Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060160/U/mb Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2006 in Sachen 1.A., 2.B.-AG, 3.C., 4.D., 5.E., 6.F., 7.G., 8.H., 9.I., Zustelladresse: c/o [...] Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch [...] betreffend Aufhebung Sistierung etc. im Verfahren X.- Immobilien AG in Konkurs, vertreten durch Konkursamt [...], gegen Y-AG, betreffend Aberkennung einer Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2006 (PN060188/U/WI)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 9. August 2006 trat das Bezirksgericht Affoltern im Verfahren X.- Immobilien AG in Konkurs c. Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung (Prozess.-Nr. CG990006) auf das von I. im Namen verschiedener Grundpfandgläubiger (vorliegend Beschwerdeführer 1-8 und 9) gestellte Begeh- ren um Aufhebung der Sistierung im Verfahren CG990006 nicht ein. Der Nicht- eintretensentscheid erfolgte unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Be- schwerdeführern um Grundpfandgläubiger der Konkursitin handle, die nicht Partei des Aberkennungsprozesses (CG990006) seien. Im Sinne einer selbstständigen Alternativbegründung hielt das Bezirksgericht weiter fest, dass die noch durchzu- führende zweite Gläubigerversammlung oder allenfalls einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG - nicht aber das angerufene Gericht - abzuwägen hätten, ob der sistierte Prozess (CG990006) weiterzuführen sei (vgl. OG act. 2 S. 2-3). Ferner trat das Bezirksgericht auf den Antrag der Beschwerdeführer um Durchführung einer Gläubigerversammlung sowie um Durchführung einer Referentenaudienz nicht ein (vgl. OG act. 2 S 3-5). 2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer eine an den "Obergerichtspräsidenten persönlich" adressierte Eingabe vom 28. August 2006 mit dem Titel "Rechtsmitteleingabe" ein. Da die Eingabe auch eine Rekurserklä- rung enthielt, leitete sie der Obergerichtspräsident vorab "zuständigkeitshalber" an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter. Diese trat mit Beschluss vom 6. September 2006 mangels Rekursfähigkeit des angefochtenen Entscheids auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 3). 3. Die III. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 18. Septem- ber 2006 auf die als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. August 2006 nicht ein (vgl. OG act. 5 = KG act. 2).
dieses Verfahrens "mit den Verfahren KG/AA060160 und KG/AA060161" (vgl. KG act. 8 S. 1 und act. 9). Das Anfechtungsobjekt der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2006 bildet ein weiterer Rekursentscheid des Obergerichts (Geschäfts-Nr. NK060018). Das Kassationsgericht hat daher auch insofern ein separates Verfahren unter der Nummer AA060171 eröffnet. 7. a) Soweit in der Eingabe vom 29. September 2006 auf den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. August 2006 Bezug genommen wird (vgl. insbesondere KG act. 1 S. 11-21), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden bzw. es kann auf das erwähnte Kassationsverfahren AA060161 ver- wiesen werden. Anzumerken ist, dass eine Kopie der Beilagen KG act. 3/1-8 im Verfahren Kass.-Nr. AA060161 ebenfalls als act. 3/1-8 akturiert wurde, da sich die Beilagen weder dem einen noch dem anderen Verfahren eindeutig zuordnen lie- ssen. b) Die ergänzende Eingabe vom 13. Oktober 2006 wird im Verfahren Kass.- Nr. AA060171 behandelt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. 8. Was das vorliegende Verfahren anbetrifft, hat das Kassationsgericht in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig erweist. Da sogleich ein Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann, braucht über den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Ferner ist unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen. 9. Nach § 284 Ziff. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz grundsätzlich unzulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist praxisgemäss nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte als Berufungs- oder Rekursinstanz handeln sollen, sie sich mit anderen Worten zu Unrecht als Kassationsinstanz
betrachtet habe (vgl. zuletzt etwa: Kass.-Nr. 2000/081 Z, Beschluss vom 17. März 2000, in Sachen K., E. 2; Kass.-Nr. 2001/391 Z, Beschluss vom 15. Januar 2002, in Sachen U., E. 4). Da die III. Zivilkammer des Obergerichts aber entsprechend der zutreffenden Überlegungen im (Überweisungs-)Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. September 2006 (vgl. OG act. 3) zu Recht als Kassa- tionsinstanz entschieden hat (vgl. § 43 Abs. 1 GVG, §§ 281 und 282 ZPO) und etwas Gegenteiliges in der Beschwerde auch nicht behauptet wird (vgl. KG act. 1 S. 21-25), kann auf die erneute Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden. 10. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Kassa- tionsverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt au- sser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr.200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.144.-- Schreibgebühren, Fr.57.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu 1/9, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag, auf- erlegt. 4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.