Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070011/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. März 2007 in Sachen A., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt [...] gegen 1.B., vertreten durch Rechtsanwalt [...] 2.C., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2006 (LA060020/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) verpflichtete in teilweiser Guthei- ssung der Klage die Beklagte mit Urteil vom 17. Januar 2006, der Klägerin 1 Fr. 18'969.60 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2005 und der Klägerin 2 Fr. 2'560.75 netto nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu bezahlen. Im Üb- rigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab (vgl. OG act. 30). 2. Auf Berufung der Beklagten hin merkte die I. Zivilkammer des Oberge- richts mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 vor, dass das Urteil des Arbeitsge- richts vom 17. Januar 2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage der Klägerin 1 im Fr. 18'969.60 übersteigendem Umfang abgewiesen worden sei. Weiter verpflichtete die nämliche Kammer mit Urteil gleichen Datums die Beklag- te, der Klägerin 1 Fr. 13'969.60 netto nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2005 und der Klägerin 2 Fr. 2'560.75 netto nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2005 zu bezahlen, und wies im Mehrbetrag die Klage der Klägerin 1 ab (vgl. KG act. 2). 3. Gegen das Berufungsurteil legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 29. Januar 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). 4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 1. Februar 2007 ein (KG act. 4). Die Parteien wurden mit Eingangsanzeige vom 5. Februar 2007 vom anhängig gemachten Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt, und dahingehend informiert, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 6).
nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG der Rüge der Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich die angefochtene Feststellung deshalb als "blanker Irrtum" erweist (ZR 81 Nr. 88 E. 6; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986 S. 27; SPÜH- LER /VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 67/68; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 44 zu § 281). Da sich die kantonale Aktenwidrigkeitsrüge und die bun- desrechtliche Versehensrüge decken kann das Kassationsgericht in berufungsfä- higen Fällen grundsätzlich nicht auf den Aktenwidrigkeitseinwand eintreten; ein diesbezüglicher Mangel ist vor Bundesgericht zu rügen (§ 285 ZPO, ZR 81 Nr. 88 E. 6; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 42; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14 zu § 285, N 44 a.E. zu § 281; S PÜHLER/VOCK, a.a.O., S. 68; statt vieler auch: AA050057, Beschluss vom 9. Februar 2006, in Sachen G., E. II/1/d). 4. a) Auf die Rüge, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. November 2004 (AG act. 10/6) die Beschwerdegegnerin 1 wegen unentschuldigten Fernbleibens ver- warnt und ihr die fristlose Kündigung angedroht habe (vgl. KG act. 1 S. 2/3, Zif- fer 3 bzw. S. 3-4, Ziffer 6), kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten werden. Sie steht im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung von Bundesrecht (Art. 337 OR) und kann dem Bundesgericht auf eidgenössische Berufung hin unterbreitet werden. b) Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die beiden Rügen der Verlet- zung klaren materiellen Rechts: Die Frage, ob die Vorinstanz die dem Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- nerin 1 zugestellte Verwarnung vom 15. Februar 2005 (AG act. 4/4) aufgrund der aus Art. 32ff. OR abgeleiteten "Wissensvertretung" der Beschwerdegegnerin 1 hätte zurechnen müssen (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziffer 4 bzw. S. 4, Ziffer 7), be- schlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht. Die entsprechende Rüge kann mit der eidgenössischen Berufung dem Bundesgericht unterbreitet werden.
Das Gleiche gilt für die Rüge, die am 17. Februar 2005 ausgesprochene (fristlose) Kündigung habe als empfangsbedürftige Willenserklärung erst bei Empfang (d.h. frühestens am 18. Februar 2005) und nicht bereits im Zeitpunkt des Absendens auf dem Postweg ihre Wirkung entfalten können (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziffer 5 bzw. S. 5-6, Ziffer 8). Die Frage, wann eine empfangsbedürftige Wil- lenserklärung Wirkung entfaltet, beantwortet sich nach Bundesrecht (Art. 337, Art. 32 und Art. 1 OR); auch sie kann im Verfahren der eidgenössischen Berufung vorgebracht werden. 5. Somit ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde gesamthaft nicht eingetreten werden kann. III. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Einholung von Beschwerdeantworten ausser Betracht.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 144.-- Schreibgebühren, Fr. 114.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 16'530.35.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich (I. Zivilkammer), an das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: