projekte
AA060164 ΓÇó No jurisdiction for cassation appeal against recusal ruling
AA060164Kassationsgericht08.11.2006Inadmissible
B. challenged an Obergericht commission decision that had rejected his recusal request against a district judge in a summary debt-enforcement release case and had also denied him free legal aid. The Kassationsgericht held that it lacked jurisdiction because the underlying release judgment was not amenable to cassation review, and the recusal ruling could not be attacked by a broader remedy. The request for appointed counsel was refused as futile and hopeless. The court also declined to forward the filing to the Cantonal Council and did not entertain requests to punish officials. Owing to an incorrect appeal instruction by the lower authority, the costs were charged to the court treasury and no compensation was awarded.
§ 84, § 87, § 101 and § 284 ZPO; recusal decision cannot be challenged by a remedy that is unavailable in the main proceedings. If the underlying proceeding is not subject to cassation review, the related recusal ruling is likewise not amenable to cantonal cassation. Appointed counsel may be refused where the request is filed at the end of the appeal period and the complaint is manifestly hopeless. Under § 101 GVG, competence for a recusal dispute concerning a district judge lies with the Obergericht; referral to the Cantonal Council is exceptional and requires inability to constitute the competent court. An erroneous appeal instruction justifies charging costs to the court treasury, but does not create a basis for compensation.
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060164/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassati- onsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 8. November 2006 in Sachen B., geboren ..., von ...., Beruf..., whft. ..., Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsgegner, Kläger und Beschwerdegegnerin vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich betreffend Ablehnung von Bezirksrichter lic. iur. C., Bezirksgericht D., Audienzrichter- amt, im Verfahren EBXXXXXX i.S. der Parteien betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2006 (VV060017/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens am Bezirksgericht D. hat der Beklagte mit schriftlicher Eingabe unter anderem verlangt, dass die Klage, falls darauf einzutreten sei, an einen anderen Richter als den damit befassten Einzel- richter C. zuzuteilen sei (Proz.Nr. EB060906) (VK act. 1). Der Einzelrichter über- wies das Ablehnungsbegehren samt den Akten und einer gewissenhaften Erklä- rung, dass er sich in dieser Angelegenheit nicht befangen fühle, an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (VK act. 2). Mit Beschluss vom 22. August 2006 wies diese das Ablehnungsbegehren sowie das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtshilfe ab (VK act. 10 = KG act. 2). 2. Der Beklagte, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Be- schwerdeführer) erhebt gegen den Beschluss der Verwaltungskommission vom 22. August 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht und beantragt damit unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1). Weiter verlangt der Beschwerdeführer, er sei zu entschädigen, ver- schiedene Behörden und Personen seien zu bestrafen, die Eingabe sei mangels Zuständigkeit des Gerichts an die Justizprüfungskommission des Kantonsrates zu überweisen, die Kosten des Verfahrens sowie eine Entschädigung an den Be- klagten seien dem Kläger zu belasten und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu gewähren (KG act. 1, S. 2). Den Parteien und den Vorinstanzen wurde mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 5. Oktober 2006 vom Eingang der Be- schwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5) und die Akten der Verwaltungskommissi- on wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen sind in Anwen- dung von § 289 ZPO nicht ergangen, da sich die Beschwerde sofort als unzuläs- sig erweist. 3. Der Beschwerdeführer stellt unter anderem den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (KG act. 1, S. 2, Antrag 6), begründet diesen Antrag jedoch nicht weiter. Auf die Einholung einer weiteren Begründung,
insbesondere im Hinblick auf die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da das Gesuch ohnehin abzuweisen ist. Einerseits hat der Beschwerdeführer das Gesuch mit der Einreichung der von ihm verfassten Nichtigkeitsbeschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ge- stellt. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerde- verfahren gemäss § 87 ZPO erscheint jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist als sinnlos, nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst begründet hat und eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht mehr möglich ist (vgl. § 287 ZPO i.V.m. §§ 189 und 193 GVG). Andererseits ist das Gesuch vorliegend insbesondere deshalb abzuweisen, weil sich die Be- schwerde ohnehin als aussichtslos erweist (vgl. dazu die nachfolgende Erw. 4) und daher eine Voraussetzung gemäss § 84 i.V.m. § 87 ZPO zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht gegeben ist. 4. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht in ei- nem Verfahren ("in der Sache selbst") ausgeschlossen, kann ein in diesem Zu- sammenhang stehender Entscheid über ein Ablehnungsbegehren nicht zum Ge- genstand einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ge- macht werden, da im Ablehnungsverfahren den Parteien nicht mehr bzw. weitere Rechtsmittel zur Verfügung stehen können, als im betreffenden Hauptverfahren (RB 1989 Nr. 22; ebenso Kass.Nr. 93/111, Beschluss vom 30.8.1993 i.S. S. c. D., Erw. II und Kass.Nr. 96/574Z, Beschluss vom 18. Februar 1997, Erw. 2.3; vgl. auch BGE 119 Ib 412 ff.). Im vorstehend zugrunde liegenden Rechtsöffnungs- verfahren ist gegen den Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren gemäss § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ein Rekurs nicht zulässig, d.h. der Endentscheid des Einzelrichters ist endgültig und kann nur mit kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde an das Obergericht angefochten werden (vgl. § 43 Abs. 1 GVG). Ein Weiterzug an das Kassationsgericht ist demnach nicht möglich (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Da die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts im Hauptverfahren demnach nicht gegeben sein kann, kann auch der Entscheid über das Ableh- nungsbegehren nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht wei- tergezogen werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
schwerdeverfahrens vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 66 Abs. 2 ZPO). Für die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdefüh- rer besteht allerdings keine gesetzliche Grundlage. Dem Beschwerdegegner sind sodann im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe erwachsen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr.132.-- Schreibgebühren, Fr.76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.