Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060127/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassations- richter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 12. September 2006 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C., 3.D., Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Z.-AG, betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2006 (PN060112/U/Wi) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Präsident des Mietgerichts Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. März 2006 in Gutheissung der Klage, den Beschwerdegegnerin- nen Fr. 1'647.25 zu bezahlen (OG act. 2). Auf die gegen diesen Entscheid vom
Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat die III. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Juni 2006 nicht ein (vgl. KG act. 2). 2. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2006 gegen den obergerichtlichen Beschluss beim Kassationsgericht Nichtig- keitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 1). Am 22. August 2006 reichte der Beschwer- deführer eine ergänzende Notiz zur Beschwerdebegründung zu den Akten (vgl. KG act. 5). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 4). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wur- de in Anwendung von § 289 ZPO abgesehen. Das gestellte Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem nachfolgend zu fällenden (End-) Entscheid in der Sache selber gegenstandslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Nichtigkeitsbeschwerde als von vornherein aussichtslos erweist (vgl. §§ 84/87 ZPO). 4. a) Nach § 284 Ziff. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entschei- de einer Kassationsinstanz grundsätzlich unzulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist praxisgemäss nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte als Berufungs- oder Rekursinstanz handeln sollen, mit anderen Worten sie sich zu Unrecht als Kassationsinstanz betrachtet habe (vgl. zuletzt etwa: Kass.-Nr. 2000/081 Z, Beschluss vom 17. März 2000, in Sachen K., E. 2; Kass.-Nr. 2001/391 Z, Beschluss vom 15. Januar 2002, in Sachen U., E. 4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer (u.a.) unter Hinweis auf § 259 ZPO geltend, das Obergericht hätte als Berufungs- und nicht als Kas- sationsinstanz entscheiden sollen. Die III. Zivilkammer des Obergerichts hat in- dessen - entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Mietge- richtspräsidenten im erstinstanzlichen Entscheid - zu Recht als Kassationsinstanz entschieden: Streitigkeiten, deren Streitwert (wie hier) Fr. 20'000.– nicht über- steigt, entscheidet der Präsident des Mietgerichts als Einzelrichter (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Mietgerichtspräsident (in seiner Funktion als Einzelrichter) entscheidet "endgültig", wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesge-
richt nicht erreicht wird, d.h. (wie hier) unter Fr. 8'000.– liegt (vgl. § 18 Abs. 4 GVG, Art. 48 OG). Der als "endgültig" bezeichnete Entscheid des Mietge- richtspräsidenten unterliegt auf kantonaler Ebene nur noch der Nichtigkeitsbe- schwerde an das Obergericht (vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 15 zu § 18 unter Verweis auf N 23 zu § 13 GVG; vgl. § 43 Abs. 1 und § 281 ZPO); die Berufung und der Rekurs sind nicht gegeben (vgl. §§ 259 und 271 ZPO). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich somit als unzutreffend (vgl. KG act. 1 S. 1), und auf die darüber hinaus gehenden Vorbrin- gen in der Eingabe vom 21. August 2006 ist mangels Zulässigkeit nicht weiter einzugehen (vgl. KG act. 1 S. 1-2). b) Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf ein- getreten werden kann. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da den Be- schwerdegegnerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe entstanden sind, fällt die Zusprechung ei- ner Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 88.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.