Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070007/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. September 2007 in Sachen X., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1.Y., 2.Z., Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Marke/Domain/Namensschutz/UWG Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 (HG030126/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2003 unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" (Bezeichnungen und Name der Beschwer- deführerin für die Anonymisierung verfremdet) beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen ein. Mit dieser wollte sie den Beschwerdegegnerinnen insbesondere befehlen lassen, die schweizerischen Markeneintragungen "ABCDE" und "ABCDE A___ B___ C___ D___ E___" sowie verschiedene Internet-Domain-Namen www.abcde.xxx auf die Beschwerdeführe- rin zu übertragen, sowie verbieten lassen, diese Bezeichnungen zu verwenden (HG act. 1 S. 2 f.). Nach durchgeführtem Hauptverfahren mit Klageantwort, Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik (HG act. 19, 28, 32, 36, 39, 43) und mehr- fachen Sistierungen des Prozesses (HG Prot. S. 11 - 13) trat das Handelsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf die Klage nicht ein (KG act. 2), weil unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ keine Rechtspersön- lichkeit existiere (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). 2. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss vom 8. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (HG act. 46A, KG act. 2) eine Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt sie, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und der Prozess sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, das Rubrum zu korrigieren (BG act. 2 S. 2). 3. Die ihr nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 30'000.-- (KG act. 6) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 7/1, act. 13). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 15) eingereichten Beschwerdeantwort beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde (KG act. 17 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 18, 19/1). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.
II. 1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Vorbringen in den ordentlichen Rechtsschriften sei davon auszugehen, dass als Klägerin ein "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" auftrete. Es fehle an substanziierten Behauptungen, dass es sich dabei um eine Rechtspersönlichkeit bzw. um eine klageberechtigte Ein- richtung nach indischem Recht handle. Die Registereinträge lauteten aus- schliesslich auf Bezeichnungen, in welchen das Wort "Abcde" fehle. Die Beschwerdeführerin habe in der Replik ausdrücklich erklärt, sie wolle unter der Bezeichnung Abcde A___ B___ C___ D___ E___ klagen. Dabei sei sie zu behaften. Nachdem davon auszugehen sei, dass keine Rechtspersönlichkeit unter dieser Bezeichnung existiere, fehle es auf klägerischer Seite an der Partei- fähigkeit. Auf die Klage sei nicht einzutreten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8). 2. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, ausdrücklich erklärt zu haben, unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" klagen zu wollen. Vielmehr habe sie geltend gemacht, sie sei unter dem Namen "A___ B___ C___ D___ E___" registriert. "ABCDE" sei ein Akronym (zusammengesetzt aus den Anfangsbuchstaben von "A___ B___ C___ D___ E___", Kassationsgericht), das zu ihrer Bezeichnung gehöre und auch so verwendet werde (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f. Rz 10 - 12 mit Verweisung auf HG act. 28 S. 3 f.). Zwar habe sie im Rubrum der Klageschrift fälschlicherweise den Namen "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" verwendet und dies auf die Frage der Vorinstanz, sie habe ihren Namen darzulegen, nicht von sich aus korrigiert. Sie habe aber nicht, und schon gar nicht "ausdrücklich", erklärt, sie wolle unter dieser Bezeichnung klagen. Sie habe auch nicht geltend gemacht, ihr Name sei "ABCDE, A___ B___ C___ D___ E___". Sie habe auch nicht erklärt, sie wolle unter einer andern Rechtspersönlich- keit klagen als unter derjenigen, die sich aus dem indischen Handelsregister- auszug ergebe (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f. Rz 15). Die diesbezügliche vor- instanzliche Feststellung sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6 Rz 16). Sodann habe die Beschwerdeführerin die Vorinstanz in der Stellungnahme zu den Dupliknoven ersucht, das Rubrum von Amtes wegen zu korrigieren, wenn die Vo-
rinstanz der Auffassung sei, die Voranstellung der "offiziellen" Abkürzung (gemeint: "Abcde" vor dem eigentlichen Namen der Beschwerdeführerin) käme einer falschen Parteibezeichnung gleich. Diese Ausführungen habe die Vor- instanz als verspätet zurückgewiesen und dadurch das Novenrecht im Sinne von § 115 Ziff. 1, 2 und 4 ZPO, den Grundsatz der Verbesserung fehlerhafter Partei- bezeichnungen von Amtes wegen im Sinne von § 108 ZPO und den Gehörs- anspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 19). 3. Die Beschwerdegegnerinnen halten diesen Rügen entgegen, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin - nämlich ob "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" oder "A___ B___ C___ D___ E___" - sei im vorliegenden Rechts- streit von zentraler Bedeutung, weil die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe an der Bezeichnung "Abcde" ein besseres Recht als die Beschwerdegegnerinnen. Der Streit drehe sich in erster Linie um die Bezeichnung "Abcde". Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin - auch nach Substantiie- rungshinweisen - an der Parteibezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" festhalte. Es sei nicht klar gewesen, wer als Kläger auftrete, da eine Rechts- person unter der Bezeichnung, die im Rubrum aufgeführt war, nicht existiere (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 4 - 11). 4. Auf den Seiten 3 f. der Replik - auf welche sie in der Beschwerde hinwies (Beschwerde KG act. 1 S. 4 f.) - führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Prozessfähigkeit/Rechtspersönlichkeit der Klägerin" aus, sie - die Klägerin = Be- schwerdeführerin - sei unter dem Namen "A___ B___ C___ D___ E___" regi- striert worden. Das Akronym ABCDE gehöre zu ihrer Bezeichnung und werde auch so verwendet. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf HG act. 3/2 - 3/4 und bezüglich ihrer Prozessfähigkeit auf Ziffern 7 bis 11 der Klageschrift HG act. 1 S. 5 f. (HG act. 28 S. 3 f.). In Ziff. 6 - 10 der Klageschrift hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie am 19. Dezember 1985 als "registrierter Verein" ("registered society") in das indische Handelsregister in Bombay eingetragen worden sei. Diese Inkorporati- onsform indischen Rechts entspreche derjenigen des Vereins nach schweizeri- schem Recht. Ferner habe sie sich anfangs 1986 zudem als "Public Trust"
registrieren lassen. Ihr Rechtsdomizil habe sich zunächst in (Adresse 1) befunden. Am 27. April 1992 sei in Domizilwechsel an die zur Zeit der Klageschrift aktuelle Adresse (Adresse 2) erfolgt. Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf Beilagen 2 - 6 zur Klageschrift = HG act. 3/2 - 3/6, welches Registerauszüge, Gründungsstatuten und Gesellschaftsstatuten und Briefpapier "der Klägerin" seien (HG act. 1 S. 5 - 7). Gemäss HG act. 3/2 bestätigte der "Assistant Registrar of Societies" der Greater Bombay Region am 19.12.1985, dass "A___ B___ C___ D___ E___" an diesem Datum registriert worden sei. HG act. 3/3 stellt eine Gründungsurkunde vom 20.7.1985 einer Gesellschaft namens "A___ B___ C___ D___ E___" (abgekürzt ABCDE) dar mit der Adresse (Adresse 1). HG act. 3/4 ist ein Doku- ment vom 1. Juni 2002 über ein "A___ B___ C___ D___ E___" mit der Adresse (Adresse 2). HG act. 3/5 ist ein Auszug aus "The Bombay Public Trusts Act, 1950, Schedule III" über "the Public Trust" "A___ B___ C___ D___ E___", womit ein Domizilwechsel von der vorstehend bei HG act. 3/3 genannten Adresse zur vorstehend bei HG act. 3/4 genannten und in der Klageschrift als Adresse der Klägerin bezeichneten Adresse (HG act. 1 S. 1) bescheinigt wird. HG act. 3/6 ist ein Briefpapier mit dem fettgedruckten Namen "A___ B___ C___ D___ E___", an dessen linker Seite sich ein Logo mit dem grossgedruckten Akronym "ABCDE" befindet, unter welchem kleiner gedruckt "A___ B___ C___ D___ E___" steht und auf welchem Papier als Adresse des "Registered Office" die vorstehend bei HG act. 3/4 genannte Adresse angegeben ist.
verzichten (§ 106 Abs. 4 ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 19 zu § 108). Auf keinen Fall ging es an, sondern es verletzte den Gehörsanspruch der Beschwer- deführerin (vgl. ZR 73 [1974] Nr. 97), ohne vorgängige Androhung (als solche genügte der Substantiierungshinweis in HG Prot. S. 15 nicht) deshalb auf die Klage nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin ihrer Parteibezeichnung das Akronym Abcde voranstellte, bzw. der Beschwerdeführerin deshalb die Partei- fähigkeit abzusprechen und auf ihre Klage nicht einzutreten, weil keine Rechts- persönlichkeit unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" existiere. 8. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Replik ausdrücklich erklärt hätte, sie wolle unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" klagen, wofür die Vorinstanz keine genaue Belegstelle bezeichnete, was indes allenfalls daraus geschlossen werden darf, dass die Beschwerdeführerin noch in der Replik als Klägerin ein "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" bezeichnete (HG act. 28 S. 1), dürfte ihr anbetrachts ihrer übrigen, in vorstehender Erw. 4 zitierten Behauptungen nicht einfach deshalb die Parteifähigkeit abgesprochen werden, weil keine Rechtspersönlichkeit unter dieser Bezeichnung existiere. Die Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin ändert nichts daran, dass aus ihren übrigen Behauptungen klar ist, wer sie ist (bzw. behauptet zu sein) und als welche Rechtspersönlichkeit sie klagt, nämlich als Gesellschaft A___ B___ C___ D___ E___. Sogar wenn die Beschwerdeführerin (absichtlich, nicht irrtümlich bzw. "fälschlicherweise"; vgl. Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 5 - 7) an der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" hätte festhal- ten wollen und selbst wenn dies schwer verständlich gewesen wäre, hätte daraus nicht geschlossen werden dürfen, sie habe als nicht existierende juristische Person klagen wollen (vgl. ZR 73 [1974] S. 272 re.Sp.). Die Frage der Bezeich- nung einer Partei ist zu unterscheiden von den Fragen der Identität und der Parteifähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, sich als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung auf- zutreten, und mit welcher Bezeichnung bzw. welchem Namen (allenfalls mit erklärenden Zusätzen) sie vom Gericht im Verfahren zu führen ist, ist eine Frage,
welche sich von der Frage der Parteifähigkeit unterscheidet und deren Beant- wortung nicht die Frage der Parteifähigkeit als solcher beantwortet. Ob die als Klägerin auftretende (vorstehend anfangs Ziff. 7) A___ B___ C___ D___ E___, (Adresse 2) Parteifähigkeit besitzt, ist, wenn trotz der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen Zweifel daran bestehen, zu prüfen und abzuklären. Es geht aber nicht an, sondern verletzt den Gehörsanspruch der Beschwerdeführe- rin, ihr deshalb die Parteifähigkeit abzusprechen und auf ihre Klage nicht einzu- treten, weil keine Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" existiere. 9. Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdegegnerinnen in der Beschwerdeantwort nichts zu ändern. Ob die Bezeichnung der Beschwer- deführerin als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist, der sich in erster Linie um die Bezeichnung "Abcde" drehe (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 4), ist eine materiellrechtliche Frage, welche im Rahmen der Prüfung der Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin materiellrechtlich zu entscheiden sein wird, aber die Frage der Partei- fähigkeit nicht entscheidet. Wie in der vorstehenden Erwägung 4 zitiert, legte die Beschwerdeführerin (entgegen der Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 8 f.) durchaus dar, dass sie (die Gesellschaft A___ B___ C___ D___ E___) identisch ist mit der Gesellschaft, die sie im Prozess als "Abcde A___ B___ C___ D___ E___" bezeichnete. Wiederholt: Ob sie sich so bezeichnen darf, ist eine andere Frage, welche die Identität der Beschwerdeführerin als Klägerin A___ B___ C___ D___ E___ nicht zerstört. Ob in Indien vier verschiedene Gesellschaften bestehen, die Anspruch auf den Namen A___ B___ C___ D___ E___ erheben (Beschwerdeantwort KG act. 17 S. 10), und ob die Identität der Beschwerde- führerin deshalb in Frage gestellt wird, bzw. ob deshalb unklar ist, wer denn die Beschwerdeführerin und Klägerin sei, ist wiederum eine andere Frage, welche die Vorinstanz ggfs. zu prüfen haben wird, welche sich aber vom Grund, aus welchem die Vorinstanz auf die Klage nicht eintrat, unterscheidet und welche damit am Nichtigkeitsgrund, mit welchem der angefochtene Beschluss behaftet ist, vorbeigeht.
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO) und sind die Beschwer- degegnerinnen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten und Prozessentschädigung sind den gemein- sam in gleicher Weise auftretenden Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Beträge. Die Vor- instanz nahm einen Streitwert von Fr. 1 Mio. an (HG Prot. S. 2; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9). Dies wurde von keiner Partei beanstandet. Im Gegen- teil: Die Beschwerdegegnerinnen bezeichneten diese Annahme als "nicht unzutreffend"; ihrer Ansicht nach müsste eigentlich sogar ein höherer Betrag angenommen werden ([HG act. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin leistete die auf einem Streitwert von Fr. 1 Mio. basierende Prozesskaution vor Vorinstanz (HG Prot. S. 2), ohne die Annahme eines solchen Streitwerts zu kritisieren (HG act. 8). Es ist deshalb auch für dieses Beschwerdeverfahren von diesem Streitwert auszugehen. Bei der Bemessung der Prozessentschädigung findet bereits die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) Anwendung (§ 19 AnwGebV). IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 315.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. 4. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'700.-- zu bezahlen, und zwar jede Beschwerdegegnerin zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kan- tons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: