Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060138/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen, Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2007 in Sachen X.-AG, Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt U. gegen Y-GmbH, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt V. und Rechtsanwältin W. betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006 (NF050006/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 26. Februar 2001 stellte die in Deutschland ansässige Y-GmbH (künf- tig: Beschwerdegegnerin) gegen die in Liechtenstein ansässige X-AG (künftig: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren zur Siche- rung einer Forderung in der Höhe von DM 32 Mio, wobei sie sich auf ein Schuld- anerkenntnis vom 24. März 2000 stützte. In der Folge ordnete der Einzelrichter im summarischen Verfahren die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin bei der A.-Bank an. Die Beschwerdeführerin erhob weder Einsprache gegen diesen Arrest noch Rechtsvorschlag gegen den zur Prosequie- rung desselben ergangenen Zahlungsbefehl, worauf die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren stellte. Nach erfolgter Pfändung der arrestierten Vermö- genswerte durch das Betreibungsamt stellte diese sodann das Verwertungsbe- gehren. Ein in der Folge von der B.-AG angestrengtes Widerspruchsverfahren wurde am 16. Oktober 2002 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. An- fangs 2003 erwirkte die Beschwerdeführerin sodann eine Verfügung des Betrei- bungsamtes, in welcher dieses festhielt, dass in der massgeblichen Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die von der Beschwerdeführerin da- gegen beim Bezirksgericht Zürich, dem Obergericht sowie dem Bundesgericht er- griffenen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2004 mit einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ans Bezirksgericht Zürich gelangte, wurde auf diese Klage mit Verfügung vom 10. Mai 2004 mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten. 2. Am 3. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich erneut negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Diese Klage wurde mit Urteil des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren vom 28. April 2005 abgewiesen (ER act. 75). 3. Gegen dieses Urteil ergriff die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2005 Berufung (OG act. 87). Mit Urteil der II. Zivilkammer des Oberge-
richtes vom 16. Juni 2006 wurde die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 25'078'400.-- bestehe und die Betreibung fortgesetzt werden könne (OG act. 133 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen den Berufungsentscheid hat die Beschwerdeführerin nicht nur staatsrechtliche Beschwerde (vgl. KG act. 4), sondern auch rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen. In der Beschwerdeschrift stellt sie den Antrag, es seien die Urteile des Bezirks- und Obergerichtes aufzuheben und zur Be- weiserhebung bzw. Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. September 2006 (KG act. 8) auferlegte Prozesskaution von Fr. 200'000.-- wurde mittels un- befristeter Bankgarantie der ... Bank AG fristgerecht geleistet (KG act. 11 und 12). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 10), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (KG act. 14 S. 2). In der als "Ergänzung zur Kassationsbeschwerde" betitelten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (KG act. 17 S. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stel- lungnahme (KG act. 20). Nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. der Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort liess die Beschwerdeführerin dem Gericht sodann einen Entscheid des Landgerichtes C. und ein Schreiben von RA D. an dasselbe zukommen (vgl. KG act. 21-24). II. 1.1 Die Beschwerdeführerin nimmt zunächst Bezug auf die Frage nach dem auf das Schuldanerkenntnis vom 24. März 2000 anwendbaren Recht. Dazu bringt sie unter Hinweis auf verschiedene Autoren vor, dass ein Schuldanerkenntnis in der Literatur unterschiedlich qualifiziert werde, indem es als "immer zweiseitiges Rechtsgeschäft", als "einseitiger Vertrag" oder aber als "immer einseitige Erklä- rung" (rechtsgeschäftlicher oder nicht-rechtsgeschäftlicher Natur) bezeichnet wer-
de. Eine solche Qualifizierung sei gar nicht erwogen worden, obwohl dies insofern von Bedeutung sei, als bei Annahme einer nicht-rechtsgeschäftlichen Erklärung gar keine Rechtswahl möglich sei, da Art. 116 IPRG einen Vertrag voraussetze. Ohne zu prüfen, ob eine Rechtswahl festgestellt werden könne und ohne die Ent- stehung der Erklärung in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, seien die Vorinstanzen vielmehr unbegründet und damit willkürlich aufgrund dreier Indizien von einer Rechtswahl ausgegangen: So sei zunächst auf einen engen Konnex zwischen dem fraglichen Schuld- anerkenntnis und der Vereinbarung vom 23. /24. März 2000 hingewiesen worden. Dabei sei aber nicht dargelegt worden, worin der enge Konnex bestehen solle. Zudem habe sie - die Beschwerdeführerin - geltend gemacht, dass es sich beim Schuldanerkenntnis um ein internes Dokument gehandelt habe. Eine solche Zu- sammenfassung zu internen Zwecken weise zwar einen engen Konnex auf; ein selbständiger Erklärungswille lasse sich dem Dokument aber deshalb nicht ent- nehmen. Im Weiteren hätten die Vorinstanzen auf die Verwendung der deutschen Währung und typisch deutscher Rechtsbegriffe hingewiesen. Welches diese Rechtsbegriffe sein sollen, sei aber nicht bestimmt worden. Der Hinweis auf die Verwendung bundesdeutscher Begriffe sei zudem insofern untauglich, als das Dokument unbestrittenermassen von der Beschwerdegegnerin für interne Zwecke verfasst worden sei, womit es naheliegend sei, dass es bundesdeutsch abgefasst sei. Ausserdem seien die verwendeten Begriffe auch dem OR bekannt, wie der vorinstanzliche Verweis auf Art. 17 OR zeige (KG act. 2 S. 15 oben). Das liech- tensteinische ABGE kenne diese Begriffe ebenfalls, wobei dieses die totale Ab- straktheit ablehne und damit der Beweisabstraktheit des OR sehr nahe komme. Schliesslich hätten die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass das Schuld- anerkenntnis von denselben Parteien gezeichnet worden sei wie die Vereinba- rung vom 23./24. März 2000. Es sei - so die Beschwerdeführerin - aber nicht ein- zusehen, weshalb dieser Umstand für eine gleiche Rechtswahl sprechen solle, zumal gemäss bestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin mit dem Schuld- anerkenntnis etwas Neues und Unabhängiges geschaffen worden sei.
Der Umstand, dass das Schuldanerkenntnis als Ort der Zeichnung Vaduz angebe und die erklärende Partei auch dort domiziliert sei, sei von den Vorinstan- zen ebenso wenig beachtet worden wie der Umstand, dass das Dokument unbe- strittenermassen vom Vertreter der Beschwerdegegnerin für interne Zwecke ein- gefordert und als solches bezeichnet worden sei. Keines der im Urteil angeführten Indizien vermöchte einen bewussten Rechtswahlwillen zu bestimmen; auch zu- sammen würden sie kein sachlich begründbares Argument ergeben. Die An- knüpfung an deutsches Recht sei deshalb mit der geltenden IPR-Ordnung nach Art. 116 IPRG nicht vereinbar. Zu diesem Schluss sei auch Prof. E. auf S. 8 sei- nes Gutachtens (KG act. 3) gekommen (KG act. 1 S. 5-7 [lit. A]). 1.2 a) Die Beschwerdeführerin ist zunächst auf die besondere Natur des Be- schwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Ent- scheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nich- tigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtig- keitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden sodann ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem an- gefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Er- wägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatori- sche Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerde- begründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ein- lässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999,
S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88). b) Das Obergericht machte auf den S. 13-17 Ausführungen zum anwendba- ren Recht. In diesem Zusammenhang kam es zunächst zum Schluss, dass hin- sichtlich des Schuldanerkenntnisses eine (stillschweigende) Rechtswahl i.S.v. Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG getroffen worden sei (KG act. 2 S. 13-15). Mit der Anwendung dieser Bestimmung hat es dem fraglichen Dokument implizit eine rechtsgeschäftliche bzw. vertragliche Natur i.S.v. Art. 112 ff. IPRG beigemessen. Insofern geht der Vorwurf der fehlenden rechtlichen Qualifizierung des Schuldan- erkenntnisses am angefochtenen Entscheid vorbei. Sodann machte die Be- schwerdeführerin bereits vor Obergericht geltend, dass vor der Bestimmung des anwendbaren Rechts der Erklärungswille der Parteien beweismässig hätte fest- gestellt werden müssen. Soweit sie diesen Vorwurf im vorliegenden Beschwerde- verfahren wiederholt und damit wohl sinngemäss eine Verletzung von § 133 ZPO rügen will, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit den entspre- chenden Erwägungen des Obergerichtes (KG act. 2 S. 16/17 [Ziff. 5]) gar nicht auseinander setzt. Nach dem unter lit. a vorstehend Gesagten ist auf dieses Vor- bringen folglich nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kei- ne Aktenstellen nennt, aus welchen ersichtlich wäre, welchen tatsächlichen Erklä- rungswillen sie überhaupt behauptet habe. c) Die Beschwerdeführerin stellt im Weiteren nicht ausdrücklich in Frage, dass zwischen dem Schuldanerkenntnis und der Vereinbarung vom 23./24. März 2000 ein enger Konnex besteht. Ein solches Vorbringen würde denn auch ihrer eigenen Schilderung, wonach das Schuldanerkenntnis (nur) eine Zusammenfas- sung der Vereinbarung darstelle, widersprechen (vgl. dazu auch KG act. 2 S. 14). Sodann bestreitet sie nicht, dass das Schuldanerkenntnis "bundesdeutsch" ab- gefasst und von den gleichen Parteien wie die Vereinbarung vom 23./24. März 2000 unterzeichnet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 6). Sie macht jedoch geltend, diese Umstände liessen entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf eine Rechtswahl schliessen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der angefochte- nen Annahme betreffend Rechtswahl gemäss den Ausführungen des Oberge-
richtes nicht etwa um eine sachverhaltliche Feststellung, sondern vielmehr um ei- ne rechtliche Schlussfolgerung handelt (KG act. 2 S. 11 oben). Ob die Vorinstanz dabei zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem Eindeutigkeitserfordernis von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 IPRG aufgrund der genannten Umstände Genüge getan sei (vgl. KG act. 2 S. 13 unten), ist eine Frage des Bundesrechts, welche das Bundesgericht im Rahmen einer eidgenössischen Berufung nach Art. 43 OG mit freier Kognition prüfen könnte (gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG sind auf den am 16. Juni 2006 ergangenen Entscheid des Obergerichtes die altrechtlichen Bun- desrechtsmittel anwendbar). Aufgrund der Subsidiarität der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde (§ 285 ZPO) ist auf diese Rüge folglich nicht einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Obergericht sei auf S. 16 oben seines Urteils sachgerecht zum Schluss gekommen, dass (auf das Schuld- anerkenntnis) gemäss Art. 117 IPRG liechtensteinisches Recht hätte zur Anwen- dung gelangen müssen. Es habe dann aber unvermittelt behauptet, aufgrund dreier Umstände bestünde ein engerer Zusammenhang zu Deutschland: Als ersten Grund habe das Obergericht die Tatsache genannt, dass das Grundgeschäft in Deutschland abgewickelt worden sei und eine Niederlassung in Deutschland gegründet worden sei. Welches die Gründe für die Niederlassungs- gründe gewesen seien, sei aber nicht geprüft worden. Im Weiteren sei auf die zeitgleiche Unterzeichnung der Vereinbarung vom 23./24. März 2000 hingewiesen worden. Die Möglichkeit, dass es sich beim strei- tigen Dokument um eine Art Management Summary handle, sei aber überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Schliesslich sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdegegnerin durch die Erklärung eine Sicherheit habe erhalten sollen. Diese letzte Erwägung sei zwar eine Rechtsfolge, welche sich die Beschwerdegegnerin wünsche, jedoch kein Ar- gument für einen engeren Sachzusammenhang, welcher ein Abweichen von den allgemeinen Regeln des Art. 117 Abs. 2 IPRG zu begründen vermöchte.
Die Anknüpfung an einen angeblich noch engeren Sachzusammenhang stö- re die vom Gesetzgeber vorgegebene Ordnung nach Art. 117 IPRG (KG act. 1 S. 8/9 [lit. B Ziff. 10]). 2.2 Das Obergericht legte auf S. 15/16 seines Urteils dar, weshalb im Falle der Verneinung einer Rechtswahl i.S.v. Art. 116 IPRG auch eine Anknüpfung über den engsten Sachzusammenhang nach Art. 117 Abs. 1 IPRG zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen würde. Ob die vom Obergericht dazu angeführten Um- stände einen engen Sachzusammenhang im Sinne dieser Bestimmung zu be- gründen vermögen oder ob dem Ort der typischen Leistung der Vorrang hätte ge- geben werden müssen, ist eine Frage des Bundesrechts, welche vom Bundesge- richt mit freier Kognition geprüft werden kann (vgl. Art. 43 OG). Gemäss § 285 ZPO (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde) ist auf die sinngemäss angebrachte Rüge betreffend die Verletzung von Art. 117 IPRG im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass dem fraglichen Schuldanerkenntnis im Rahmen der materiellen Beurteilung zu Unrecht eine selb- ständige Bedeutung beigemessen worden sei. Im Einzelnen bringt sie in diesem Zusammenhang Folgendes vor: Die beiden Vorinstanzen hätten aus der Verwendung des Wortes "abstrakt" auf eine abstrakte Erklärung geschlossen. Der auf S. 18 Mitte behauptete Ab- straktionswille könne aber nicht aufgrund eines Adjektivs bestimmt werden, son- dern sei vielmehr aufgrund der Umstände der Abgabe der Erklärung wie auch des Inhaltes der Erklärung zu bestimmen. Eine solche Bestimmung des Parteiwillens sei nicht erfolgt und die dafür angebotenen Einvernahmen des Vertreters der Be- schwerdegegnerin und weiterer Zeugen seien unterblieben. Das Obergericht habe sodann angenommen, der Verpflichtungsgrund für die Schuldanerkennung sei nicht genannt. Wie der Satz "einen Betrag von (...) zur Verfügung gestellt, den diese absprachegemäss für die Finanzierung eines Grossprojektes (...)" auszulegen sei, hätte jedoch in einem Beweisverfahren er- mittelt werden müssen. Weil eine solche Beweisabnahme unterblieben sei, sei die
Annahme, wonach es an einer Nennung des Rechtsgrundes für die Schuld fehle, aktenwidrig und willkürlich. Soweit auf ein deutsches Strafurteil gegen einen Angestellten der Be- schwerdegegnerin abgestellt worden sei, sei dieses für die Willensbestimmung der Parteien nicht von Belang. So sei gar nicht bekannt, wie und was dieser An- gestellte für die Beschwerdegegnerin unternommen habe; er sei als angebotener Zeuge nicht angehört worden. Ein Abstellen auf das fragliche Strafurteil sei so- dann insofern willkürlich, als dieses ohne Verhandlung ergangen sei und eine Ab- sprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger nicht ausgeschlos- sen werden könne. Zudem sei die Beurteilung eines ausländischen Strafurteils - wenn überhaupt - nur nach Rücksprache mit ausländischen Verfahrenskundigen möglich. Der angefochtene Entscheid verstosse schliesslich insofern gegen klares materielles Recht i.S.v. Art. 116 und 117 Abs. 2 IPRG, als das Obergericht bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht eine Akzessorietät zwischen dem Schuldanerkenntnis und der Vereinbarung vom 22./23. März 2000 angenommen habe und - im Rahmen der Rechtsanwendung - von der Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Schuldanerkenntnisses ausgegangen sei. Mit dieser in sich widersprüchlichen Qualifikation sei das Obergericht in Willkür verfallen (KG act. 1 S. 9-12 [Ziff. 11-15]; vgl. auch S. 13 [Ziff. 17]). 3.2 a) Die Beschwerdeführerin machte bereits im Rahmen des Berufungs- verfahrens geltend, dass eine Beweisabnahme für die Bestimmung des Erklä- rungswillens notwendig sei (vgl. KG act. 2 S. 19 [Ziff. 2]). Das Obergericht nahm zu diesem Vorbringen Stellung und führte dabei zunächst aus, das generelle Fehlen eines Erklärungs- und Bindungswillens sei nie geltend gemacht worden, weshalb eine entsprechende Behauptung neu und unbeachtlich wäre (KG act. 2 S. 20 [Ziff. 3]). Sodann hielt es in diesem Zusammenhang fest, dass kein überein- stimmender wirklicher Wille behauptet worden sei (KG act. 2 S. 21 [zweiter Ab- satz]). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an der Durch- führung eines Beweisverfahrens festhält, setzt sie sich mit der Erwägung, wonach gar nie ein generelles Fehlen eines Erklärungs- und Bindungswillens behauptet
worden sei, nicht auseinander. Sodann macht sie auch nicht geltend, dass sie entgegen der Annahme des Obergerichtes behauptet habe, es habe zwischen den Parteien insofern ein tatsächlicher Konsens bestanden, als dem Schuldaner- kenntnis keine eigenständige Bedeutung habe beigemessen werden sollen. Es wird mit anderen Worten gar nicht dargetan, inwiefern überhaupt strittige tatsäch- liche Behauptungen vorgelegen hätten, über welche Beweis i.S.v. § 133 ZPO hätte geführt werden sollen. In dieser Hinsicht vermag die Beschwerdeführerin somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Auslegung des Schuldanerkenntnis- ses und die damit verbundene Frage, wie der Satz "einen Betrag von (...) zur Verfügung gestellt, den diese absprachegemäss für die Finanzierung eines Grossprojektes (...)" zu verstehen ist, stellt sodann keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar, über welche kein Beweis zu führen ist. Damit vermag die Be- schwerdeführerin auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von § 133 ZPO darzu- tun. b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Abstraktionswille der Parteien sei fälschlicherweise einzig anhand eines im Schuldanerkenntnis aufge- führten Adjektives ("abstrakt") bestimmt worden, geht dieses Vorbringen insofern am angefochtenen Entscheid vorbei, als weder die Erstinstanz noch das Oberge- richt bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens einzig auf den Wortlaut des Schuldanerkenntnisses abgestellt haben (vgl. KG act. 2 S. 18 [mit Verweis auf OG act. 86 S. 24-27] und KG act. 2 S. 21-23). Es trifft jedoch zu, dass die Er- stinstanz im Rahmen der Auslegung auf ein Strafurteil des Landgerichtes F. ver- wiesen hat, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin gegen- über der Beschwerdegegnerin ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben ha- be (OG act. 86 S. 27 oben). Richtig ist sodann, dass dieses Vorgehen vom Ober- gericht nicht beanstandet wurde (KG act. 2 S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der fragliche Strafentscheid sei für die Willensbestimmung nicht von Belang, gilt Folgendes: Bei der Vertragsauslegung nach deutschem Recht sind - wie bei einer Vertragsauslegung nach schweizerischem Recht - neben dem Wortlaut auch die ausserhalb der Urkunde liegenden Umstände zu berücksichti- gen (vgl. KG act. 2 S. 21 und die dort zitierte deutsche Lehrmeinung). Die Beur- teilung solcher Umstände durch eine andere Behörde bzw. deren rechtliche
Schlussfolgerungen stellen für sich zwar keinen sachverhältlichen Umstand dar, welcher zusätzliche Rückschlüsse auf den hypothetischen Parteiwillen erlauben würde. Als ein solcher Umstand wurde das Urteil des Landgerichtes F. aber auch gar nicht verstanden. Es wurde vielmehr am Schluss "als Indiz" erwähnt und da- mit letztlich nur zur Bestätigung der bereits getroffenen Rechtsauffassung ange- führt (vgl. OG act. 86 S. 27 oben). Soweit das Landgericht F. das Schuldaner- kenntnis in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen als ein "abstraktes" bezeich- nete, kann offen bleiben, ob es dabei ganz andere Überlegungen angestellt hat bzw. ob seine Annahme auf unterschiedlichen Grundlagen basierte. Denn selbst wenn sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen vor einem solchen Hintergrund gar nicht mit dem Entscheid des Landgerichts F. vergleichen oder auf diesen stüt- zen liesse, müsste sie deswegen keineswegs falsch sein (wie die Sache zu be- urteilen wäre, wenn das Landgericht F. eine gegensätzliche Auffassung vertreten hätte, kann offen bleiben). Soweit das Schuldanerkenntnis unter die § 781 und 782 BGB subsumiert wurde, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbrin- gen jedenfalls keinen Verstoss gegen klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO darzutun. c) Es trifft schliesslich zu, dass das Obergericht bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 116 bzw. Art. 117 IPRG - unter anderem - auf ei- nen Konnex zwischen dem Schuldanerkenntnis und der Vereinbarung vom 23./24. März 2000 hingewiesen hat (den Begriff "Akzessorietät" hat es allerdings nicht verwendet, vgl. KG act. 2 S. 14 bzw. 16). Soweit es im Rahmen der materi- ellen Beurteilung zum Schluss gekommen ist, es liege ein einwendungsfreies ab- straktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 780 und 781 BGB vor (vgl. KG act. 2 S. 25 [Ziff. 5]), legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist ersichtlich, dass es dabei das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den beiden Dokumenten verneint hätte (es wäre denn auch nicht einzusehen, weshalb die Annahme eines ab- strakten Schuldanerkenntnisses das Fehlen eines Zusammenhangs zu einem Grundgeschäft voraussetzen sollte; wie die Beschwerdegegnerin unter Rz. 45 ih- rer Beschwerdeantwort zu Recht vorbringt, dürfte das Bestehen eines solchen Zusammenhangs vielmehr die Regel sein). Von einem willkürlichen inneren Wi- derspruch kann jedenfalls keine Rede sein.
III. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind damit vollum- fänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 90'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 362.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 90'000.-- zu ent- richten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 25'078'400.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Zürich (Einzel- richter im beschleunigten Verfahren), das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: