Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070038/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 3. September 2007 in Sachen C., ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C.-K., ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ... betreffend Eheschutz (Obhut über das Kind, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Herausgabe von Fotonegativen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2007 (LP060022/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Eheschutzrichter) am Bezirksgericht Pfäffikon fest, dass die Parteien seit dem 23. September 2005 getrennt leben, und bewilligte ihnen das weitere Getrenntleben auf unbestimmte Zeit. Er stellte die gemeinsame Tochter der Par- teien, M.; (geb. 2002), für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klä- gerin (Beschwerdegegnerin). Weiter regelte der Einzelrichter das Kinderbesuchs- recht des Beklagten (Beschwerdeführer): jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag und jede Woche am Mittwochabend, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten; vier Wochen Ferien pro Jahr unter Ankündigung jeweils zwei Monate im Voraus; ein weitergehendes Besuchsrecht hätten die Parteien untereinander und im Einver- ständnis mit dem Kind zu regeln. Sodann verpflichtete der Einzelrichter den Be- klagten, der Klägerin während der Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für die Tochter und einen solchen von Fr. 1'650.-- für die Klägerin persönlich zu bezahlen. Weiter verpflichtete der Einzelrichter den Beklagten, der Klägerin die Negative der Foto- grafien in zwei Fotoalben für 30 Tage zur Verfügung zu stellen, und ordnete mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 die Gütertrennung an. Im Übrigen genehmigte er eine Teilvereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen des Getrenntlebens (ER act. 40 = OG act. 30) Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs beim Obergericht. Er bean- tragte, die Tochter M. sei für die Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen, mit entsprechender Regelung des Kinderbesuchsrechts. Auf eine finan- zielle Beteiligung der Klägerin an den Unterhaltskosten der Tochter verzichtete der Beklagte einstweilen (OG act. 2 S. 2. f.). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies diesen Rekurs mit Beschluss vom 8. Februar 2007 ab und bestätigte die ein- zelrichterliche Verfügung (OG act. 54 = KG act. 2).
len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). 2. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Vorbemerkungen", der angefoch- tene Entscheid beruhe auf aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annah- men. Es seien grundlegende Zusammenhänge nicht hergestellt und wichtige Er- eignisse und Aspekte nicht thematisiert worden. Folglich hätten die Konsequen- zen des Entscheids aus Kindessicht nicht abgewogen werden können. Wichtige vom Beschwerdeführer eingebrachte Beweise seien bei der Begründung der Ob- hutszuteilung unerwähnt geblieben. In der Folge schildert der Beschwerdeführer in abwertender Weise verschiedene Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderbesuchsrechts (KG act. 1 S. 2 - 5). Dabei verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Urkunden, die er in Beilage zur Beschwerdeschrift einreicht (KG act. 3/3-14). Wie bereits ausgeführt, hat das Kassationsgericht nur zu prüfen, ob der ange- fochtene Entscheid auf Grund der Aktenlage, wie sie sich dem Obergericht prä- sentierte, unter einem Nichtigkeitsgrund leide. Soweit der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren neue, nicht bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachte Tat- sachenbehauptungen aufstellt und neue Dokumente einreicht, sind diese nicht zu
beachten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids findet sich sodann in den genannten "Vorbemerkungen" nicht, so dass der Beschwerdeführer hier auch nicht aufzeigt, dass der Entscheid des Obergerichts mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Auf die entsprechen- den Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3. a) Unter dem Titel "Ausführungen" seiner Beschwerdeschrift nimmt der Be- schwerdeführer zu verschiedenen Erwägungen des Obergerichts betreffend Ob- hutszuteilung, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und Herausgabe Fotonegative Stellung (KG act. 1 S. 5 - 13) und verweist wiederum auf eine grössere Zahl von Urkunden, die er der Beschwerdeschrift beilegt (KG act. 3/15 - 38). Zum grössten Teil schildert der Beschwerdeführer auch hier missbilligend verschiedene Verhal- tensweisen der Beschwerdegegnerin und begründet damit, weshalb er die Be- schwerdegegnerin als für die Kinderbetreuung weniger geeignet als sich selbst erachtet. Mit Bezug auf die Bestätigung der vom Einzelrichter festgelegten Unterhaltsbei- träge durch das Obergericht räumt der Beschwerdeführer ein, juristisch möge die Sache in Ordnung sein. Er bringt unter Bezugnahme auf die Homepage des Kas- sationsgerichts, wonach dessen Tätigkeit massgeblichen Einfluss auf die Rechtsfortbildung auszuüben und zur Klärung von offenen Fragen des Verfah- rensrechts beizutragen habe, allgemeine Ausführungen zur Situation von Vätern, die sich für ihre Familie aufopfern und dadurch finanziell ruiniert werden, vor und schildert seine eigenen finanziellen Aufwendungen für die Familie und wiederum das zu missbilligende Verhalten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 9 - 12 Ziffer 6). Was die Herausgabe der Fotonegative angeht, erklärt der Beschwerdeführer, er werde durch den Fachhandel die Reproduktion der Fotos veranlassen, da die Ne- gative nicht mehr auffindbar seien. In der Folge bringt er vor, die Beschwerde- gegnerin habe die Wohnung mehrmals widerrechtlich geräumt und dies auch "zwar juristisch bedenklich und amateurhaft" dokumentiert. Die Beschwerdegeg- nerin habe nie an der Universität Zürich den akademischen Titel lic. phil. I erwor- ben, jedoch eine Fotografie im Album so beschriftet. Weiter belegten die Fotos im
Album die starke Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, welche von der Beschwerdegegnerin immer wieder bösartigerweise in Frage ge- stellt worden sei. Zudem dokumentiere das Fotoalbum die zahlreichen Ferienauf- enthalte, was deshalb von Relevanz sei, weil die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer stets unterstellt habe, keine Zeit für die Familie aufzuwenden. Warum dies keinen Eingang in die Entscheidbegründung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch an diesem Beispiel sei klar erkennbar, wie willkürlich das Obergericht bei der Entscheidbegründung vorgehe. Mit keinem Wort sei die Tat- sache erwähnt worden, dass die Beschwerdegegnerin mit Hilfe von Komplizinnen die eheliche Wohnung mehrfach geräumt habe (KG act. 1 S. 12 f. Ziffer 7). b) Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen akademischen Grad führt bzw. ob ihre in Ungarn absolvierte universitäre Ausbildung derjenigen einer lic. phil. der Universität Zürich entspricht, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Ehe- schutzverfahrens. Das Obergericht hält dafür, die Ausführungen des Beschwer- deführers im Rekursverfahren darüber, ob es sich bei dem in Ungarn erworbenen Abschluss der Beschwerdegegnerin um einen Bachelorabschluss oder um einen solchen auf Masterstufe handle bzw. die Ausführungen zur Frage, ob die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer oder Lehreinrichtungen über ihren Ausbildungsstand getäuscht habe, erschienen vor dem zentralen Zuteilungskrite- rium des Kindeswohls als weitestgehend bedeutungslos (KG act. 2 S. 10 Erw. II/B/3). Dem ist zu folgen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwie- fern die Frage, wie die universitäre Bildung der Beschwerdegegnerin einzustufen sei, für die Frage der Obhutszuteilung von Bedeutung sei. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zu seiner Tochter aufweist und viel Zeit für seine Familie aufwendete. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ähnliches auch für die Beschwerdegegnerin gilt und dass eine Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass eine Zuteilung der Obhut über die Tochter an die Beschwerdegegnerin einer solchen an den Beschwerdeführer vor- zuziehen ist. In dem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf den Inhalt der Fotoalben nicht eingeht.
Der Beschwerdeführer zeigt weiter nicht auf, inwiefern das Betreten der ehelichen Wohnung und das Mitnehmen verschiedener Gegenstände durch die Beschwer- degegnerin für die Frage der Obhutszuteilung von Belang sein soll. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation von Vätern, die sich für ihre Familie aufopfern und dadurch finanziell ruiniert werden, und die Ausführungen zu den eigenen finanziellen Aufwendungen für die Familie stellen keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Höhe der Unterhaltsbeiträge (KG act. 2 S. 23 - 25, Erw. II/D) dar. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer ein, die diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägun- gen mögen juristisch in Ordnung sein. 4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Diverses" (KG act. 1 S. 13 - 20) enthalten keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids. Vielmehr ergänzt der Beschwerdeführer seine vor den Vo- rinstanzen erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin. Er zeigt jedoch nicht auf, dass der angefochtene Beschluss auf Grund der dem Obergericht vor- liegenden Aktenlage unter einem Nichtigkeitsgrund leidet. Ob und wie weit die im Kassationsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin vorgebrachten Vorwürfe grundsätzlich geeignet sind, einen gerichtlichen Obhutszuteilungsentscheid zu beeinflussen, kann offen bleiben. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort recht kurz und allgemein ausgefallen ist und keine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Be- schwerdebegründung enthält.
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 323.-- Schreibgebühren, Fr. 361.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu entrich- ten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 8. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: