Nullity complaint inadmissible in family-law appellate matter

AA060124Kassationsgericht22.08.2006Dismissed

Zusammenfassung

W challenged the Obergericht's decision that had allowed B's appeal and refused approval of an insolvency declaration for the partnership B & Co. The Kassationsgericht held that the matter belonged procedurally to family-law proceedings, so a nullity complaint against the Obergericht's appellate decision was inadmissible under § 284 no. 5 ZPO. Because the main complaint was unavailable, the court also refused to examine the ancillary cost and compensation rulings. The complaint was not entered upon, costs were imposed on W, and B received no compensation.

Regest

§§ 280a Abs. 1 Ziff. 1, 284 Ziff. 5 ZPO; Beschwerde gegen obergerichtlichen Rekursentscheid in familienrechtlicher Angelegenheit; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde. Entscheidet der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz in einer familienrechtlich eingeordneten Sache, so ist gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen. Ist die Hauptsache nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, fehlt der Kassationsinstanz auch die Zuständigkeit zur Überprüfung der Nebenfolgen, namentlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten des Kassationsverfahrens tragen bei Nichteintreten die Beschwerdeführer, eine Prozessentschädigung wird nur bei erheblichen Umtrieben zugesprochen.

Gesamter Gesetzestext

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060124/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassations- richter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürli- mann Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2006 in Sachen W, ..., Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen B, ..., Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Zustimmung zur Insolvenzerklärung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2006 (NX060033/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Sozialbehörde R erteilte am 9. Januar 2006 auf Antrag des Beistan- des der Kollektivgesellschaft B & Co die Zustimmung zur Erklärung der Zahlungs- unfähigkeit nach Art. 421 Ziffer 10 ZGB (KG act. 5). Dagegen beschwerte sich der eine Kollektivgesellschafter, B, beim Bezirksrat Y. Dieser wies die Beschwerde am 17. Mai 2006 ab (KG act. 6). Gegen diesen Beschluss erhob B Rekurs beim Obergericht. Im Rekursverfahren reichte die zweite Kollektivgesellschafterin, W, eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, den Rekurs abzuweisen. Das Obergericht (II. Zivilkammer) hiess mit Beschluss vom 20. Juli 2006 den Rekurs gut und verweigerte die Zustimmung zur Insolvenzerklärung des Beistandes der B & Co. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es W und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an B (KG act. 2). Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwer- de, mit welcher W die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insbeson- dere die Anweisung an das Obergericht beantragt, sie weder zur Zahlung der Ko- sten des Rekursverfahrens noch zu derjenigen einer Prozessentschädigung zu verpflichten (KG act. 1). Den Parteien und Vorinstanzen wurde der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt. Jedoch wurde von der Einholung einer Be- schwerdeantwort sowie einer vorinstanzlichen Vernehmlassung abgesehen (KG act. 4). 2. Der Rekurs an das Obergericht erfolgte im Sinne von § 280a Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, wonach in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 - 456 ZGB) der Rekurs gegen Erledigungsentscheide der Bezirksräte zulässig ist. Vorliegend hatten die Sozialbehörde und der Bezirksrat zwar über die Genehmigung einer Erklärung des Beistandes einer Kollektivgesellschaft zu befinden, so dass es sich hierbei nicht um eine familiäre Angelegenheit im engeren Sinne handelt. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass das zum Zuge kommende Vormundschaftsrecht systematisch Teil des Familienrechts bildet. Gegen Rekursentscheide des Ober- gerichts über Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen (§§ 280 a - j ZPO) ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, sofern der Bezirksrat als Be- schwerdeinstanz entschieden hat (§ 284 Ziffer 5 ZPO; siehe hierzu auch Frank /

Sträuli /Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergän- zungsband, Zürich 2000, N 1 - 3 zu § 284 ZPO). Dies ist hier der Fall. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in der Hauptsache nicht zulässig, so fehlt auch die Zuständigkeit der Kassationsinstanz zur Prüfung der Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids wie vorliegend der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 69.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Sozialbehörde R und den Bezirksrat Y, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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