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen bis Ende November 2006 formlos sistiert wurde; eine Einigung kam bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zustande (Prot. HG S. 6). Mit Verfügung vom 30. November 2006 ordnete der Instruktionsrichter die Fortsetzung des Verfahrens an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Ein- reichung der Replik an, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. De- zember 2006 das Gesuch stellte, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Bundesgerichts zur Frage des Fristenlaufs bezüglich der Verwirkung zu sistieren, eventualiter sei die Ansetzung für die Frist zur Erstattung der Replik in Wiedererwägung zu ziehen und das Prozessthema einstweilen auf die Frage der Verwirkung zu beschränken. Subeventualiter beantragte die Beschwerdefüh- rerin, ihre Eingabe als Einsprache (mit dem Antrag, das Prozessthema einzu- schränken) an das Gericht entgegenzunehmen (HG act. 15). Die Beschwerde- gegnerin nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2007 zu diesen Anträgen Stellung und beantragte, es sei diesen nicht stattzugeben (HG act. 18). 2. Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 (KG act. 2) wies das Handelsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens ab. Deren Ge- such um Wiedererwägung der Verfügung des Instruktionsrichters (betreffend Re- plik) wurde als gegenstandslos abgeschrieben, und die Einsprache gegen die in- struktionsrichterliche Verfügung samt Antrag auf Einschränkung des Prozessthe-
mas wurde abgewiesen. Schliesslich setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur Einreichung der Replik an. Das Gericht setzte sodann die Kosten für diesen Beschluss im Gesamtbe- trag von Fr. 2'638.-- fest und auferlegte sie gestützt auf § 71 (Satz 3) ZPO der Beschwerdeführerin; diese wurde überdies verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5 bis 7). 3. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es seien Ziff. 5 bis 7 des Beschlusses vom 13. Februar 2007 aufzuheben und es sei die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem Endentscheid vorzubehalten (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerde- gegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde (KG act. 10); die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). II. 1. Nach gefestigter Praxis gelten Beschlüsse der vorliegenden Art, welche den Prozess zwar nicht erledigen und daher grundsätzlich prozessleitender Natur sind (womit eine Anfechtung nur unter den Voraussetzungen von § 282 ZPO statthaft ist), in denen aber unabhängig vom Verfahrensausgang endgültig über die Tragung von Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wird, hinsichtlich dieser Anordnungen als Endentscheide. Damit unterliegen sie insoweit ohne weiteres der Nichtigkeitsbeschwerde (zuletzt Kass.-Nr. AA040164 v. 28.2.2005 i.S. D., Erw. II.2 m.H.; F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu § 71 ZPO; ErgBd. F RANK, Zürich 2000, § 66 zu N 1 ff.; a.M. offenbar HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 198 GVG). 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verlet- zung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, indem sie vorab beanstandet, dass die Regelung der Nebenfolgen zusammen mit dem prozessleitenden Entscheid (und entsprechend dem Ausgang dieses Zwi- schenverfahrens) getroffen und nicht der Ausgang des Hauptverfahrens abge- wartet wurde. Darin erblickt sie eine Verletzung von § 71 ZPO.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass nur aus zureichen- den Gründen auch (schon) in prozessleitenden Entscheiden eine Regelung der Kosten und Entschädigung vorgenommen werden dürfe. Dies stelle eine Ausnah- me vom Grundsatz der Regelung der Nebenfolgen erst nach dem definitiven Verfahrensausgang dar, wobei bei letzterem ohne Belang sei, inwieweit die Par- teien hinsichtlich vorangehender prozessleitender Entscheide obsiegt haben oder unterlegen sind. Ein zureichender Grund für die separate Kostenregelung müsse sich aus dem Verhalten der Prozessparteien ergeben und liege nach der Recht- sprechung insbesondere dann vor, wenn eine Partei mutwillige Anträge gestellt habe oder wenn ein Antrag mit übermässigem Aufwand verbunden sei. Das Han- delsgericht setze sich jedoch mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander. Zureichende Gründe lägen – so die Beschwerdeführerin weiter – denn auch nicht vor. Zum einen könne der Sistierungsantrag nicht als mutwillig bezeichnet werden, halte doch das Handelsgericht selbst fest, dass im Falle der Bejahung der Anspruchsverwirkung in einem Parallelverfahren eine bedeutende Vereinfa- chung des vorliegenden Verfahrens offensichtlich wäre. Sodann habe die in ei- nem Parallelverfahren materiell unterlegene Beschwerdegegnerin das handelsge- richtliche Urteil bereits ans Bundesgericht weitergezogen, womit es das mit dem Sistierungsantrag anvisierte bundesgerichtliche Präjudiz tatsächlich geben werde. Dass das Handelsgericht gleichwohl dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf beförderliche Behandlung ihrer Sache den Vorzug gegeben habe, müsse die Be- schwerdeführerin als Ermessensentscheidung wohl hinnehmen, lasse ihren An- trag jedoch nicht als mutwillig erscheinen. Gleiches gelte für den abgewiesenen- Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas, welcher letztlich nur an der fehlen- den Zustimmung beider Parteien gescheitert sei, was bei einem mutwilligen An- trag nicht in Frage käme. Schliesslich habe das Sistierungsbegehren weder beim Gericht noch bei der Gegenpartei im Verhältnis zur anstehenden Streitsache be- deutenden oder gar unverhältnismässigen Aufwand verursacht. 3.1 Das zürcherische Zivilverfahrensrecht geht hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung vom Grundsatz der Gesamterledigung bei Abschluss des Verfahrens aus. Dies bedeutet, dass erst mit dem Endentscheid und entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens über die Kostentragung und allfällige Pro- zessentschädigung entschieden wird (§ 71 Satz 1 ZPO). Inwieweit die Parteien in
vorangehenden prozessleitenden Entscheiden (z.B. betreffend vorsorgliche Mass- nahmen) obsiegt haben oder unterlegen sind, ist dabei grundsätzlich ohne Belang (ZR 102 Nr. 60); ebenso wenig spielt es z.B. bei vollumfänglicher Klageabweisung eine Rolle, ob das Gericht in der Begründung in einzelnen (letztlich bedeutungslos gebliebenen) Punkten den Standpunkt des Klägers schützt (RKG 1981 Nr. 20; G ULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 406 Fn. 6). Immerhin können gemäss § 66 Abs. 1 ZPO unabhängig vom Ausgang des Prozesses "unnötigerweise verursachte" Kosten der betreffenden Partei auferlegt werden (dazu auch nachfolgend Erw. 4.1). Eine Ausnahme von Grundsatz der Gesamterledigung sieht sodann § 71 vor, indem zunächst in Vor- und Teilentscheiden über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen entschieden wird (§ 71 Satz 2 ZPO). Sodann bestimmt Satz 3 von § 71, dass "aus zureichenden Gründen" schon in prozess- leitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden können. Mit anderen Worten ist ohne Vorliegen zureichender Gründe ein Vorgehen nach § 71 Satz 3 ZPO unzulässig (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 71 N 5; RKG 1977 Nr. 17). 3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Gericht, wenn es von der Aus- nahmeregelung von § 71 Satz 3 ZPO Gebrauch machen will, zu begründen hat, inwiefern die entsprechenden, besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Be- gründungspflicht ergibt sich einerseits aus der Abweichung von der gesetzlichen Regel (vgl. § 157 Ziff. 9 GVG), und andererseits daraus, dass es sich bei der Vor- aussetzung der "zureichenden Gründe" um ein konkretisierungsbedürftiges Krite- rium handelt und die Parteien – schon im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung – Anspruch darauf haben, über die Beweggründe des Gerichts in Kenntnis gesetzt zu werden. Indem das Handelsgericht im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort ausführt, inwiefern die Voraussetzungen von § 71 Satz 3 ZPO erfüllt seien, er- weist sich schon die (sinngemäss erhobene) formelle Rüge als begründet. Ledig- lich am Rande sei vermerkt, dass allein darin, dass die Verfahrensanträge der Be- schwerdeführerin abgewiesen wurden, keine Begründung für die Anwendung von § 71 Satz 3 ZPO liegt, weil sonst konsequenterweise in sämtlichen prozessleiten-
den Entscheiden nach dieser Bestimmung vorzugehen wäre (sei es zugunsten oder zu Ungunsten der antragstellenden Partei), was aber offensichtlich nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. 4. Die Beschwerde ist aber auch materiell begründet. 4.1 Wie die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zutreffend ausführt, liegen "zureichende Gründe" im Sinne von § 71 Satz 3 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn eine Partei mutwillige (d.h. aussichtslose) Anträge stellt, oder aber, wenn ein Antrag bedeutenden Aufwand (umfangreiches Aktenstudium, Abnahme von Beweisen etc.) verursacht (so schon Kass.-Nr. 86/77 vom 21.6.1977 i.S. G. AG, Erw. II., als Leitsatz wiedergegeben in RKG 1977 Nr. 17). In diesem Sinn hat das Kassationsgericht seinerzeit einen Entscheid bestätigt, wonach die Verursachung von Kosten im Rahmen prozessleitender Entscheide prozessual vorwerfbar, d.h. trölerisch oder offensichtlich aussichtslos sein muss, um die Kosten- und Entschä- digungspflicht ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu begründen. Lägen für einen prozessualen Antrag jedoch beachtliche Gründe vor, bleibe kein Raum für die Anwendung für eine derartige Kostenauflage (Kass.-Nr. 130/84 vom 2.7.1984 i.S. K., Erw. 3). Ist ein Verfahrensantrag mutwillig bzw. klarerweise aussichtslos, rechtfertigt es sich denn auch sachlich, die insoweit entstandenen Kosten und Parteiaufwen- dungen nicht entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Endentscheid zu verlegen, sondern gesondert und sofort der betreffenden Partei in Rechnung zu stellen. Letztlich geht es auch hier um die Frage, ob Kosten "unnötigerweise" ver- ursacht worden sind; in diesem Fall können sie immer (also nicht nur im Zusam- menhang mit prozessleitenden Entscheiden, sondern auch noch bei Abschluss des Verfahrens gestützt auf § 66 Abs. 1 ZPO) derjenigen Partei auferlegt werden, die sie verursacht hat. Umgekehrt trägt eine Prozesspartei das allgemeine Risiko, im Falle des Unterliegens in der Hauptsache auch für Kosten und Entschädigun- gen im Zusammenhang mit prozessualen Anträgen der Gegenseite in Anspruch genommen zu werden, die sich zwar als unbegründet erwiesen haben, die aber sachlich vertretbar waren und keinen übermässigen Aufwand verursachten. Eine besondere, hier jedoch nicht weiter interessierende Konstellation liegt vor, wenn hinsichtlich einer bestimmten Frage die dazu angerufene Rechtsmittel-
instanz eine endgültige Entscheidung trifft und in der Folge die Sache zur Fortfüh- rung des Verfahrens an die untere Instanz zurückweist (womit ebenfalls ein pro- zessleitender Entscheid vorliegt); in diesem Fall können (was die Beschwerde- gegnerin übersieht, KG act. 10 S. 2) zureichende Gründe für die sofortige Rege- lung der Nebenfolgen deshalb bejaht werden, weil durch die Anrufung einer zu- sätzliche Instanz erheblicher Aufwand entsteht (Kass.-Nr. AA040164 vom 28.2. 2005, Erw. II.4). 4.2 Im vorliegenden Fall sind weder bedeutende Umtriebe des Gerichts oder der Beschwerdegegnerin ersichtlich, noch kann gesagt werden, die Verfahrens- anträge der Beschwerdeführerin seien mutwillig gewesen. Die Erwägungen der Vorinstanz belegen im Gegenteil, dass von keinem schuldhaften oder ordnungs- widrigen Verhalten der Beschwerdeführerin die Rede sein kann, räumt sie doch selbst ein, dass bei Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichts über die Verwirkungsfrage eine bedeutende Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens offensichtlich wäre. Überdies weist die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass in ähnlichen Situationen wie der vorliegenden das Verfahren auch schon sistiert bzw. das Prozessthema eingeschränkt wurde, beides jedoch im Einverständnis beider Parteien, woran es hier fehlte. Das fehlende Einverständnis der Gegen- seite allein lässt die Anträge der Beschwerdeführerin indessen nicht als mutwillig erscheinen. Was den Aufwand betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid vier Seiten (inkl. Rubrum und Dispositiv) umfasst; die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor Handelsgericht umfasste fünf Seiten. Von einem be- deutenden Aufwand kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von § 71 Satz 3 ZPO nicht vor. 4.3 Gestützt auf § 281 Ziff. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuhei- ssen. Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Gemäss § 291 ZPO fällt das Kassationsgericht den neuen Entscheid in der Sache. Er besteht vorliegend in der ersatzlosen Aufhebung der Regelung der Ne- benfolgen für den Beschluss vom 13. Februar 2007.
Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Beschlusses des Handelsgerichts vom 13. Februar 2007 ersatzlos auf- gehoben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 231.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu entrich- ten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Be- schwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 13. Februar 2007 neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: