Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070014/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2007 in Sachen A.-AG, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] gegen B., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin [...] betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006 (LA060019/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Die A.-AG (Arbeitgeberin und Beklagte) kündigte mit Schreiben vom 27. April 2004 das Arbeitsverhältnis mit B. (Arbeitnehmer und Kläger). Mit Klage vom 13. September 20004 verlangte dieser von der Arbeitgeberin die Bezahlung von Fr. 22'343.75 (= 5 Monatslöhne) als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Der Kündigung lag der folgende, in den wesentlichen Zügen um- schriebene Sachverhalt zugrunde: Am 1. April 2004 stellte die Beklagte W.J. als Steuer- und Treuhandexperten ein. Dieser teilte mit dem Kläger das Büro. Die Of- fice Managerin der Beklagten, L.W., behob am 14. April 2004 ein EDV-Problem am Computer von W.J.. Dabei entdeckte sie, dass dieser Pornoseiten im Internet besucht hatte. Um dies beweisen zu können, rief sie den Kläger herbei, der so mit den pornografischen Bildern und Videos konfrontiert wurde. Am 21. April 2004 teilte der Kläger dem Geschäftsführer und Inhaber der Beklagten, H.S. mit, dass er das (Doppel-)Büro mit W.J. nicht mehr teilen wolle. Am 23. April 2004 übergab der Kläger H.S. ein Schreiben vom 22. April 2004, in welchem er festhielt, dass die Situation für ihn nicht mehr annehmbar sei. H.S. informierte am 26. April 2004 den Kläger, dass der Chefbuchhalter, U.G., mit W.J. das Büro tauschen würde. Am 28. April 2004 übergab H.S. dem Kläger das Zwischenzeugnis sowie die schriftliche Kündigung vom 27. April 2004 auf den 30. Juni 2004. Als Kündigungs- grund wurde das Schreiben des Klägers vom 22. April 2004 genannt sowie eine in diesem Zusammenhang erfolgtes Gespräch (vgl. OG act. 44 S. 2ff.). b) Das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) verpflichtete die Beklagte mit Ur- teil vom 27. Januar 2005 in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab (vgl. AG act. 10). 2. Auf Berufung der Beklagten hin merkte die I. Zivilkammer des Oberge- richts mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 vor, dass das Urteil des Arbeitsge- richts Zürich (2. Abteilung) vom 27. Januar 2005 am 18. April 2005 insoweit
rechtskräftig geworden sei, als die Klage im Fr. 13'000.– übersteigenden Umfang abgewiesen worden sei. Im Übrigen hob die Berufungsinstanz das Urteil des Ar- beitsgerichts auf und wies den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (AG act. 25). 3. Nach Durchführung des Beweisverfahrens verpflichtete der Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 19. April 2006 in vollständiger Guthei- ssung der verbliebenen Klage die Beklagte, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu be- zahlen (vgl. AG act. 40 = OG act. 44). 4. Auf erneute Berufung der Beklagten hin bestätigte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete in vollständiger Gutheissung der verbliebenen Klage die Be- klagte, dem Kläger Fr. 13'000.– netto zu bezahlen (vgl. OG act. 56 = KG act. 2). 5. Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (KG act. 1) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und stellt den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Der Kläger (vorliegend Beschwerdegegner) verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. KG act. 10 S. 2). 6. Die Beschwerdeführerin hat gegen das obergerichtliche Urteil auch eid- genössische Berufung beim Bundesgericht eingelegt (vgl. KG act. 3). II. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Erwägungen des Einzelrichters, es obliege grundsätzlich der Partei, welcher ge- kündigt worden sei, zu beweisen, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Zu be- rücksichtigen sei hierbei aber die Schwierigkeit in Bezug auf ein subjektives Element, d.h. des wahren Kündigungsgrundes. Das Vorhandensein einer miss- bräuchlichen Kündigung könne daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch vermutet werden, wenn der Arbeitnehmer Indizien vorzubringen ver-
möge, welche den vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund als unrichtig er- scheinen lassen. Obwohl eine solche Vermutung den Beweis erleichtere, kehre sie doch die Beweislast nicht um, sondern stelle eine Form des Indizienbeweises dar. Der Arbeitgeber komme in einer solchen Situation nicht umhin, die Beweise für seine Angaben betreffend den Kündigungsgrund zu liefern (vgl. KG act. 2 S. 6). Weiter stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des Einzel- richters fest, unbestritten stelle das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. April 2004 zusammen mit dem Gespräch vom 26. April 2004 (und damit zu- mindest teilweise) den Grund der späteren Kündigung dar. Dieses Schreiben vom 22. April 2004 enthalte aber ausschliesslich Forderungen, zu welchen der Be- schwerdegegner nach Treu und Glauben berechtigt gewesen sei. Gestützt auf diese wäre eine Kündigung als ungerechtfertigt bzw. missbräuchlich zu beurteilen. Das Gleiche gelte für das verlangte Zwischenzeugnis. Dass diese Forderungen zumindest mitausschlaggebend für die Kündigung und mithin kausal gewesen seien, ergebe sich zum einen aus dem Kündigungsschreiben selbst, und zum an- deren werde dies auch durch die zeitliche Nähe zwischen Anspruchserhebung und Kündigung impliziert. Gestützt auf diese Indizien wäre daher die Missbräuch- lichkeit der Kündigung zu vermuten. Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund weitere Umstände anführe, welche die Kündigung insgesamt ge- rechtfertigt erscheinen liessen, sei sie im Sinne der Rechtsprechung gehalten, diese Umstände zu beweisen. Damit werde ihr aber nicht die Hauptbeweislast auferlegt. Diese habe nach wie vor der Beschwerdegegner zu tragen, indem er die Missbräuchlichkeit darzutun gehabt habe. Die Beweisauflage des Einzelrich- ters verletze daher Art. 8 ZGB und Art. 336 OR keineswegs (vgl. KG act. 2 S. 6f.). Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ausschlaggebendes Element der Kündigung sei die Weigerung des Beschwerdegegners gewesen, mit dem Mitar- beiter W.J. weiterhin zusammenzuarbeiten. Dies habe der Beschwerdegegner sowohl H.S. als auch L.W. gegenüber erklärt. Der Beweis hierfür sei der Be- schwerdeführerin nicht gelungen, habe doch keiner der Zeugen - mit Ausnahme von H.S., welchem als Alleinaktionär der beklagten Gesellschaft eine eigentliche
Parteistellung zukomme - bestätigen können, dass sich der Beschwerdegegner in der geltend gemachten Art und Weise geäussert habe (vgl. KG act. 2 S. 7). Dem Beschwerdegegner sei es somit gelungen, zumindest als überwiegend wahrscheinlich darzulegen, dass das hauptsächliche Kündigungsmotiv eine (von ihm geäusserte) berechtigte Forderung gewesen sei. Ebenso sei der Kausalzu- sammenhang zwischen Motiv und Kündigung als gegeben zu erachten. Mangels rechtsgenügend dargelegten weiteren Gründen erweise sich die Kündigung somit als missbräuchlich (vgl. KG act. 2 S. 8). 2. a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemach- ten Nichtigkeitsgründe überprüft, welche nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Be- schwerde nachgewiesen werden müssen (Rügeprinzip). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt und aufzeigt, dass bzw. aus welchen Gründen der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dabei sind auch die angefochtenen Stellen des vorin- stanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sa- che der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. G ULDENER, Die Nich- tigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f., 72f.). b) Gemäss § 285 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vor- liegt. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG)
hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kogni- tion (vgl. Art. 43 OG; M ESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zi- vilsachen, Zürich 1992, Rz 72ff.). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist somit in (wie vorliegend) berufungsfähigen Fällen nicht im Verfahren der kanto- nalen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mittels eidgenössischer Berufung vor Bundesgericht zu erheben (SPÜHLER/VOCK, a.a.O., S. 69; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO). Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass sich die Weiterzugsmöglich- keiten des obergerichtlichen Entscheids an das Bundesgericht vorliegend nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) richten. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) findet insofern noch keine Anwendung. Nach Art. 132 BGG ist dieses Ge- setz auf ein Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn auch der ange- fochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der obergerichtliche Entscheid erging am 20. Dezember 2006 und damit vor dem für die Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum einen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Missbräuchlichkeit ausgegangen sei und zum andern den ihr - der Beschwerde- führerin - auferlegten Hauptbeweis der nicht missbräuchlichen Kündigungsmotive als nicht gelungen erachtet habe (vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. III/1, 2. Abschnitt). b) Im Rahmen ihrer Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin vorab die vorinstanzliche Feststellung, dass die Forderung des Beschwerdegegners, nicht mehr im gleichen Büro wie W.J. arbeiten zu wollen, berechtigt gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. III/2). Thematisch geht es dabei um die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seiner Forderung nach einem Bürotausch Ansprüche nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne von Art. 336 lit. d OR) geltend machte, d.h. konkret darum, ob der Beschwerdegegner eine ent- sprechende Forderung mit Blick auf die in Art. 328 OR statuierte allgemeine Für- sorgepflicht des Arbeitgebers stellen dufte. Die richtige Anwendung von Bundes- recht überprüft das Bundesgericht auf eidgenössische Berufung hin. Dass die Be-
schwerdeführerin darüber hinaus auch Annahmen tatsächlicher Natur bemängelt, geht aus ihren Vorbringen nicht hervor. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt somit nicht eingetreten werden (vgl. § 285 ZPO, vorstehend E. 2/b). c) Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, dass einzig das Indiz der zeitli- chen Nähe (zwischen Forderung des Bürotausches und Kündigung) sicherlich noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen könne (vgl. KG act. 1 S. 6. 2. Abschnitt a.A.). Die Rüge beruht auf einer unvollständigen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Die Vorinstanz berücksichtigte im fraglichen Kontext zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrem Kündigungs- schreiben das Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. April 2004 (mit der Forderung nach einem Bürotausch) angeführt hatte (vgl. KG act. 2 S. 6 unten und S. 7 oben). Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten. Darüber hinaus wird nicht näher ausgeführt, weshalb das Indiz der zeitlichen Nähe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen vermöge, dass das haupt- sächliche Motiv der Kündigung eine berechtigte Forderung des Beschwerdegeg- ners (nach dem Bürotausch) gewesen sei. Die Rüge erweist sich als unbegrün- det, soweit darauf überhaupt (mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen) eingetreten werden kann. d)aa) Weiter wird eingewendet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt bzw. nicht zugunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, dass Letztere der Forde- rung nach dem Bürotausch entsprochen habe. Da die Organisation des Bürotau- sches - so die Beschwerdeführerin - aufwendig und nicht selbstverständlich ge- wesen sei, mache es objektiv keinen Sinn, wenn der Kündigende den Forderun- gen des Arbeitnehmers (Bürotausch) nachkomme und ihm nachher wegen dieser Forderungen kündige. Zumindest sei dieser Umstand als gewichtiges Indiz zu werten, dass eben doch andere Kündigungsgründe kausal gewesen seien. Bei dieser Ausgangslage müsse daher davon ausgegangen werden, dass beide Vari- anten möglich seien, jedoch von keiner Variante mit der rechtlich geforderten "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" ausgegangen werden könne (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt; Ziff. III/2; vgl. auch S. 7, Ziff. III/3).
bb) Die Beschwerdeführerin brachte dieses Argument bereits im Berufungs- verfahren vor. Die Vorinstanz ging darauf ein und erwog (vgl. KG act. 2 S. 7/8): "Schliesslich bringt die [Beschwerdeführerin] vor, es sei lebensfremd, davon aus- zugehen, dass zwar der Bürotausch zunächst bewilligt wurde, ein paar Tage später aber genau dieser Bürotausch die Kündigung ausgelöst habe. Diese Ar- gumentation ist zwar nicht gänzlich unberechtigt, letztlich vermag sie aber die Umstände, welche für die Missbräuchlichkeit der Kündigung sprechen, nicht zu relativieren. Der zunächst vorgenommene Bürotausch schliesst nämlich keines- wegs aus, dass die Kündigung letztendlich doch überwiegend durch die klägeri- sche Forderung bzw. die Umtriebe, Unannehmlichkeiten und Zweifel, welche da- mit einhergingen, motiviert war." Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwer- deführerin nicht konkret auseinander und legt nicht dar, weshalb die vorinstanzli- chen Überlegungen willkürlich sein sollten. Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. e) Im Anschluss daran rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr der "Hauptbe- weis" für das Vorliegen des von ihr behaupteten (nicht missbräuchlichen) Kündi- gungsgrundes auferlegt worden sei (vgl. KG act. 1 S. 6/7). Die Frage der richtigen Beweislastverteilung beurteilt sich nach der in Art. 8 ZGB statuierten allgemeinen Beweisvorschrift, welche (u.a.) für das gesamte Bundeszivilrecht die Be- weislastverteilung regelt (vgl. etwa BGE 114 II 289; RB 2002 Nr. 11). Die Rüge ist somit einer Überprüfung im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (gegen einen der eidgenössischen Berufung unterliegenden Beschluss) nicht zu- gänglich (vgl. § 285 ZPO). Bundesrechtlicher Natur ist auch die Frage, ob die Vo- rinstanzen von der Beschwerdeführerin den strikten Beweis für den von ihr be- haupteten (nicht missbräuchlichen) Kündigungsgrund verlangen durfte (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. III/3), da auch das erforderliche Beweismass von der allgemeinen Beweisvorschrift gemäss Art. 8 ZGB geregelt wird (vgl. a.a.O.; vgl. auch KG act. 2 S. 6, 2. Abschnitt und dortige Hinweise auf Bundesgerichtspraxis). f) Soweit die Beschwerdeführerin nochmals auf Indizien hinweist, welche ih- rer Ansicht nach für den Beweis ihrer Sachdarstellung ausreichen bzw. zumindest
für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. KG act. 1 S. 7-8, Ziff. III/3), ist das Folgende festzuhalten: Die Vorbringen erfolgen offenbar unter der Prämisse, dass die Vorinstanz für den von der Beschwerdeführerin behaupteten (nicht missbräuchlichen) Kündigungsgrund ein zu hohes Beweismass verlangte (strikter Beweis statt überwiegende Wahrscheinlichkeit) (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. III/3 a.A., S. 8, Ziff. III/4 a.E.). Das erforderliche Beweismass wird aber wie gesagt von der (hier nicht überprüfbaren) allgemeinen Vorschrift gemäss Art. 8 ZGB geregelt. Das Kassationsgericht kann folglich auch nicht prüfen, ob die Be- schwerdeführerin mit ihrer Argumentation durchgedrungen wäre, wenn die Vorin- stanz von einem anderen Beweismass ausgegangen wäre. Darüber hinaus wer- den die von der Beschwerdeführerin argumentativ angeführten Indizien (Aussa- gen des Zeugen U.G.; Freistellung des Beschwerdegegners bis Bürotausch voll- zogen war; behauptete gesundheitliche Störungen des Beschwerdegegners; Be- gehren nach einem Zwischenzeugnis) nicht mit den erforderlichen Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten versehen, und was das Argument des vollzogenen Bürotausches betrifft, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter lit. d/bb ver- wiesen werden. 4. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keinen Nichtig- keitsgrund darzutun. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. III. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin den anwaltlich vertrete- nen Beschwerdegegner für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ange- messen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner stellt für das Kassationsverfahren das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. KG act. 10 S. 2-3). Die Vo- rinstanz verweigerte dem Beschwerdegegner einen unentgeltlichen Rechtsver- treter mit der Begründung, dass er über ein Vermögen in der Höhe von
Fr. 12'422.– verfüge und - in Anbetracht der begrenzten Kosten bzw. dem als ge- ring einzustufenden Kostentragungsrisikos - nicht als mittellos gelte (vgl. KG act. 2 S. 9-10). Vorliegend hat der Beschwerdegegner nunmehr glaubhaft darge- tan, dass er sein Vermögen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwen- den musste und mittlerweile seinen Existenzbedarf vollumfänglich durch Fürsor- gegelder finanziert (vgl. KG act. 10 S. 2-3 und act. 11/1-3). Unter diesen Umstän- den ist die Mittellosigkeit im Sinne von §§ 84/87 ZPO zu bejahen. Erfüllt sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen im Sinne der genannten Bestimmungen, d.h. die Nicht-Aussichtslosigkeit des Prozessstandpunktes und die sachliche Not- wendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Die unentgeltliche Prozessvertre- tung ist somit zu gewähren. Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist von einem Streitwert von Fr. 13'000.– auszugehen (vgl. KG act. 2 S. 2-3), wobei die Bemessungskriterien nach §§ 2 und 3 AnwGebVO sowie § 12 Abs. 1 AnwGebVO zur Anwendung ge- langen. Im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines bundesrechtlichen Rechtsmit- tels gegen den vorliegenden Beschluss gilt es zu beachten, dass dieser nach dem 1. Januar 2007 ergeht, womit nicht mehr das OG, sondern das BGG zur Anwen- dung gelangt (Art. 132 Abs. 1 BGG, vgl. bereits vorstehend E. II/2/b). Mit einem Streitwert von Fr. 13'000.– wird im vorliegenden Fall die in Art. 74 Abs. 1 BGG festgesetzte Streitwertgrenze für die Ergreifung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht, weshalb nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht fällt. Vorbehalten bleibt die Beschwerde in Zivilsa- chen, sofern Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung im Raum stehen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gutgeheissen und es wird ihm in der Person von RA [...] für das Kassationsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin be- stellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdegegners für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts, an den Einzelrichter am Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: