Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070026/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2007 in Sachen Einwohnergemeinde X., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 (LN060039/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 2. November 2005 reichte Y. (Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht ____ eine Forderungsklage ein, mit welcher sie beantragte, die Einwohnerge- meinde Y. (Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Be- schwerdeführerin) sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'886.65 zuzüglich Zins sowie einer Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 40'000.-- zu verpflichten (BG act. 2 S. 2). Dieser Klageeinreichung ging ein Sühnverfahren vor dem Friedensrichteramt Y. voraus (BG act. 1). Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderungen (zusammengefasst) damit, dass sie aufgrund eines ungenügend gekennzeichneten Hindernisses auf dem Trottoir an der ____strasse in Y. (vorstehende Platte) am 22. Juni 2001 ge- stürzt und sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen habe. In Anwendung des Staatshaftungsgesetzes sei die Einwohnergemeinde zur Leistung der bean- tragten Beträge zu verpflichten (BG act. 1 S. 4 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Klageantwort geltend, die im kantonalen Haftungsgesetz vorgesehenen Prozessvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne (BG act. 12 S. 2 ff.). Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2006 entschied die II. Abteilung des Be- zirksgerichts ____ (Erstinstanz), auf die Klage werde eingetreten (BG act. 21 S. 7). Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Beschwerdeführerin (OG act. 2). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 1. Februar 2007 wurde der Rekurs abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts ____ vom 12. Juni 2006 bestätigt. Die Beschwerdeführerin wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen (OG act. 9 bzw. KG act. 2).
cher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht ab- genommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens ergibt sich weiter, dass lediglich zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über wel- chen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 75). Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt un- vertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materi- ellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann des- halb nur erfolgen, wenn über die Auslegung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281; von Re- chenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). 2. a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, beide Vorinstanzen stützten ihre Entscheide auf die willkürliche Annahme, der Gemeinderat habe sich mit der Angelegenheit befasst, und sie leiteten dies aus der Unterschriftenformel im Schreiben vom 26. September 2001 ab. Eine Abklärung vom 20. Februar 2007
habe ergeben, dass dies nicht zutreffe, und dass insbesondere in den Jahren 2001-2003 kein Protokolleintrag im Gemeinderatsprotokoll über ein solches Ge- schäft existiere. Eine Rückfrage bei der Gemeinde (§ 55 ZPO) hätte das geklärt (KG act. 1 S. 3 f.). b) In der Beschwerde fehlt zunächst ein Hinweis auf eine konkrete Stelle im angefochtenen Entscheid. Selbst wenn davon auszugehen ist, die Beschwerde- führerin beziehe sich auf Erw. III.2.2 (KG act. 2 S. 7), kommt hinzu, dass es sich bei der genannten "Abklärung vom 20. Februar 2007" um ein unzulässiges No- vum handelt, welches zudem unbelegt und damit eine reine Behauptung blieb. Eine willkürliche Annahme liesse sich dadurch jedenfalls nicht nachweisen. Wollte die Beschwerdeführerin überdies eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO rügen, fehlen der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen dazu, welche Vorbringen derart unklar, unvollständig oder unbestimmt gewesen wären, dass sie die richterliche Fragepflicht ausgelöst hätten. Auf die vorgenann- ten Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht eingetreten werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe zu Recht festgestellt, dass der Gemeindepräsident aufgrund von § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen ver- pflichtet gewesen sei, das an ihn und nicht an die gemäss § 22 Abs. 1 lit. c Haf- tungsgesetz zuständige Gemeindevorsteherschaft - namentlich den Gemeinderat - adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gemeinderat weiterzu- leiten. Das Antwortschreiben vom 26. September 2001 der Beschwerdeführerin sei namens des Gemeinderates verfasst worden, was auf eine tatsächlich vorge- nommene Weiterleitung des Schreibens durch den Gemeindepräsidenten schlie- ssen lasse. Die falsche Adressierung des Begehrens schade der Beschwerde- gegnerin somit nicht (KG act. 2 S. 7). b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei eine willkürliche Vorstellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wende die falsche Adressierung mutwillig ein: aus ihr ergebe sich vielmehr deutlich, dass die Beschwerdegegnerin schon beim ersten Schritt das spezielle Vorverfahren des Haftungsgesetzes nicht be- achtet habe. § 22 Haftungsgesetz stelle gerade einen wesentlichen Verfahrens- grundsatz des zürcherischen Haftungsrechts mit einer entsprechenden Formen-
strenge dar, welche die Gemeinwesen vor einer Überschwemmung mit Schaden- ersatzforderungen schütze; die Adressierung an die Gemeindevorsteherschaft sei Teil des gesetzgeberischen Konzepts, die oberste politische Behörde mit solchen Sachen zu befassen. Diese besondere kantonalgesetzliche Regelung dürfe vor allem nicht durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Weiterleitungspflicht ver- drängt werden, wenn wie im vorliegenden Fall eine Klägerin durch einen Anwalt vertreten sei und der Gemeindepräsident und der Gemeinderatsschreiber, beide nicht Juristen, erstmals mit einem Haftungsfall konfrontiert seien. Werde, wie von der Vorinstanz, anders entschieden, so würden die Vorschriften des Haftungsge- setzes zum Vorverfahren unerträglich gelockert. Dies sei eine Verletzung klaren Rechts (KG act. 1 S. 4). c) Wird der Vorwurf der Verletzung klaren Rechts erhoben, bedarf es ent- sprechender rechtlicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift (von Rechen- berg, a.a.O. S. 18). Ob die vorstehend wiedergegebenen Vorbringen in der vorlie- genden Beschwerde genügen, kann offen bleiben, da ein Nichtigkeitsgrund zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin argumentiert, § 22 Haftungsgesetz stelle einen we- sentlichen Verfahrensgrundsatz des zürcherischen Haftungsrechts mit einer ent- sprechenden Formstrenge dar, welche die Gemeinwesen vor einer Über- schwemmung mit Schadenersatzforderungen schütze. Worauf sich diese Argu- mentation stützen könnte, ist unerfindlich. Das Vorverfahren wurde in Analogie zum Sühnverfahren im Zivilprozess eingerichtet und soll die gleiche Funktion er- füllen; insbesondere soll zunächst der Verwaltung Gelegenheit gegeben werden, die Berechtigung eines Gerichtsverfahrens bzw. des geltend gemachten Anspru- ches zu prüfen (Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl., Zürich 1985, S. 88 f.; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Diss. Zürich 1996, S. 186; ZR 93 Nr. 75). Vor dem Hintergrund dieses Zweckes besteht kein Anlass für eine strenge An- wendung der Formvorschriften, vielmehr erscheint die Beachtung der Weiterlei- tungs- und Überweisungspflicht geradezu als geboten. Von einer Verletzung kla- ren Rechts durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Unerfindlich ist schliess-
lich, inwiefern sich der Umstand, dass es sich sowohl beim Gemeindepräsidenten als auch beim Gemeindeschreiber nicht um Juristen handelte und sich diese erstmals mit einem Haftungsfall konfrontiert sahen, zu Lasten der Beschwerde- gegnerin auswirken könnte. 4. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht verkenne die An- forderungen an ein Begehren im Sinne von § 22 des Haftungsgesetzes. Ein Be- gehren habe nach konstanter zürcherischer Praxis nicht zuletzt auch des Oberge- richts die bestimmte und wenigstens einstweilen bezifferte Aufforderung zu ent- halten, eine bestimmte Leistung zu bezahlen oder zuzusprechen, oder eine Lei- stungspflicht festzustellen. Begrifflich müsse aus einem Begehren jedenfalls er- kennbar sein, dass um Rechtsschutz der Obrigkeit nachgesucht werde. Das Schreiben an den Gemeindepräsidenten vom 20. September 2001 erfülle diese Erfordernisse nicht. Es sei nicht mehr als eine Information über den Vorfall gewe- sen. Mehr aus diesem Schreiben zu lesen, wie dies die Vorinstanz mache, sei tatsachenwidrig und willkürlich. Indem die Vorinstanzen auf ein ausreichendes Begehren verzichtet und eine blosse Information über den Vorfall als genügend akzeptiert hätten, liege eine Verletzung klaren Rechts vor (KG act. 1 S. 5). b) Gemäss § 22 Haftungsgesetz sind "Begehren auf Feststellung, Schaden- ersatz und Genugtuung" schriftlich einzureichen. Die Vorinstanz hat zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Schreiben der Beschwerdegegnerin genüge den Anforderungen gemäss § 22 des Haftungsgesetzes nicht, Stellung genommen (KG act. 2 S. 7 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 161 GVG). Im Übrigen fehlt es der Beschwerde an den nötigen Ausführungen zum Vorliegen klaren Rechts. Weder belegt die Beschwerdeführerin ihre Be- hauptung, es bestehe eine konstante zürcherische Praxis zu den Anforderungen an ein Begehren, noch legt sie dar, dass und inwiefern eine solche Praxis - ge- stützt auf klares Recht - auch auf das Begehren gemäss § 22 des Haftungsgeset- zes Anwendung finden würde. Auf die Rüge ist somit nicht einzutreten. 5. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdegegnerin zwischen ihrem an den Gemeinde- präsidenten eingereichten Begehren im Sinne von § 22 Haftungsgesetz vom
Faktor im Rahmen der Ermessensbetätigung in den Vordergrund gestellt worden (KG act. 1 S. 7 f.). b) Die Kosten– und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; vgl. schon Guldener, a.a.O., S. 144). Bei der Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten– und Entschädigungsfolgen steht der Kassati- onsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprü- fungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28). c) Wie von der Vorinstanz erwähnt (KG act. 2 S. 9), richtet sich vorliegend die Entschädigung der im Prozess durch einen zugelassenen Anwalt vertretenen Partei nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (An- wGebV) vom 21. Juni 2006. Gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV bildet der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. In der Weisung zur AnwGebV wird zu § 2 Abs. 2 sodann explizit darauf hingewiesen, dass den bis anhin gültigen drei Bemessungskriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands unverändert dasselbe Gewicht zukommen soll (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] in: Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 32, vom 11. August 2006). Bereits im Entscheid ZR 83 Nr. 82 wurde festgehalten, dass der tatsächliche Zeitaufwand nur von untergeordneter Bedeutung sei. Auszuge- hen sei in erster Linie vom Streitwert der Klage; zu berücksichtigen seien ferner die Schwierigkeit des Prozesses, das Mass der Verantwortung, das den Rechts- vertreter treffe, und schliesslich der notwendige Zeitaufwand. Die Beschwerdefüh- rerin wendet lediglich ein, der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerde- gegnerin im Rekursverfahren stehe angesichts der eingereichten Rekursantwort in keinem angemessenen Verhältnis zur zugesprochenen Prozessentschädigung. Zu den weiteren, vorstehend erwähnten Bemessungskriterien äussert sich die Beschwerde nicht. Damit lässt sich ein Nichtigkeitsgrund bei der Bemessung der Prozessentschädigung, insbesondere eine Verletzung des Äquivalenzprinzips, von vorneherein nicht nachweisen.
Die vorinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung wäre allerdings auch nicht zu beanstanden, wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte. Unter Anwendung von § 3 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich angesichts des Streitwertes eine volle Prozessentschädigung von Fr. 11'373.--. Wenn die Vorinstanz diesen Betrag angesichts der vorerwähnten Bemessungskriterien, insbesondere auch des Auf- wandes für die Rekursantwort (KG act. 2 S. 9) und in Beachtung von § 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'300.-- festsetzte (bei einem Rahmen bis ge- rundet Fr. 5'686.--), liegt dies ohne Weiteres im Ermessensbereich der Vorin- stanz. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Nich- tigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausfüh- rungen zu Ziffer 14 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 8). III. Ausgangsgemäss wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sie sind jedoch in Anwendung von § 203 Ziff. 2 GVG auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Ange- sichts des Streitwertes und der eingereichten Beschwerdeantwort (KG act. 11) ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 AnwGebV eine reduzierte Prozessent- schädigung zuzusprechen. IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 306.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zu ent- richten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 107'886.65. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 1. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.