Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070032/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Otto- mann sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 24. Juni 2007 in Sachen A. B., geboren ..., von ..., whft. ... , Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C. D., geboren ..., von ..., whft. ..., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007 (LN060066/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 war dem Beklagten von der Einzel- richterin im summarischen Verfahren des Bezirkes E. provisorische Rechtsöff- nung für eine in Betreibung gesetzte Verlustscheinforderung von Fr. 205'093.80 und Betreibungskosten etc. erteilt worden (BG act. 2/1 = 3/11). Am 28. August 2006 ging beim Bezirksgericht E. eine Aberkennungsklage des Klägers ein, mit welcher er insbesondere auch verlangte, dass die Rechtsöffnung nicht erteilt wer- de (BG act. 1). Mit Beschluss vom 20. September 2006 auferlegte die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach dem Kläger im Sinne von § 73 Ziff. 3 und 4 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- (BG act. 4). Das nachfolgend vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung ei- nes Rechtsvertreters gemäss § 29 ZPO (BG act. 5) wurde vom Bezirksgericht E. mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 abgewiesen und die Kautionsfrist wurde neu angesetzt (BG act. 7 = OG act. 3). 1.2 Der vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs (OG act. 2) wurde von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und dem Kläger wurde erneut Frist zur Leistung der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- an das Bezirksgericht E. angesetzt (OG act. 6 = KG act. 2). 1.3 Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kassati- onsgericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Februar 2007 und die Rückweisung der Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz (KG act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verliehen und die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 5). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, sind weitere prozessleitende Anordnungen in Anwen- dung von § 289 ZPO nicht erfolgt.
dass die Gewinnaussichten der Aberkennungsklage auf Grund der bisherigen Begründung des Beschwerdeführers bedeutend geringer als die Verlustgefahren seien, an einem Nichtigkeitsgrund leiden würde. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, das Rechtsöffnungsgesuch sei in erster Linie deshalb ab- zuweisen, weil es schikanös erfolgt sei (KG act. 1, S. 2 unten), ist darauf hinzu- weisen, dass es vorliegend nur um die Frage der unentgeltlichen Prozessführung und damit der Gewinnaussichten der vom Beschwerdeführer erhobenen Aber- kennungsklage geht: die Aberkennungsklage ist jedoch kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid und dieser wird nicht überprüft (vgl. D. Staehelin, SchKG-Kommentar I, Basel 1998, N 16 zu Art. 83 SchKG). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Abweisung des Armenrechtsgesuches wegen der Er- folglosigkeit der Aberkennungsklage sei eine Vorbeurteilung und müsse sich erst noch weisen (KG act. 1, S. 3), geht fehl. § 84 Abs. 1 ZPO (und unter Verweis dar- auf auch § 87 ZPO betreffend die unentgeltliche Prozessverbeiständung) sieht ausdrücklich vor, dass die unentgeltliche Prozessführung nur gewährt werden kann, wenn das Begehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheint. Auch der bundesrechtliche Anspruch einer Person auf unentgeltliche Rechtspflege, welcher sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ableitet, ist nur gegeben, soweit ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Die vom Beschwerdeführer so genannte "Vorbeurteilung" ist damit – im Rahmen der Beurteilung der Prozessaussichten im Hinblick auf ein Armenrechtsgesuch – gesetzlich vorgesehen und unumgänglich. 3.2 Zum Begehren des Beschwerdeführers um Beigabe eines Rechtsver- treters im Sinne von § 29 ZPO führte die erste Instanz aus, es bestehe auf Grund der mehrseitigen Eingabe des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme, er könne seine Sache nicht gehörig führen (BG act. 7 S. 4). Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer nehme zu dieser Begründung in seiner Rekurs- schrift mit keinem Wort Stellung und der Rekurs sei mangels fundierter Auseinan- dersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation abzuweisen (KG act. 2, S. 3 f.). Zur Begründung der Vorinstanz, wonach der Rekurs mangels fundierter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid abzuweisen sei, führt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Nichtigkeitsgründe an. Vielmehr versucht er im Beschwerdeverfahren, die im Rekursverfahren unterlas-
sene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid nachzuholen und macht geltend, es komme nicht auf den Umfang einer Eingabe an, sondern auf deren juristisch rechtlichen Gehalt. Da er Laie und nicht Jurist sei, reüssiere er in formal-juristischen Auseinandersetzungen jeweils nicht (KG act. 1, S. 3). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass er diese Begründung im Beschwerdeverfahren noch nachbringen könne, könnte er damit mit Bezug auf die Nichtgewährung eines Rechtsvertreters gemäss § 29 Abs. 2 ZPO jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO nachweisen. Das Gericht hat eine Partei nur in krassen Fällen anzuhalten, einen Vertreter zu bestellen. Erst recht ist bei der Bestellung eines Vertreters durch das Gericht Zurückhaltung am Platz. Es genügt nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt. Keinen Grund zur Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO bildet auch, dass das Vorgehen der Parteien zum Teil unzulässig ist, indem sie z.B. gewisse Vorbringen verspätet macht, oder dass eine Partei zum Teil fal- sche Überlegungen anstellt, und dass sie teilweise unerhebliche Vorbringen macht. Ein Vertreter ist nur aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung und nur dann zu bestellen, wenn eine Partei überhaupt nicht zu erkennen vermag, worauf es ankommt; zudem darf die Sache nicht aussichtslos sein (RB 2003 Nr. 52; Kass.-Nr. 101/83 v. 3.8.1983 i.S. M.c.M., Erw. 2; vgl. ferner Kass.-Nr. 277/80 v. 8.1.81 i.S. H. u. Kass.-Nr. 91/102 v. 9.8.91 i.S. M., Erw. II. 1; Kass.-Nr. 2002/157 v. 4.10.02 i.S. H., Erw. II.2d-f; Kass.-Nr. 2003/089 v. 24.7.03 i.S. W., Erw. 2b/c; Kass.-Nr. AA030176 v. 28.1.04 i.S. J., Erw. 10b; Kass.-Nr. AA040053 v. 30.4.04 i.S. B., Erw. 9.1b; Kass.-Nr. AA050093 v. 18.10.05 i.S. K., Erw. 6). Keinen Grund zur Bestellung eines Vertreters nach § 29 Abs. 2 ZPO stellt die Tatsache dar, dass der Gesuchsteller juristischer Laie ist. 3.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, auf die vom Beschwerdeführer zudem im Rekursverfahren gestellten Anträge 1 - 3 könne nicht eingetreten werden, da die Rekursinstanz nur den angefochtenen Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines Rechtsvertreters nach § 29 Abs. 2 ZPO überprüfen könne und nicht befugt sei, das Verfahren mit Weisungen zum weiteren Vorgehen an die erste Instanz zurückzuweisen, soweit es nicht um die im angefochtenen Entscheid behandelten Themen gehe (KG act. 2, Ziff. 7, S.
4). Was an dieser Begründung schwer nachvollziehbar sein soll, wie der Be- schwerdeführer geltend macht (KG act. 1, S. 3), ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist einmal mehr zu betonen, dass es entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers im Rekursverfahren gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Ab- weisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung ei- nes Rechtsvertreters gemäss § 29 ZPO für den Aberkennungsprozess eben nicht darum gehen konnte, eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit von Betreibungen zu beurteilen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen völlig an den vorinstanzlichen Entscheiden vorbei. 3.4 Zusammenfassend ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwer- deführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer ist die vom Bezirksgericht E., 1. Abteilung, mit Beschluss vom 20. September 2006 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- unter den im genannten Beschluss aufgeführten Be- dingungen und Androhungen neu anzusetzen. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Soweit im Begehren des Beschwerdeführers, bei der ausgangs- gemässen Regelung der Kosten sei/wäre zu berücksichtigen, dass er mittellos sei (KG act. 1, S. 3), ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerde- verfahren gesehen werden müsste, wäre dieses zufolge der Aussichtslosigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. 4.2 Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur un- ter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 30 Ta- gen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- bei der Bezirksgerichtskasse E. zu leisten, unter den im Beschluss des Bezirksgerichts E. , 1. Abteilung, vom 20. September 2006 angeführten Bedingungen und Androhungen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 197.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 205'093.80. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 2. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht E., 1. Abteilung (CG0600xx), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: